Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 31 (29) AL 288/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 B 22/05 AL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 01.07.2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 01.09.2005), ist in der Sache nicht begründet.
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht genügt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar SGG, 8. Auflage 2005, § 73a Rdn. 7, m.w.N.). Danach ist eine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und/oder in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O. Rdn. 7a).
Die vom Kläger angefochtenen Bescheide vom 19.02.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2004 und vom 19.02.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2004, mit denen die Beklagte Nebenverdienst auf das dem Kläger zuerkannte ESF-Unterhaltsgeld (05.09.2001 bis 04.09.2002) Arbeitslosengeld (05.09.2002 bis 01.06.2003) sowie Unterhaltsgeld (02.06.2003 bis 31.12.2003) angerechnet, die Bewilligungsbescheide vom 05.09.2001 und vom 19.09.2002 teilweise zurückgenommen sowie den Bescheid vom 22.05.2003 teilweise aufgehoben und eine Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 2.917,40 Euro geltend gemacht hat, sind rechtmäßig. Sie finden im Hinblick auf die Bescheide vom 05.09.2001 und vom 19.09.2002 ihre Grundlage in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB X) in Verbindung mit § 330 Abs. 2 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB III) sowie hinsichtlich des Bescheides vom 22.05.2003 in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 3 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III.
Sowohl der Bescheid vom 05.09.2001 (Gewährung von ESF-Unterhaltsgeld für die Zeit vom 05.09.2001 bis 04.09.2002) als auch die Bescheide vom 19.09.2002 (Gewährung von Arbeitslosengeld ab 05.09.2002) und vom 22.05.2003 (Zuerkennung von Unterhaltsgeld ab 02.06.2003) waren im Hinblick auf die Leistungshöhe teilweise zurückzunehmen bzw. aufzuheben. Denn der Kläger hat in den jeweiligen Leistungszeiträumen anrechenbaren Nebenverdienst (§ 141 Abs. 1 SGB III) bezogen, der zur teilweisen Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB X bzw. zu einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X geführt hat.
Nach § 141 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der hier anwendbaren Fassung ist das Arbeitsentgelt aus einer weniger als 15 Stunden wöchentlich ausgeübten Beschäftigung nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 20 % des monatlichen Arbeitslosengeldes, mindestens aber von 165 Euro auf das Arbeitslosengeld für den Kalendermonat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, anzurechnen. Der Kläger hat während des Bezuges von ESF-Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld eine Nebentätigkeit bei der Fa. Taxi T ausgeübt. Dementsprechend waren die dort erzielten Verdienste abzüglich der in § 141 Abs. 1 Satz 1 SGB III genannten Positionen auf die ihm zuerkannten Entgeltersatzleistungen anzurechnen. Anhaltspunkte dafür, dass die jeweiligen Anrechnungsbeträge rechnerisch fehlerhaft ermittelt worden sind, wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 141 Abs. 2 SGB III a.F. hier nicht anwendbar. Hat der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Entstehung des Anspruchs neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine geringfügige Beschäftigung mindestens zehn Monate lang ausgeübt, so bleibt das Arbeitsentgelt bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zehn Monaten vor der Entstehung des Anspruchs aus einer geringfügigen Beschäftigung durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrages, der sich nach § 141 Abs. 1 SGB III ergeben würde. Bei der Bestimmung der Geringfügigkeit der Beschäftigung ist auf § 8 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB IV) abzustellen (vgl. Brand in Niesel, SGB III, 3. Auflage 2005, § 141, Rn. 10).
