Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
10
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 14 KA 115/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 10 B 1/06 KA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.11.2005 wird zurückgewiesen. Dieses Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Mit der vor dem Sozialgericht Düsseldorf anhängig gemachten Klage hat die Klägerin das Ziel verfolgt, den Bescheid des Beklagten vom 30.05.2005 zu beseitigen und diesen zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Dem lag zu Grunde, dass der Prüfungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen Nordrhein durch Beschluss vom 23.03.2004 Kürzungen in der Sparte Beratungen und Betreuungen um 218.694 Punkte sowie in der Sparte Sonderleistungen um 40.574 Punkte beschlossen hatte. Der hiergegen gerichtete Widerspruch war insoweit erfolgreich, als der Beschwerdeausschuss die Kürzung in der Sparte Sonderleistungen aufhob. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Klage mit Schriftsatz vom 20.09.2005 zurückgenommen. Hierauf hat das SG den Beteiligten mitgeteilt, es sei beabsichtigt, den Streitwert auf 10.355,67 Euro festzusetzen. Dem ist die Klägerin entgegengetreten. Sie hat darauf hingewiesen, dass ihr Teilerfolg im Verwaltungsverfahren wegen einer Überschreitung des Individualbudgets keine Honorargutschrift zur Folge gehabt habe. Das sonach fehlende wirtschaftliche Interesse für die Fortführung der Klage sei ein wesentlicher Grund für deren Rücknahme.
Das Sozialgericht hat den Streitwert durch Beschluss vom 24.11.2005 auf 10.355,67 Euro festgesetzt. Streitgegenständlich sei eine Honorarkürzung in Höhe von 218.694 Punkten. Angesichts einer Fachgruppenquote von 92,666 % und eines Punktwertes von 0,0511 Euro errechne sich ein Betrag von 10.355,67 Euro. Ob und inwieweit das Individualbudget überschritten werde, könne zwar für die Entscheidung, ob es sinnvoll sei, das Klageverfahren durchzuführen, bedeutend sein. Das habe jedoch keinen Einfluss auf die Streitwertberechnung, die aus den Kürzungspunktzahlen zu ermitteln sei. Die Auffassung der Klägerin würde auch zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen. Sofern sich nämlich eine Kürzungsbetrag von 400,00 Euro angesichts einer Überschreitung des Individualbudgets wirtschaftlich nicht auswirken würde, müsste der Auffangsstreitwert von 5.000,00 Euro angesetzt werden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei auch die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit eines Verfahrens in die Streitwertberechnung einzubeziehen. Maßgebend hierfür sei das wirtschaftliche Interesse an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen. Es könne nicht angehen, wirtschaftliche Erwägungen bei der Frage des Rechtschutzbedürfnisses greifen zu lassen, diese jedoch bei der Streitwertberechnung als unbeachtlich anzusehen.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.11.2005 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.
Er verweist darauf, dass Wirtschaftlichkeits- und Honorarverfahren voneinander unabhängig sind.
II.
Die Beschwerde ist statthaft. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 Euro (§ 68 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG)). Form und Frist sind gewahrt.
Nach § 52 Abs. 1 GKG in der Fassung des Kostenmodernisierungsgesetz vom 01.07.2004 (BGBl. I, 718) bestimmt sich die Höhe des Streitwertes nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Streitsache. Maßgebend ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (Senatsbeschlüsse vom 26.03.2003 - L 10 B 2/03 KA - und 13.08.2003 - L 10 B 10/03 KA ER -).
Das wirtschaftliche Interesse ist in Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren ungeachtet des Bescheidungsantrags anhand des Klagevorbringens (Antrag und Begründung) zu bestimmen. Dieses wird in der Regel dahin gehen, die belastende Entscheidung des Prüfgremiums zu beseitigen (LSG NRW vom 06.01.2000 - L 11 B 45/99 KA -; LSG Bayern MedR 2000, 104).
Mit dem Hauptantrag hat die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung des Beklagten aufzuheben. Demzufolge wird der Streitwert durch die zu beseitigende Beschwer, d.h. den vom Beklagten festgesetzten Kürzungsbetrag in Höhe von 10.355,67 Euro konkretisiert.
