L 20 B 42/06 AS ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 9 AS 242/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 B 42/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 10.01.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Senat hat das Rubrum berichtigt, weil Anspruchsberechtigte des Mehrbedarfs und damit Antragstellerin des Verfahrens insoweit die Tochter M ist.

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 10.02.2006), ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz SGG, wonach das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen kann, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, liegen auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung der Antragsteller (weiterhin) nicht vor. Der Senat verweist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des SG (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG).

Die Beschwerdebegründung gibt keinen Anlass, von der Entscheidung des SG abzuweichen. Wegen des zeitlich nicht näher eingegrenzt geltend gemachten Anspruchs auf Anerkennung eines Mehrbedarfs für krankheitsbedingt kostenaufwändige Ernährung ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass es regelmäßig an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt, soweit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vor Antragseingang bei Gericht und nach dem Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung im Anordnungsverfahren beantragt werden.

Weiterhin fehlt es hinsichtlich des geltend gemachten Mehrbedarfs schon an einem Anordnungsanspruch. Aus der bereits vom SG gewürdigten "Elterninformation zur Ernährung unter intensiver Chemotherapie" der Krankenanstalten H gemeinnützige Gesellschaft mbH in C ergibt sich ein Mehrbedarf nicht. Vielmehr ist ausgeführt, dass "eine ausgewogene gute darmverträgliche Kost die ideale Ernährung darstellt." Extreme Ernährungsformen seien abzulehnen, besondere Vitaminzusätze seien nicht erforderlich, auf blähende und stopfende Nahrungsbestandteile müsse verzichtet werden, die Nahrungsaufnahme solle altersentsprechend sein. Nüsse, rohes Fleisch und rohe Eier seien verboten, ebenso Milch vom Bauern, nicht hingegen industriell hergestellte Milch und Milchprodukte.

Zwar kann etwa nach dem "Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei krankheitsebedingter kostenaufwändiger Ernährung" des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe auch bei "abbauenden, schweren Erkrankungen mit stark eingeschränktem Allgemeinzustand und bei stark belastenden Therapien", auch bei Chemotherapie eine individuell angepasste Vollkost bzw. Aufbaukost erforderlich sein. Die Schwere der Erkrankung Leukämie steht insoweit auch nicht in Zweifel. Anhaltspunkte dafür, dass im Fall der Antragstellerin zu 1) eine spezielle Aufbaukost erforderlich ist, liegen angesichts der Hinweise der Klinik jedoch nicht vor und sind von ihr auch in Kenntnis der Argumentation des SG nicht vorgetragen worden, obwohl die Antragsgegnerin bereits darauf hingewiesen hat, dass eine Gewährung ggf. nach Überreichung einer (konkreten) ärztlichen Bescheinigung (entsprechende Vordrucke sind bei der Antragsgegnerin erhältlich) in Frage komme.

Der Senat vermag sich daher den Ausführungen der Bevollmächtigten der Antragsteller, ein Mehrbedarf liege "in der Natur der Sache", nicht anzuschließen. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, dass zwangsläufig für die Antragstellerin zu 1) "extra Mahlzeiten" zuzubereiten sind.

Die Antragstellerin zu 1) hat darüber hinaus keinerlei Angaben zur Höhe des ggf. entstehenden Mehrbedarfs gemacht. Unberücksichtigt ist insbesondere auch geblieben, dass sie sich seit November 2005 wiederholt auch für längere Zeitabschnitte in stationärer Behandlung, in der eine adäquate Ernährung sichergestellt sein dürfte, war und ist.

Hinsichtlich der Fahrtkosten fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsgrund. In Ergänzung der Ausführungen des SG ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin bereits auf die Möglichkeit einer darlehnsweisen Gewährung nach § 23 Abs. 1 SGB II hingewiesen hat, sofern der beantragte Bedarf nicht anderweitig gedeckt werden könne. Einen entsprechenden Antrag haben die rechtsanwaltlich vertretenen Antragsteller trotz dieses ausdrücklichen Hinweises nicht gestellt, so dass derzeit auch mangels jeder Äußerung zu diesem Hinweis davon auszugehen ist, dass sie einen entsprechenden Antrag nicht verfolgen wollen. Die Notwendigkeit für eine (Eil-) Entscheidung ist bei dieser Sachlage nicht dargetan.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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