L 18 KN 88/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 2 KN 75/99
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 18 KN 88/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RJ 34/97 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
(in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61). Die nach diesem Sche­ma vorzunehmende Einordnung sowohl des bisherigen Be­rufs als auch der zumutbaren Verweisungstätigkeiten erfolgt zum einen nach der Dauer der absolvierten Ausbildung und zum anderen nach der Qualität der verrichteten Arbeiten. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. ge­nannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, be­son­dere Anforderungen der bis­herigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. Davon aus­gehend darf der Versicherte im Ver­gleich zu seinem bisherigen Beruf grundsätzlich auf die nächstniedrige Gruppe verwiesen werden (BSG Urteil vom 25.7.2001 –B 8 KN 14/00 R- mit weiteren Nachweisen, vgl auch BSG Urteil vom 17.6.1993 –13 RJ 33/92- in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 33).
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26.05.2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit streitig.

Der am 00.00.1965 in der Türkei geborene Kläger wurde im September 1983 im Deutschen Steinkohlenbergbau angelegt, wo er zunächst eine Ausbildung zum Berg- und Maschinenmann absolvierte und mit Erfolg abschloss. Anschließend war er ab 1985 als Hauer im Streckenausbau und Transport, als Strebhauer 1 und Strebhauer 2 (Lohngruppe 9 und zuletzt 10 des einschlägigen Tarifvertrages für den rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau) tätig. Ab 07.02.1994 wurde dem Kläger dauernde Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Beklagte bewilligte ab 19.10.1994 Rente wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau.

Nach seiner Kündigung meldete sich der Kläger ab 01.02.1996 arbeitslos. Sein erstes Rentenverfahren, das er mit seinem Antrag vom 04.11.1994 eingeleitet hatte, blieb erfolglos; das anschließende Klageverfahren beim Sozialgericht Duisburg (Az.: S 2 KN 184/95) endete durch Klagerücknahme am 11.10.1996.

Am 07.04.1998 beantragte der Kläger unter Vorlage eines Attests des Orthopäden Dr. H vom 06.04.1998 erneut bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Auf Nachfrage der Beklagten teilte er ergänzend mit, er besitze einen Führerschein der Klasse 3, führe aber kein Fahrzeug, da er wegen häufiger Migräneanfälle hierzu nicht in der Lage sei.
Im Rahmen der von der Beklagten daraufhin veranlassten vertrauensärztlichen Untersuchung durch ihren Sozialmedizinischen Dienst (SMD) führte der Kläger aus, dass seine Wirbelsäulenbeschwerden zugenommen hätten. Die Rückenschmerzen würden in beide Beine ausstrahlen. Vom Schulter- und Nackenbereich ausgehend habe er häufig Kopfschmerzen. Die Internistin Dr. N stellte unter dem 28.05.1998 fest, dass sich internistischerseits keine Erkrankungen fänden, die das Leistungsvermögen des Klägers nachhaltig beeinträchtigen würden. Im Hinblick auf die Beschwerdeangabe des Klägers holte sie ein neurochirurgisches Gutachten des Chefarztes der neurochirurgischen Klinik des L-krankenhauses C in H1, Prof. Dr. Q, ein. Dieser stellte unter dem 10.09.1998 bei dem Kläger ein chronisch rezidivierendes Cervikal-Syndrom bei Protrusio C5/C6 und C6/C7 sowie ein chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom bei Protrusio L5/S1 und deformierende Arthrose L3 bis S1 mit Nervenwurzelkompressionssymptomatik und Missempfindungen fest. Auf Grund dieser Diagnosen sei das Leistungsvermögen des Klägers nicht wesentlich eingeschränkt. Er könne weiterhin mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen, ohne schweres Heben und Tragen und ohne Arbeiten über Kopf vollschichtig verrichten.

In einer abschließenden Stellungnahme vom 22.09.1998 schloss sich die Internistin Dr. N dieser sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung an.

Unter Bezugnahme auf das Ermittlungsergebnis lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.12.1998 die Gewährung von weiteren Rentenleistungen ab und vertrat im Anschluss an den SMD die Auffassung, der Kläger könne außerhalb des Bergbaus sozial und medizinisch zumutbar auf die Tätigkeit des Auslieferungsfahrers im Arzneimittelgroßhandel verwiesen werden.

