L 10 KA 36/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
10
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 9 (26) KA 116/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 10 KA 36/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 01.09.2005 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten sowie die Gerichtskosten auch im zweiten Rechtszug. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarmaßnahme.

Er ist als Facharzt für Radiologie in C niedergelassen und nimmt an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Er war seit dem 01.04.2000 in einer Gemeinschaftspraxis mit Dr. X tätig; die Gemeinschaftspraxis ist zwischenzeitlich aufgelöst.

Mit Beschluss des Disziplinarausschusses der Beklagten vom 02.11.1998 wurde der Kläger wegen ungenehmigter Beschäftigung von zwei Assistenten im Quartal 3/97 mit einer Verwarnung und einer Geldbuße in Höhe von (i.H.v.) 2.000 DM gemaßregelt.

Unter dem 10.04.2000 wurde dem Kläger die Genehmigung erteilt, vom 01.04.2000 bis zum 31.03.2002 eine Assistentin - Dr. X1 - in der ambulanten Vertragspraxis zwecks Weiterbildung "Radiologische Diagnostik" halbtags zu beschäftigen.

Am 27.11.2002 beschloss der Vorstand der Beklagten, gegen den Kläger und Dr. X die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu beantragen; Dr. X1 sei von der Gemeinschaftspraxis vom 01.04.2002 bis 31.12.2002 ohne Genehmigung als Assistentin zur Weiterbildung beschäftigt worden. Der entsprechende Antrag wurde unter dem 06.03.2003 gestellt; das Disziplinarverfahren wurde mit Beschluss des Disziplinarausschusses vom 24.03.2003 eröffnet.

Zu dem erhobenen Vorwurf trug der Kläger im Wesentlichen vor: Er habe Dr. X1 frühzeitig auf den Ablauf der bis zum 31.03.2002 erteilten Genehmigung aufmerksam gemacht, weil ihm das Genehmigungserfordernis für die Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten bekannt gewesen sei. Es sei beabsichtigt gewesen, dass sein Gemeinschaftspraxispartner Dr. X1 zum Zwecke der Weiterbildung weiter beschäftige. Aufgrund der im Frühjahr 2002 aufgetretenen Schwierigkeiten in der Gemeinschaftspraxis und den damit verbundenen Kommunikationsschwierigkeiten mit seinem Partner habe er sich dann bei Dr. X1 vergewissert, dass die erforderliche Genehmigung zur weiteren Beschäftigung vorliege. Dr. X1 habe ihm bestätigt, dass alles korrekt sei. Eine Rücksprache mit seinem Praxispartner habe er für nicht erforderlich gehalten.

Dr. X hat angegeben, er habe die erforderlichen Antragsformulare zwar erhalten, aber wegen der Streitigkeiten in der Praxis letztlich vergessen, den Antrag abzusenden.

Dr. X1 hat bei ihrer Vernehmung durch den Disziplinarausschuss bekundet, sie habe Dr. X mehrfach nach ihrer Anmeldung gefragt, die dieser ihr bestätigt habe.

