Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 23 AS 136/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 B 39/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.09.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin auf Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung sowie für eine Einzugsrenovierung in Anspruch.
Die im Jahre 1978 geborene Antragstellerin bewohnt mit dem 1974 geborenen Herrn I Z und den gemeinsamen Söhnen I1 (geb. am 00.00.2005) und L P (geb. am 00.00.2006) eine 61 m² große Eigentumswohnung, die im Eigentum des Lebenspartners der Antragstellerin steht. Arbeitslosengeld II wurde von der Antragsgegnerin zuletzt für die Zeit bis zum 31.03.2007 zuerkannt (Bescheid vom 25.09.2006).
Da sich die Wohnung nach Auffassung der Antragstellerin und ihres Lebenspartners als zu klein darstellte, erwarben sie im Dezember 2005 vor dem Hintergrund der erwarteten Geburt des zweiten Sohnes eine neben der gegenwärtig bewohnten Wohnung gelegene weitere Eigentumswohnung mit einer Größe von 74 m², die jeweils zur Hälfte im Miteigentum der Antragstellerin und ihres Lebenspartners steht. Der Kaufpreis belief sich auf 40.000 Euro und wurde vom Lebenspartner der Antragstellerin entrichtet. Die Wohnung befindet sich gegenwärtig in einem nicht vollständig renovierten Zustand.
Am 23.03.2006 setzte die Antragstellerin die Antragsgegnerin von dem Erwerb der neuen Wohnung in Kenntnis und beantragte die Gewährung von Renovierungskosten, eines Zuschusses für den Erwerb von Schwangerschaftsbekleidung sowie einer Erstausstattung anlässlich der bevorstehenden Geburt (Kleidung, Kinderbett mit Matratze, Kleiderschrank, Wickelkommode, Wickelauflage, Geschwisterkinderwagen).
Die Antragsgegnerin bewilligte eine Erstausstattung für Bekleidung bei Geburt in Höhe von 119,90 Euro sowie eine Beihilfe für Bekleidung bei Schwangerschaft von 80,00 Euro (Bescheid vom 30.03.2006). Den Antrag auf Bewilligung eines Kinderbetts mit Matratze, eines Kleiderschranks, einer Wickelkommode, einer Wickelauflage und eines Geschwisterkinderwagens lehnte die Antragsgegnerin ebenso ab wie die Übernahme von Renovierungskosten. Gleichzeitig teilte sie der Antragstellerin mit, dass allenfalls die Gewährung entsprechender zinsloser Darlehen in Betracht kommen könne (Bescheide vom 30.03.2006). Darüber hinaus erteilte die Antragsgegnerin einen Ermittlungsauftrag bezüglich der notwendigen Herstellungs- und Renovierungskosten. Die Vergabe eines Darlehens beantragte die Antragstellerin nicht.
Mit dem Widerspruch machte die Antragstellerin geltend, dass die gegenwärtig bewohnte Wohnung nur über eine kleine Singleküche mit 2 Herdplatten verfüge. Erforderlich für die Bewirtschaftung eines Vierpersonenhaushalts sei eine angemessene Küche mit Kühlschrank, Gefrierfach, Gas- oder Elektroherd, einer Spülmaschine sowie einem größeren Waschbecken und einer Arbeitsplatte. Zudem habe die Antragsgegnerin entsprechende Anschlusskosten zu übernehmen. Bei der neu erworbenen Wohnung handele es sich um eine Altbauwohnung mit Holzdielenboden. Die Dielenböden seien mit Nägeln befestigt, die an mehreren Stellen aus dem Boden herausragten. Den Kindern sei es nicht möglich, auf diesem Boden zu krabbeln und zu laufen. Angesichts dessen seien von der Antragsgegnerin die Kosten für einen Teppichboden zu tragen. Ein Teppichboden sei auch deshalb zwingend erforderlich, weil sowohl ihr Lebenspartner als auch eines der beiden Kinder unter Neurodermitis litten.