Der Kläger legte gegen diese ablehnende Entscheidung unter Vorlage eines Attests des Orthopäden Dr. H vom 22.12.1998 sowie einer Bescheinigung des Neurologen und Psychiaters Dr. S Widerspruch ein und machte erneut geltend, auf Grund von Migräneanfällen die Fahrertätigkeit nicht ausüben zu können.

Dr. H attestierte, ohne weitergehende Begründung, dass der Kläger nicht mehr in der Lage sei, den Beruf als Auslieferungsfahrer im Arzneimittelgroßhandel auszuüben. Dr. S bescheinigte, dass der Kläger unter gelegentlichen Migräneanfällen leide. In einem solchen Migräneanfall sei er außer Stande, ein Kraftfahrzeug sicher im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Die Beklagte holte daraufhin eine weitere Stellungnahme des SMD ein. Dr. N verblieb bei ihrer Leistungsbeurteilung und vertrat die Auffassung, eine dauerhafte Leistungseinschränkung sei durch die von Dr. S bescheinigten "gelegentlichen Migräneanfälle" nicht gegeben. Daraus ließen sich keine weiteren Arbeitsplatzeinsatzbeschränkungen ableiten.

Der Widerspruchsausschuss schloss sich dieser Auffassung an und wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.1999 zurück.

Mit der Klage hat der Kläger sein Rentenbegehren weiterverfolgt und – wie bereits im Widerspruchsverfahren – geltend gemacht, er könne unter Berücksichtigung seines Wirbelsäulenleidens und der Migräneanfälle keinesfalls zumutbar auf die Tätigkeit eines Apothekenauslieferungsfahrers verwiesen werden.

Der Kläger, der im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und auch nicht vertreten gewesen ist, hat schriftsätzlich beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 03.12.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.03.1999 aufzuheben und die Beklagte
zu verurteilen, bei dem Kläger ab 07.04.1998 (Antragstellung) Berufs-
bzw. Erwerbsunfähigkeit anzunehmen und ihm Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die in den angefochtenen Bescheiden gegebene Begründung weiterhin für zutreffend gehalten und zur Begründung auf den Inhalt der Rentenakten verwiesen.

Das Sozialgericht hat zunächst Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte, des Orthopäden Dr. H vom 12.09.1999, des Internisten Dr. S1 vom 28.09.1999, des Neurologen Dr. H2 (Gemeinschaftspraxis mit Dr. S) vom 05.10.1999 sowie des Praktischen Arztes Dr. P vom 25.10.1999 eingeholt.

Der Orthopäde hat ausgeführt, seit 16.02.1998 seien Verschlimmerungen der von ihm diagnostizierten Krankheiten bei dem Kläger eingetreten. Eine Leistungsbeurteilung hat er nicht abgegeben.

Internistischerseits hat Dr. S1 bei dem Kläger Spannungskopfschmerz, Magenbeschwerden, funktionelle Bauchbeschwerden bei psychosomatischem Syndrom und Hyperchondrie diagnostiziert und die Auffassung vertreten, der Kläger könne physisch vollschichtig mittelschwere Arbeiten verrichten, aus psychischen Gründen jedoch ohne Wechselschicht.

Dr. H2 hat ebenfalls ausgeführt, der Kläger könne vollschichtig mittelschweren Arbeiten nachgehen. Es träten keine Migräneanfälle auf. Es handele sich eher um ein diffuses Beschwerdebild, wobei bei einer syndromalen Zuordnung allenfalls an einen Spannungskopfschmerz zu denken sei. Angegeben würden vom Kläger vom Nacken bzw. Hinterkopf in die Stirn bzw. in die Augen ziehende Schmerzen mit unbestimmter Dauer. Es seien Angaben zu erhalten von Minuten und "Stunden" sowie "ständig". Das noch im November geklagte "dunkel werden vor den Augen" sei nicht erneut geklagt worden. Die geklagten Rückenschmerzen würden ohne Zusammenhang mit den Kopfschmerzen auftreten.

Der Allgemeinmediziner, bei dem sich der Kläger seit 05.03.1997 in Behandlung befand, schloss sich der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung des SMD vom 22.09.1998 an.

Das Sozialgericht hat anschließend Beweis erhoben durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. Q1 sowie des Neurologen und Psychiaters Dr. U.