Auf die mündliche Verhandlung des Disziplinarausschusses am 28.07.2003 beschloss die Beklagte, den Kläger wegen Verletzung vertragsärztlicher Pflichten (ungenehmigte Beschäftigung einer Weiterbildungsassistentin in der ambulanten Gemeinschaftspraxis) mit einer Geldbuße von 1.000,00 Euro zu maßregeln. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger durch die Beschäftigung von Dr. X1 in der Zeit vom 01.04.2002 bis 31.12.2002 gegen seine vertragsärztlichen Pflichten verstoßen habe. Nach § 32 Abs. 2 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) i.d.F. vom 19.12.1998 bedürfe die Beschäftigung von Assistenten der vorherigen Genehmigung. Die Weiterbildungsassistentin habe unstreitig in der angegebenen Zeit in der Gemeinschaftspraxis gearbeitet, obwohl die hierfür erforderliche Genehmigung weder beantragt noch erteilt worden sei. Dieser Pflichtverstoß sei dem Kläger auch subjektiv im Sinne von Fahrlässigkeit vorwerfbar. Ihm sei das Genehmigungsverfahren und -erfordernis aus vorherigen Verfahren bekannt gewesen, da er bereits in vorangegangenen Jahren Assistenten beschäftigt habe. Auch die Folgen einer ungenehmigten Beschäftigung von Assistenten habe der Kläger auf Grund des Disziplinarverfahrens aus dem Jahre 1998 gekannt. Deshalb habe ihn eine gehobene Sorgfaltspflicht bei der Prüfung der notwendigen Voraussetzungen für die fortgesetzte Beschäftigung von Dr. X1 getroffen. Dieser sei er nicht ausreichend nachgekommen. Grundsätzlich hätte er sich bei seinem Gemeinschaftspraxispartner erkundigen müssen, ob die besagte Genehmigung vorliege. Sowohl die Weiterbildungsbefugnis als auch die Genehmigung zur Beschäftigung von Assistenten würden von den zuständigen Institutionen personenbezogen dem jeweiligen Berechtigten erteilt. Eine verlässliche Auskunft hätten somit nur diese und Dr. X geben können. Insoweit entlasteten den Kläger auch nicht die vorgetragenen Kommunikationsschwierigkeiten innerhalb der Praxis. Vielmehr wäre er bei einem "gestörten Vertrauensverhältnis" zumindest aufgefordert gewesen, die notwendigen Informationen bei den zuständigen Institutionen einzuholen. Hierdurch würden auch mögliche Missverständnisse vermieden. Schon deshalb habe die alleinige Nachfrage bei der Assistentin nicht genügt. Verblieben nach all dem immer noch Zweifel über das Vorliegen der notwendigen Genehmigung, hätte der Kläger letztlich die Weiterbeschäftigung von Dr. X1 auch zu ihrem Schutze unterbinden müssen. Die Verfehlung sei als schwerwiegend zu werten. Das Genehmigungserfordernis für die Beschäftigung von Assistenten stelle eine Grundlage für die Funktionsfähigkeit eines komplexen Systems dar und diene insbesondere der Vermeidung von Missbrauch. Erst mit Erteilung einer entsprechenden Genehmigung dürfe ein Assistent beschäftigt werden. Bei der Festsetzung der Maßnahme sei zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen gewesen, dass dieser bereits mit Beschluss des Disziplinarausschusses vom 02.11.1998 wegen der ungenehmigten Beschäftigung von Assistenten mit einer Geldbuße von 2.000,00 DM gemaßregelt worden sei. Daher sei unter Würdigung aller Umstände eine Geldbuße von 1.000,00 Euro eine geeignete, erforderliche und auch angemessene Maßnahme. Hierbei werde neben der Dauer der ungenehmigten Beschäftigung von neun Monaten berücksichtigt, dass die Weiterbildungsassistentin lediglich ca. 1 1/2 Tage pro Woche in der Gemeinschaftspraxis tätig gewesen sei.

Gegen den am 14.10.2003 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 12.11.2003 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, ihm wäre niemals bewusst gewesen, dass die geringfügige Tätigkeit der Weiterbildungsassistentin nicht genehmigt war. Noch vor Ablauf der zunächst erteilten Genehmigung, d.h. vor dem 31.03.2002, habe er Dr. X1 darüber aufgeklärt, dass eine weitere Beschäftigung bei ihm auf Grund der Befristung der Genehmigung nicht möglich sei. Da jedoch insbesondere Dr. X eine weitere Tätigkeit gewünscht habe, sei vereinbart worden, dass dieser dafür Sorge trage, dass die erforderliche rechtliche Grundlage für eine Weiterbeschäftigung geschaffen werde. Die diesbezüglichen Gespräche, sofern es sie denn gegeben habe, seien ohne seine Beteiligung zwischen Dr. X1 und Dr. X geführt worden. Zwar sei sodann die Weiterbildungsassistentin in den Räumlichkeiten der vormaligen Gemeinschaftspraxis weiterhin tätig gewesen, er sei jedoch davon ausgegangen, dass zwischenzeitlich die rechtliche Grundlage für diese Tätigkeit durch Dr. X geschaffen worden sei. Dass sich dies im Nachhinein als unzutreffend erwiesen habe, sei ihm schuldhaft nicht anzulasten. Zum Zeitpunkt des Ablaufs der Genehmigung zur Beschäftigung von Dr. X1 als Weiterbildungsassistentin habe zwar ein bereits erheblich belastetes Verhältnis bestanden, jedoch habe es für ihn keine Veranlassung zu Zweifeln gegeben, dass Dr. X die rechtliche Basis für die Weiterbeschäftigung in eigener Veranlassung geschaffen habe. Tatsächlich habe jedoch Dr. X nach diesem Zeitpunkt im Wesentlichen innerhalb der Gemeinschaftspraxis gegen ihn gearbeitet. Dieses habe dann zu wechselseitigen Kündigungen des Gemeinschaftspraxisvertrages geführt. Ein Bußgeld in Höhe von 1.000,00 Euro sei für ihn schlichtweg nicht finanzierbar. Er sei gerade bemüht, durch Aufbau einer eigenen Praxis wieder für ein eigenes finanzielles Auskommen zu sorgen. In der Vergangenheit habe er zwangsläufig vom Einkommen seiner Ehefrau, welches ebenfalls nicht übermäßig hoch sei, unterhalten werden müssen. Daher stelle die Verhängung des Bußgeldes eine durchaus nicht beabsichtigte Härte dar.

