Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 39 RJ 111/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 RJ 64/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.03.2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind zwischen den Beteiligten auch für den Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die am 00.00.1923 geborene Klägerin begehrt die Gewährung von Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres am 00.00.1989 verstorbenen Ehemann K N (Versicherter). Umstritten ist dabei, (1.) ob Beitragszeiten für eine behauptete Beschäftigung von Januar 1936 bis März 1941 als Glaser und Verkäufer nach dem deutsch-bulgarischen Sozialversicherungsabkommen (DBSVA) und dem Fremdrentengesetz (FRG), (2.) die frühere Zugehörigkeit des Versicherten zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) und, (3.) ob das verfolgungsbedingte Verlassen seiner Heimat im Jahre 1941 glaubhaft gemacht worden sind.
Der Versicherte wurde am 00.00.1920 in Sofia geboren und verstarb am 03.10.1989 in Israel. In Sofia besuchte er bis 1935 die Schule. Anschließend war er nach den Angaben der Klägerin von 1936 bis 1941 als Glaser in Sofia beschäftigt. Am 02.02.1941 heiratete die Klägerin den Versicherten in Sofia. Im März 1941wanderten sie nach Palästina aus. Seither haben der Versicherte und die Klägerin in Israel gelebt.
Am 09.07.1997 beantragte die Klägerin die Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung sowie die Zahlung einer Hinterbliebenenrente nach dem Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel (ZADISVA).
Im Fragebogen gab die Klägerin unter dem 02.12.1997 an, der Versicherte habe im Herkunftsgebiet bis zur Auswanderung im persönlichen Lebensbereich Deutsch gesprochen. Darüber hinaus habe er in der Umgangssprache Deutsch und Bulgarisch gesprochen. Zur Bestätigung ihres Vorbringens reichte sie eine Erklärung des Zeugen H F ein. Der genannte Zeuge gab an, im Elternhaus des Versicherten sei die deutsche Sprache als Verständigungsmittel benutzt worden. Diese Angaben wurden in einer weiteren Erklärung der Zeugin T1 N vom 05.01.1998 sowie einer von der Beklagten angeforderten Auskunft der Zeugin vom 20.05.1998 bestätigt.
Die Beklagte zog eine Auskunft der Heimatauskunftsstelle beim Landesausgleichsamt Baden-Württemberg zur Bevölkerungsstruktur der Stadt Sofia bei. Danach hatte die Stadt Sofia im Jahre 1940 ca. 400 000 Einwohner. Es hätten ca. 175 deutschen Familien in Sofia gelebt.
Mit Bescheid vom 10.03.2000 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Nachentrichtung von Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung sowie auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es seien keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden. Es sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass der Versicherte dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Die eingereichten Zeugenerklärungen seien zur Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht geeignet. Gegen die Zugehörigkeit des verstorbenen Ehemannes würde zudem der Umstand sprechen, dass er in einem nichtdeutschen Siedlungsgebiet aufgewachsen sei. Demnach sei es nach den vorliegenden Unterlagen nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der verstorbene Ehemann mit einer ausschließlich jüdischen Schulausbildung in einer bulgarischen Umgebung überwiegend Deutsch gesprochen habe.
Hiergegen legte die Klägerin am 28.03.2000 Widerspruch ein. Im Widerspruchsverfahren wies die Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Mai 2000 zudem auf den Umstand hin, dass der Versicherte bereits im März 1941 nach Palästina ausgereist sei. Der Beginn der nationalsozialistischen Verfolgung in Bulgarien sei jedoch der 06.04.1941. Mithin habe sich der Versicherte zu dem Zeitpunkt, als sich der nationalsozialistische Einflussbereich auf sein Heimatgebiet erstreckt habe, nicht mehr dort aufgehalten. Dies habe zur Folge, dass § 17 a Fremdrentengesetz (FRG) keine Anwendung finde.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05. Oktober 2000 zurück. Sie verblieb bei ihrer Auffassung, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verlassen des Heimatgebietes im März 1941 und der bevorstehenden nationalsozialistischen Verfolgung nicht bestanden habe. Dies werde bestätigt dadurch, dass der Antrag der Klägerin auf Beihilfe aus dem Härtefonds der Claims-Conference am 20. Februar 1995 abgelehnt worden sei, weil die behaupteten nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen nicht als nachgewiesen betrachtet worden seien. Eine Anspruchsberechtigung nach § 17 a FRG sei somit nicht gegeben.
Hiergegen hat die Klägerin am 20.10.2000 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, Verfolgter sei auch derjenige, der kurz vor Beginn der Verfolgung sein Heimatgebiet verlassen habe. Der 06.04.1941 sei nicht als Ausschlussfrist zu werten. Bulgarien habe bereits seit 1934 unter starkem deutschen Einfluss gestanden. Im Jahre 1940 sei in Bulgarien eine extreme antijüdische NS-Verfolgung im Gange gewesen.
Nach dem schriftlichen Vorbringen der Klägerin hat sie sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.03.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2000 zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenrente unter Anerkennung der geltend gemachten Versicherungszeiten aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes zu gewähren und sie zur Nachentrichtung zuzulassen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass der angefochtene Bescheid der Sach- und Rechtslage entspreche. Sie verneint weiterhin einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Beginn der nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen und dem Verlassen des Herkunftsgebietes im März 1941. Bulgarien sei während des Zweiten Weltkrieges ein in seiner Judenpolitik selbständiger Staat gewesen. Die Festlegung des Beginns des NS-Einflusses in Bulgarien sei das Datum 06.04.1941 unter Berücksichtigung des § 43 Abs. 1 Nr. 2 Bundesentschädigungsgesetz (BEG).
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 20.03.2002 die Klage abgewiesen. Wegen des Inhaltes wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils Bezug genommen.