In seinem Zusatzgutachten hat Dr. U unter dem 22.02.2001 die Auffassung des Neurochirurgen Prof. Dr. Q und die Befundergebnisse des den Kläger behandelnden Neurologen Dr. H2 bestätigt und darüber hinaus im Wesentlichen Kopfschmerzen sowie Bandscheibenbeschwerden ohne neurologische Ausfälle, sowie eine Cox- und Gonarthrose beschrieben. Von psychischer Seite sei der Kläger leicht ängstlich depressiv und psychosomatisch überlagert, was jedoch keinen Krankheitswert habe. Seiner Ansicht nach seien hier die körperlichen Störungen maßgeblich, unter deren Berücksichtigung der Kläger aber noch leichte und gelegentlich körperlich mittelschwere Belastungen wechselweise im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen ohne Zeitdruck und ohne Wechselschicht sowie ohne Zwangs- oder überwiegend einseitige Körperhaltung unter Vermeidung von Arbeiten auf Gerüsten und Leitern sowie von Arbeiten in Nässe, Kälte, Hitze, Zugluft und starken Temperaturschwankungen vollschichtig ausüben könne.

Dr. Q1 hat in seinem Gutachten vom 28.02.2001 bei dem Kläger ein Halswirbelsäulen-, Schulter-Arm-, Lendenwirbelsäulen- und Brustwirbelsäulensyndrom sowie Kniescheibenrückflächenverschleiß beidseits diagnostiziert. Die seitens des Klägers angegebenen Beschwerden könnten nach Umfang und Intensität orthopädischerseits nicht vollends verobjektiviert werden. Vielmehr gewinne man den Eindruck einer psycho-vegetativen Überlagerung, möglicherweise im Rahmen einer depressiven Grundstimmung. Verobjektivierbar seien dagegen die verschleißbedingten Veränderungen mit Befall des gesamten Achsenorgans sowie nachgeordnet beider Kniescheibenrückflächenlager bei kernspintomographisch nachgewiesenen Bandscheibenschädigungen im jeweils unteren Drittel der Hals- und Lendenwirbelsäule. Eine Linderung der Beschwerden könne durch eine intensive Physiotherapie mit krankengymnastischem Schwerpunkt erwartet werden. Insgesamt seien die Möglichkeiten der ambulanten Therapie nicht ausgeschöpft. Unter Berücksichtigung sämtlicher Erkrankungsbilder des Halte- und Bewegungsappartes sei der Kläger regelmäßig und vollschichtig einsatzfähig für leichte körperliche Tätigkeiten zu ebener Erde in wechselhaften Belastungen unter Vermeidung von Zwangshaltung bzw. Haltungskonstanz.

Die Beklagte hat unter Vorlage einer Stellungnahme des SMD - der Internistin Dr. M - die Auffassung vertreten, dass das orthopädische Gutachten hinsichtlich der medizinischen Befunderhebung nachvollziehbar und schlüssig sei, jedoch nicht hinsichtlich der daraus abgeleiteten sozialmedizinischen Beurteilung.

Der Klägerbevollmächtigte hat seinerseits unter Vorlage eines ärztlichen Berichtes der Klinik für Orthopädie des St. N1-hospitals P1 vom 02.07.2001 mitgeteilt, dass der Kläger in der Zeit vom 14.06. bis 03.07.2001 stationär wegen eines frei sequestrierenden Bandscheibenvorfalles in Höhe L 4/L 5 einhergehend mit einer Foraminalstenose behandelt worden sei. Dadurch sei es zu einer Fußheberparese gekommen, weshalb eine operative Revision durchgeführt worden sei.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 23.10.2001 hat der Sachverständige Dr. Q1 seine sozialmedizinische Leistungsbeurteilung aufrechterhalten. Unter Berücksichtigung mehrfacher Protrusionen und eines Prolapses im HWS- und LWS-Bereich könne der Kläger nur noch leichte Tätigkeiten ausüben, wobei die Tätigkeit eines Auslieferungsfahrers wegen der überwiegenden sitzenden körperlichen Tätigkeit unter Zwangshaltung sowie den häufigen Phasen des Be- und Entsteigens des PKW nicht mehr ausführbar sei. Es bestünde jedoch weiterhin Einsatzfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten, wobei Lasten unter 10 kg kurzfristig getragen bzw. bewegt werden könnten.