Der Kläger war zunächst in der Zeit vom 01.09.2000 bis zum 14.05.2001 bei der Fa. W GmbH (Avis) versicherungspflichtig als Fahrer beschäftigt. Sodann war er vom 17.05.2001 bis 31.08.2001 bei der Fa. Taxi T versicherungspflichtig und ab 01.09.2001 geringfügig beschäftigt. Soweit er geltend macht, er habe neben seinen versicherungspflichtigen Tätigkeiten gleichzeitig eine geringfügige Beschäftigung bei der Fa. Taxi T ausgeübt, vermag dies nicht zu einer ihm günstigeren Entscheidung zu führen. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, kann die vor Entstehung des Anspruchs auf ESF-Unterhaltsgeld verrichtete zusätzliche geringfügige Beschäftigung bei der Fa. Taxi T nicht berücksichtigt werden, weil bei demselben Arbeitgeber nicht zugleich eine versicherungspflichtige und eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt werden kann. In derartigen Konstellationen ist vielmehr regelmäßig von einem einheitlichen - versicherungspflichtigen - Beschäftigungsverhältnis auszugehen (vgl. hierzu Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 16.02.1983 - Az.: 12 RK 26/81, BSGE 55, 1; Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 8 SGB IV, Rn. 29; zum Nebeneinander von versicherungspflichtiger und "selbständiger" geringfügiger Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber vgl. Landessozialgericht [LSG] NRW, Urteil vom 16.03.2005 - Az.: L 11 [16] KR 46/02). Die vom Kläger während seiner Beschäftigung bei der Fa. W GmbH vom 01.09.2000 bis 14.05.2001 ausgeübte geringfügige Beschäftigung umfasst jedoch keinen Zeitraum von zehn Monaten.
Die Bewilligungsbescheide vom 05.09.2001 und vom 19.09.2002 waren mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise zurückzunehmen. Auf einen Vertrauensschutz kann sich der Kläger nicht berufen, weil die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III erfüllt sind. Der Kläger hat seine Nebentätigkeit nicht angezeigt, obwohl er hierzu gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB I) verpflichtet war. Durch dieses Versäumnis war es der Beklagten nicht möglich, die entsprechenden Anrechnungsbeträge zu ermitteln. Dass entsprechende Anzeigepflichten bestehen, musste dem Kläger nicht nur durch die ihm ausgehändigten Merkblätter bekannt geworden sein, deren Erhalt er anlässlich der verschiedenen Antragstellungen unterschriftlich bestätigt hat, sondern auch durch den Bußgeldbescheid vom 29.07.1999, in dem die Anzeigepflicht ausführlich erläutert wurde. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger subjektiv nicht in der Lage war, die Anzeigepflichten zu erfüllen, liegen nicht vor.
Darüber hinaus sind die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III erfüllt. Denn der Kläger musste sich im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bewilligungsbescheide vom 05.09.2001 und vom 19.09.2002 aufgrund seiner bereits vorhandenen Kenntnisse über die Anrechenbarkeit von Nebeneinkommen bei einfachsten Überlegungen aufdrängen, dass ihm die zuerkannten Leistungen der Höhe nach aufgrund des erzielten Nebenverdienstes nicht zustanden.
Im Hinblick auf den Bewilligungsbescheid vom 22.05.2003 ist mit dem ab Juli 2003 erzielten Nebenverdienst eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten. Denn dem hätte Kläger Unterhaltsgeld nicht mehr in der zuerkannten Höhe gezahlt werden dürfen. Da der Kläger nach Erlass des Bewilligungsbescheides durch seinen Nebenverdienst Einkommen erzielt hat, das wegen der bereits erörterten Anrechnung zur Minderung des Anspruchs auf Unterhaltsgeld geführt hätte, war der Bewilligungsbescheid rückwirkend für die Zeit ab 01.07.2003 aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Die rückwirkende Aufhebung stützt sich ferner auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X. Denn dem Kläger musste sich aufdrängen, dass der Anspruch auf Unterhaltsgeld kraft Gesetzes - hier: § 141 Abs. 1 SGB III - der Höhe nach teilweise weggefallen ist.
Ermessen hatte die Beklagte nicht auszuüben (vgl. § 330 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 SGB III); die Jahresfrist (§§ 45 Abs. 4 Satz 2, 48 Abs. 4 SGB X) ist gewahrt.
Nachdem die Beklagte die vorgenannten Bewilligungsbescheide zu Recht teilweise zurückgenommen bzw. aufgehoben hat, ist der Kläger gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zur Erstattung der überzahlten Beträge verpflichtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 01.09.2005), ist in der Sache nicht begründet.