Gegen das am 18.04.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.05.2002 Berufung eingelegt. Die Klägerin macht geltend, der angenommene Stichtag 06.04.1941 als Beginn der nationalsozialistischen Verfolgung in Bulgarien sei willkürlich gewählt; zutreffend sei der Beginn der NS-Verfolgungsmaßnahmen mit dem Einmarsch der deutschen Truppen in Sofia anzunehmen. Der Hinweis auf die Ablehnung des Beihilfeantrages durch die Claims Conference sei irreführend, weil die Entscheidungskriterien unklar seien. Nach den vorgelegten weiteren Zeugenerklärungen sei glaubhaft gemacht, dass der Versicherte dem dSK angehört habe und versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.03.2002 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.03.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2000 zu verurteilen, eine glaubhaft gemachte Beitragszeit gem. §§ 17 a, 15 FRG von Januar 1936 bis März 1941 für ihren verstorbenen Ehemann K N anzuerkennen und ihr auf den am 08.07.1997 gestellten Antrag Hinterbliebenenrente - ggf unter Berücksichtigung von Ersatzzeiten und Nachentrichtung von Beiträgen nach dem Zusatzabkommen zum deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen - ab 01.07.1997 zu gewähren.
Die Beklagte und Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklage hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Klägerin habe keinerlei Unterlagen für die begehrte Beitragszeit des Versicherten vorgelegt. Die Zugehörigkeit zum dSK sei nicht gaubhaft gemacht, zudem sei der Versicherte vor dem Zeitpunkt, in dem sich der nationalsozialistische Einflussbereich auf sein Heimatgebiet erstreckt habe, ausgewandert.
Auf Anforderung des Senats hat die Claims Conference die Richtlinien der Bundesregierung für die Vergabe von Mitteln an jüdische Verfolgte zur Abgeltung von Härten in Einzelfällen im Rahmen der Wiedergutmachung vom 3.10.1980 (Bundesanzeiger vom 14.10.1980) übersandt. Danach knüpfen die Bewilligungsvoraussetzungen an die Bestimmungen des BEG an. Die Claims Conference hat ergänzend mitgeteilt, es sei nicht möglich gewesen, eine Leistungsberechtigung im Sinne der Richtlinien des Härtefonds festzustellen, weil die Klägerin bereits im März 1941 aus Bulgarien nach Palästina geflüchtet sei (Auskunft vom 04.11.2002).
Die Klägerin hat eine weitere Zeugenerklärung vom 09.12.2002 von T B1, geb. 00.00.1926 in Sofia, und eine undatierte Erklärung von F M, geb. 00.00.1922 in Sofia, vorgelegt, in denen die Zugehörigkeit des Versicherten zur deutschsprachigen Gemeinschaft in Sofia bestätigt wird. Er habe Deutsch wie eine Muttersprache gesprochen und sie auch im persönlichen Lebensbereich und im Umgang mit anderen Leuten überwiegend als Verständigungsmittel eingesetzt.
Auf Ersuchen des Senats sind von dem Friedensgericht Tel-Aviv die Klägerin angehört und die Zeuginnen T1 N, T B1 und F M vernommen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Protokolls des Friedensgerichts in Tel-Aviv vom 14.01.004 verwiesen. Von einer Vernehmung des Zeugen B H nahm das israelische Gericht Abstand, weil der Zeuge hierzu gesundheitlich nicht mehr in der Lage gewesen ist.
Die Beklagte hält es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum in einem überwiegend fremdsprachlichen Umfeld dem dSK angehörte. Nach der Aussage der Zeugin B1 sei die Muttersprache des Verstorbenen Bulgarisch gewesen. Sofern aber nach Auffassung des Gerichts eine Zugehörigkeit zum dSK in Betracht kommen könnte, würden die geltend gemachten Beitragszeiten durch das deutsch-bulgarische Sozialversicherungsabkommen erfasst, so dass die LVA Sachsen-Anhalt (jetzt DRV Mitteldeutschland) als zuständige Verbindungsstelle beizuladen sei.
Die Klägerin sieht die Zugehörigkeit des Verstorbenen zum dSK durch das Ergebnis der Beweisaufnahme als glaubhaft gemacht an. Ihre Schilderungen vor dem israelischen Gericht seien durch die Zeuginnen T1 N und F M bestätigt worden. Die Zeugin B1 komme dagegen nicht als beweiskräftige Zeugin in Betracht, weil sie vieles nur angenommen und nicht sicher gewusst habe. Zudem sei die Glaubhaftmachung der geltend gemachten Versicherungszeit gelungen.
Nach Beiladung hat die DRV Mitteldeutschland am 05.01.2005 eine Anfrage zu den geltend gemachten bulgarischen Versicherungszeiten veranlasst. Das Nationale Versicherungsinstitut der Republik Bulgarien hat im September 2005 mitgeteilt, dass die Zahllisten für geleistete Versicherungsbeiträge in Bulgarien 50 Jahre aufbewahrt würden, was bedeute, dass für den geltend gemachten Zeitraum keine Daten zur Bestätigung der Versicherungszeit vorliegen würden. Die erforderliche Bescheinigung könne nach bulgarischem Recht nur bei Vorlage von Originalunterlagen (Arbeitsbuch, Versicherungsbuch, Wehrpass und Bescheinigung UP-3) ausgestellt werden.
Die Beigeladene weist darauf hin, dass der Vordruck UP-50 eine Bestätigung des Arbeitgebers enthalte. Da der Arbeitgeber nicht mehr vorhanden sei, sei eine Anerkennung als nachgewiesene Abkommenszeit nicht mehr möglich. Es sei zudem fraglich, ob die persönlichen Voraussetzungen im Sinne des FRG vorliegen würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit der Klägerin und ihres Bevollmächtigten aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden. Auf diese sich aus §§ 153, 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergebende Möglichkeit ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der ihm am 19.04.2006 zugestellten Terminsmitteilung hingewiesen worden.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten im Sinne des § 54 SGG. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Witwenrente gegen die Beklagte nicht zu. Nach § 46 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) erhalten Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des Versicherten Ehegatten eine kleine Witwenrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, bzw. gemäß § 46 Abs. 2 die große Witwenrente, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. Auf die allgemeine Wartezeit werden Kalendermonate mit Beitragszeiten und ggf. Ersatzzeiten angerechnet (§ 51 Abs. 1 und Absatz 4 SGB VI). Nach § 55 Abs. 1 SGB VI sind Beitragszeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind (Satz 1). Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (Satz 2). Ersatzzeiten finden allerdings nur dann Berücksichtigung, wenn sie bei Versicherten vorliegen, also bei Personen, für die vor Beginn der Rente zumindest ein Beitrag wirksam entrichtet worden ist oder als wirksam entrichtet gilt (§ 250 SGB VI). Allein durch die Zurücklegung einer Ersatzzeit wird eine Person noch nicht zum Versicherten. Nur mit Ersatzzeiten besteht daher kein Rentenanspruch (Bundessozialgericht -BSG -Urteil vom 07.10.2004, Az. B 13 RJ 59/03 R m.w.N.)