Am 27.04.2006 hat die Antragstellerin bei dem Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begründung hat sie zunächst auf die Ausführungen im Widerspruch Bezug genommen.
In einem Ermittlungsbericht vom 11.05.2006 wurde nach Besichtigung der neu erworbenen Wohnung die Gewährung von Renovierungsmaterial sowie von Bodenbelag (PVC) auf Darlehensbasis befürwortet. Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass sich die gegenwärtig bewohnte Wohnung in einem einwandfreien und sanierten Zustand befinde (vgl. auch Ermittlungsbericht vom 15.08.2006). Die Antragsgegnerin hat während des Verfahrens Leistungen für ein Kinderbett, eine Kinderlampe, einen Geschwisterkinderwagen, Bettwäsche sowie für ein Rollo bewilligt (Bescheide vom 14.06., 07.07. und 11.07.2006).
Die Antragstellerin hat ihren Bedarf wie folgt beziffert:
- Laufstall,
- Kinderhochstuhl,
- Wickelkommode,
- 1 Matratze,
- Kleiderschrank für 2 Kinder,
- 3 Lampen für die Diele,
- 2 Lampen für die Küche,
- Lampe für Schlafzimmer,
- Lampe für Dusche,
- Nachtschrank,
- Gardinen für 4 Fenster,
- Gardinenleisten für 5 Fenster,
- Einbaukühlschrank,
- Gasherd,
- Spüle mit Unterschrank,
- 2 Hängeschränke,
- 2 Unterschränke,
- 4 Stühle,
- 1 Tisch,
- Spülmaschine,
- Anschlusskosten für Spülmaschine und Gasherd,
- Renovierungsbedarf,
- 70 m² Teppichboden/10 m² PVC,
- Leiter.
Sodann hat sie mitgeteilt, dass sie an einem Darlehen nicht interessiert sei und schriftsätzlich beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen für eine Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten und Leistungen für eine Erstausstattung bei Geburt nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 SGB II zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin hat schriftsätzlich beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hat geltend gemacht, dass über die bewilligten Leistungen hinaus lediglich eine darlehensweise Gewährung in Betracht zu ziehen sei.
Mit Beschluss vom 11.09.2006 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht habe. Dies ergebe sich im Hinblick auf die geltend gemachte Übernahme der Renovierungskosten daraus, dass die Antragsgegnerin diesbezüglich ein Darlehen in Aussicht gestellt habe. Bei Inanspruchnahme des Darlehens wäre die Antragstellerin ohne weiteres in der Lage, die erforderlich werdenden Renovierungsarbeiten durchzuführen. Die Frage, ob die Beihilfe als Darlehen oder als Zuschuss zu gewähren ist, könne ohne Beeinträchtigung der Renovierungsarbeiten in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden. Soweit die Antragstellerin für den neugeborenen Sohn einen Laufstall, einen Kinderhochstuhl, eine Wickelkommode und einen Kinderkleiderschrank begehre, sei zu berücksichtigen, dass die bereits vorhandene Wohnung hinreichend kindgerecht möbliert sei. Zwar habe der Ermittlungsdienst weder einen Laufstall noch einen Kinderhochstuhl noch eine Wickelkommode vorgefunden. Angesichts des Umstandes, dass die Antragstellerin diese Gegenstände auch anlässlich der Geburt des ersten Kindes nicht für erforderlich gehalten habe, sondern mit den vorhandenen Möbeln ausgekommen sei, sei ein sofort zu deckender Bedarf nicht glaubhaft gemacht. Sofern der Laufstall benötigt werde, um den sicheren Aufenthalt der Kinder zu ermöglichen, reiche das vorhandene Kindergitterbettchen aus. Hinsichtlich der weiteren Einrichtungsgegenstände sei zu berücksichtigen, dass die derzeit bewohnte Wohnung mit einer Größe von 61 m² und zwei Zimmern zwar nicht den einem Vierpersonenhaushalt zustehenden Maßen entspreche. Allerdings verfügten die Antragstellerin, ihr Lebensgefährte und die beiden Kinder bereits jetzt über eine voll eingerichtete Wohnung, die sämtliche "Wohnbedarfe" abdecke.
