Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 5 AL 53/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 B 12/06 AL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 22.05.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Klageverfahren gegen den Bescheid der Beklagten vom 09.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2006, mit dem die Beklagte die Gewährung zusätzlicher Schulungen des Klägers im Fach Mathematik abgelehnt hat.
Der 1966 geborene Kläger nahm vom 05.11.2001 bis zum 30.01.2004 im Wege der Teilhabe am Arbeitsleben an der Weiterbildung zum Techniker, Fachrichtung Bautechnik, Schwerpunkt Hochbau über das Berufsförderungswerk P teil. Der Förderung lag u.a. der Gesamtplan der Beklagten vom 04.10.2001 zu Grunde, der eine Weiterbildung zum staatlich geprüften Techniker, Fachrichtung Bautechnik, vorsah. Nachdem der Kläger alle hierfür erforderlichen Ausbildungsabschnitte erfolgreich absolviert hatte, wurde er mit Beschluss der Zulassungskonferenz vom 18.12.2003 zur Teilnahme an der Abschlussprüfung zugelassen. Diese musste er allerdings wegen Arbeitsunfähigkeit abbrechen. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 08.04.2004 stellte die Beklagte die Beendigung der Umschulungsmaßnahme aus gesundheitlichen Gründen mit dem 30.01.2004 fest.
Nach seiner Genesung bewilligte die Beklagte dem Kläger zur Auffrischung seiner bereits gewonnenen Kenntnisse und Vorbereitung auf die Abschlussprüfung die Förderung der Teilnahme am vierten Schulhalbjahr, die der Kläger am 14.02.2005 antrat. Während des Halbjahres besuchte er nicht den Mathematikunterricht für diejenigen Teilnehmer, die im Anschluss an die Ausbildung die Fachhochschulreife erlangen wollten. Nach Abschluss des Schulhalbjahres beantragte er bei der Beklagten die weitere Förderung im Fach Mathematik, da er andernfalls die Fachhochschulreife nicht erlangen könne. Diese benötige er jedoch, um gute Aussichten für eine erfolgreiche Integration in den Arbeitsmarkt zu haben. Mit Bescheid vom 09.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2006 lehnte die Beklagte dies ab. Im Widerspruchsbescheid führte sie zur Begründung aus, der Kläger könne keine Förderung verlangen, die über das Ziel der Teilhabe am Arbeitsleben hinausgehe. In seinem Fall sei das Ziel der Maßnahme die Förderung der Ausbildung zum Bautechniker gewesen. Alles hierzu Notwendige sei ihm bewilligt worden. Demgegenüber könne die Erlangung der Fachhochschulreife grundsätzlich nicht das Ziel der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sein, weil es sich hierbei um einen Schulabschluss handele.
Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger trägt vor: Er sei berechtigt, die Prüfung zum Bautechniker nach den im Jahr 2004 geltenden Prüfungsbestimmungen abzulegen, denen zufolge er über eine in die Prüfung integrierte Mathematikprüfung gleichsam automatisch auch die Fachhochschulreife hätte erlangen können. Über die Möglichkeit, die Prüfung nach altem Recht abzulegen, sei er pflichtwidrig nicht belehrt worden. Indem er keinen Unterricht in Mathematik erhalten habe, sei ihm dabei nicht nur die Möglichkeit verwehrt worden, die Fachhochschulreife zu erwerben, sondern er sei auch gegenüber den anderen Absolventen seines ursprünglichen Jahrgangs im Fach Baubetrieb benachteiligt.
Das Sozialgericht (SG) Münster hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt (Beschluss vom 22.05.2006). Gegen diesen ihm am 30.05.2006 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 28.06.2006 Beschwerde erhoben.
II.
Die zulässige Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung wird PKH nur bewilligt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier jedoch nicht der Fall.
Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf zusätzliche Förderung im Fach Mathematik kann sich nur aus § 97 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ergeben. Danach können behinderte Menschen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen erhalten, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern (§ 97 Abs. 1 SGB III). Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen (§ 97 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Nach Maßgabe dieser Vorschriften ist die Weigerung der Beklagten, die Teilnahme des Klägers an einem zusätzlichen Mathematikunterricht zu fördern, nicht zu beanstanden.
Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass der Kläger die Förderungsvoraussetzungen des § 97 Abs. 1 SGB III grundsätzlich erfüllt. Dies steht aufgrund des die ursprüngliche Förderung der Beklagten begründenden Bewilligungsbescheides bestandskräftig fest. Es ist nicht erkennbar und von der Beklagten auch nicht vorgetragen, dass sich hieran zwischenzeitlich maßgeblich etwas geändert hätte.
Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage kommt es danach allein darauf an, ob die Beklagte von ihrem durch § 97 Abs. 2 SGB III begründeten Auswahlermessen hinsichtlich Art und Umfang der Förderung in sachgerechter Weise Gebrauch gemacht hat. Der Senat vermag insoweit jedoch Ermessensfehler nicht zu erkennen.
Zunächst war das Ermessen der Beklagten nicht durch die ursprünglich bewilligte Förderung der Weiterbildung zum staatlich geprüften Techniker, Fachrichtung Bautechnik, gebunden. Zwar sahen die im Jahr 2001 geltenden Prüfungsvorschriften vor, dass mit dem erfolgreichen Abschluss eines mindestens zweijährigen Bildungsganges in Vollzeitform die Schülerinnen und Schüler die Fachhochschulreife erwarben (§ 76 Abs. 1 Anlage E der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs vom 26.05.1999 [APO-BK, GVBl. NW, S. 240]). Der dem Kläger damit durch den Abschluss im Fach Bautechnik seinerzeit mögliche gleichzeitige Erwerb der Fachhochschulreife war jedoch zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der von der Beklagten bewilligten Förderung. Diese war vielmehr, wie sich insbesondere ihrem bei den Verwaltungsakten befindlichen Gesamtplan vom 04.10.2001 entnehmen lässt, ausschließlich auf die Weiterbildung zum Bautechniker gerichtet. Aus diesem Grund führt der Umstand, dass die Fachhochschulreife nach zwischenzeitlich geändertem Recht nicht mehr automatisch, sondern nur noch durch eine (zusätzliche) Fachhochschulreifeprüfung erworben werden kann (vgl. insbesondere § 8 der Anlage E zur APO-BK in der Fassung der Verordnung zur Änderung der APO-BK vom 29.06.2003 [GVBl. NW, S. 358]), nicht zu einem Anspruch auf Förderung der für die Erlangung der Fachhochschulreife erforderlichen zusätzlichen Kenntnisse.
Im Rahmen der danach nicht gebundenen Ermessensausübung hat die Beklagte das Interesse des Klägers am Erwerb der Fachhochschulreife mit Erwägungen außer Betracht gelassen, die nicht zu beanstanden sind. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zielen im Rahmen der Aus- und Weiterbildung in erster Linie auf die Integration in den Arbeitsmarkt ab. Der Erwerb schulischer Abschlüsse ist dabei nur insoweit vorgesehen, als diese für die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme Voraussetzung sind (vgl. § 33 Abs. 3 Nr. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IX]). Demgegenüber geht es dem Kläger hier um den Erwerb eines schulischen Abschlusses, der zu einer weiteren schulischen Bildung (Besuch der Fachhochschule) berechtigt.