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Versicherte hat keine auf die Wartezeit anrechenbaren Beitragszeiten zurückgelegt. Insbesondere sind die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der in Bulgarien zurückgelegten Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz in der ab 01.07.1990 geltenden Fassung (vgl. Art. 15 Abschnitt A Nr. 1 Buchst. a und Abschnitt d Nr. 1 iVm Art. 85 Abs. 6 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989 BGBl I 2261) sowie nach dem DBSVA nicht erfüllt. Eine Einbeziehung der geltend gemachten Zeiten in dem Regelungsbereich des FRG und demzufolge auch des DBSVA scheitert daran, dass die Voraussetzungen für eine Einbeziehung des Versicherten die Regelung des § 17a FRG nicht erfüllt sind. Soweit hier von Bedeutung bestimmt § 17 a FRG, der mit Wirkung ab 01.07.1990 (Art. 85 Abs. 6 Rentenreformgesetz 1992) eingeführt worden ist, dass die für die gesetzliche Rentenversicherung maßgebenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung finden auf Personen, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem der nationalsozialistische Einflussbereich sich auf ihr jeweiliges Heimatgebiet erstreckt hat,
1. dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben,
2. das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten oder im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben und
3. sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten und
4. die Vertreibungsgebiete nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG verlassen haben.
Die Voraussetzung des § 17 a Buchst. a Nr. 1 - 3 FRG müssen, wie im Wortlaut der Vorschrift unmissverständlich zum Ausdruck kommt, kumulativ vorliegen. Das Fehlen einer dieser Voraussetzungen führt folglich dazu, dass Fremdrentenzeiten nach § 17a iVm § 15, 16 FRG nicht anerkannt werden können (BSG Urteil vom 14.03.2002 Az. B 13 RJ 15/01 R).
Maßgebender Zeitpunkt, in dem sich der nationalsozialistische Einflussbereich auf Bulgarien erstreckte, ist der 06.04.1941. Dieses Datum hat die Rechtsprechung unter Heranziehung der entsprechenden Regelung in § 43 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BEG in der Fassung des BEG Schlussgesetzes der Anwendung des § 17a Buchst. a Nr. 2 1. Alternative FRG zugrunde gelegt (BSG B 13 RJ 62/98 R und B 12 RJ 3/99 R). Dieser Zeitpunkt gilt entschädigungsrechtlich als Zeitpunkt für den Beginn der deutschen Veranlassung bei den von der Regierung Bulgariens aus rassischen Gründen vorgenommenen Freiheitsentziehungen. Als historischer Kontext ist hier von Bedeutung, dass die bulgarische Regierung unter starkem deutschen Einfluss die Rechte der Juden ab Oktober 1940 einschränkte, was zu starken gesellschaftlichen Protesten führte, die aber ein am 21.01.1941 im Parlament verabschiedetes Gesetz nicht verhindern konnten, dass die gleichen Beschränkungen und Demütigungen vorsah, denen die Juden in anderen Ländern des besetzten Europa ausgesetzt waren (vgl. Abhandlung von Nellja Veremej "Bulgarisches Paradox" in Freitag, Die Ost-West-Wochenzeitung vom 15.08.2003 mwN; http: //www.freitag.de/2003/34/03341801.pht). Die Aussagen der Klägerin und der Zeugin T1 N bei ihrer Anhörung in Israel der Versicherte habe den Befehl erhalten, Zwangsarbeit in einem Zwangsarbeitslager zu verrichten und daraufhin Bulgarien Anfang 1941 verlassen, fügt sich gut in den historischen Ablauf ein. Es ist danach wahrscheinlich, dass sich der Versicherte zur Auswanderung entschloss, weil er das gleiche Verfolgungsschicksal wie das der bereits unter nationalsozialistischer Herrschaft lebenden Juden befürchtete. Damit ist aber der Anwendungsbereich des § 17a FRG grundsätzlich gegeben. § 17a FRG bezweckt eine Erweiterung des nach dem FRG anspruchsberechtigten Personenkreises, um die Personen jüdischen Glaubens, die dem dSK angehört und ein individuelles Verfolgungsschicksal deswegen nicht erlitten haben, weil sie sich rechtzeitig - zum Beispiel durch Auswanderung oder Flucht - der Verfolgung entziehen konnten. Ein endgültiges Verlassen der Vertreibungsgebiete vor dem Zeitpunkt, in dem der nationalsozialistische Einflussbereich sich auf das jeweilige Heimatgebiet erstreckt hat, steht der Anwendbarkeit des § 17a FRG nicht entgegen (vgl. Verbandskommentar, Anm. 3.7 zu § 17a FRG). Dementsprechend hat das Bundessozialgericht den Begriff der konkreten Verfolgung nicht auf unmittelbare Eingriffe in die Lebenssituation des Verfolgten beschränkt, sondern ihn auch dann als gegeben angesehen, wenn eine allgemeine Verfolgungsgefahr bestand, die bei verständiger Wirkung erwarten ließ, wie dies insbesondere bei den sogenannten Grupppenverfolgten (Juden) der Fall war, dass der Einzelne in absehbarer Zeit von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen betroffen sein würde; ein Abwarten, bis sich die Gefahr eines gewaltsamen Zugriffs verdichtet hatte, ist nicht geboten (vgl. BSG B 13 RJ 27/02 R).