Gegen den ihr am 19.09.2006 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 04.10.2006 Beschwerde erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass es sich bei den begehrten Leistungen um solche für die Erstausstattung der Wohnung und für eine Einzugsrenovierung handele. Die jetzige Wohnung sei mit 61 m² definitiv zu klein für vier Personen. Die Erweiterung zur Schaffung von Kinderzimmern sei dringend notwendig gewesen.
Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.09.2006 zu ändern und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung sowie für die Einzugsrenovierung als Zuschuss zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie nimmt im wesentlichen Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses.
Auf Nachfrage des Gerichts hat sie zugesagt, die Tilgung für das in Aussicht gestellte Darlehen für Renovierungskosten bis zum Abschluss der Hauptsache auszusetzen.
Weiterer Einzelheiten wegen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und der die Antragstellerin betreffenden Leistungsakten der Antragsgegnerin.
II.
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 11.10.2006), ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht abgelehnt. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses (§ 142 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller das Bestehen eines Rechtsverhältnisses glaubhaft macht, aus dem er eigene Ansprüche ableitet. Ein Anordnungsgrund ist nur dann gegeben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm unter Berücksichtigung der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht zuzumuten ist (vgl. Berlit, info also 2005, 3 [7]). Erforderlich ist mithin das Vorliegen einer gegenwärtigen und dringenden Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht.
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann dahinstehen, ob im Hinblick auf die geltend gemachten Leistungen zur Erstausstattung der Wohnung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II und zur Einzugsrenovierung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. § 23 Abs. 3 SGB II (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11.09.2006 - Az.: L 9 AS 409/06 ER) ein Anordnungsanspruch glaubhaft dargetan worden ist. Jedenfalls ist - wie das Sozialgericht zutreffend herausgearbeitet hat - ein Anordnungsgrund nicht erkennbar.
Im Hinblick auf die Übernahme der Kosten für die Einzugsrenovierung ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin die Gewährung eines entsprechenden Darlehens angeboten und bis zu einer Entscheidung der Hauptsache auf die Tilgung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II verzichtet hat. Bei Inanspruchnahme des Darlehens wäre die Antragstellerin nunmehr in die Lage versetzt, einen dringenden und gegenwärtigen Bedarf zu decken. Angesichts dessen ist durch die grundsätzliche Bereitschaft der Antragsgegnerin zur Gewährung des Darlehens die besondere Eilbedürftigkeit, die für den Anordnungsgrund charakteristisch ist, entfallen (vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 31.08.2006 - Az.: L 1 B 2/06 AS ER -).
Ungeachtet dessen ergibt sich auch aus dem prozessualen Verhalten der Antragstellerin Anlass dazu, die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes anzuzweifeln. Die Antragsgegnerin hat mehrfach zu erkennen gegeben, dass sie prinzipiell bereit sei, Darlehen für die geltend gemachten Bedarfe zu vergeben. Demgegenüber hat sich die Antragstellerin über einen Zeitraum von mehreren Monaten nicht in der Lage gesehen, die Gewährung eines Darlehens bei der Antragsgegnerin zu beantragen und zuletzt ausdrücklich zu verstehen gegeben, dass sie an einem Darlehen nicht interessiert sei. In Konstellationen der vorliegenden Art erscheint es zumindest als äußerst zweifelhaft, ob tatsächlich ein gegenwärtiger und dringender Bedarf glaubhaft gemacht ist. Denn letztlich wird durch ein solches Verhalten dokumentiert, dass ein dringender Bedarf nicht bestehen kann. Es hätte vielmehr nahe gelegen, zunächst "hilfsweise" ein Darlehen zu beantragen bzw. in Anspruch zu nehmen und die Frage, ob anstelle eines Darlehens ein Zuschuss leisten ist, im Hauptsacheverfahren klären zu lassen. Ob es bei derartigen Sachverhalten bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt, lässt der Senat offen.
