L 20 B 1/07 AY ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AY 28/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 B 1/07 AY ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 23.11.2006 wird zurückgewiesen. Der Tenor des Beschlusses wird neu gefasst. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig ab 08.11.2006 bis zum 30.11.2006 Leistungen gemäß § 3 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz in Form von wöchentlich auszustellenden Gutscheinen zu bewilligen. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren.

Gründe:

I.

Die am 00.00.1984 geborene Antragstellerin ist bosnische Staatsangehörige und im Besitz einer Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wie ihre Geschwister und ihre Mutter, die ebenfalls einstweilige Rechtsschutzverfahren betreiben. Die Antragstellerin erhielt bis Mitte August 2002 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Ab August 2002 wurden die Leistungen wegen aufgetretener Zweifel an der Hilfebedürftigkeit eingestellt. Die Antragstellerin lebt mit ihrer Mutter, der Antragstellerin im Verfahren L 20 B 74/06 AY ER, und ihrer Schwester F, der Antragstellerin im Verfahren L 20 B 73/06 AY ER, in Haushaltsgemeinschaft. Im März 2006 wurde ihnen nach der Zwangsräumung der bisherigen Wohnung eine Unterkunft im Wohnheim W 00 zugewiesen. Nachdem die Antragsgegnerin aufgrund mehrerer Überprüfungen den Eindruck hatte, dass die Familie sich dort nicht aufhielt, wurde die Unterkunft am 16.10.2006 anderweitig vergeben. Seit dem 09.11.2006 wohnt die Antragstellerin mit ihrer Familie im Wohnheim I 0. Nach mehreren erfolglosen Anträgen beantragte die Antragstellerin im August 2006 erneut die Bewilligung von Leistungen. Durch Bescheid vom 16.10.2006 wurde der Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen sei. Sie sei seit August 2002 ohne Sozialleistungen ausgekommen. Ihr Bruder A sei nach einem versuchten Taschendiebstahl von der Polizei mit einem Mobiltelefon und Bargeld in Höhe von 58,70 EUR aufgegriffen worden. Es sei davon auszugehen, dass sie über Einkommensquellen verfüge, die dem Sozialamt nicht offen gelegt worden seien.

Die Antragstellerin hat am 08.11.2006 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen lassen und vorgetragen, dass die Wohnung ihrer Familie am 30.01.2006 wegen bestehender Mietrückstände zwangsgeräumt worden sei. Das eingelagerte Hab und Gut habe aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht ausgelöst werden können. Sie habe neben manchmal erhaltenen Almosen Diebstähle begehen müssen, um ihren und insbesondere den Lebensunterhalt ihrer Mutter und ihrer minderjährigen Geschwister sicherzustellen. Im April 2006 sei die Antragsgegnerin von einer Mitarbeiterin des Vereins Brücke L davon in Kenntnis gesetzt worden.

Die Antragstellerin hat unter dem 15.11.2006 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, auf die Bezug genommen wird ( Bl 37 f GA).

Die Antragstellerin hat beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig die zustehenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ab Antragstellung in voller Höhe zu bewilligen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen

und zur Begründung vorgetragen, dass anlässlich eines Hausbesuches am 01.06.2006 festgestellt worden sei, dass in der Unterkunft W die Zimmer äußerst spärlich eingerichtet gewesen seien, und dass im kompletten Wohnbereich keinerlei Kleidungsstücke, persönliche Dinge oder Lebensmittel vorgefunden worden seien. Die Mutter der Antragstellerin sei dort hin und wieder aufgetaucht, um nach Post zu fragen. Kontrollen hätten ergeben, dass die Familie T3 in der Zeit vom 09.10.2006 bis 16.10.2006 in der Wohnunterkunft nicht angetroffen worden sei. Deswegen sei die Unterkunft am 16.10.2006 anderweitig vergeben worden. Am 08.11.2006 habe sich die Antragstellerin im Wohnheim I 0 angemeldet. Der Zustand in der Wohnung W belege, dass die Antragstellerin und ihre Familie wohl über Einkommen verfügt hätten, das sie dem Sozialhilfeträger nicht bekannt gegeben hätten. Es könne keine Rede davon sein, dass die Antragstellerin nur deswegen strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, weil keine Sozialhilfe gezahlt worden sei. In Zweifel zu ziehen sei auch, dass die Antragstellerin, die polizeiich als Intensivtäterin bekannt sei, und ihre Familie sich bei ihrem Großvater I1 aufgehalten hätten. Die Zweifel gingen zu ihren Lasten.