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht genügt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar SGG, 8. Auflage 2005, § 73a Rdn. 7, m.w.N.). Danach ist eine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und/oder in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O. Rdn. 7a).
Die vom Kläger angefochtenen Bescheide vom 19.02.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2004 und vom 19.02.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2004, mit denen die Beklagte Nebenverdienst auf das dem Kläger zuerkannte ESF-Unterhaltsgeld (05.09.2001 bis 04.09.2002) Arbeitslosengeld (05.09.2002 bis 01.06.2003) sowie Unterhaltsgeld (02.06.2003 bis 31.12.2003) angerechnet, die Bewilligungsbescheide vom 05.09.2001 und vom 19.09.2002 teilweise zurückgenommen sowie den Bescheid vom 22.05.2003 teilweise aufgehoben und eine Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 2.917,40 Euro geltend gemacht hat, sind rechtmäßig. Sie finden im Hinblick auf die Bescheide vom 05.09.2001 und vom 19.09.2002 ihre Grundlage in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB X) in Verbindung mit § 330 Abs. 2 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB III) sowie hinsichtlich des Bescheides vom 22.05.2003 in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 3 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III.
Sowohl der Bescheid vom 05.09.2001 (Gewährung von ESF-Unterhaltsgeld für die Zeit vom 05.09.2001 bis 04.09.2002) als auch die Bescheide vom 19.09.2002 (Gewährung von Arbeitslosengeld ab 05.09.2002) und vom 22.05.2003 (Zuerkennung von Unterhaltsgeld ab 02.06.2003) waren im Hinblick auf die Leistungshöhe teilweise zurückzunehmen bzw. aufzuheben. Denn der Kläger hat in den jeweiligen Leistungszeiträumen anrechenbaren Nebenverdienst (§ 141 Abs. 1 SGB III) bezogen, der zur teilweisen Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB X bzw. zu einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X geführt hat.
Nach § 141 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der hier anwendbaren Fassung ist das Arbeitsentgelt aus einer weniger als 15 Stunden wöchentlich ausgeübten Beschäftigung nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 20 % des monatlichen Arbeitslosengeldes, mindestens aber von 165 Euro auf das Arbeitslosengeld für den Kalendermonat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, anzurechnen. Der Kläger hat während des Bezuges von ESF-Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld eine Nebentätigkeit bei der Fa. Taxi T ausgeübt. Dementsprechend waren die dort erzielten Verdienste abzüglich der in § 141 Abs. 1 Satz 1 SGB III genannten Positionen auf die ihm zuerkannten Entgeltersatzleistungen anzurechnen. Anhaltspunkte dafür, dass die jeweiligen Anrechnungsbeträge rechnerisch fehlerhaft ermittelt worden sind, wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 141 Abs. 2 SGB III a.F. hier nicht anwendbar. Hat der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Entstehung des Anspruchs neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine geringfügige Beschäftigung mindestens zehn Monate lang ausgeübt, so bleibt das Arbeitsentgelt bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zehn Monaten vor der Entstehung des Anspruchs aus einer geringfügigen Beschäftigung durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrages, der sich nach § 141 Abs. 1 SGB III ergeben würde. Bei der Bestimmung der Geringfügigkeit der Beschäftigung ist auf § 8 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB IV) abzustellen (vgl. Brand in Niesel, SGB III, 3. Auflage 2005, § 141, Rn. 10).