Der Kläger hat beantragt,

den Beschluss des Beklagten vom 28.07.2003 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat die Klage mit Urteil vom 01.09.2005 abgewiesen: Die gegen den Kläger getroffene Maßnahme sei rechtmäßig. Der Kläger müsse aufgrund der Vorgeschichte - Maßregelung mit einer Geldbuße von 2.000,00 DM - hinsichtlich der Thematik als besonders vorgewarnt angesehen werden. Schon aus Fürsorgepflicht für sich selber hätte er die notwendigen Nachfragen stellen müssen. Unabhängig von den vorgetragenen Kommunikationsschwierigkeiten innerhalb der Praxis sei er zumindest verpflichtet gewesen, die notwendigen Informationen bei den zuständigen Institutionen wie der Beklagten einzuholen. Diese Obliegenheit habe er fahrlässig nicht erfüllt. Auch hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Maßregelung liege kein Ermessensfehler vor. Der Disziplinarausschuss sei mit der Geldbuße von 1.000,00 Euro trotz wiederholten Verstoßes gegen die Genehmigungsvoraussetzungen und die Beschäftigungsvoraussetzungen einer Weiterbildungsassistentin nicht von einer Steigerung der zuvor ausgesprochenen Maßregelung ausgegangen, sondern habe den Gesichtspunkt der geringfügigen Beschäftigung der Weiterbildungsassistentin von ca. 1 1/2 Tagen pro Woche gewürdigt und deshalb zutreffend die Geldbuße von 1.000,00 Euro für eine geeignete, erforderliche und auch angemessene Maßnahme gehalten. Die jetzige finanzielle Lage des Klägers könne nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Beschlusses führen. Zum Einen sei bei der Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend (vgl. BSG, Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 67/03 R -); zum Anderen könne der Kläger für einen gewissen Zeitraum Stundung oder Ratenzahlung beantragen.

Gegen das am 04.11.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem 05.12.2005, Berufung eingelegt.

Er trägt vor: Nachdem er Dr. X1 und Dr. X darüber aufklärt habe, dass eine weitere Beschäftigung der Dr. X1 nicht möglich sei bzw. nur eine genehmigte Beschäftigung als Weiterbildungsassistentin bei Dr. X in Betracht komme, seien ihm von Dr. X die Antragsformulare für die Genehmigung einer Weiterbildungsassistentin vorgelegt worden. Diese seien lediglich noch auszufüllen gewesen. Er habe sich dann durch Befragung der Dr. X1 darüber vergewissert, dass die Genehmigung auch eingeholt worden sei. Daher sei er schuldlos davon ausgegangen, dass die formalen Voraussetzungen für deren Beschäftigung vorgelegen hätten. Eine Befragung seines damaligen Gemeinschaftspraxispartners sei nicht erforderlich gewesen. Es gebe nicht einmal einen Ansatzpunkt dafür, dass eine unmittelbare Befragung ein anderes Ergebnis gebracht hätte. Es mache keinen Unterschied, ob er Nachfrage gegenüber einem beauftragten Dritten oder ob er diese unmittelbar halte. Auch Dr. X1 habe ein erkennbares Eigeninteresse an einer wirksamen Genehmigung gehabt. Im Übrigen werde auf das Missverhältnis der verhängten Bußgelder hingewiesen; Dr. X, der eigentliche "Täter", der ihn aktiv belogen habe, sei lediglich mit einem Bußgeld von 500,00 Euro belegt worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.09.2005 abzuändern und den Beschluss der Beklagten vom 28.07.2003 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen; denn der Beschluss der Beklagten ist rechtmäßig.