Die Anwendbarkeit des § 17a FRG scheitert jedoch daran, dass eine Zugehörigkeit des Versicherten zum dSK zur Zeit des Verlassens des Vertreibungsgebietes nicht glaubhaft gemacht worden ist.
Bei der hier gegebenen Mehrsprachigkeit kann ein Versicherter dem dSK zugerechnet werden, wenn er die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrscht und sie wie eine solche in seinem persönlichen Bereich überwiegend verwendet hat. Beide Merkmale, also Sprachbeherrschung wie Sprachgebrauch, sind unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles zu beurteilen. Bei der Feststellung des überwiegenden Sprachgebrauchs ist die Gesamtheit der individuellen Kommunikation des Verfolgten im persönlichen Lebensbereich in Betracht zu ziehen (vgl. Urteil des BSG vom 14.02.2002 Az.: B 13 RJ 15/01 R mwN).
Nach dem Ergebnis der gesamten Beweisaufnahme kann ein überwiegender deutscher Sprachgebrauch des Versicherten im persönlichen Bereich nicht festgestellt werden. Die im Berufungsrechtszug veranlasste Anhörung der Klägerin und Vernehmung der Zeugen in Israel hat insoweit kein eindeutiges Bild ergeben. Nach der Einschätzung der Zeugin T B1 hat der Versicherte Bulgarisch als Muttersprache gehabt. Soweit die Klägerin und die Zeuginnen T1 N und F M eine deutsche Muttersprachlichkeit angenommen haben, ist nicht erkennbar geworden, aus welcher Tradition sich ein solcher überwiegender familiärer Sprachgebrauch in einer durch Bulgarisch und Ladino (bezüglich der Herkunft der bulgarischen Juden aus der spanischen Vertreibung geprägten Umwelt) erklären würde. Insoweit hat die Klägerin bei ihrer Anhörung eingeräumt, dass der Versicherte auch Ladino verstanden hat, zuhause mit seinen Eltern und seiner Schwester deutsch und bulgarisch geredet hat, wobei sie sich an der überwiegenden Sprachgebrauch nicht erinnern kann und dass es kein deutschsprachiges Kulturleben in Sofia gegeben hat. Die weiteren Angaben der Klägerin, die Muttersprache des Versicherten sei Deutsch und Bulgarisch gewesen und er habe die deutsche Sprache als Muttersprache benutzt, ist nur ein Beleg für die bestandene Mehrsprachigkeit des Versicherten. Soweit die Zeugin T1 N eine deutsche Muttersprachlichkeit und bei bestehender Zweisprachigkeit im familiären Bereich einen überwiegenden deutschen Sprachgebrauch zuhause bestätigt, sind die Grundlagen zweifelhaft, auf die sich ihre Beurteilung bezieht. Die Zeugin, die selbst die bulgarische Muttersprache besitzt, hat augenscheinlich keinen genauen Einblick in die familiären Sprachverhältnisse des Versicherten gehabt und auch nicht zu seinem damaligen Freundeskreis gehört. Sie konnte bei ihrer Vernehmung keine Auskunft geben, woher die Eltern des Versicherten ihre Deutschkenntnisse erlangt hatten und ob die (ältere) Schwester des Versicherten Deutsch gelesen und schreiben konnte. Nachvollziehbar ist auch ihre zurückhaltende Aussage, nicht zu wissen, ob der Versicherte fließend Deutsch schreiben konnte und auf welchem Niveau seine Deutschkenntnisse waren. Denn die Zeugin hat die deutsche Sprache lediglich über ihren damaligen Schulbesuch erlernt. Die Zeugin F M hat den Versicherten erst 1938, 1939 kennen gelernt und ausgesagt, sie wisse nicht aus eigener Kenntnis, ob die Eltern des Versicherten oder seine Schwester Deutsch sprechen und lesen konnten. Der Versicherte habe dies erzählt. Mit ihr habe er, da sie die bulgarische Sprache als Muttersprache gesprochen habe, Bulgarisch gesprochen. Sie habe aber gehört, dass der Versicherte fließend Deutsch gesprochen habe. Die Aussage der Zeugin B1 stützt einen überwiegenden deutschen Sprachgebrauch des Versicherten im persönlichen Bereich ebenfalls nicht. Sie bezieht ihre Kenntnisse nur mittelbar aus der Wahrnehmung ihrer Schwester, die mit dem Versicherten zusammen in der Abendschule die deutsche Sprache erlernt hatte. Dementsprechend kann auch ihrer Ansicht, die Muttersprache des Versicherten sei Bulgarisch gewesen, kein wesentlicher Beweiswert im negativen Sinne beigemessen werden.
Grundsätzlich kann zwar auch unter Sprachdiaspora-Bedingungen eine bestehende Zugehörigkeit zum dSK für eine lange Zeit bewahrt werden. Hier ist aber zu bedenken, dass sich die dargelegten Indizien gegen einen überwiegenden deutschen Sprachgebrauch im persönlichen Bereich nicht mehr durch eine persönliche Anhörung (Sprachprüfung) des Versicherten ausgleichen lassen. Andere Ermittlungsmöglichkeiten, die bestehenden Zweifel an einer dSK-Zugehörigkeit zu überwinden, hat der Senat nicht mehr gesehen.
Danach scheidet eine Anerkennung der geltend gemachten bulgarischen Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz bzw. gem. Art. 14 Abs. 1 iVm Ziffer 10 des Schlussprotokolls des DBSVA aus. Der Senat konnte daher offen lassen, ob die geltend gemachten bulgarischen Beitragszeiten glaubhaft gemacht worden sind. Weitere Anspruchsgrundlagen für eine Anrechnung der bulgarischen Versicherungszeiten kommen nicht in Betracht.
Demzufolge scheidet auch ein Anspruch auf Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen im Rahmen des Zusatzabkommens zum DISVA aus. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Beklagte hierüber im angefochtenen Widerspruchsbescheid noch keine mit der Klage anfechtbare Entscheidung getroffen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt (§ 160 Abs. 2 SGG).