Der Kläger war zunächst in der Zeit vom 01.09.2000 bis zum 14.05.2001 bei der Fa. W GmbH (Avis) versicherungspflichtig als Fahrer beschäftigt. Sodann war er vom 17.05.2001 bis 31.08.2001 bei der Fa. Taxi T versicherungspflichtig und ab 01.09.2001 geringfügig beschäftigt. Soweit er geltend macht, er habe neben seinen versicherungspflichtigen Tätigkeiten gleichzeitig eine geringfügige Beschäftigung bei der Fa. Taxi T ausgeübt, vermag dies nicht zu einer ihm günstigeren Entscheidung zu führen. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, kann die vor Entstehung des Anspruchs auf ESF-Unterhaltsgeld verrichtete zusätzliche geringfügige Beschäftigung bei der Fa. Taxi T nicht berücksichtigt werden, weil bei demselben Arbeitgeber nicht zugleich eine versicherungspflichtige und eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt werden kann. In derartigen Konstellationen ist vielmehr regelmäßig von einem einheitlichen - versicherungspflichtigen - Beschäftigungsverhältnis auszugehen (vgl. hierzu Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 16.02.1983 - Az.: 12 RK 26/81, BSGE 55, 1; Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 8 SGB IV, Rn. 29; zum Nebeneinander von versicherungspflichtiger und "selbständiger" geringfügiger Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber vgl. Landessozialgericht [LSG] NRW, Urteil vom 16.03.2005 - Az.: L 11 [16] KR 46/02). Die vom Kläger während seiner Beschäftigung bei der Fa. W GmbH vom 01.09.2000 bis 14.05.2001 ausgeübte geringfügige Beschäftigung umfasst jedoch keinen Zeitraum von zehn Monaten.
Die Bewilligungsbescheide vom 05.09.2001 und vom 19.09.2002 waren mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise zurückzunehmen. Auf einen Vertrauensschutz kann sich der Kläger nicht berufen, weil die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III erfüllt sind. Der Kläger hat seine Nebentätigkeit nicht angezeigt, obwohl er hierzu gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB I) verpflichtet war. Durch dieses Versäumnis war es der Beklagten nicht möglich, die entsprechenden Anrechnungsbeträge zu ermitteln. Dass entsprechende Anzeigepflichten bestehen, musste dem Kläger nicht nur durch die ihm ausgehändigten Merkblätter bekannt geworden sein, deren Erhalt er anlässlich der verschiedenen Antragstellungen unterschriftlich bestätigt hat, sondern auch durch den Bußgeldbescheid vom 29.07.1999, in dem die Anzeigepflicht ausführlich erläutert wurde. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger subjektiv nicht in der Lage war, die Anzeigepflichten zu erfüllen, liegen nicht vor.
Darüber hinaus sind die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III erfüllt. Denn der Kläger musste sich im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bewilligungsbescheide vom 05.09.2001 und vom 19.09.2002 aufgrund seiner bereits vorhandenen Kenntnisse über die Anrechenbarkeit von Nebeneinkommen bei einfachsten Überlegungen aufdrängen, dass ihm die zuerkannten Leistungen der Höhe nach aufgrund des erzielten Nebenverdienstes nicht zustanden.
Im Hinblick auf den Bewilligungsbescheid vom 22.05.2003 ist mit dem ab Juli 2003 erzielten Nebenverdienst eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten. Denn dem hätte Kläger Unterhaltsgeld nicht mehr in der zuerkannten Höhe gezahlt werden dürfen. Da der Kläger nach Erlass des Bewilligungsbescheides durch seinen Nebenverdienst Einkommen erzielt hat, das wegen der bereits erörterten Anrechnung zur Minderung des Anspruchs auf Unterhaltsgeld geführt hätte, war der Bewilligungsbescheid rückwirkend für die Zeit ab 01.07.2003 aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Die rückwirkende Aufhebung stützt sich ferner auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X. Denn dem Kläger musste sich aufdrängen, dass der Anspruch auf Unterhaltsgeld kraft Gesetzes - hier: § 141 Abs. 1 SGB III - der Höhe nach teilweise weggefallen ist.
Ermessen hatte die Beklagte nicht auszuüben (vgl. § 330 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 SGB III); die Jahresfrist (§§ 45 Abs. 4 Satz 2, 48 Abs. 4 SGB X) ist gewahrt.
Nachdem die Beklagte die vorgenannten Bewilligungsbescheide zu Recht teilweise zurückgenommen bzw. aufgehoben hat, ist der Kläger gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zur Erstattung der überzahlten Beträge verpflichtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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