Auf weitere Einwendungen von Dr. M hat der Sachverständige unter dem 10.01.2002 eine Nachuntersuchung des Klägers für angezeigt gehalten und auf entsprechende Anordnung des Gerichts am 27.02.2002 durchgeführt. In seinem Gutachten vom 28.02.2002 ist Dr. Q1 wegen der mittlerweile erfolgten Bandscheibenverschiebung mit Fußheberparese von einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Klägers ausgegangen, die aber nicht zu einer Änderung seiner sozialmedizinische Leistungsbeurteilung führe.

Auf Antrag des Klägers hat das Gericht ein weiteres orthopädisches Gutachten von Dr. L1 gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholt. Dieser ist in seinem Gutachten vom 27.11.2002 unter Berücksichtigung der orthopädischen Diagnosen zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger noch in der Lage sei, vollschichtig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Vermeidung langfristiger Arbeiten unter Haltungskonstanz bzw. Zwangshaltung zu verrichten, meinte jedoch, dass die von dem Kläger angegebenen subjektiven Beschwerden sich nicht durch den klinischen und röntgenologischen Befund erklären liessen, weshalb er bei dem Kläger eine deutliche somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert hat. In einem weiteren nach § 109 SGG eingeholten Gutachten hat der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie T unter dem 27.07.2003 bei dem Kläger eine rezidivierende depressive Störung, derzeitig schwere Episode, sowie neben den bekannten Wirbelsäulenerkrankungen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert und die Auffassung vertreten, das Leistungsvermögen des Klägers sei zur Zeit aufgehoben. Er habe in der Vergangenheit ebenfalls nur zwei Stunden oder weniger tätig sein können. Bei Intensivierung und Optimierung der psychiatrischen Therapie könne mit einer Besserung der Beschwerdesymptomatik gerechnet werden.

Unter Vorlage einer Stellungnahme der Neurologin und Psychiaterin S2 vom 29.09.2003 hat die Beklagte ausgeführt, die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sei letztendlich nachvollziehbar, nicht jedoch die Einschätzung des Sachverständigen T, dass das Leistungsvermögen quantitativ bereits zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung aufgehoben war. Vor dem Hintergrund des Gutachtens von Dr. U könne dies nicht nachvollzogen werden.

Auf ihren Vorschlag hat der Kläger vom 04.12.2003 bis 01.01.2004 eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in Bad T1 durchgeführt. Im Entlassungsbericht haben die Klinikärzte eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, einen Zustand nach Bandscheibenprotrusion mit operativer Dekompression L4/L5 sowie eine gemischte Hyperlipidämie diagnostiziert. Die somatoforme Schmerzstörung des Klägers sei zur Zeit mangels Einsicht des Klägers einer Therapie nur schwer zugänglich. Der Kläger sehe die "Lösung seines Leidens in der Rente". Die Klinikärzte haben den Kläger für in der Lage gehalten, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne hohe geistige Anforderung vollschichtig zu verrichten, jedoch ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sowie ohne häufige Zwangshaltungen und häufiges Bücken. Der Kläger sei hinsichtlich seiner geistig-psychischen Belastbarkeit eingeschränkt.

