L 20 B 254/06 AS ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 7 AS 133/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 B 254/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 13.07.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller vom 03.08.2006, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 05.09.2000), ist zulässig, aber unbegründet.

Das Sozialgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,

Unterkunftskosten der Antragsteller ab dem 01.05.2006 in Höhe von monatlich 733,70 EUR sowie

Regelleistungen ab dem 01.06.2006 in Höhe von monatlich 345 EUR für die Antragstellerin zu 1) und 207 EUR für den Antragsteller zu 2) zu zahlen und

den Antragstellern einen Betrag von 216,29 EUR für eine Energiekostennachzahlung zu erstatten.

Die Voraussetzungen einer hier allein in Betracht kommenden Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nicht vor.

Die Antragsteller haben zumindest einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es entspricht zunächst ständiger Rechtsprechung des Senats, dass im Wege der einstweiligen Anordnung regelmäßig nur Leistungen ab Antragstellung bei Gericht, hier am 23.06.2006, durchgesetzt werden können. Darüber hinaus ist es regelmäßig erforderlich, dass Leistungen zunächst bei dem zuständigen Leistungsträger beantragt werden. Nach dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Antragsgegnerin ist erstmals mit der Antragstellung beim Sozialgericht die Erstattung der bereits am 14.03.2006 durch die Antragsteller bewirkten Energiekostennachzahlung beantragt worden. Es ist aber auch darüber hinaus nicht ersichtlich, warum die Klärung eines materiellen Anspruchs auf Erstattung nicht einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben kann, zumal die Mutter der Antragstellerin zu 1) in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 13.06.2006 angegeben hat, ihrer Tochter diesen Betrag als Darlehen zur Verfügung gestellt zu haben.

Auch im Übrigen vermag der ohne nähere Glaubhaftmachung durch die rechtsanwaltlich vertretenen Antragsteller erfolgte Hinweis auf einen Verlust der Wohnung eine den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigende besondere Eilbedürftigkeit nicht zu begründen. Dies gilt auch für die behauptete drohende Verarmung der Antragsteller. Der Senat berücksichtigt insoweit, dass die Antragsteller nach eigenem Vortrag seit dem 01.08.2006 nicht mehr auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) angewiesen sind, da die Antragstellerin zu 1) eine Anstellung gefunden hat.

Hinsichtlich des geltend gemachten materiellen Anspruchs teilt der Senat auch in Kenntnis der Beschwerdebegründung die vom Sozialgericht und der Antragsgegnerin geäußerten Zweifel an der Hilfebedürftigkeit. Insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der F S vom 21.06.2006 und der Mutter der Antragstellerin zu 1) dürfte den Angaben der Antragsteller zur Sicherung ihres Lebensunterhalts in den Monaten Januar bis März 2006, für die Kontoauszüge vorgelegt wurden, weiter nachzugehen sein. Bisher ist etwa kein plausibler Grund dafür genannt worden, warum die Kosten eines Mobiltelefonvertrages von Frau S vom Konto der Antragstellerin zu 1) abgebucht werden bzw. warum die Antragstellerin zu 1) für Frau S einen solchen Vertrag abgeschlossen haben soll. Da neben den Regelleistungen lediglich das Kindergeld in Höhe von 154 EUR zur Sicherung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben soll, erscheinen monatliche Ausgaben von 274,22 EUR, 330,14 EUR und 307,47 EUR für Darlehensraten, Versicherung, Zahlungen an die Stadtkasse und den Sportverein ohne weitere Einkünfte nicht ohne weiteres nachvollziehbar.

In einem etwaigen Hauptsacheverfahren wird auch den Angaben zu den tatsächlichen Unterhaltsleistungen des getrennt lebenden Ehemannes der Antragstellerin zu 1) bzw. des Vaters des Antragstellers zu 2) nachzugehen sein. Während auf der einen Seite laut Aktenvermerk der Antragsgegnerin angegeben worden sein soll, dieser übernehme gelegentlich Kosten für Nachhilfeunterricht, ist im Prozesskostenhilfeantrag vermerkt, die Kosten eines Förderkurses für den Antragsteller zu 2) in Höhe von monatlich 170,30 EUR würden übernommen.

Schließlich kann dem Hauptsacheverfahren die Entscheidung darüber vorbehalten bleiben, welche Konsequenzen der Verzicht auf ggf. realisierbare Unterhaltsansprüche gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten bzw. Kindesvater unter Beachtung des prinzipiell geltenden Nachranggrundsatzes und des Gebotes zur Selbsthilfe (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II, § 5 Abs. 1 SGB II) nach sich zieht (vgl. Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 5 RdNr. 7f.; Brühl in LPK-SGB II, § 5 RdNr. 39), ob also insbesondere Leistungen unter Verweis auf die mögliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen versagt werden können (vgl. aber Brühl in LPK - BSHG, § 2 Rn. 22 ff m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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