Ob und inwieweit der Erwerb der Fachhochschulreife dem Kläger tatsächlich Vorteile auf dem Arbeitsmarkt bringt, braucht dabei auch mit Blick auf die Verpflichtung, den berechtigten Wünschen des Leistungsberechtigten zu entsprechen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB IX), weder die Beklagte noch das SG festzustellen. Denn diese Verpflichtung führt nicht zu einem Anspruch des Leistungsberechtigten auf optimale Förderung unter Berücksichtigung aller denkbaren Wünsche. Vielmehr geht der Leistungsträger nicht fehl, wenn er die Förderung mit Blick auf das Wirtschaftlichkeitsprinzip (§ 7 Satz 1 SGB III) auf die zur Erlangung eines qualifizierten beruflichen Abschlusses notwendigen Maßnahmen beschränkt.
Insoweit durfte die Beklagte jedoch davon ausgehen, dass der Kläger mit den erworbenen Kenntnissen die Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker, Fachrichtung Bautechnik, vollwertig abgeschlossen hat und damit seitens des Berufskollegs alles Erforderliche zur Prüfungsvorbereitung geschehen ist. Dies ergibt sich aus den diversen Auskünften des Berufsförderungswerks P. Sofern der Kläger geltend macht, er habe gegenüber den Absolventen seiner früheren Klasse nunmehr einen Nachteil, weil bei diesen die mathematische Ausbildung für das Fach Baubetrieb intensiver gewesen sei als bei ihm, rechtfertigt dies kein abweichendes Ergebnis. Denn er steht auf dem Arbeitsmarkt in erster Linie im Wettbewerb mit denjenigen, die zeitgleich mit ihm die Prüfung absolvieren. Im Vergleich zu diesen hat er jedoch, jedenfalls im hier maßgeblichen vierten Schuljahr, eine qualitativ vergleichbare Ausbildung genossen.
Weitere Ermittlungen des SG sind nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Fehlberatung des Klägers über die Voraussetzungen einer Erlangung der Fachhochschulreife seitens des Berufsförderungswerks oder eines anderen Leistungserbringers veranlasst. Da der Erwerb der Fachhochschulreife nicht zu den von der Beklagten zu fördernden Maßnahmen gehört, brauchte diese sich das etwaige Fehlverhalten eines Bildungsträgers insoweit nicht zurechnen zu lassen.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Klageverfahren gegen den Bescheid der Beklagten vom 09.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2006, mit dem die Beklagte die Gewährung zusätzlicher Schulungen des Klägers im Fach Mathematik abgelehnt hat.
Der 1966 geborene Kläger nahm vom 05.11.2001 bis zum 30.01.2004 im Wege der Teilhabe am Arbeitsleben an der Weiterbildung zum Techniker, Fachrichtung Bautechnik, Schwerpunkt Hochbau über das Berufsförderungswerk P teil. Der Förderung lag u.a. der Gesamtplan der Beklagten vom 04.10.2001 zu Grunde, der eine Weiterbildung zum staatlich geprüften Techniker, Fachrichtung Bautechnik, vorsah. Nachdem der Kläger alle hierfür erforderlichen Ausbildungsabschnitte erfolgreich absolviert hatte, wurde er mit Beschluss der Zulassungskonferenz vom 18.12.2003 zur Teilnahme an der Abschlussprüfung zugelassen. Diese musste er allerdings wegen Arbeitsunfähigkeit abbrechen. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 08.04.2004 stellte die Beklagte die Beendigung der Umschulungsmaßnahme aus gesundheitlichen Gründen mit dem 30.01.2004 fest.