Mit Beschluss vom 23.11.2006 hat das Sozialgericht Köln die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig ab 08.11.2006 bis zum 30.11.2006 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Das Sozialgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden seien. Die Antragstellerin habe in einer Eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass sie in der Vergangenheit "klauen gegangen" sei, um Geld für sich und ihrer Familie zu besorgen. Davon habe sie ihrer Mutter und dem Sozialamt nichts erzählt, weil sie sich geschämt habe. Sie habe gesagt, dass sie betteln würde. In den vergangenen Monaten habe sie sich häufig in der Wohnung der Schwester T und des Großvaters I1 aufgehalten. Die Angaben seien glaubhaft. Nach einem zu den Akten gereichten Schreiben des Vereins Brücke L vom April 2006 seien auch ihre Geschwister T1, T2 und F bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin könne aus den zweifelhaften Aufenthaltsverhältnissen der Antragstellerin und ihrer Familie nicht der Schluss gezogen werden, dass die Antragstellerin anderweitigen Wohnraum finanziert habe. Es sei unwahrscheinlich, dass die Familie es zu einer Zwangsräumung habe kommen lassen, wenn sie tatsächlich über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt hätte. Der Erlass der einstweiligen Anordnung sei notwendig, um zu verhindern, dass die Antragstellerin weiterhin strafbare Handlungen begehe, um ihren Lebensunterhalt sicherzustellen.

Der Beschluss ist der Antragsgegnerin am 28.11.2006 zugestellt worden. Sie hat am 18.12.2006 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 08.01.2007 nicht abgeholfen hat. Zur Begründung verweist sie darauf, dass völlig unklar sei, wie der Lebensunterhalt der Großfamilie in den letzten vier Jahren sichergestellt worden sei. Dass das Vorbringen der Antragstellerin unglaubwürdig sei, belegten die Angaben der Schwester T1 im Erörterungstermin vom 29.11.2006. Dort habe die Schwester angegeben, dass sie nach Einstellung der Sozialhilfeleistungen im Jahre 2002 Diebstähle begangen habe. Das habe sie allerdings auch schon vor der Einstellung der Leistungen im Jahre 2002 getan. Aus dem Erörterungsprotokoll lasse sich zudem entnehmen, dass die Großfamilie durch Betteln, Reste vom Wochenmarkt und die Erträge der Diebstähle ihren Lebensunterhalt sichergestellt habe. Die letzten Angaben der Polizei zu dem minderjährigen Bruder A belegten, dass der Lebensunterhalt im November 2006 aus den vorhandenen Mitteln sichergestellt worden sei. Ferner weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass die von dem Großvater angemietete Wohnung C Straße 00 an vier Bulgaren untervermietet worden sei, und zwar zu einer Untermiete von 130,00 EUR pro Person. Aus der eidesstattlichen Versicherung gehe hervor, dass der Lebensunterhalt aus Diebstählen gesichert worden sei.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 23.11.2006 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Sie weist darauf hin, dass das am 20.11.2006 bei dem Bruder der Antragstellerin gefundene Mobiltelefon diesem von seinem Freund L geliehen worden sei. Aus dem Auffinden des Mobiltelefons könne nicht geschlossen werden, dass die gesamte Großfamilie im Monat November 2006 ihren Lebensunterhalt habe sicher stellen können. Die Antragstellerin habe auch nicht eingeräumt, dass sie den Lebensunterhalt bis in die Gegenwart durch Diebstähle habe sicherstellen können. Zudem verweist sie darauf, dass die Familienmitglieder der Antragstellerin, wie auch viele andere Angehörige der Volksgruppe der Roma, ständig unter Generalverdacht stünden, Diebstähle zu begehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte, des beigezogenen Verwaltungsvorganges sowie der Akten L 20 B 73/06 AY ER und L 20 B 74/06 AY ER verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Bei der im Rahmen des § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) möglichen summarischen Prüfung geht die Interessenabwägung noch zu Gunsten der Antragstellerin aus. Die Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums, soweit es um die Hilfebedürftigkeit geht, kann nur auf die gegenwärtige Lage abstellen. Umstände der Vergangenheit dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage ermöglichen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927). Die bisher ermittelten Umstände sprechen eher für die Notlage der Antragstellerin im Monat November als dagegen.