Nach § 75 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) haben die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen u.a. den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr zu übernehmen, dass die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung den gesetzlichen oder vertraglichen Erfordernissen entspricht. Aus dieser Gewährleistungspflicht ergibt sich auch die Aufgabe, die Erfüllung der den Vertrags(zahn)ärzten obliegenden Pflichten zu überwachen und einzelne Vertrags(zahn)ärzte, soweit nötig, durch Disziplinarmaßnahmen zur Erfüllung dieser Pflichten anzuhalten (§ 75 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Als Disziplinarmaßnahmen bei Nicht- oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung vertrags(zahn)ärztlicher Pflichten sehen § 81 Abs. 5 SGB V und in entsprechender Umsetzung die Satzung der Beklagten vom 06.03.1999 i.d.F. vom 08.04.2000 und 18.11.2000 - § 3 Abs. 12, § 9 Abs. 1 Buchst. h und r - i.V.m. der Disziplinarordnung der Beklagten vom 08.04.2000 i.d.F. vom 12.12.2001 - § 6 - je nach der Schwere der Verfehlung Verwarnung, Verweis, Geldbuße bis zu 10.000 Euro oder die Anordnung des Ruhens der Zulassung oder der vertragsärztlichen Beteiligung bis zu zwei Jahren vor.

Die gerichtliche Überprüfung von Disziplinarmaßnahmen gemäß § 81 Abs. 5 SGB V erfolgt in zwei Schritten: Die Beurteilung über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eines Pflichtenverstoßes ist zu unterscheiden von der Frage, ob und gegebenenfalls welche Rechtsfolgen dafür angebracht sind. Während die Tatbestandsvoraussetzungen des Pflichtenverstoßes gerichtlich voll überprüfbar sind, besteht bei der Auswahl der möglichen Disziplinarmaßnahme und der Festsetzung ihrer Höhe ein Ermessenspielraum, so dass insoweit die Entscheidung gemäß § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz vom Gericht nur eingeschränkt nachzuprüfen ist.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des Pflichtenverstoßes sind erfüllt; die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger durch die ungenehmigte Beschäftigung der Dr. X1 die ihm obliegenden vertragsärztlichen Pflichten verletzt hat.

Die Beschäftigung der Dr. X1 als Weiterbildungsassistentin in der Gemeinschaftspraxis des Klägers und des Dr. X bedurfte der vorherigen Genehmigung (§ 32 Abs. 2 Ärzte-ZV). Dies war dem Kläger bekannt.

Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf beruhen, an der ungenehmigten Beschäftigung der Dr. X1 in der Gemeinschaftspraxis treffe ihn jedoch kein Verschulden, weil sein Praxispartner die Aufgabe übernommen habe, die erforderliche Genehmigung einzuholen, und er - der Kläger - davon ausgegangen sei, dass die Genehmigung auch eingeholt worden sei.

Unabdingbare Voraussetzung innerhalb einer Gemeinschaftspraxis ist die vertrauensvolle Zusammenarbeit der Praxispartner. Diese lässt - ungeachtet der Forderungen nach einer effizienten und wirtschaftlichen Praxisführung - zwar die interne Delegation einzelner Aufgaben an einen Praxispartner zu, befreit aber indes den bzw. die anderen Partner nicht mit Außenwirkung von ihrer Verantwortung. Dementsprechend obliegt demjenigen, der die Ausführung einzelner Aufgaben gemäß einer getroffenen Absprache seinem Partner überlässt, zumindest eine Überwachungspflicht. Kommt er dieser nicht nach, hat er schuldhaft gehandelt.