Die Leistungsbeurteilung wird durch den SMD der Beklagten in der Stellungnahme vom 01.03.2004 bestätigt. In geistig-seelischer Hinsicht sei es nach der Vorbegutachtung durch Dr. U zu einer fortschreitenden psychogenen Beschwerdefixierung im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung mit dysfunktionalem Insuffizienzerleben und Versorgungserwartungen gekommen. Die Therapieresistenz derartiger Vorstellungen sei mit der aktuellen Reha-Maßnahme im Dezember 2003 belegt. Retrospektiv sei hier nicht eindeutig zu entscheiden, ab wann die negativen Selbstüberzeugungen eine derartige Ausprägung und Fixiertheit erhalten hätten, dass nur noch einfachste Anforderungen bewältigt werden könnten. Auch hier würde die Bandscheibenoperation 2002 als zusätzlicher traumatisierender und krankheitsfixierender Faktor zu sehen sein, so dass ggf. von diesem Zeitpunkt auszugehen sei.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 26.05.2004 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, mit dem verbliebenen Leistungsvermögen sei der Kläger im rechtserheblichen Zeitraum, d. h. bis einschließlich Juni 2001 nicht berufsunfähig gewesen. Darüber hinaus könne ihm für den Anschlusszeitraum unter Berücksichtigung der Rentenreformgesetzgebung zum 01.01.2001 und seines Geburtsdatums nur noch Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gewährt werden, deren Voraussetzung jedoch nicht vorlägen. Als bergmännischer Facharbeiter sei der Kläger bis zur Rechtsänderung zum 01.01.2001 zumutbar auf die Tätigkeit eines Tankstellenkassierers verweisbar gewesen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Rentenbegehren weiter und macht unter Vorlage eines Attests des Neurologen Dr. H2 vom 03.03.2005 geltend, dass Verweisungstätigkeiten, die die ständige Teilnahme am Straßenverkehr oder die Bedienung von Maschinen erforderten, auf Grund der ihm verordneten Medikamente ausgeschlossen seien. Er könne allenfalls einfache Hilfsarbeiten auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt mit nur geringen geistigen und seelischen Anforderungen, ohne wesentliche Verantwortung oder zusätzliche Belastungsfaktoren durchführen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26.05.2004 zu ändern und nach dem Klageantrag zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält ihre Entscheidung weiterhin für rechtmäßig.

Der Senat hat zunächst eine ergänzende Stellungnahme von Dr. U vom 13.12.2004 eingeholt. Der Sachverständige hat ausgeführt, der Kläger sei zum Zeitpunkt der Begutachtung durch ihn (12.07.2000) in der Lage gewesen, Tätigkeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit durchzuführen.

Desweiteren hat der Senat einen Befundbericht von Dr. H2 vom 17.03.2005 eingeholt, der die Auffassung vertreten hat, die Fahrtüchtigkeit des Klägers könne allenfalls in der Zeit von Juli bis Dezember 2000 beeinträchtigt gewesen sein.

Der Senat hat berufskundliche Unterlagen des Sachverständigen C1 zu Verweisungstätigkeiten im Bereich der Metall- und Elektroindustrie beigezogen und den Beteiligten zur Kenntnis gegeben. Wegen der Einzelheiten dieser Unterlagen und weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Senat beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch den von ihm angefochtenen Bescheid vom 03.12.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.1999 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, weil diese Bescheide nicht rechtswidrig sind. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Rentenleistung wegen Berufsunfähigkeit nach der bis zum 31.12.2000 geltenden Bestimmung des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI a.F).

Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F. ist berufsunfähig der Versicherte, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Nach den Übergangsvorschriften der §§ 300 Abs. 2, 302b Abs. 1 SGB VI ist diese Vorschrift für einen am 31.12. 2000 bestehenden Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit weiterhin maßgebend.

Der Leistungsfall der Berufsunfähigkeit ist bis zum 31.12.2000 nicht eingetreten.

Ausgangspunkt ist bei der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen von Berufsunfähigkeit der bisherige Beruf des Versicherten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist "bisheriger Beruf" in der Regel die zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit (BSG Urteil vom 14.3.1979 –1 RJ 84/78- in SozR § 1246 RVO Nr. 41; Urteil vom 11.9.1980 –1 RJ 94/79- in SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 66 mit weiteren Nachweisen). Ein derartig starkes Gewicht ist der letzten Tätigkeit aber nur dann beizumessen, wenn sie zugleich die qualitativ höchste gewesen ist. Bei anderen Fallgestaltungen hat die höchstrichterliche Rechtsprechung darauf abgehoben, als Hauptberuf nicht unbedingt die letzte, sondern diejenige Berufstätigkeit zugrunde zulegen, die der Versicherte bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt habe (BSG Urteil vom 30.10.1985 -4a RJ 53/94- in SozR 2200 § 1246 Nr. 130 mit weiteren Nachweisen). Eine frühere versicherungspflichtige Beschäftigung bleibt zudem maßgeblicher Beruf, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde (BSGE 2, 181,187; BSG SozR RVO § 1246 Nr. 33, 57, 94; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158). "Bisheriger Beruf" des Klägers ist dementsprechend seine bis zum Jahr 1994 ausgeübte Tätigkeit als Hauer. Diese hat er für längere Zeit und bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft ausgeübt, bevor er sie aus gesundheitlichen Gründen zum 07.02.1994 aufgegeben hat. Als Hauer kann der Kläger nach den Feststellungen der medizinischen Sachverständigen und der damit übereinstimmenden Auffassung der Beklagten nicht mehr arbeiten.