Nichts anderes gilt für die von der Antragstellerin begehrten Leistungen zur Erstausstattung einer Wohnung, wobei außerdem zu berücksichtigen ist, dass die Antragstellerin, ihr Lebensgefährte sowie die beiden gemeinsamen Kinder gegenwärtig eine Wohnung bewohnen, die vollständig eingerichtet ist. Zwar entspricht diese Wohnung der Größe nach nicht den landesrechtlichen Richtlinien zu § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG). Allerdings ist weder glaubhaft gemacht noch sonst erkennbar, dass durch die Nutzung des beschränkten Raumangebots bis zum Abschluss der Hauptsache eine existentielle Notlage eintritt oder irreversible Nachteile drohen.
Im Hinblick auf die Bewilligung eines Laufstalls, eines Kinderhochstuhls, einer Wickelkommode und eines Kinderkleiderschranks ist zunächst zu berücksichtigen, dass mit der Geburt des Sohnes L P die Aktivlegitimation zur gerichtlichen Geltendmachung dieses Anspruchs auf diesen übergegangen ist, der Senat jedoch unterstellt, dass mit der Geburt der Anspruch lediglich noch in dessen Namen verfolgt wird (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 19.05.2006 - Az.: L 20 B 93/06 AS ER). In der Sache gilt auch hier, dass die Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.03.2006 nicht nur die Gewährung dieser Leistungen abgelehnt, sondern gleichzeitig mitgeteilt hat, dass ein Darlehen in Betracht kommen könne (zur Darlehensgewährung bei Einrichtungsbedarf für Kinder vgl. LSG NRW, Beschluss vom 17.05.2006 - Az.: L 12 B 33/06 AS ER). Da sich die Antragstellerin nicht ansatzweise für die Gewährung eines Darlehens interessiert, ist zur Überzeugung des Senats aus den bereits oben skizzierten Erwägungen ein dringender und gegenwärtiger Bedarf nicht glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin auf Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung sowie für eine Einzugsrenovierung in Anspruch.
Die im Jahre 1978 geborene Antragstellerin bewohnt mit dem 1974 geborenen Herrn I Z und den gemeinsamen Söhnen I1 (geb. am 00.00.2005) und L P (geb. am 00.00.2006) eine 61 m² große Eigentumswohnung, die im Eigentum des Lebenspartners der Antragstellerin steht. Arbeitslosengeld II wurde von der Antragsgegnerin zuletzt für die Zeit bis zum 31.03.2007 zuerkannt (Bescheid vom 25.09.2006).
Da sich die Wohnung nach Auffassung der Antragstellerin und ihres Lebenspartners als zu klein darstellte, erwarben sie im Dezember 2005 vor dem Hintergrund der erwarteten Geburt des zweiten Sohnes eine neben der gegenwärtig bewohnten Wohnung gelegene weitere Eigentumswohnung mit einer Größe von 74 m², die jeweils zur Hälfte im Miteigentum der Antragstellerin und ihres Lebenspartners steht. Der Kaufpreis belief sich auf 40.000 Euro und wurde vom Lebenspartner der Antragstellerin entrichtet. Die Wohnung befindet sich gegenwärtig in einem nicht vollständig renovierten Zustand.
Am 23.03.2006 setzte die Antragstellerin die Antragsgegnerin von dem Erwerb der neuen Wohnung in Kenntnis und beantragte die Gewährung von Renovierungskosten, eines Zuschusses für den Erwerb von Schwangerschaftsbekleidung sowie einer Erstausstattung anlässlich der bevorstehenden Geburt (Kleidung, Kinderbett mit Matratze, Kleiderschrank, Wickelkommode, Wickelauflage, Geschwisterkinderwagen).