Ein solches schuldhaftes Handeln hat die Beklagte dem Kläger begründet zur Last gelegt. Der Kläger hat die bei vertragsärztlicher Tätigkeit erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, in dem er sich auf die Angaben der Dr. X1 verlassen hat, Dr. X habe ihr erklärt, die erforderliche Anmeldung bei der Beklagten sei erfolgt (so Dr. X1 bei ihrer Vernehmung am 28.07.2003) bzw. die erforderliche Genehmigung sei erteilt worden (so der Kläger).

Zutreffend haben die Beklagte und das SG festgestellt, dass die von dem Kläger geschilderte Informationsbeschaffung unzureichend ist. Dem Kläger oblag als Gemeinschaftspraxispartner in gleichem Maße wie seinem Praxispartner die Verpflichtung dafür Sorge zu tragen, dass in der Gemeinschaftspraxis ausschließlich genehmigte Beschäftigungen ausgeübt werden. Diese Verpflichtung ist erheblich, da der Genehmigungsvorbehalt gravierenden Interessen der Versichertengemeinschaft dient. Die Beklagte hat zu Recht darauf aufmerksam gemacht, dass das Genehmigungserfordernis für die Beschäftigung von Assistenten eine Grundlage für die Funktionsfähigkeit eines komplexen Systems darstellt und der Vermeidung von Missbrauch dient.

Davon ausgehend, nämlich im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung des Genehmigungserfordernisses, hätte der Kläger die ihm obliegende Sorgfalt nur dann hinreichend walten lassen, wenn er sich entweder bei seinem Praxispartner oder - bei unüberwindbaren Kommunikationsschwierigkeiten mit diesem o.ä. - bei den für die Erteilung der Genehmigung zuständigen Stellen erkundigt hätte. Dass die Übermittlung durch Dritte - nämlich bloßes "Hören-Sagen" mit den offenkundigen Mängeln des Missverstehens bzw. Missverstandenwerdens innerhalb einer Übermittlungskette - nicht ausreicht, hätte der Kläger bei der von ihm zu fordernden Sorgfalt erkennen können. Dies gilt umso mehr, als ihm - wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat - bekannt war, dass neben der Genehmigung i.S.d. § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV Dr. X auch die Weiterbildungsermächtigung fehlte und diese zusätzlich zu beantragen war, also der zu hinterfragende Sachverhalt deutlich komplexer war. Schon deshalb führt im Übrigen auch der Hinweis des Klägers, ihm habe Dr. X die Antragsformulare für die Genehmigung i.S.d. § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV, gezeigt, nicht weiter. Ergänzender Ausführungen zu den erheblichen Unterschieden zwischen dem bloßen Zeigen unausgefüllter Antragsformulare und der Erteilung einer Genehmigung bedarf es damit nicht.

Rechtlich unerheblich ist die spekulative Ansicht des Klägers, Dr. X hätte bei einer entsprechenden persönlichen Befragung auch ihn aktiv belogen. Dies befreit den Kläger nicht von dem Vorwurf, eine persönliche Befragung überhaupt nicht versucht zu haben. Im Übrigen hätte - auch darauf hat die Beklagte in ihrer Entscheidung hingewiesen - bei einem zerrütteten Vertrauensverhältnis der Praxispartner nichts näher gelegen, als sichere Auskunft bei den zuständigen Institutionen einzuholen.

Im Übrigen verweist der Senat auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG (§ 153 Abs. 2 SGG) und führt ergänzend zu dem Vorbringen des Klägers aus, die gegen ihn verhängte Geldbuße stehe im Missverhältnis zu der gegen Dr. X ausgesprochenen Maßnahme: Der Kläger ist im Gegensatz zu Dr. X bereits zum zweiten Mal wegen ungenehmigter Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten auffällig geworden. Bereits dieser Umstand lässt einen Ermessensfehlgebrauch der Beklagten nicht erkennen. Der Umstand, dass die erste Disziplinarmaßnahme keinen grundlegenden Wandel in der Verhaltensweise des Klägers bewirkt hat, rechtfertigt eine erheblich höhere Geldbuße. Im Übrigen ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers lediglich, dass die gegen Dr. X - als "Haupttäter" - ergriffene Disziplinarmaßnahme ggf. zu gering bemessen ist. Daraus kann der Kläger aber keine Rechte herleiten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1, 162 Abs. 1 VwGO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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