Der Rentenanspruch hängt mithin davon ab, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die dem Kläger sozial zumutbar ist und von ihm gesundheitlich wie fachlich noch bewältigt werden kann. Dabei richtet sich die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs.

Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Entsprechend diesem Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (BSG Urteil vom 22.10.1996 -13 RJ 35/96- in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55 und vom 18.2.1998 –B 5 RJ 34/97 R- in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61). Die nach diesem Schema vorzunehmende Einordnung sowohl des bisherigen Berufs als auch der zumutbaren Verweisungstätigkeiten erfolgt zum einen nach der Dauer der absolvierten Ausbildung und zum anderen nach der Qualität der verrichteten Arbeiten. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. Davon ausgehend darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf grundsätzlich auf die nächstniedrige Gruppe verwiesen werden (BSG Urteil vom 25.7.2001 –B 8 KN 14/00 R- mit weiteren Nachweisen, vgl auch BSG Urteil vom 17.6.1993 –13 RJ 33/92- in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 33).

Der Kläger kann für sich Berufsschutz als bergmännischer Facharbeiter in Anspruch nehmen. Er war nach einer zweijährigen, mit Abschluß beendeten Anlernausbildung zum Berg- und Maschinenmann nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann vom 22.06.1979 (BGBl. I S. 837) langjährig als Hauer an verschiedenen Betriebspunkten (Streckenausbau, Transport und Streb) mit entsprechender Facharbeiterentlohnung nach den Lohngruppen 9 bis 11 der Lohnordnung tätig. Es ist daher davon auszugehen, dass er über die Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt hat, die ihn befähigten, die wesentlichen bergmännischen Arbeiten (Hauerarbeiten) zu verrichten bzw. nach kurzer Einweisung zu bewältigen (vgl. BSG Urteil vom 25.7.2001 -B 8 KN 14/00 R- in JURIS).

Als Facharbeiter kann der Kläger nach dem vom BSG entwickelten Mehrstufenschema auf Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern (Berufsgruppe mit dem Leitbild des angelernten Arbeiters). Darüber hinaus müssen sich Facharbeiter auch auf solche ungelernten Tätigkeiten verweisen lassen, die sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten herausheben und die wegen ihrer besonderen Qualität oder betrieblichen Wichtigkeit wie sonstige Ausbildungsberufe tariflich eingestuft sind (BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 17, 29, 34).

Diese Grundsätze berücksichtigend ist der Kläger zur Abwendung von Berufsunfähigkeit auf die Tätigkeit des Teilemontierers in der Metall- und Elektroindustrie verweisbar.

Aus dem dem Kläger zur Kenntnis gegebenen Gutachten des Verbandsingenieurs Breidenbach vom 27.06.2005 zur Verweisbarkeit eines ausgebildeten Berg- und Maschinenmannes ergibt sich zunächst, dass in diesem Berufsfeld vielfältige Grundlagen zu erkennen sind, die mit Ausbildungsberufen in der Metall- und Elektroindustrie identisch sind. In seinem Gutachten führt der Sachverständige C1 hinsichtlich der Ausbildung zum Berg- und Maschinenmann und der des Teilezurichters im Metall- und Elektrobereich aus, dass gerade in den handwerklichen Grundkenntnissen hier eine hohe Vergleichbarkeit festzustellen ist. Demzufolge ergeben sich für den Berg- und Maschinenmann eine breite Einsatzmöglichkeit im Bereich der Metall- und Elektroindustrie, vor allem dann, wenn man berücksichtigt, dass ihm eine Einarbeitungszeit von drei Monaten ermöglicht wird.

