L 9 B 90/06 AS ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 28 AS 89/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 B 90/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 05. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 14.08.2006), ist aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung, auf die der Senat nach eigener Sach- und Rechtsprüfung Bezug nimmt (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG), nicht begründet. Die vom Sozialgericht im Rahmen des § 193 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vorgenommene Kostenteilung ist angemessen.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

Die Notwendigkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) hat die Ast nicht glaubhaft gemacht (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), da die Antragsgegnerin bereits in dem Bescheid vom 15.09.2005 eine darlehensweise Übernahme der Kosten der Ausübung des Umgangsrechts zugesagt hat. Die Umwandlung des Darlehens in eine Regelleistung im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren bedurfte keiner gesonderten Zusicherung der Antragsgegnerin, da dies eine selbstverständliche Rechtsfolge ist. Auch in anderen Fallgestaltungen hat der Senat keine durchgreifenden Bedenken dagegen geäußert, dass die Antragsgegnerin die Hilfe zunächst nur auf Darlehensbasis bewilligt, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist (vgl Beschluss des Senats vom 10.07.2006 - L 9 B 27/06 SO ER/ L 9 B 28/06 SO). Mit der Leistung als Darlehens tritt eine unzu-mutbare Belastung der Antragstellerin (noch) nicht ein, da der Beginn und die Höhe der Tilgung von einer weiteren Entscheidung der Antragsgegnerin abhängen.

Auch ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Zwar weist die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung darauf hin, dass die Fahrtkosten der Klägerin zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit ihren in einem Heim bei G lebenden Töchtern L und L1 bis zum 31.12.2004 von dem Träger der Sozialhilfe nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) als Zuschuss übernommen wurden. Anders ist jedoch die Rechtslage nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II. Von der höchstrichterlichen Rechsprechung bisher nicht geklärt ist die Frage, ob Anspruchsgrundlage für die hier begehrten Leistungen § 23 Abs. 1 SGB II oder § 73 des Sozialgesetzbuchs - Sozialhilfe - SGB XII ist (vgl hierzu Knickrehm, Kosten des Umgangsrechts und Regelleistungen nach dem SGB II in: Sozialrecht aktuell 2006, 159ff; beim BSG anhängiges Verfahren B 7b AS 14/06 R). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 1 SGB II ist jedoch nur eine darlehensweise Leistungsgewährung möglich.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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