Die Antragstellerin und ihre Familie mussten Anfang 2006 ihre Wohnung wegen Mietschulden räumen und die dort befindlichen Einrichtungsgegenstände konnten nicht ausgelöst werden. Verwertbares Vermögen war damit nicht vorhanden. Der Hausbesuch des Bedarfsfeststellungsdienstes am 01.06.2006 hat zu Tage gebracht, dass die Unterkunft in der W dürftig eingerichtet war und besondere Wertgegenstände sich dort nicht befanden. Gleiches gilt für die jetzt innegehaltene Wohnung am I.

Der Senat teilt allerdings die Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, dass die dokumentierten Diebstähle der Antragstellerin und ihrer Familie ein Hinweis auf deren Bedürftigkeit seien, nicht. Ohne die nötige Distanz zu ihren Mandanten versucht die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin den Sachverhalt so darzustellen, dass die Diebstähle durch die Einstellung der Sozialhilfe veranlasst worden seien. Dem kann so nicht zugestimmt werden, weil die Schwester der Antragstellerin, T1 T3, im Verfahren des Sozialgerichts Köln S 21 AY 48/06 ER angegeben hat, dass sie bereits vor der Einstellung der Sozialleistungen im Jahre 2002 auch schon "geklaut habe". Auch ist es unter Mitwirkung der Antragstellerin außerhalb von Köln zu Diebstählen gekommen, was eher auf eine Intensivtäterschaft und weniger auf eine durch eine besondere Notsituation verursachte Diebstahlshandlung hindeutet. Insofern ist auch unglaubwürdig, dass die Antragstellerin die verübten Diebstähle aus Scham verschwiegen haben will. Allerdings liegen auch keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, dass die Antragstellerin im November Diebstähle in einem Maß begangen hat, dass ihr Lebensunterhalt gesichert war.

Soweit die Antragsgegnerin auf Umstände der Vergangenheit hinweist, die Zweifel an der Bedürftigkeit der Antragstellerin hervorrufen könnten, haben diese kein derartiges Gewicht, dass sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage der Antragstellerin ermöglichen. Auch wenn die Antragstellerin und ihre Familie seit 2002 nicht mehr im Leistungsbezug gestanden haben, ist daraus nicht zwangsläufig der Schluss zu ziehen, dass die Antragstellerin im streitbefangenen Zeitraum (November 2006) noch über ausreichende Mittel verfügt hat, um ihren Lebensunterhalt sicherzustellen.

Dass sich die Antragstellerin mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern wohl nicht in der Unterkunft W aufgehalten hat macht es ebenfalls, jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer Umstände, nicht wahrscheinlich, dass die Antragstellerin über ein ausreichendes Einkommen verfügte. Dass sie sich möglicherweise vor dem Bezug der Unterkunft am I bei ihrer Schwester T und in der Wohnung des Großvaters aufgehalten hat, wird zur Folge haben, dass in einem möglichen Hauptsacheverfahren für die Zeit von August 2006, dem Antragszeitpunkt, bis zum Bezug der Wohnung am I die Bedürftigkeit genauer überprüft werden muss. Insofern könnte gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, auch durch Familienangehörige, die im selben Haushalt leben, vorrangig vor der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Betracht kommen. Dies wird letztlich weiteren Ermittlungen vorbehalten bleiben müssen. Für den hier im Streit befindlichen Monat November können diese Umstände keine entscheidungsrelevante Bedeutung haben.

Ob die Antragstellerin und ihre Familie in den genannten Wohnungen überhaupt leben konnten, und ob der diesbezügliche Vortrag, die Glaubwürdigkeit der Antragstellerin erschüttert, kann den weiteren Ermittlungen im Hauptverfahren, ggf. durch Vernehmung der Schwester T oder des Großvaters, vorbehalten bleiben. Unbestrittener Maßen halten sich die Antragstellerin und Ihre Familie seit November 2006 in der Unterkunft I auf.

Sprechen nach der hier gebotenen summarischen Prüfung mehr Gründe für die Bedürftigkeit der Antragstellerin als dagegen, so geht die vom Senat zu treffende Ermessensentscheidung zu ihren Gunsten aus.

Zwar ist das Ob einer einstweiligen Anordnung eine gebundene Entscheidung. Welche Anordnung im Einzelfall zu treffen ist, beurteilt sich jedoch nach dem Ermessen des Gerichts (§ 86 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu auch Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, 2005, § 86b RdNr. 30). Um den Fall angemessen unter Kontrolle zu halten, hat der Senat von seinem Ermessen dahingehend Gebrauch gemacht, dass in den zusprechenden Tenor klarstellend aufgenommen worden ist, dass die Leistungen nur in Form von Gutscheinen und wochenweise zu erbringen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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