Nach seiner Genesung bewilligte die Beklagte dem Kläger zur Auffrischung seiner bereits gewonnenen Kenntnisse und Vorbereitung auf die Abschlussprüfung die Förderung der Teilnahme am vierten Schulhalbjahr, die der Kläger am 14.02.2005 antrat. Während des Halbjahres besuchte er nicht den Mathematikunterricht für diejenigen Teilnehmer, die im Anschluss an die Ausbildung die Fachhochschulreife erlangen wollten. Nach Abschluss des Schulhalbjahres beantragte er bei der Beklagten die weitere Förderung im Fach Mathematik, da er andernfalls die Fachhochschulreife nicht erlangen könne. Diese benötige er jedoch, um gute Aussichten für eine erfolgreiche Integration in den Arbeitsmarkt zu haben. Mit Bescheid vom 09.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2006 lehnte die Beklagte dies ab. Im Widerspruchsbescheid führte sie zur Begründung aus, der Kläger könne keine Förderung verlangen, die über das Ziel der Teilhabe am Arbeitsleben hinausgehe. In seinem Fall sei das Ziel der Maßnahme die Förderung der Ausbildung zum Bautechniker gewesen. Alles hierzu Notwendige sei ihm bewilligt worden. Demgegenüber könne die Erlangung der Fachhochschulreife grundsätzlich nicht das Ziel der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sein, weil es sich hierbei um einen Schulabschluss handele.
Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger trägt vor: Er sei berechtigt, die Prüfung zum Bautechniker nach den im Jahr 2004 geltenden Prüfungsbestimmungen abzulegen, denen zufolge er über eine in die Prüfung integrierte Mathematikprüfung gleichsam automatisch auch die Fachhochschulreife hätte erlangen können. Über die Möglichkeit, die Prüfung nach altem Recht abzulegen, sei er pflichtwidrig nicht belehrt worden. Indem er keinen Unterricht in Mathematik erhalten habe, sei ihm dabei nicht nur die Möglichkeit verwehrt worden, die Fachhochschulreife zu erwerben, sondern er sei auch gegenüber den anderen Absolventen seines ursprünglichen Jahrgangs im Fach Baubetrieb benachteiligt.
Das Sozialgericht (SG) Münster hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt (Beschluss vom 22.05.2006). Gegen diesen ihm am 30.05.2006 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 28.06.2006 Beschwerde erhoben.
II.
Die zulässige Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung wird PKH nur bewilligt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier jedoch nicht der Fall.
Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf zusätzliche Förderung im Fach Mathematik kann sich nur aus § 97 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ergeben. Danach können behinderte Menschen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen erhalten, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern (§ 97 Abs. 1 SGB III). Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen (§ 97 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Nach Maßgabe dieser Vorschriften ist die Weigerung der Beklagten, die Teilnahme des Klägers an einem zusätzlichen Mathematikunterricht zu fördern, nicht zu beanstanden.
Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass der Kläger die Förderungsvoraussetzungen des § 97 Abs. 1 SGB III grundsätzlich erfüllt. Dies steht aufgrund des die ursprüngliche Förderung der Beklagten begründenden Bewilligungsbescheides bestandskräftig fest. Es ist nicht erkennbar und von der Beklagten auch nicht vorgetragen, dass sich hieran zwischenzeitlich maßgeblich etwas geändert hätte.
Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage kommt es danach allein darauf an, ob die Beklagte von ihrem durch § 97 Abs. 2 SGB III begründeten Auswahlermessen hinsichtlich Art und Umfang der Förderung in sachgerechter Weise Gebrauch gemacht hat. Der Senat vermag insoweit jedoch Ermessensfehler nicht zu erkennen.
Zunächst war das Ermessen der Beklagten nicht durch die ursprünglich bewilligte Förderung der Weiterbildung zum staatlich geprüften Techniker, Fachrichtung Bautechnik, gebunden. Zwar sahen die im Jahr 2001 geltenden Prüfungsvorschriften vor, dass mit dem erfolgreichen Abschluss eines mindestens zweijährigen Bildungsganges in Vollzeitform die Schülerinnen und Schüler die Fachhochschulreife erwarben (§ 76 Abs. 1 Anlage E der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs vom 26.05.1999 [APO-BK, GVBl. NW, S. 240]). Der dem Kläger damit durch den Abschluss im Fach Bautechnik seinerzeit mögliche gleichzeitige Erwerb der Fachhochschulreife war jedoch zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der von der Beklagten bewilligten Förderung. Diese war vielmehr, wie sich insbesondere ihrem bei den Verwaltungsakten befindlichen Gesamtplan vom 04.10.2001 entnehmen lässt, ausschließlich auf die Weiterbildung zum Bautechniker gerichtet. Aus diesem Grund führt der Umstand, dass die Fachhochschulreife nach zwischenzeitlich geändertem Recht nicht mehr automatisch, sondern nur noch durch eine (zusätzliche) Fachhochschulreifeprüfung erworben werden kann (vgl. insbesondere § 8 der Anlage E zur APO-BK in der Fassung der Verordnung zur Änderung der APO-BK vom 29.06.2003 [GVBl. NW, S. 358]), nicht zu einem Anspruch auf Förderung der für die Erlangung der Fachhochschulreife erforderlichen zusätzlichen Kenntnisse.