Die Antragsgegnerin bewilligte eine Erstausstattung für Bekleidung bei Geburt in Höhe von 119,90 Euro sowie eine Beihilfe für Bekleidung bei Schwangerschaft von 80,00 Euro (Bescheid vom 30.03.2006). Den Antrag auf Bewilligung eines Kinderbetts mit Matratze, eines Kleiderschranks, einer Wickelkommode, einer Wickelauflage und eines Geschwisterkinderwagens lehnte die Antragsgegnerin ebenso ab wie die Übernahme von Renovierungskosten. Gleichzeitig teilte sie der Antragstellerin mit, dass allenfalls die Gewährung entsprechender zinsloser Darlehen in Betracht kommen könne (Bescheide vom 30.03.2006). Darüber hinaus erteilte die Antragsgegnerin einen Ermittlungsauftrag bezüglich der notwendigen Herstellungs- und Renovierungskosten. Die Vergabe eines Darlehens beantragte die Antragstellerin nicht.
Mit dem Widerspruch machte die Antragstellerin geltend, dass die gegenwärtig bewohnte Wohnung nur über eine kleine Singleküche mit 2 Herdplatten verfüge. Erforderlich für die Bewirtschaftung eines Vierpersonenhaushalts sei eine angemessene Küche mit Kühlschrank, Gefrierfach, Gas- oder Elektroherd, einer Spülmaschine sowie einem größeren Waschbecken und einer Arbeitsplatte. Zudem habe die Antragsgegnerin entsprechende Anschlusskosten zu übernehmen. Bei der neu erworbenen Wohnung handele es sich um eine Altbauwohnung mit Holzdielenboden. Die Dielenböden seien mit Nägeln befestigt, die an mehreren Stellen aus dem Boden herausragten. Den Kindern sei es nicht möglich, auf diesem Boden zu krabbeln und zu laufen. Angesichts dessen seien von der Antragsgegnerin die Kosten für einen Teppichboden zu tragen. Ein Teppichboden sei auch deshalb zwingend erforderlich, weil sowohl ihr Lebenspartner als auch eines der beiden Kinder unter Neurodermitis litten.
Am 27.04.2006 hat die Antragstellerin bei dem Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begründung hat sie zunächst auf die Ausführungen im Widerspruch Bezug genommen.
In einem Ermittlungsbericht vom 11.05.2006 wurde nach Besichtigung der neu erworbenen Wohnung die Gewährung von Renovierungsmaterial sowie von Bodenbelag (PVC) auf Darlehensbasis befürwortet. Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass sich die gegenwärtig bewohnte Wohnung in einem einwandfreien und sanierten Zustand befinde (vgl. auch Ermittlungsbericht vom 15.08.2006). Die Antragsgegnerin hat während des Verfahrens Leistungen für ein Kinderbett, eine Kinderlampe, einen Geschwisterkinderwagen, Bettwäsche sowie für ein Rollo bewilligt (Bescheide vom 14.06., 07.07. und 11.07.2006).
Die Antragstellerin hat ihren Bedarf wie folgt beziffert:
- Laufstall,
- Kinderhochstuhl,
- Wickelkommode,
- 1 Matratze,
- Kleiderschrank für 2 Kinder,
- 3 Lampen für die Diele,
- 2 Lampen für die Küche,
- Lampe für Schlafzimmer,
- Lampe für Dusche,
- Nachtschrank,
- Gardinen für 4 Fenster,
- Gardinenleisten für 5 Fenster,
- Einbaukühlschrank,
- Gasherd,
- Spüle mit Unterschrank,
- 2 Hängeschränke,
- 2 Unterschränke,
- 4 Stühle,
- 1 Tisch,
- Spülmaschine,
- Anschlusskosten für Spülmaschine und Gasherd,
- Renovierungsbedarf,
- 70 m² Teppichboden/10 m² PVC,
- Leiter.
Sodann hat sie mitgeteilt, dass sie an einem Darlehen nicht interessiert sei und schriftsätzlich beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen für eine Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten und Leistungen für eine Erstausstattung bei Geburt nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 SGB II zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin hat schriftsätzlich beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hat geltend gemacht, dass über die bewilligten Leistungen hinaus lediglich eine darlehensweise Gewährung in Betracht zu ziehen sei.
