L 12 SO 10/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
12
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 19 SO 63/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 SO 10/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 9b SO 4/07 BH
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
PKH-Antrag
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 19.04.2006 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Umstritten ist in der Sache die Höhe eines nach § 82 Abs. 3 SGB XII anzuerkennenden Freibetrages. Vorab geht es um die Zulässigkeit der Berufung.

Der am 00.00.1935 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er erhält von der Beklagten seit Jahren Sozialhilfeleistungen. Seit Februar 2002 arbeitet er versicherungspflichtig in einer Rechtsanwaltskanzlei in einem zeitlichen Umfang von weniger als 10 Stunden in der Woche. Welches Nettoeinkommen der Kläger dabei ab Januar 2005 monatlich erzielte, ist unklar. Nach Blatt 10 Gerichtsakte betrug es 330,00 EUR, nach Blatt 170 der Verwaltungsakten 336,53 EUR. Eine Klärung war in der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2007 nicht möglich, weil der Bevollmächtigte des Klägers, der persönlich geladen und für den eine Dolmetscherin anwesend war, erklärte, der Kläger werde mit dem Senat nicht sprechen. Auf Geheiß des Bevollmächtigten bekundete der Kläger dann selbst, er gebe keine Erklärung ab.

Zu Zeiten der Geltung des Grundsicherungsgesetzes und des Bundessozialhilfegesetzes räumte die Beklagte dem Kläger monatliche Freibeträge wegen Erwerbstätigkeit ein. Ab September 2004 betrug dieser Freibetrag monatlich 149,10 EUR.

Im Zusammenhang mit der Einführung des 12. Buches des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe - (SGB XII) ab 01.01.2005 erließ die Beklagte neue Bescheide. In einem Bescheid, der das Datum 20.12.2004 trägt, werden die Leistungen für den Kläger für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 neu festgelegt. Dieser Bescheid weist ein monatliches Nettoeinkommen von 330,00 EUR und einen Freibetrag wegen Erwerbstätigkeit in Höhe von 99,00 EUR aus. Ein weiterer Bescheid trägt das Datum vom 23.02.2005. In diesem Bescheid werden die für den Kläger vorgesehenen Leistungen für die Zeit bis 30.06.2005 neu festgesetzt. In dem dem Kläger übersandten Bescheid wird weiterhin von 330,00 EUR monatliches Einkommen durch Erwerbstätigkeit ausgewiesen und ein Freibetrag wegen Erwerbstätigkeit von 99,00 EUR (Blatt 10 Gerichtsakte). In der in der Verwaltungsakte der Beklagten befindlichen Durchschrift dieses Bescheides wird dagegen von einem monatlichen Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 336,53 EUR und einem Freibetrag wegen eigener Erwerbstätigkeit in Höhe von 100,96 EUR ausgegangen.

Gegen die Festsetzung des Freibetrages bei eigener Erwerbstätigkeit legte der Kläger mit Schriftsatz vom 04.03.2005 Widerspruch ein. Er trug vor, der Freibetrag von 99,00 EUR sei zu niedrig angesetzt. In der Vergangenheit sei die Beklagte von einem eingeschränkten Leistungsvermögen ausgegangen, weil der Kläger schon fast 70 Jahre alt sei und für ihn keine Notwendigkeit mehr bestehe, zu arbeiten. Daher sei in der Vergangenheit ein Freibetrag in Höhe von 149,10 EUR angesetzt worden. Die Voraussetzungen des eingeschränkten Leistungsvermögens lägen weiter vor, so dass der alte Freibetrag weiter Anwendung finden müsse.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. In diesem Bescheid ging die Beklagte von einem Nettoeinkommen in Höhe von 336,53 EUR und von einem Freibetrag in Höhe von 100,96 EUR aus. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens im Sozialrecht die Freibetragsregelung auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ausgedehnt habe. Es habe sich dabei um eine redaktionelle Klarstellung aufgrund der Einbeziehung des Rechts der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in das SGB XII gehandelt. Definitionsgemäß hätten die Leistungsberechtigten nach dem 4. Kapitel des SGB XII entweder das 65. Lebensjahr bereits vollendet oder seien nach Vollendung des 18. Lebensjahres voll erwerbsgemindert. Dieser Personenkreis sei nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes ausnahmslos der Gruppe der Personen mit beschränktem Leistungsvermögen zuzuordnen gewesen. Diesem Personenkreis habe der Gesetzgeber hier ausdrücklich einen Freibetrag von 30 % zugeordnet. Es liege deswegen gerade kein besonderer Einzelfall vor, der eine abweichende Bemessung des Freibetrages gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII zulassen würde.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 06.05.2005 hat der Kläger am 30.05.2005 Klage vor dem Sozialgericht Aachen erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen: Der Widerspruchsbescheid sei schon deswegen aufzuheben, weil keine sozial erfahrenen Personen im Sinne von § 160 Abs. 2 SGB XII an der Beratung teilgenommen hätten. Zumindest sei der Verwaltungsakte nicht zu entnehmen, dass über den Fall tatsächlich eine Beratung stattgefunden habe. Die Entscheidung sei auch materiell rechtswidrig, weil ein begründeter Fall im Sinne von § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII vorliege. Dies ergebe sich bereits daraus, dass er freiwillig und zur Minderung von Belastungen der Sozialkasse Arbeit leiste, obwohl er bereits 70 Jahre alt sei und unstreitig nicht mehr verpflichtet sei zu arbeiten. Überdies habe die Beklagte auch selbst unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes ein eingeschränktes Leistungsvermögen aufgrund seines Alters angenommen. Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII nur in Fällen einer Schwerstbehinderung angewandt werden könne.

Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.02.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2005 zu verurteilen, dem Kläger Leistungen der Grundsicherung unter Absetzung eines Freibetrages gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII von 150,00 EUR zu zahlen, hilfsweise den Widerspruchsbescheid vom 06.05.2005 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass § 82 Abs. 3 SGB XII auch für die unter die bisher der Regelung des § 76 Abs. 2 a Nr. 2 Bundessozialhilfegesetz fallenden Personen mit beschränktem Leistungsvermögen gelte. Da der Kläger außer seinem Alter keine weiteren Gründe vorgetragen habe, liege ein besonderer Fall im Sinne von § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII nicht vor. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die vom Kläger in einer Rechtsanwaltskanzlei geleistete Arbeit von wöchentlich 10 Stunden unzumutbar sei. Es sei auch unzutreffend, dass die Beklagte § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII nur in Fällen der Schwerstbehinderung anwende. Dieser Personenkreis werde nur beispielhaft genannt. Auch habe eine Beteiligung von sozial erfahrenen Personen im Sinne von § 116 SGB XII bei der Beratung über den Widerspruch des Klägers stattgefunden.

Mit Urteil vom 19.04.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Widerspruchsbescheid sei formal rechtmäßig zustande gekommen. Auch in der Sache habe die Beklagte zutreffend entschieden. Gemäß § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII sei bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung neben den bereits nach § 82 Abs. 2 SGB XII abzusetzenden Beträgen ein Betrag in Höhe von 30 v.H. des Einkommens aus selbständiger und nicht selbständiger Tätigkeit des Leistungsberechtigten abzusetzen. Dies habe die Beklagte in zutreffender Weise getan. Die Voraussetzungen für die Absetzung eines höheren Betrages nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII lägen nicht vor. Wegen der Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf den Wortlaut der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Diese Entscheidung enthält eine Rechtsmittelbelehrung, die davon ausgeht, das Urteil könne mit der Berufung angefochten werden.

Gegen das ihm am 16.05.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 19.05.2006 eingegangene Berufung des Klägers. Er hält das erstinstanzliche Urteil für unzutreffend. Richtigerweise hätte ein begründeter Fall im Sinne von § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII angenommen und ein höherer Freibetrag zuerkannt werden müssen. Der Höhe nach müsse sich dieser an der zuletzt im Jahr 2004 anerkannten Summe orientieren. Jedenfalls aber habe die Beklagte Ermessen auszuüben und ihre ermessensbindenden Richtlinien vorzulegen. Der Kläger hat ein ärztliches Attest vom 19.06.2006 vorgelegt. Wegen des Vortrages im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 17.06.2006 verwiesen.

Mit Verfügung vom 06.12.2006 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Berufung wegen Nichterreichens des Streitwertes von 500,00 EUR unzulässig sein könnte.

Der Kläger hat erwidert, dass er die Berufung für zulässig halte. Streitig sei die Zeit von Januar bis Oktober 2005. Der monatliche Differenzbetrag belaufe sich auf 51,00 EUR pro Monat. Daraus ergebe sich ein Streitwert von 510,00 EUR. Erst für die Zeit ab 01.11.2005 sei ein neuer Bescheid ergangen, der die Leistungen anders festgesetzt habe. Für die Zeit ab 01.07.2005 sei kein neuer Bescheid ergangen, so dass Streitgegenstand die Zeit bis 31.10.2005 sei.

Wegen der Anträge des Klägers wird auf Seite 2 gestellten Anträge Bezug genommen, wobei der Kläger die Leistungen für die Zeit vom 01.01. - 31.12.2005 begehrt und hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, weiter hilfsweise, den Widerspruchsbescheid vom 06.05.2005 aufzuheben und zusätzlich die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Berufung für unzulässig, hilfsweise für unbegründet.

Die Beklagte weist darauf hin, dass für die Zeit von Juli 2005 bis Oktober 2005 ein Bescheid vom 21.06.2005 vorliege, der nicht angefochten worden sei. Für die Zeit ab November 2005 verweist sie auf einen Bescheid vom 20.10.2005 und für die Zeit ab Juli 2006 auf einen Bescheid vom 21.06.2006.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bände) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist nicht zulässig. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt.