Ausgehend hiervon beschreibt der Sachverständige zahlreiche Arbeitsplätze in der Metall- und Elektroindustrie, die mit einem Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten zu bewältigen sind. Dazu gehört beispielweise der Tätigkeitsbereich des Teilemontierers in der Fertigung z.B. von Steckdosenpaketen oder sonstigen Elektoversorgungsleitungen. Diese Tätigkeiten hat der Sachverständige – wie er ausführt - sämtlich unter dem Gesichtspunkt eines Leistungsvermögens für leichte Arbeiten ausgesucht. Es müssen bei diesen Tätigkeiten keine Lasten über fünf Kilogramm manuell bewegt werden; die Tätigkeiten werden wahlweise im Gehen, Stehen und Sitzen verrichtet. Fließband- und Akkordarbeit kommen ebenso wie Zwangshaltungen und überwiegend einseitige Körperhaltungen nicht vor. Dem Kläger ist ein Wechsel der Körperhaltung zu jeder Zeit möglich.

Dieses Anforderungsprofil entspricht dem Leistungsvermögen des Klägers. Nach den insoweit übereinstimmenden Feststellungen der nach § 106 SGG gehörten Sachverständigen Dr. Q1 und Dr. U sowie des nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen Dr. L1 kann der Kläger noch körperlich leichte Arbeiten zu ebener Erde wechselweise im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen ohne Zeitdruck und ohne Wechselschicht sowie ohne Zwangs- oder überwiegend einseitige Körperhaltung unter Vermeidung von Arbeiten auf Gerüsten und Leitern sowie von Arbeiten in Nässe, Kälte, Hitze, Zugluft und starken Temperaturschwankungen vollschichtig ausüben. Damit ist der Kläger in der Lage, die durchweg nur körperlich leichten Arbeiten des Teilemontierers zu verrichten. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger bis zum 31.12. 2000 nicht fähig gewesen wäre, den mit der Tätigkeit verbundenen geistig-psychischen Anforderungen gerecht zu werden. Zum einen verfügt er als ausgebildeter Berg- und Maschinenmann auch über die hier erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Zum andern können erhebliche leistungsmindernde psychiatrische Erkrankungen, die die geistig-psychische Belastbarkeit des Klägers im Jahr 2000 nachhaltig beeinträchtigt hätten, nicht festgestellt werden. An die geistig-seelischen Qualitäten wie Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, verantwortliches und zuverlässiges Handeln werden normale, durchschnittliche Anforderungen gestellt, wie sie bei dem Kläger zumindest bis 31.12.2000 bedenkenlos vorausgesetzt werden konnten.

Soweit der Neurologe und Psychiater T in seiner sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung des Klägers vom 27.07.2003 – anders als Dr. U – davon ausgegangen ist, dass das Leistungsvermögen des Klägers wegen psychiatrischer Erkrankungen (rezidivierende depressive Störung, derzeitig schwere Episode sowie anhaltende somatoforme Schmerzstörung) "zur Zeit" aufgehoben sei und dieser auch in der Vergangenheit (seit Antragstellung im April 1998) nur zwei Stunden oder weniger habe arbeiten können, ist dieses Gutachten unschlüssig und daher als unverwertbar anzusehen. Es fehlt insbesondere an einer nachvollziehbaren Begründung für diese sozialmedizinische Leistungsbeurteilung. Der Sachverständige setzt sich insofern weder mit dem Gutachten von Dr. U auseinander noch mit der Diagnostik und Leistungsbeurteilung der den Kläger behandelnden Ärzte, des Neurologen Dr. H2 und des Psychiaters Dr. S, die in ihrem Befundbericht vom 28.09.1999 noch von einem vollschichtigen Leistungsvermögen des Klägers ausgegangen sind. Herr T weist im Gegenteil selbst darauf hin, dass eine wesentliche psychopathologische Störung zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. U (12.07.2000) nicht vorlag, was im Widerspruch zu seiner Leistungsbeurteilung ab April 1998 steht.

Soweit Herr T seine Einschätzung im Wesentlichen auch auf die von ihm diagnostizierte rezidivierende depressive Störung stützt, ist eine solche aus der Anamnese nicht nachvollziehbar. Im Gutachten fehlt insofern die Darstellung eines phasischen Verlaufes depressiver Symptome mit zwischenzeitlichen Remissionen und damit die nachvollziehbare Begründung für die von ihm zugrunde gelegten Rezidive. Der Sachverständige hat die Angaben des Klägers ungefiltert zur Grundlage seiner Diagnostik und Leistungsbeurteilung gemacht, ohne diese kritisch zu hinterfragen und zu prüfen. Dazu hätte er sich aber zumindest durch die von Dr. U beschriebenen, beim Kläger festgestellten Verdeutlichungstendenzen veranlasst sehen müssen.