Zutreffend verweist die Klägerin darauf, dass auch die Auswirkungen der erstrebten Entscheidung einzubeziehen sind. Dies betrifft jedoch nur den Anwendungsbereich des § 52 Abs. 1 GKG (hierzu eingehend Senatsbeschluss vom 24.02.2006 - L 10 B 21/05 KA -; vgl. auch Frehse in SGb 2005, 188 ff.). Darum geht es hier nicht. Abweichend von § 52 Abs. 1 GKG regelt § 52 Abs. 3 GKG, dass die Höhe einer bezifferten Geldleistung oder eines hierauf gerichteten Verwaltungsaktes dann maßgeblich ist, wenn sich der Antrag des Klägers hierauf bezieht. Diese Norm betrifft Zahlungsklagen, Klagen auf Anfechtung eines Leistungsbescheides oder eines Rücknahmebescheides (Hartmann, GKG, § 52 Rdn. 19 m.w.N.) Zwar handelt es sich bei dem angefochtenen Verwaltungsakt nicht um einen Leistungsbescheid im engen Sinn (hierzu BVerwG vom 12.07.2003 - 3 C 21.02 -). Denn der Leistungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, mit dem die Behörde einen Zahlungsanspruch geltend macht; hierdurch wird der Empfänger aufgefordert, an die erlassende Behörde einen bestimmten Betrag zu entrichten (vgl. § 36 Abs. 1 Bundesleistungsgesetz - BLG -). Inhaltlich unterscheidet sich der angefochtene Bescheid hiervon insofern, als die Klägerin - im Gegensatz zu einem Leistungsbescheid - nicht zur Zahlung oder Rückzahlung (vgl. § 50 SGB X) aufgefordert wird. Der Bescheid greift vielmehr unmittelbar in den Honoraranspruch ein, indem er diesen kürzt. Im Ergebnis steht der Kürzungsbescheid einem Leistungsbescheid jedenfalls im Anwendungsbereich des § 52 Abs. 3 GKG dennoch gleich. Unterschiedlich ist lediglich, dass ein bestimmter Geldbetrag einerseits zu zahlen (Leistungsbescheid), andererseits eine hierauf gerichtete Forderung (Honoraranspruch) gekürzt wird (Kürzungsbescheid). Gemeinsames Merkmal beider Bescheidformen ist, dass es um einen bestimmten, konkreten und bezifferten Geldbetrag geht. Dies rechtfertigt es, den Kürzungsbescheid den in § 53 Abs. 3 GKG genannten Verwaltungsakten gleichzustellen. Demzufolge kommt es vorliegend - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht auf die Bedeutung der Sache im Sinne des § 53 Abs. 1 GKG an. Maßgebend ist allein die bezifferte "Geldleistung". Diese beläuft sich, wie das SG zutreffend errechnet hat, auf 10.355,67 Euro.
Die Beschwerde konnte demnach keinen Erfolg haben.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Mit der vor dem Sozialgericht Düsseldorf anhängig gemachten Klage hat die Klägerin das Ziel verfolgt, den Bescheid des Beklagten vom 30.05.2005 zu beseitigen und diesen zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Dem lag zu Grunde, dass der Prüfungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen Nordrhein durch Beschluss vom 23.03.2004 Kürzungen in der Sparte Beratungen und Betreuungen um 218.694 Punkte sowie in der Sparte Sonderleistungen um 40.574 Punkte beschlossen hatte. Der hiergegen gerichtete Widerspruch war insoweit erfolgreich, als der Beschwerdeausschuss die Kürzung in der Sparte Sonderleistungen aufhob. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Klage mit Schriftsatz vom 20.09.2005 zurückgenommen. Hierauf hat das SG den Beteiligten mitgeteilt, es sei beabsichtigt, den Streitwert auf 10.355,67 Euro festzusetzen. Dem ist die Klägerin entgegengetreten. Sie hat darauf hingewiesen, dass ihr Teilerfolg im Verwaltungsverfahren wegen einer Überschreitung des Individualbudgets keine Honorargutschrift zur Folge gehabt habe. Das sonach fehlende wirtschaftliche Interesse für die Fortführung der Klage sei ein wesentlicher Grund für deren Rücknahme.
Das Sozialgericht hat den Streitwert durch Beschluss vom 24.11.2005 auf 10.355,67 Euro festgesetzt. Streitgegenständlich sei eine Honorarkürzung in Höhe von 218.694 Punkten. Angesichts einer Fachgruppenquote von 92,666 % und eines Punktwertes von 0,0511 Euro errechne sich ein Betrag von 10.355,67 Euro. Ob und inwieweit das Individualbudget überschritten werde, könne zwar für die Entscheidung, ob es sinnvoll sei, das Klageverfahren durchzuführen, bedeutend sein. Das habe jedoch keinen Einfluss auf die Streitwertberechnung, die aus den Kürzungspunktzahlen zu ermitteln sei. Die Auffassung der Klägerin würde auch zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen. Sofern sich nämlich eine Kürzungsbetrag von 400,00 Euro angesichts einer Überschreitung des Individualbudgets wirtschaftlich nicht auswirken würde, müsste der Auffangsstreitwert von 5.000,00 Euro angesetzt werden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei auch die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit eines Verfahrens in die Streitwertberechnung einzubeziehen. Maßgebend hierfür sei das wirtschaftliche Interesse an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen. Es könne nicht angehen, wirtschaftliche Erwägungen bei der Frage des Rechtschutzbedürfnisses greifen zu lassen, diese jedoch bei der Streitwertberechnung als unbeachtlich anzusehen.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.11.2005 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.