Dies ist hier der Fall. Mit der Klage angefochten worden ist der Bescheid der Beklagten vom 23.02.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2005 (vgl. Niederschrift des SG Aachen vom 19.04.2006, S 3). Dieser Bescheid behandelt die an den Kläger zu zahlenden Leistungen nach dem SGB XII für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005. Streitig ist allein, in welcher Höhe dem Kläger für seine Erwerbstätigkeit ein Freibetrag nach § 82 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3 SGB XII einzuräumen ist. Der Kläger begehrt einen solchen in Höhe von 150,00 EUR, die Beklagte hat in dem dem Kläger übersandten Bescheid vom 23.02.2005 einen Freibetrag von 99,00 EUR bewilligt, im Widerspruchsbescheid vom 06.05.2005 dagegen von 100,96 EUR. Die Differenz erklärt sich in den unterschiedlich zugrunde gelegten Nettoeinkommen des Klägers (30 % von 330,00 EUR = 99,00 EUR; 30 % von 336,53 EUR = 100,96 EUR). Der Senat nimmt zur Kenntnis, dass ein als Rechtsanwalt zugelassener Bevollmächtigter (Organ der Rechtspflege) dem Kläger in der mündlichen Verhandlung angeraten hat, keine Auskünfte auf Fragen des Senats zu erteilen.

Der angefochtene Bescheid betrifft ausdrücklich nur die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005. Der Differenzbetrag pro Monat beträgt somit entweder 306,00 EUR (6 x 51,00 EUR) oder 294,24 EUR (6 x 49,04 EUR). In beiden Fällen wird der Streitwert von 500,00 EUR nicht erreicht. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, dass der Zeitraum bis 31.10.2005 oder gar bis 31.12.2005 im Streit sei. Sollte es einen Bescheid vom 21.06.2005 für die Zeit vom 01.07. bis 31.10.2005 geben - der Kläger konnte hierzu auf Geheiß des Bevollmächtigten nicht befragt werden -, dann wäre dieser Bescheid nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden (vgl. Urteil des BSG vom 07.11.2006 - B 7 b AS 10/06 R - Rdn. 11 unter Hinweis auf das BSG-Urteil vom gleichen Datum - B 7 b AS 14/06 R -). Sollte es diesen Bescheid nicht geben oder dieser Bescheid nicht wirksam bekannt gegeben worden sein, ändert sich im Ergebnis nichts, denn dann war für die Zeit vom 01.07. bis 30.10.2005 ein wirksamer anfechtbaren Verwaltungsakt nicht vorhanden. Der Kläger hätte dann Leistungen der Beklagten ohne Verwaltungsakt erhalten. Eine ohne Rechtsgrund geleistete tatsächliche Zahlung der Beklagten wird aber erst recht nicht Gegenstand des Verfahrens.

Der Senat teilt ferner nicht die Auffassung des Klägers, dass sich der Streitwert nach § 44 SGB XII berechnet. Danach werden Leistungen nach dem SGB XII in der Regel für 12 Kalendermonate bewilligt. Allein die Formulierung "in der Regel" zeigt schon, dass auch Bewilligungen für kürzere Zeiträume ausgesprochen werden können, wie es hier der Fall war. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Beklagte den angefochtenen Bescheid bewusst nur deshalb auf die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 beschränkt haben könnte, um einen Berufungsausschluss in der Zukunft zu erreichen. Die zeitliche Begrenzung der Bewilligung erklärt sich vielmehr aus den Umstellungsschwierigkeiten vom Bundessozialhilfegesetz zum SGB XII.

Soweit der Bevollmächtigte des Klägers den streitigen Zeitraum im Berufungsverfahren nach dem Hinweis des Senats vom 06.12.2006 auf die Zeit vom 01.01. bis 31.10.2006 erweitert, kann er hierdurch nicht die Zulässigkeit der Berufung erreichen (vgl. Kommentar zum SGG Meyer-Ladewig, 8. Auflage 2005, vor § 143, Randnr. 10 m.w.N.). Außerdem wäre selbst dann der Streitwert von 500,00 EUR nicht erreicht, denn nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass dem Kläger tatsächlich ein Freibetrag von 100,96 EUR eingeräumt worden ist. Der Streitwert läge dann bei 10 x 49,04 = 490,40 EUR. Es liegt nicht in der Hand des Bevollmächtigten, den Streitwert dadurch zu bestimmen, dass er seinem Mandanten gebietet, auf Fragen des Senats zum Sachverhalt nicht zu antworten.

In der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts liegt nach einhelliger Auffassung keine Zulassung der Berufung (vgl. Meyer-Ladewig, § 144 Randnr. 40 m.w.N.). Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung bewirkt nach § 66 Abs. 2 SGG lediglich, dass das richtige Rechtsmittel - die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG - noch binnen Jahresfrist eingelegt werden kann.

Die Berufung war gemäß § 158 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
Saved