Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
10
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 14 KA 252/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 10 B 34/06 KA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.09.2006 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten
Gründe:
Die statthafte und im übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das SG hat den Streitwert zutreffend festgesetzt. Der Senat nimmt hierauf in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Die von der Klägerin für ihre Auffassung, bei Honorarverfahren sei kein Abzug der Praxiskosten vorzunehmen, herangezogene Zitatstelle bei Wenner/Bernard (NZS 2001, 57, 62, 63), ist dem Senat bekannt. Sie gibt keinen Anlass von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Soweit die Klägerin auf den Streitwertkatalog der Präsidenten/Präsidentinnen der Landessozialgerichte verweist, ist anzumerken, dass dieser lediglich informativen Charakter hat. Der Katalog ist offensichtlich unvollständig und damit wenig brauchbar, wenn lediglich punktuelle Entscheidung zu einzelnen Komplexen aufgegriffen werden. Aus welchen Gründen die Beschlüsse des 10. und 11. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen zur Frage der Streitwertbestimmung in Fällen von Budgeerweiterungen pp. nicht aufgeführt sind, entzieht sich der Kenntnis des Senats. Letztlich ist dies auch irrelevant, weil der Hinweis der Klägerin auf abweichende, in den Streitwertkatalog aufgenommene obergerichtliche Entscheidungen nicht weiterführt. Die von ihr - mittelbar - in Bezug genommenen Entscheidungen des LSG Sachsen und des LSG Baden-Württemberg liegen vor. Eine andere Beurteilung ergibt sich hieraus nicht.
Die Beschwerde konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
Diese Entscheidung kann nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die statthafte und im übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das SG hat den Streitwert zutreffend festgesetzt. Der Senat nimmt hierauf in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Die von der Klägerin für ihre Auffassung, bei Honorarverfahren sei kein Abzug der Praxiskosten vorzunehmen, herangezogene Zitatstelle bei Wenner/Bernard (NZS 2001, 57, 62, 63), ist dem Senat bekannt. Sie gibt keinen Anlass von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Soweit die Klägerin auf den Streitwertkatalog der Präsidenten/Präsidentinnen der Landessozialgerichte verweist, ist anzumerken, dass dieser lediglich informativen Charakter hat. Der Katalog ist offensichtlich unvollständig und damit wenig brauchbar, wenn lediglich punktuelle Entscheidung zu einzelnen Komplexen aufgegriffen werden. Aus welchen Gründen die Beschlüsse des 10. und 11. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen zur Frage der Streitwertbestimmung in Fällen von Budgeerweiterungen pp. nicht aufgeführt sind, entzieht sich der Kenntnis des Senats. Letztlich ist dies auch irrelevant, weil der Hinweis der Klägerin auf abweichende, in den Streitwertkatalog aufgenommene obergerichtliche Entscheidungen nicht weiterführt. Die von ihr - mittelbar - in Bezug genommenen Entscheidungen des LSG Sachsen und des LSG Baden-Württemberg liegen vor. Eine andere Beurteilung ergibt sich hieraus nicht.
Die Beschwerde konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
Diese Entscheidung kann nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
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