Tatbestand:
Die am 00.00.1923 geborene Klägerin begehrt die Gewährung von Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres am 00.00.1989 verstorbenen Ehemann K N (Versicherter). Umstritten ist dabei, (1.) ob Beitragszeiten für eine behauptete Beschäftigung von Januar 1936 bis März 1941 als Glaser und Verkäufer nach dem deutsch-bulgarischen Sozialversicherungsabkommen (DBSVA) und dem Fremdrentengesetz (FRG), (2.) die frühere Zugehörigkeit des Versicherten zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) und, (3.) ob das verfolgungsbedingte Verlassen seiner Heimat im Jahre 1941 glaubhaft gemacht worden sind.
Der Versicherte wurde am 00.00.1920 in Sofia geboren und verstarb am 03.10.1989 in Israel. In Sofia besuchte er bis 1935 die Schule. Anschließend war er nach den Angaben der Klägerin von 1936 bis 1941 als Glaser in Sofia beschäftigt. Am 02.02.1941 heiratete die Klägerin den Versicherten in Sofia. Im März 1941wanderten sie nach Palästina aus. Seither haben der Versicherte und die Klägerin in Israel gelebt.
Am 09.07.1997 beantragte die Klägerin die Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung sowie die Zahlung einer Hinterbliebenenrente nach dem Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel (ZADISVA).
Im Fragebogen gab die Klägerin unter dem 02.12.1997 an, der Versicherte habe im Herkunftsgebiet bis zur Auswanderung im persönlichen Lebensbereich Deutsch gesprochen. Darüber hinaus habe er in der Umgangssprache Deutsch und Bulgarisch gesprochen. Zur Bestätigung ihres Vorbringens reichte sie eine Erklärung des Zeugen H F ein. Der genannte Zeuge gab an, im Elternhaus des Versicherten sei die deutsche Sprache als Verständigungsmittel benutzt worden. Diese Angaben wurden in einer weiteren Erklärung der Zeugin T1 N vom 05.01.1998 sowie einer von der Beklagten angeforderten Auskunft der Zeugin vom 20.05.1998 bestätigt.
Die Beklagte zog eine Auskunft der Heimatauskunftsstelle beim Landesausgleichsamt Baden-Württemberg zur Bevölkerungsstruktur der Stadt Sofia bei. Danach hatte die Stadt Sofia im Jahre 1940 ca. 400 000 Einwohner. Es hätten ca. 175 deutschen Familien in Sofia gelebt.
Mit Bescheid vom 10.03.2000 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Nachentrichtung von Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung sowie auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es seien keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden. Es sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass der Versicherte dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Die eingereichten Zeugenerklärungen seien zur Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht geeignet. Gegen die Zugehörigkeit des verstorbenen Ehemannes würde zudem der Umstand sprechen, dass er in einem nichtdeutschen Siedlungsgebiet aufgewachsen sei. Demnach sei es nach den vorliegenden Unterlagen nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der verstorbene Ehemann mit einer ausschließlich jüdischen Schulausbildung in einer bulgarischen Umgebung überwiegend Deutsch gesprochen habe.
Hiergegen legte die Klägerin am 28.03.2000 Widerspruch ein. Im Widerspruchsverfahren wies die Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Mai 2000 zudem auf den Umstand hin, dass der Versicherte bereits im März 1941 nach Palästina ausgereist sei. Der Beginn der nationalsozialistischen Verfolgung in Bulgarien sei jedoch der 06.04.1941. Mithin habe sich der Versicherte zu dem Zeitpunkt, als sich der nationalsozialistische Einflussbereich auf sein Heimatgebiet erstreckt habe, nicht mehr dort aufgehalten. Dies habe zur Folge, dass § 17 a Fremdrentengesetz (FRG) keine Anwendung finde.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05. Oktober 2000 zurück. Sie verblieb bei ihrer Auffassung, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verlassen des Heimatgebietes im März 1941 und der bevorstehenden nationalsozialistischen Verfolgung nicht bestanden habe. Dies werde bestätigt dadurch, dass der Antrag der Klägerin auf Beihilfe aus dem Härtefonds der Claims-Conference am 20. Februar 1995 abgelehnt worden sei, weil die behaupteten nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen nicht als nachgewiesen betrachtet worden seien. Eine Anspruchsberechtigung nach § 17 a FRG sei somit nicht gegeben.
Hiergegen hat die Klägerin am 20.10.2000 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, Verfolgter sei auch derjenige, der kurz vor Beginn der Verfolgung sein Heimatgebiet verlassen habe. Der 06.04.1941 sei nicht als Ausschlussfrist zu werten. Bulgarien habe bereits seit 1934 unter starkem deutschen Einfluss gestanden. Im Jahre 1940 sei in Bulgarien eine extreme antijüdische NS-Verfolgung im Gange gewesen.
Nach dem schriftlichen Vorbringen der Klägerin hat sie sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.03.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2000 zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenrente unter Anerkennung der geltend gemachten Versicherungszeiten aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes zu gewähren und sie zur Nachentrichtung zuzulassen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass der angefochtene Bescheid der Sach- und Rechtslage entspreche. Sie verneint weiterhin einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Beginn der nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen und dem Verlassen des Herkunftsgebietes im März 1941. Bulgarien sei während des Zweiten Weltkrieges ein in seiner Judenpolitik selbständiger Staat gewesen. Die Festlegung des Beginns des NS-Einflusses in Bulgarien sei das Datum 06.04.1941 unter Berücksichtigung des § 43 Abs. 1 Nr. 2 Bundesentschädigungsgesetz (BEG).
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 20.03.2002 die Klage abgewiesen. Wegen des Inhaltes wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils Bezug genommen.