Mit Beschluss vom 11.09.2006 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht habe. Dies ergebe sich im Hinblick auf die geltend gemachte Übernahme der Renovierungskosten daraus, dass die Antragsgegnerin diesbezüglich ein Darlehen in Aussicht gestellt habe. Bei Inanspruchnahme des Darlehens wäre die Antragstellerin ohne weiteres in der Lage, die erforderlich werdenden Renovierungsarbeiten durchzuführen. Die Frage, ob die Beihilfe als Darlehen oder als Zuschuss zu gewähren ist, könne ohne Beeinträchtigung der Renovierungsarbeiten in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden. Soweit die Antragstellerin für den neugeborenen Sohn einen Laufstall, einen Kinderhochstuhl, eine Wickelkommode und einen Kinderkleiderschrank begehre, sei zu berücksichtigen, dass die bereits vorhandene Wohnung hinreichend kindgerecht möbliert sei. Zwar habe der Ermittlungsdienst weder einen Laufstall noch einen Kinderhochstuhl noch eine Wickelkommode vorgefunden. Angesichts des Umstandes, dass die Antragstellerin diese Gegenstände auch anlässlich der Geburt des ersten Kindes nicht für erforderlich gehalten habe, sondern mit den vorhandenen Möbeln ausgekommen sei, sei ein sofort zu deckender Bedarf nicht glaubhaft gemacht. Sofern der Laufstall benötigt werde, um den sicheren Aufenthalt der Kinder zu ermöglichen, reiche das vorhandene Kindergitterbettchen aus. Hinsichtlich der weiteren Einrichtungsgegenstände sei zu berücksichtigen, dass die derzeit bewohnte Wohnung mit einer Größe von 61 m² und zwei Zimmern zwar nicht den einem Vierpersonenhaushalt zustehenden Maßen entspreche. Allerdings verfügten die Antragstellerin, ihr Lebensgefährte und die beiden Kinder bereits jetzt über eine voll eingerichtete Wohnung, die sämtliche "Wohnbedarfe" abdecke.
Gegen den ihr am 19.09.2006 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 04.10.2006 Beschwerde erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass es sich bei den begehrten Leistungen um solche für die Erstausstattung der Wohnung und für eine Einzugsrenovierung handele. Die jetzige Wohnung sei mit 61 m² definitiv zu klein für vier Personen. Die Erweiterung zur Schaffung von Kinderzimmern sei dringend notwendig gewesen.
Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.09.2006 zu ändern und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung sowie für die Einzugsrenovierung als Zuschuss zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie nimmt im wesentlichen Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses.
Auf Nachfrage des Gerichts hat sie zugesagt, die Tilgung für das in Aussicht gestellte Darlehen für Renovierungskosten bis zum Abschluss der Hauptsache auszusetzen.
Weiterer Einzelheiten wegen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und der die Antragstellerin betreffenden Leistungsakten der Antragsgegnerin.
II.
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 11.10.2006), ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht abgelehnt. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses (§ 142 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller das Bestehen eines Rechtsverhältnisses glaubhaft macht, aus dem er eigene Ansprüche ableitet. Ein Anordnungsgrund ist nur dann gegeben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm unter Berücksichtigung der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht zuzumuten ist (vgl. Berlit, info also 2005, 3 [7]). Erforderlich ist mithin das Vorliegen einer gegenwärtigen und dringenden Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht.
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann dahinstehen, ob im Hinblick auf die geltend gemachten Leistungen zur Erstausstattung der Wohnung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II und zur Einzugsrenovierung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. § 23 Abs. 3 SGB II (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11.09.2006 - Az.: L 9 AS 409/06 ER) ein Anordnungsanspruch glaubhaft dargetan worden ist. Jedenfalls ist - wie das Sozialgericht zutreffend herausgearbeitet hat - ein Anordnungsgrund nicht erkennbar.