Im Rahmen der danach nicht gebundenen Ermessensausübung hat die Beklagte das Interesse des Klägers am Erwerb der Fachhochschulreife mit Erwägungen außer Betracht gelassen, die nicht zu beanstanden sind. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zielen im Rahmen der Aus- und Weiterbildung in erster Linie auf die Integration in den Arbeitsmarkt ab. Der Erwerb schulischer Abschlüsse ist dabei nur insoweit vorgesehen, als diese für die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme Voraussetzung sind (vgl. § 33 Abs. 3 Nr. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IX]). Demgegenüber geht es dem Kläger hier um den Erwerb eines schulischen Abschlusses, der zu einer weiteren schulischen Bildung (Besuch der Fachhochschule) berechtigt.
Ob und inwieweit der Erwerb der Fachhochschulreife dem Kläger tatsächlich Vorteile auf dem Arbeitsmarkt bringt, braucht dabei auch mit Blick auf die Verpflichtung, den berechtigten Wünschen des Leistungsberechtigten zu entsprechen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB IX), weder die Beklagte noch das SG festzustellen. Denn diese Verpflichtung führt nicht zu einem Anspruch des Leistungsberechtigten auf optimale Förderung unter Berücksichtigung aller denkbaren Wünsche. Vielmehr geht der Leistungsträger nicht fehl, wenn er die Förderung mit Blick auf das Wirtschaftlichkeitsprinzip (§ 7 Satz 1 SGB III) auf die zur Erlangung eines qualifizierten beruflichen Abschlusses notwendigen Maßnahmen beschränkt.
Insoweit durfte die Beklagte jedoch davon ausgehen, dass der Kläger mit den erworbenen Kenntnissen die Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker, Fachrichtung Bautechnik, vollwertig abgeschlossen hat und damit seitens des Berufskollegs alles Erforderliche zur Prüfungsvorbereitung geschehen ist. Dies ergibt sich aus den diversen Auskünften des Berufsförderungswerks P. Sofern der Kläger geltend macht, er habe gegenüber den Absolventen seiner früheren Klasse nunmehr einen Nachteil, weil bei diesen die mathematische Ausbildung für das Fach Baubetrieb intensiver gewesen sei als bei ihm, rechtfertigt dies kein abweichendes Ergebnis. Denn er steht auf dem Arbeitsmarkt in erster Linie im Wettbewerb mit denjenigen, die zeitgleich mit ihm die Prüfung absolvieren. Im Vergleich zu diesen hat er jedoch, jedenfalls im hier maßgeblichen vierten Schuljahr, eine qualitativ vergleichbare Ausbildung genossen.
Weitere Ermittlungen des SG sind nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Fehlberatung des Klägers über die Voraussetzungen einer Erlangung der Fachhochschulreife seitens des Berufsförderungswerks oder eines anderen Leistungserbringers veranlasst. Da der Erwerb der Fachhochschulreife nicht zu den von der Beklagten zu fördernden Maßnahmen gehört, brauchte diese sich das etwaige Fehlverhalten eines Bildungsträgers insoweit nicht zurechnen zu lassen.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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