Gegen das am 18.04.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.05.2002 Berufung eingelegt. Die Klägerin macht geltend, der angenommene Stichtag 06.04.1941 als Beginn der nationalsozialistischen Verfolgung in Bulgarien sei willkürlich gewählt; zutreffend sei der Beginn der NS-Verfolgungsmaßnahmen mit dem Einmarsch der deutschen Truppen in Sofia anzunehmen. Der Hinweis auf die Ablehnung des Beihilfeantrages durch die Claims Conference sei irreführend, weil die Entscheidungskriterien unklar seien. Nach den vorgelegten weiteren Zeugenerklärungen sei glaubhaft gemacht, dass der Versicherte dem dSK angehört habe und versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.03.2002 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.03.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2000 zu verurteilen, eine glaubhaft gemachte Beitragszeit gem. §§ 17 a, 15 FRG von Januar 1936 bis März 1941 für ihren verstorbenen Ehemann K N anzuerkennen und ihr auf den am 08.07.1997 gestellten Antrag Hinterbliebenenrente - ggf unter Berücksichtigung von Ersatzzeiten und Nachentrichtung von Beiträgen nach dem Zusatzabkommen zum deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen - ab 01.07.1997 zu gewähren.
Die Beklagte und Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklage hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Klägerin habe keinerlei Unterlagen für die begehrte Beitragszeit des Versicherten vorgelegt. Die Zugehörigkeit zum dSK sei nicht gaubhaft gemacht, zudem sei der Versicherte vor dem Zeitpunkt, in dem sich der nationalsozialistische Einflussbereich auf sein Heimatgebiet erstreckt habe, ausgewandert.
Auf Anforderung des Senats hat die Claims Conference die Richtlinien der Bundesregierung für die Vergabe von Mitteln an jüdische Verfolgte zur Abgeltung von Härten in Einzelfällen im Rahmen der Wiedergutmachung vom 3.10.1980 (Bundesanzeiger vom 14.10.1980) übersandt. Danach knüpfen die Bewilligungsvoraussetzungen an die Bestimmungen des BEG an. Die Claims Conference hat ergänzend mitgeteilt, es sei nicht möglich gewesen, eine Leistungsberechtigung im Sinne der Richtlinien des Härtefonds festzustellen, weil die Klägerin bereits im März 1941 aus Bulgarien nach Palästina geflüchtet sei (Auskunft vom 04.11.2002).
Die Klägerin hat eine weitere Zeugenerklärung vom 09.12.2002 von T B1, geb. 00.00.1926 in Sofia, und eine undatierte Erklärung von F M, geb. 00.00.1922 in Sofia, vorgelegt, in denen die Zugehörigkeit des Versicherten zur deutschsprachigen Gemeinschaft in Sofia bestätigt wird. Er habe Deutsch wie eine Muttersprache gesprochen und sie auch im persönlichen Lebensbereich und im Umgang mit anderen Leuten überwiegend als Verständigungsmittel eingesetzt.
Auf Ersuchen des Senats sind von dem Friedensgericht Tel-Aviv die Klägerin angehört und die Zeuginnen T1 N, T B1 und F M vernommen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Protokolls des Friedensgerichts in Tel-Aviv vom 14.01.004 verwiesen. Von einer Vernehmung des Zeugen B H nahm das israelische Gericht Abstand, weil der Zeuge hierzu gesundheitlich nicht mehr in der Lage gewesen ist.
Die Beklagte hält es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum in einem überwiegend fremdsprachlichen Umfeld dem dSK angehörte. Nach der Aussage der Zeugin B1 sei die Muttersprache des Verstorbenen Bulgarisch gewesen. Sofern aber nach Auffassung des Gerichts eine Zugehörigkeit zum dSK in Betracht kommen könnte, würden die geltend gemachten Beitragszeiten durch das deutsch-bulgarische Sozialversicherungsabkommen erfasst, so dass die LVA Sachsen-Anhalt (jetzt DRV Mitteldeutschland) als zuständige Verbindungsstelle beizuladen sei.
Die Klägerin sieht die Zugehörigkeit des Verstorbenen zum dSK durch das Ergebnis der Beweisaufnahme als glaubhaft gemacht an. Ihre Schilderungen vor dem israelischen Gericht seien durch die Zeuginnen T1 N und F M bestätigt worden. Die Zeugin B1 komme dagegen nicht als beweiskräftige Zeugin in Betracht, weil sie vieles nur angenommen und nicht sicher gewusst habe. Zudem sei die Glaubhaftmachung der geltend gemachten Versicherungszeit gelungen.
Nach Beiladung hat die DRV Mitteldeutschland am 05.01.2005 eine Anfrage zu den geltend gemachten bulgarischen Versicherungszeiten veranlasst. Das Nationale Versicherungsinstitut der Republik Bulgarien hat im September 2005 mitgeteilt, dass die Zahllisten für geleistete Versicherungsbeiträge in Bulgarien 50 Jahre aufbewahrt würden, was bedeute, dass für den geltend gemachten Zeitraum keine Daten zur Bestätigung der Versicherungszeit vorliegen würden. Die erforderliche Bescheinigung könne nach bulgarischem Recht nur bei Vorlage von Originalunterlagen (Arbeitsbuch, Versicherungsbuch, Wehrpass und Bescheinigung UP-3) ausgestellt werden.
Die Beigeladene weist darauf hin, dass der Vordruck UP-50 eine Bestätigung des Arbeitgebers enthalte. Da der Arbeitgeber nicht mehr vorhanden sei, sei eine Anerkennung als nachgewiesene Abkommenszeit nicht mehr möglich. Es sei zudem fraglich, ob die persönlichen Voraussetzungen im Sinne des FRG vorliegen würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit der Klägerin und ihres Bevollmächtigten aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden. Auf diese sich aus §§ 153, 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergebende Möglichkeit ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der ihm am 19.04.2006 zugestellten Terminsmitteilung hingewiesen worden.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten im Sinne des § 54 SGG. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Witwenrente gegen die Beklagte nicht zu. Nach § 46 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) erhalten Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des Versicherten Ehegatten eine kleine Witwenrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, bzw. gemäß § 46 Abs. 2 die große Witwenrente, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. Auf die allgemeine Wartezeit werden Kalendermonate mit Beitragszeiten und ggf. Ersatzzeiten angerechnet (§ 51 Abs. 1 und Absatz 4 SGB VI). Nach § 55 Abs. 1 SGB VI sind Beitragszeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind (Satz 1). Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (Satz 2). Ersatzzeiten finden allerdings nur dann Berücksichtigung, wenn sie bei Versicherten vorliegen, also bei Personen, für die vor Beginn der Rente zumindest ein Beitrag wirksam entrichtet worden ist oder als wirksam entrichtet gilt (§ 250 SGB VI). Allein durch die Zurücklegung einer Ersatzzeit wird eine Person noch nicht zum Versicherten. Nur mit Ersatzzeiten besteht daher kein Rentenanspruch (Bundessozialgericht -BSG -Urteil vom 07.10.2004, Az. B 13 RJ 59/03 R m.w.N.)