Im Hinblick auf die Übernahme der Kosten für die Einzugsrenovierung ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin die Gewährung eines entsprechenden Darlehens angeboten und bis zu einer Entscheidung der Hauptsache auf die Tilgung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II verzichtet hat. Bei Inanspruchnahme des Darlehens wäre die Antragstellerin nunmehr in die Lage versetzt, einen dringenden und gegenwärtigen Bedarf zu decken. Angesichts dessen ist durch die grundsätzliche Bereitschaft der Antragsgegnerin zur Gewährung des Darlehens die besondere Eilbedürftigkeit, die für den Anordnungsgrund charakteristisch ist, entfallen (vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 31.08.2006 - Az.: L 1 B 2/06 AS ER -).
Ungeachtet dessen ergibt sich auch aus dem prozessualen Verhalten der Antragstellerin Anlass dazu, die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes anzuzweifeln. Die Antragsgegnerin hat mehrfach zu erkennen gegeben, dass sie prinzipiell bereit sei, Darlehen für die geltend gemachten Bedarfe zu vergeben. Demgegenüber hat sich die Antragstellerin über einen Zeitraum von mehreren Monaten nicht in der Lage gesehen, die Gewährung eines Darlehens bei der Antragsgegnerin zu beantragen und zuletzt ausdrücklich zu verstehen gegeben, dass sie an einem Darlehen nicht interessiert sei. In Konstellationen der vorliegenden Art erscheint es zumindest als äußerst zweifelhaft, ob tatsächlich ein gegenwärtiger und dringender Bedarf glaubhaft gemacht ist. Denn letztlich wird durch ein solches Verhalten dokumentiert, dass ein dringender Bedarf nicht bestehen kann. Es hätte vielmehr nahe gelegen, zunächst "hilfsweise" ein Darlehen zu beantragen bzw. in Anspruch zu nehmen und die Frage, ob anstelle eines Darlehens ein Zuschuss leisten ist, im Hauptsacheverfahren klären zu lassen. Ob es bei derartigen Sachverhalten bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt, lässt der Senat offen.
Nichts anderes gilt für die von der Antragstellerin begehrten Leistungen zur Erstausstattung einer Wohnung, wobei außerdem zu berücksichtigen ist, dass die Antragstellerin, ihr Lebensgefährte sowie die beiden gemeinsamen Kinder gegenwärtig eine Wohnung bewohnen, die vollständig eingerichtet ist. Zwar entspricht diese Wohnung der Größe nach nicht den landesrechtlichen Richtlinien zu § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG). Allerdings ist weder glaubhaft gemacht noch sonst erkennbar, dass durch die Nutzung des beschränkten Raumangebots bis zum Abschluss der Hauptsache eine existentielle Notlage eintritt oder irreversible Nachteile drohen.
Im Hinblick auf die Bewilligung eines Laufstalls, eines Kinderhochstuhls, einer Wickelkommode und eines Kinderkleiderschranks ist zunächst zu berücksichtigen, dass mit der Geburt des Sohnes L P die Aktivlegitimation zur gerichtlichen Geltendmachung dieses Anspruchs auf diesen übergegangen ist, der Senat jedoch unterstellt, dass mit der Geburt der Anspruch lediglich noch in dessen Namen verfolgt wird (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 19.05.2006 - Az.: L 20 B 93/06 AS ER). In der Sache gilt auch hier, dass die Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.03.2006 nicht nur die Gewährung dieser Leistungen abgelehnt, sondern gleichzeitig mitgeteilt hat, dass ein Darlehen in Betracht kommen könne (zur Darlehensgewährung bei Einrichtungsbedarf für Kinder vgl. LSG NRW, Beschluss vom 17.05.2006 - Az.: L 12 B 33/06 AS ER). Da sich die Antragstellerin nicht ansatzweise für die Gewährung eines Darlehens interessiert, ist zur Überzeugung des Senats aus den bereits oben skizzierten Erwägungen ein dringender und gegenwärtiger Bedarf nicht glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved