Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 20 AL 127/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 B 4/07 AL ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 05.01.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Q wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin auf Zahlung von Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) in Anspruch.
Die am 00.00.1985 geborene Antragstellerin nahm am 01.08.2006 eine Ausbildung zur Drogistin auf. Mit Schreiben vom 28.09.2006 kündigte der Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis "innerhalb der Probezeit" fristlos. Ein Kündigungsgrund wurde nicht genannt. Am 06.10.2006 sprach die Antragstellerin, die seit dem 03.10.2006 arbeitsunfähig krank geschrieben war, erstmals bei der Antragsgegnerin vor. Nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit (31.10.2006) meldete sie sich am 08.11.2006 arbeitslos und reichte den Antrag auf Zahlung von Arbeitslosengeld am 20.11.2006 bei der Antragsgegnerin ein. In einem Fragebogen gab die Antragstellerin an, dass die Kündigung ohne Angabe von Gründen und ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen worden sei. In der vom Arbeitgeber ausgefüllten Arbeitsbescheinigung wurden zu einem etwaigen arbeitsvertragswidrigen Verhalten der Antragstellerin keine Angaben gemacht.
Die Antragsgegnerin wandte sich mit Schreiben vom 22.11.2006 an den Arbeitgeber und bat um Stellungnahme zu den Beendigungsgründen des Ausbildungsverhältnisses. Mit Schreiben vom 23.11.2006 teilte sie der Antragstellerin mit, dass über den Antrag auf Zahlung von Arbeitslosengeld noch nicht abschließend entschieden werden könne, da sie zu prüfen habe, ob in der Zeit vom 01.10.2006 bis zum 23.12.2006 eine Sperrzeit eingetreten sei. In dem Schreiben wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin bei Vorliegen von Hilfebedürftigkeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) beanspruchen könne. Die Antragsgegnerin gewährte der Antragstellerin sodann für die Zeit ab 24.12.2006 tägliches Arbeitslosengeld in Höhe von 7,64 Euro (= 229,20 Euro monatlich). Sie wies die Antragstellerin unter anderem darauf hin, dass sie für die Zeit ohne Leistungen vom 01.10.2006 bis 23.12.2006 noch eine gesonderte Nachricht erhalte (Bescheid vom 23.11.2006). Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Antragsgegnerin zurück (Widerspruchsbescheid vom 11.12.2006). In einem bei der Antragsgegnerin am 28.12.2006 eingegangenen Schreiben teilte der Arbeitgeber mit, dass er von seinem Kündigungsrecht in der Probezeit Gebrauch gemacht habe und es einen weiteren Kommentar nicht geben werde.
Mit dem am 04.12.2006 erhobenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die Antragstellerin geltend gemacht, dass sie von der Kündigung völlig überrascht gewesen sei, da sie sich nicht arbeitvertragswidrig verhalten habe und eine Abmahnung vor der Kündigung nicht erfolgt sei. Seit Oktober 2006 fehlten ihr die notwendigen Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Ihre Eltern, bei denen sie nunmehr wieder wohne, könnten sie ebenfalls nicht unterstützen, da diese ebenfalls Hilfe zum Lebensunterhalt in Anspruch nehmen müssten.
Die Antragstellerin hat schriftsätzlich beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr ab 01.12.2006 Arbeitslosengeld gemäß § 117 SGB III zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat schriftsätzlich beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass sowohl aus dem Bescheid vom 23.11.2006 als auch aus dem Schreiben vom 23.11.2006 deutlich hervorgehe, dass sie noch nicht den Eintritt einer Sperrzeit mitgeteilt habe. Im Übrigen sei sie zur Prüfung im Hinblick auf den Eintritt einer Sperrzeit befugt.
Mit Beschluss vom 05.01.2007 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Es hat ausgeführt, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden sei, da die Antragstellerin auf die Klärung in der Hauptsache verwiesen werden könne. Denn als Mitglied der aus ihr, ihrem Bruder und den Eltern bestehenden Bedarfsgemeinschaft habe sie einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II stellen können. Es fehle darüber hinaus an einem Anordnungsanspruch. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, vor Klärung des Sachverhaltes Arbeitslosengeld zu bewilligen.
Gegen den ihr am 11.01.2007 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin, die nunmehr seit dem 24.12.2006 Arbeitslosengeld bezieht, Beschwerde erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass insgesamt eine verzögerte Bearbeitung des Arbeitslosengeldantrages durch die Antragsgegnerin festzustellen sei. Darüber hinaus sei die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses zu Unrecht ausgesprochen worden, da ein Kündigungsgrund nicht vorliege.
Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr rückwirkend ab 01.10.2006 Arbeitslosengeld gemäß § 117 SGB III zu zahlen,
hilfsweise,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr ab 01.12.2006 Arbeitslosengeld zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass jedenfalls ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden sei.
Weiterer Einzelheiten wegen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und der die Antragstellerin betreffenden Leistungsakte der Antragsgegnerin.
II.
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 22.01.2007), ist in der Sache nicht begründet. Denn die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld im Wege einer einstweiligen Anordnung.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller das Bestehen eines Rechtsverhältnisses glaubhaft macht, aus dem er eigene Ansprüche ableitet. Ein Anordnungsgrund ist nur dann gegeben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm unter Berücksichtigung der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht zuzumuten ist (vgl. Berlit, info also 2005, 3 [7]). Erforderlich ist mithin das Vorliegen einer gegenwärtigen und dringenden Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht.
Unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes mögen Indizien dafür sprechen, dass sich die Antragstellerin nicht arbeitsvertragswidrig verhalten hat. Denn weder in dem Kündigungsschreiben vom 28.09.2006 noch in der Arbeitsbescheinigung finden sich durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass ein zur fristlosen Kündigung berechtigendes Fehlverhalten der Antragstellerin vorgelegen hat. Weitere Gesichtspunkte ergeben sich auch nicht aus dem am 28.12.2006 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schreiben des Arbeitgebers. Dort hat er lediglich wiederholt, dass er innerhalb der Probezeit von seinem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht habe und es einen weiteren Kommentar nicht geben werde.
Gleichwohl war die Beschwerde zurückzuweisen, da ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden ist. Im Hinblick auf den im Beschwerdeverfahren erweiterten Antrag - Zahlung von Arbeitslosengeld bereits ab dem 01.10.2006 - ergibt sich dies bereits daraus, dass Leistungen für die Vergangenheit nicht im Wege einstweiliger Anordnung geltend gemacht werden können. Denn hier fehlt es bereits am Vorliegen einer gegenwärtigen Notlage. Bei derartigen Sachverhalten ist es einem Antragsteller vielmehr zuzumuten, die Entscheidung der Hauptsache abzuwarten (vgl. nur Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - LSG NRW - , Beschluss vom 14.12.2006 - Az.: L 9 B 104/06 AS ER).
Abgesehen davon fehlt es auch im Übrigen an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Der Antragstellerin war es jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation zuzumuten, einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu stellen, um bis zum 24.12.2006 den notwendigen Lebensunterhalt sicher zu stellen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich der von der Antragsgegnerin zu beanspruchende monatliche Leistungssatz lediglich auf 229,20 Euro beläuft und die Antragstellerin zur Sicherung ihres soziokulturellen Existenzminimums ohnehin darauf angewiesen wäre, ergänzende Leistungen nach dem SGB II zu beantragen. Soweit ersichtlich, sprechen auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass ein Hilfebedarf nicht gegeben ist. Denn die Antragstellerin bildet gemeinsam mit ihren hilfebedürftigen Eltern und ihrem Bruder eine Bedarfsgemeinschaft (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II).
Ungeachtet dessen ist der Senat nicht der Auffassung, dass eine verzögerte Bearbeitung des Leistungsantrages durch die Antragsgegnerin zu verzeichnen ist. Nach ihrer Arbeitslosmeldung vom 08.11.2006 hat die Antragstellerin den ausgefüllten Antrag erst am 20.11.2006 bei der Antragsgegnerin eingereicht und in diesem Zusammenhang - offensichtlich gemeinsam mit dem Sachbearbeiter - den Fragebogen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bearbeitet. Unter dem 22.11.2006 hat sich die Antragsgegnerin nach mehrfachen vergeblichen Anrufen mit einer schriftlichen Anfrage an den Arbeitgeber gewandt und zur Beantwortung eine Frist bis zum 27.11.2006 gesetzt, allerdings erst am 28.12.2006 eine unvollständige Antwort erhalten. Unter dem 23.11.2006 hat sie einen Bescheid erteilt und mit dem Begleitschreiben darauf hingewiesen, dass die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II in Betracht kommen könne.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens war abzulehnen, nachdem die Rechtsverfolgung der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin auf Zahlung von Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) in Anspruch.
Die am 00.00.1985 geborene Antragstellerin nahm am 01.08.2006 eine Ausbildung zur Drogistin auf. Mit Schreiben vom 28.09.2006 kündigte der Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis "innerhalb der Probezeit" fristlos. Ein Kündigungsgrund wurde nicht genannt. Am 06.10.2006 sprach die Antragstellerin, die seit dem 03.10.2006 arbeitsunfähig krank geschrieben war, erstmals bei der Antragsgegnerin vor. Nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit (31.10.2006) meldete sie sich am 08.11.2006 arbeitslos und reichte den Antrag auf Zahlung von Arbeitslosengeld am 20.11.2006 bei der Antragsgegnerin ein. In einem Fragebogen gab die Antragstellerin an, dass die Kündigung ohne Angabe von Gründen und ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen worden sei. In der vom Arbeitgeber ausgefüllten Arbeitsbescheinigung wurden zu einem etwaigen arbeitsvertragswidrigen Verhalten der Antragstellerin keine Angaben gemacht.
Die Antragsgegnerin wandte sich mit Schreiben vom 22.11.2006 an den Arbeitgeber und bat um Stellungnahme zu den Beendigungsgründen des Ausbildungsverhältnisses. Mit Schreiben vom 23.11.2006 teilte sie der Antragstellerin mit, dass über den Antrag auf Zahlung von Arbeitslosengeld noch nicht abschließend entschieden werden könne, da sie zu prüfen habe, ob in der Zeit vom 01.10.2006 bis zum 23.12.2006 eine Sperrzeit eingetreten sei. In dem Schreiben wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin bei Vorliegen von Hilfebedürftigkeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) beanspruchen könne. Die Antragsgegnerin gewährte der Antragstellerin sodann für die Zeit ab 24.12.2006 tägliches Arbeitslosengeld in Höhe von 7,64 Euro (= 229,20 Euro monatlich). Sie wies die Antragstellerin unter anderem darauf hin, dass sie für die Zeit ohne Leistungen vom 01.10.2006 bis 23.12.2006 noch eine gesonderte Nachricht erhalte (Bescheid vom 23.11.2006). Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Antragsgegnerin zurück (Widerspruchsbescheid vom 11.12.2006). In einem bei der Antragsgegnerin am 28.12.2006 eingegangenen Schreiben teilte der Arbeitgeber mit, dass er von seinem Kündigungsrecht in der Probezeit Gebrauch gemacht habe und es einen weiteren Kommentar nicht geben werde.
Mit dem am 04.12.2006 erhobenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die Antragstellerin geltend gemacht, dass sie von der Kündigung völlig überrascht gewesen sei, da sie sich nicht arbeitvertragswidrig verhalten habe und eine Abmahnung vor der Kündigung nicht erfolgt sei. Seit Oktober 2006 fehlten ihr die notwendigen Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Ihre Eltern, bei denen sie nunmehr wieder wohne, könnten sie ebenfalls nicht unterstützen, da diese ebenfalls Hilfe zum Lebensunterhalt in Anspruch nehmen müssten.
Die Antragstellerin hat schriftsätzlich beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr ab 01.12.2006 Arbeitslosengeld gemäß § 117 SGB III zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat schriftsätzlich beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass sowohl aus dem Bescheid vom 23.11.2006 als auch aus dem Schreiben vom 23.11.2006 deutlich hervorgehe, dass sie noch nicht den Eintritt einer Sperrzeit mitgeteilt habe. Im Übrigen sei sie zur Prüfung im Hinblick auf den Eintritt einer Sperrzeit befugt.
Mit Beschluss vom 05.01.2007 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Es hat ausgeführt, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden sei, da die Antragstellerin auf die Klärung in der Hauptsache verwiesen werden könne. Denn als Mitglied der aus ihr, ihrem Bruder und den Eltern bestehenden Bedarfsgemeinschaft habe sie einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II stellen können. Es fehle darüber hinaus an einem Anordnungsanspruch. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, vor Klärung des Sachverhaltes Arbeitslosengeld zu bewilligen.
Gegen den ihr am 11.01.2007 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin, die nunmehr seit dem 24.12.2006 Arbeitslosengeld bezieht, Beschwerde erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass insgesamt eine verzögerte Bearbeitung des Arbeitslosengeldantrages durch die Antragsgegnerin festzustellen sei. Darüber hinaus sei die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses zu Unrecht ausgesprochen worden, da ein Kündigungsgrund nicht vorliege.
Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr rückwirkend ab 01.10.2006 Arbeitslosengeld gemäß § 117 SGB III zu zahlen,
hilfsweise,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr ab 01.12.2006 Arbeitslosengeld zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass jedenfalls ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden sei.
Weiterer Einzelheiten wegen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und der die Antragstellerin betreffenden Leistungsakte der Antragsgegnerin.
II.
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 22.01.2007), ist in der Sache nicht begründet. Denn die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld im Wege einer einstweiligen Anordnung.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller das Bestehen eines Rechtsverhältnisses glaubhaft macht, aus dem er eigene Ansprüche ableitet. Ein Anordnungsgrund ist nur dann gegeben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm unter Berücksichtigung der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht zuzumuten ist (vgl. Berlit, info also 2005, 3 [7]). Erforderlich ist mithin das Vorliegen einer gegenwärtigen und dringenden Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht.
Unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes mögen Indizien dafür sprechen, dass sich die Antragstellerin nicht arbeitsvertragswidrig verhalten hat. Denn weder in dem Kündigungsschreiben vom 28.09.2006 noch in der Arbeitsbescheinigung finden sich durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass ein zur fristlosen Kündigung berechtigendes Fehlverhalten der Antragstellerin vorgelegen hat. Weitere Gesichtspunkte ergeben sich auch nicht aus dem am 28.12.2006 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schreiben des Arbeitgebers. Dort hat er lediglich wiederholt, dass er innerhalb der Probezeit von seinem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht habe und es einen weiteren Kommentar nicht geben werde.
Gleichwohl war die Beschwerde zurückzuweisen, da ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden ist. Im Hinblick auf den im Beschwerdeverfahren erweiterten Antrag - Zahlung von Arbeitslosengeld bereits ab dem 01.10.2006 - ergibt sich dies bereits daraus, dass Leistungen für die Vergangenheit nicht im Wege einstweiliger Anordnung geltend gemacht werden können. Denn hier fehlt es bereits am Vorliegen einer gegenwärtigen Notlage. Bei derartigen Sachverhalten ist es einem Antragsteller vielmehr zuzumuten, die Entscheidung der Hauptsache abzuwarten (vgl. nur Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - LSG NRW - , Beschluss vom 14.12.2006 - Az.: L 9 B 104/06 AS ER).
Abgesehen davon fehlt es auch im Übrigen an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Der Antragstellerin war es jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation zuzumuten, einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu stellen, um bis zum 24.12.2006 den notwendigen Lebensunterhalt sicher zu stellen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich der von der Antragsgegnerin zu beanspruchende monatliche Leistungssatz lediglich auf 229,20 Euro beläuft und die Antragstellerin zur Sicherung ihres soziokulturellen Existenzminimums ohnehin darauf angewiesen wäre, ergänzende Leistungen nach dem SGB II zu beantragen. Soweit ersichtlich, sprechen auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass ein Hilfebedarf nicht gegeben ist. Denn die Antragstellerin bildet gemeinsam mit ihren hilfebedürftigen Eltern und ihrem Bruder eine Bedarfsgemeinschaft (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II).
Ungeachtet dessen ist der Senat nicht der Auffassung, dass eine verzögerte Bearbeitung des Leistungsantrages durch die Antragsgegnerin zu verzeichnen ist. Nach ihrer Arbeitslosmeldung vom 08.11.2006 hat die Antragstellerin den ausgefüllten Antrag erst am 20.11.2006 bei der Antragsgegnerin eingereicht und in diesem Zusammenhang - offensichtlich gemeinsam mit dem Sachbearbeiter - den Fragebogen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bearbeitet. Unter dem 22.11.2006 hat sich die Antragsgegnerin nach mehrfachen vergeblichen Anrufen mit einer schriftlichen Anfrage an den Arbeitgeber gewandt und zur Beantwortung eine Frist bis zum 27.11.2006 gesetzt, allerdings erst am 28.12.2006 eine unvollständige Antwort erhalten. Unter dem 23.11.2006 hat sie einen Bescheid erteilt und mit dem Begleitschreiben darauf hingewiesen, dass die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II in Betracht kommen könne.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens war abzulehnen, nachdem die Rechtsverfolgung der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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