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Versicherte hat keine auf die Wartezeit anrechenbaren Beitragszeiten zurückgelegt. Insbesondere sind die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der in Bulgarien zurückgelegten Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz in der ab 01.07.1990 geltenden Fassung (vgl. Art. 15 Abschnitt A Nr. 1 Buchst. a und Abschnitt d Nr. 1 iVm Art. 85 Abs. 6 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989 BGBl I 2261) sowie nach dem DBSVA nicht erfüllt. Eine Einbeziehung der geltend gemachten Zeiten in dem Regelungsbereich des FRG und demzufolge auch des DBSVA scheitert daran, dass die Voraussetzungen für eine Einbeziehung des Versicherten die Regelung des § 17a FRG nicht erfüllt sind. Soweit hier von Bedeutung bestimmt § 17 a FRG, der mit Wirkung ab 01.07.1990 (Art. 85 Abs. 6 Rentenreformgesetz 1992) eingeführt worden ist, dass die für die gesetzliche Rentenversicherung maßgebenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung finden auf Personen, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem der nationalsozialistische Einflussbereich sich auf ihr jeweiliges Heimatgebiet erstreckt hat,
1. dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben,
2. das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten oder im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben und
3. sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten und
4. die Vertreibungsgebiete nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG verlassen haben.
Die Voraussetzung des § 17 a Buchst. a Nr. 1 - 3 FRG müssen, wie im Wortlaut der Vorschrift unmissverständlich zum Ausdruck kommt, kumulativ vorliegen. Das Fehlen einer dieser Voraussetzungen führt folglich dazu, dass Fremdrentenzeiten nach § 17a iVm § 15, 16 FRG nicht anerkannt werden können (BSG Urteil vom 14.03.2002 Az. B 13 RJ 15/01 R).
Maßgebender Zeitpunkt, in dem sich der nationalsozialistische Einflussbereich auf Bulgarien erstreckte, ist der 06.04.1941. Dieses Datum hat die Rechtsprechung unter Heranziehung der entsprechenden Regelung in § 43 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BEG in der Fassung des BEG Schlussgesetzes der Anwendung des § 17a Buchst. a Nr. 2 1. Alternative FRG zugrunde gelegt (BSG B 13 RJ 62/98 R und B 12 RJ 3/99 R). Dieser Zeitpunkt gilt entschädigungsrechtlich als Zeitpunkt für den Beginn der deutschen Veranlassung bei den von der Regierung Bulgariens aus rassischen Gründen vorgenommenen Freiheitsentziehungen. Als historischer Kontext ist hier von Bedeutung, dass die bulgarische Regierung unter starkem deutschen Einfluss die Rechte der Juden ab Oktober 1940 einschränkte, was zu starken gesellschaftlichen Protesten führte, die aber ein am 21.01.1941 im Parlament verabschiedetes Gesetz nicht verhindern konnten, dass die gleichen Beschränkungen und Demütigungen vorsah, denen die Juden in anderen Ländern des besetzten Europa ausgesetzt waren (vgl. Abhandlung von Nellja Veremej "Bulgarisches Paradox" in Freitag, Die Ost-West-Wochenzeitung vom 15.08.2003 mwN; http: //www.freitag.de/2003/34/03341801.pht). Die Aussagen der Klägerin und der Zeugin T1 N bei ihrer Anhörung in Israel der Versicherte habe den Befehl erhalten, Zwangsarbeit in einem Zwangsarbeitslager zu verrichten und daraufhin Bulgarien Anfang 1941 verlassen, fügt sich gut in den historischen Ablauf ein. Es ist danach wahrscheinlich, dass sich der Versicherte zur Auswanderung entschloss, weil er das gleiche Verfolgungsschicksal wie das der bereits unter nationalsozialistischer Herrschaft lebenden Juden befürchtete. Damit ist aber der Anwendungsbereich des § 17a FRG grundsätzlich gegeben. § 17a FRG bezweckt eine Erweiterung des nach dem FRG anspruchsberechtigten Personenkreises, um die Personen jüdischen Glaubens, die dem dSK angehört und ein individuelles Verfolgungsschicksal deswegen nicht erlitten haben, weil sie sich rechtzeitig - zum Beispiel durch Auswanderung oder Flucht - der Verfolgung entziehen konnten. Ein endgültiges Verlassen der Vertreibungsgebiete vor dem Zeitpunkt, in dem der nationalsozialistische Einflussbereich sich auf das jeweilige Heimatgebiet erstreckt hat, steht der Anwendbarkeit des § 17a FRG nicht entgegen (vgl. Verbandskommentar, Anm. 3.7 zu § 17a FRG). Dementsprechend hat das Bundessozialgericht den Begriff der konkreten Verfolgung nicht auf unmittelbare Eingriffe in die Lebenssituation des Verfolgten beschränkt, sondern ihn auch dann als gegeben angesehen, wenn eine allgemeine Verfolgungsgefahr bestand, die bei verständiger Wirkung erwarten ließ, wie dies insbesondere bei den sogenannten Grupppenverfolgten (Juden) der Fall war, dass der Einzelne in absehbarer Zeit von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen betroffen sein würde; ein Abwarten, bis sich die Gefahr eines gewaltsamen Zugriffs verdichtet hatte, ist nicht geboten (vgl. BSG B 13 RJ 27/02 R).