Herr T hat – wie auch die Neurologin und Psychiaterin S2 in ihrer Stellungnahme vom 29.09.2003 ausgeführt hat – zumindest für die zurückliegende Zeit vor seiner Untersuchung am 11.04.2003 keine schwerwiegende Einschränkung der geistig-seelischen Grundfunktionen im Sinne eines unüberwindbaren dynamischen Defizits mit erheblicher Einengung der Lebensführung beschrieben, so dass die Diagnose der somatoformen Schmerzstörung, die auch Dr. U festgestellt hatte, für sich allein keine Einschränkung der quantitativen Leistungsfähigkeit bedingen kann, sondern lediglich qualitative Leistungseinschränkungen, wie sie auch durch Dr. U vorgenommen wurden.

Die Einschätzung von Herrn T hat sich schließlich auch nicht im Rahmen der Rehabilitationsmaßnahme, an der der Kläger in der Zeit vom 04.12.2003 bis 01.01.2004 in der Abteilung für Psychosomatik/Psychotherapie der T1er Klinik teilgenommen hat, bestätigt. Auch die dortigen Klinikärzte bescheinigten ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen C1 im berufskundlichen Gutachten vom 27.06.2005 gibt es auch genügend Arbeitsplätze dieser Art. Allein in NRW gibt es in der Metall- und Elektroindustrie insgesamt 670.070 Beschäftigte in 150 Betrieben (mit mehr als zwanzig Mitarbeitern). 14,2 % aller gewerblichen Arbeitnehmer arbeiten nach einer internen Statistik der Metall- und Elektroindustrie in NRW in der Lohngruppe 6 des Tarifvertrages der Eisen-Metall-Elektroindustrie, das sind ca. 95.150 Arbeiter. In der Automobilzulieferindustrie sind zur Zeit 43.224 Beschäftigte in 150 Betrieben beschäftigt. Davon sind 6.137 Beschäftigte in der Lohngruppe 6 tätig. Im Kölner Bereich sind 17,8 % von 51.101 Gesamtbeschäftigten in der Lohngruppe 6 des genannten Tarifvertrages beschäftigt. Wenn danach allein im Zuständigkeitsbereich des Arbeitgeberverbandes der Metall- und Elektroindustrie Köln eine so große Anzahl von Arbeitsplätzen im Bereich der Lohngruppe 6 existiert, ist davon auszugehen, dass es bundesweit weitere Betriebe mit ähnlichen Arbeitsplätzen - vor allem ähnlichen Anforderungen - gibt, so dass die von dem Sachverständigen genannten Tätigkeiten auch in nennenswerter Zahl vorhanden sind.

Als Facharbeiter ist der Kläger auf Tätigkeiten der Anlernebene verweisbar. Da die Lohngruppe 6 - die nächstniedrige nach der auch Facharbeiter betreffenden Lohngruppe 7 -, nach der Teilezurichter bzw. Teilemonteure regelmäßig entlohnt werden, Arbeiten umfasst, die eine abgeschlossene Anlernausbildung in einem anerkannten Anlernberuf oder eine gleich zu bewertende betriebliche Ausbildung erfordern und deshalb zum oberen Anlernbereich gehören, sieht der Senat hinsichtlich der sozialen Zumutbarkeit keine Bedenken (zur Verweisbarkeit auf die Tätigkeit des Teilezurichters vgl. auch Urteil des Senats vom 08.11.2005 – L 18 KN 103/01 -).

Nach alledem besteht für den Kläger damit eine medizinisch und sozial zumutbare Verweisungsmöglichkeiten, die die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ausschließt. Unabhängig davon, dass der Senat den Kläger auch über den 31.12.2000 auf diese Tätigkeiten als verweisbar sieht, findet jedenfalls die Übergangsvorschrift des § 240 Abs. 1 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung keine Anwendung, da der Kläger aufgrund seines Geburtsjahrganges 1965 nicht unter diese Regelung fällt.

Aufgrund seines vollschichtigen Leistungsvermögens kommt – unabhängig von der Frage, ob der Klageantrag des Klägers insoweit ergänzend auszulegen ist - ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbeminderung bzw. erst recht nicht wegen voller Erwerbsminderung nach Maßgabe des § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung ebenfalls nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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