Er verweist darauf, dass Wirtschaftlichkeits- und Honorarverfahren voneinander unabhängig sind.
II.
Die Beschwerde ist statthaft. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 Euro (§ 68 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG)). Form und Frist sind gewahrt.
Nach § 52 Abs. 1 GKG in der Fassung des Kostenmodernisierungsgesetz vom 01.07.2004 (BGBl. I, 718) bestimmt sich die Höhe des Streitwertes nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Streitsache. Maßgebend ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (Senatsbeschlüsse vom 26.03.2003 - L 10 B 2/03 KA - und 13.08.2003 - L 10 B 10/03 KA ER -).
Das wirtschaftliche Interesse ist in Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren ungeachtet des Bescheidungsantrags anhand des Klagevorbringens (Antrag und Begründung) zu bestimmen. Dieses wird in der Regel dahin gehen, die belastende Entscheidung des Prüfgremiums zu beseitigen (LSG NRW vom 06.01.2000 - L 11 B 45/99 KA -; LSG Bayern MedR 2000, 104).
Mit dem Hauptantrag hat die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung des Beklagten aufzuheben. Demzufolge wird der Streitwert durch die zu beseitigende Beschwer, d.h. den vom Beklagten festgesetzten Kürzungsbetrag in Höhe von 10.355,67 Euro konkretisiert.
Zutreffend verweist die Klägerin darauf, dass auch die Auswirkungen der erstrebten Entscheidung einzubeziehen sind. Dies betrifft jedoch nur den Anwendungsbereich des § 52 Abs. 1 GKG (hierzu eingehend Senatsbeschluss vom 24.02.2006 - L 10 B 21/05 KA -; vgl. auch Frehse in SGb 2005, 188 ff.). Darum geht es hier nicht. Abweichend von § 52 Abs. 1 GKG regelt § 52 Abs. 3 GKG, dass die Höhe einer bezifferten Geldleistung oder eines hierauf gerichteten Verwaltungsaktes dann maßgeblich ist, wenn sich der Antrag des Klägers hierauf bezieht. Diese Norm betrifft Zahlungsklagen, Klagen auf Anfechtung eines Leistungsbescheides oder eines Rücknahmebescheides (Hartmann, GKG, § 52 Rdn. 19 m.w.N.) Zwar handelt es sich bei dem angefochtenen Verwaltungsakt nicht um einen Leistungsbescheid im engen Sinn (hierzu BVerwG vom 12.07.2003 - 3 C 21.02 -). Denn der Leistungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, mit dem die Behörde einen Zahlungsanspruch geltend macht; hierdurch wird der Empfänger aufgefordert, an die erlassende Behörde einen bestimmten Betrag zu entrichten (vgl. § 36 Abs. 1 Bundesleistungsgesetz - BLG -). Inhaltlich unterscheidet sich der angefochtene Bescheid hiervon insofern, als die Klägerin - im Gegensatz zu einem Leistungsbescheid - nicht zur Zahlung oder Rückzahlung (vgl. § 50 SGB X) aufgefordert wird. Der Bescheid greift vielmehr unmittelbar in den Honoraranspruch ein, indem er diesen kürzt. Im Ergebnis steht der Kürzungsbescheid einem Leistungsbescheid jedenfalls im Anwendungsbereich des § 52 Abs. 3 GKG dennoch gleich. Unterschiedlich ist lediglich, dass ein bestimmter Geldbetrag einerseits zu zahlen (Leistungsbescheid), andererseits eine hierauf gerichtete Forderung (Honoraranspruch) gekürzt wird (Kürzungsbescheid). Gemeinsames Merkmal beider Bescheidformen ist, dass es um einen bestimmten, konkreten und bezifferten Geldbetrag geht. Dies rechtfertigt es, den Kürzungsbescheid den in § 53 Abs. 3 GKG genannten Verwaltungsakten gleichzustellen. Demzufolge kommt es vorliegend - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht auf die Bedeutung der Sache im Sinne des § 53 Abs. 1 GKG an. Maßgebend ist allein die bezifferte "Geldleistung". Diese beläuft sich, wie das SG zutreffend errechnet hat, auf 10.355,67 Euro.
Die Beschwerde konnte demnach keinen Erfolg haben.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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