Die Anwendbarkeit des § 17a FRG scheitert jedoch daran, dass eine Zugehörigkeit des Versicherten zum dSK zur Zeit des Verlassens des Vertreibungsgebietes nicht glaubhaft gemacht worden ist.
Bei der hier gegebenen Mehrsprachigkeit kann ein Versicherter dem dSK zugerechnet werden, wenn er die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrscht und sie wie eine solche in seinem persönlichen Bereich überwiegend verwendet hat. Beide Merkmale, also Sprachbeherrschung wie Sprachgebrauch, sind unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles zu beurteilen. Bei der Feststellung des überwiegenden Sprachgebrauchs ist die Gesamtheit der individuellen Kommunikation des Verfolgten im persönlichen Lebensbereich in Betracht zu ziehen (vgl. Urteil des BSG vom 14.02.2002 Az.: B 13 RJ 15/01 R mwN).
Nach dem Ergebnis der gesamten Beweisaufnahme kann ein überwiegender deutscher Sprachgebrauch des Versicherten im persönlichen Bereich nicht festgestellt werden. Die im Berufungsrechtszug veranlasste Anhörung der Klägerin und Vernehmung der Zeugen in Israel hat insoweit kein eindeutiges Bild ergeben. Nach der Einschätzung der Zeugin T B1 hat der Versicherte Bulgarisch als Muttersprache gehabt. Soweit die Klägerin und die Zeuginnen T1 N und F M eine deutsche Muttersprachlichkeit angenommen haben, ist nicht erkennbar geworden, aus welcher Tradition sich ein solcher überwiegender familiärer Sprachgebrauch in einer durch Bulgarisch und Ladino (bezüglich der Herkunft der bulgarischen Juden aus der spanischen Vertreibung geprägten Umwelt) erklären würde. Insoweit hat die Klägerin bei ihrer Anhörung eingeräumt, dass der Versicherte auch Ladino verstanden hat, zuhause mit seinen Eltern und seiner Schwester deutsch und bulgarisch geredet hat, wobei sie sich an der überwiegenden Sprachgebrauch nicht erinnern kann und dass es kein deutschsprachiges Kulturleben in Sofia gegeben hat. Die weiteren Angaben der Klägerin, die Muttersprache des Versicherten sei Deutsch und Bulgarisch gewesen und er habe die deutsche Sprache als Muttersprache benutzt, ist nur ein Beleg für die bestandene Mehrsprachigkeit des Versicherten. Soweit die Zeugin T1 N eine deutsche Muttersprachlichkeit und bei bestehender Zweisprachigkeit im familiären Bereich einen überwiegenden deutschen Sprachgebrauch zuhause bestätigt, sind die Grundlagen zweifelhaft, auf die sich ihre Beurteilung bezieht. Die Zeugin, die selbst die bulgarische Muttersprache besitzt, hat augenscheinlich keinen genauen Einblick in die familiären Sprachverhältnisse des Versicherten gehabt und auch nicht zu seinem damaligen Freundeskreis gehört. Sie konnte bei ihrer Vernehmung keine Auskunft geben, woher die Eltern des Versicherten ihre Deutschkenntnisse erlangt hatten und ob die (ältere) Schwester des Versicherten Deutsch gelesen und schreiben konnte. Nachvollziehbar ist auch ihre zurückhaltende Aussage, nicht zu wissen, ob der Versicherte fließend Deutsch schreiben konnte und auf welchem Niveau seine Deutschkenntnisse waren. Denn die Zeugin hat die deutsche Sprache lediglich über ihren damaligen Schulbesuch erlernt. Die Zeugin F M hat den Versicherten erst 1938, 1939 kennen gelernt und ausgesagt, sie wisse nicht aus eigener Kenntnis, ob die Eltern des Versicherten oder seine Schwester Deutsch sprechen und lesen konnten. Der Versicherte habe dies erzählt. Mit ihr habe er, da sie die bulgarische Sprache als Muttersprache gesprochen habe, Bulgarisch gesprochen. Sie habe aber gehört, dass der Versicherte fließend Deutsch gesprochen habe. Die Aussage der Zeugin B1 stützt einen überwiegenden deutschen Sprachgebrauch des Versicherten im persönlichen Bereich ebenfalls nicht. Sie bezieht ihre Kenntnisse nur mittelbar aus der Wahrnehmung ihrer Schwester, die mit dem Versicherten zusammen in der Abendschule die deutsche Sprache erlernt hatte. Dementsprechend kann auch ihrer Ansicht, die Muttersprache des Versicherten sei Bulgarisch gewesen, kein wesentlicher Beweiswert im negativen Sinne beigemessen werden.
Grundsätzlich kann zwar auch unter Sprachdiaspora-Bedingungen eine bestehende Zugehörigkeit zum dSK für eine lange Zeit bewahrt werden. Hier ist aber zu bedenken, dass sich die dargelegten Indizien gegen einen überwiegenden deutschen Sprachgebrauch im persönlichen Bereich nicht mehr durch eine persönliche Anhörung (Sprachprüfung) des Versicherten ausgleichen lassen. Andere Ermittlungsmöglichkeiten, die bestehenden Zweifel an einer dSK-Zugehörigkeit zu überwinden, hat der Senat nicht mehr gesehen.
Danach scheidet eine Anerkennung der geltend gemachten bulgarischen Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz bzw. gem. Art. 14 Abs. 1 iVm Ziffer 10 des Schlussprotokolls des DBSVA aus. Der Senat konnte daher offen lassen, ob die geltend gemachten bulgarischen Beitragszeiten glaubhaft gemacht worden sind. Weitere Anspruchsgrundlagen für eine Anrechnung der bulgarischen Versicherungszeiten kommen nicht in Betracht.
Demzufolge scheidet auch ein Anspruch auf Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen im Rahmen des Zusatzabkommens zum DISVA aus. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Beklagte hierüber im angefochtenen Widerspruchsbescheid noch keine mit der Klage anfechtbare Entscheidung getroffen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved