Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 20 RA 208/99
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 RA 71/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düseldorf vom 12.12.2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind zwischen den Beteiligten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens um die Zuordnung von Versicherungszeiten der Klägerin zu bestimmten Qualifikationsgruppen.
Die Klägerin wurde am 00.00.1943 in C (Oberschlesien) geboren. Sie hält sich seit dem 19.01.1988 ständig im Bundesgebiet auf und ist Inhaberin des Vertriebenenausweises A. In Polen hatte sie folgenden beruflichen Werdegang: 01.09.1959 - 20.06.1962 Lehre als Schneiderin mit Prüfung 26.10.1962 - 14.06.1963 Schneiderin (versicherungspflichtig) 17.08.1964 - 30.10.1964 Postassistentin 01.06.1967 - 26.10.1976 Buchhalterin, dabei im März 1976 Erwerb des Reifezeugnisses (allgemeinbildendes Lyzeum für Berufstägige, S/Oberschlesien; laut Bescheinigung der Bezirksregierung Köln vom 29.06.1994 ist damit ein dem Sekundarabschluß I - Fachhochschulreife - gleichwertiger Bildungsstand nachgewiesen. 01.11.1976 - 31.05.1980 Sachbearbeiterin für Abrechnungsfragen 02.06.1980 - 31.01.1988 Schulsekretärin bzw. Obersachbearbeiterin ("leitende Referentin")
Die Klägerin hat zwei Töchter, geboren am 00.00.1965 und am 00.00.1973. In der Bundesrepublik hat sie am 26.02.1997 die Prüfung zur Altenpflegerin abgelegt. Rentenrechtliche Zeiten im Zusammenhang mit der Erziehung der Kinder und dem Aufenthalt und der Berufstätigkeit in der Bundesrepublik sind nicht streitig.
Unter dem 29.04.1997 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Kontenklärung.
Mit Bescheid vom 09.04.1999 stellte die Beklagte nach dem Fremdrentengesetz (FRG) aufgrund des deutsch-polnischen Rentenabkommens vom 09.10.1975 zu berücksichtigende Zeiten vom 26.10.1962 - 31.01.1988 (teilweise unterbrochen durch Gesundheitsmaßnahmen, z.T. ohne Beitragszahlung) jeweils in der Qualifikationsgruppe 4 gemäß der Anlage 13 zum § 256b Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) fest.
Die Klägerin legte Widerspruch ein mit der Begründung, die Einstufung in die Gruppe 4 sei zu niedrig. Sie habe in Polen drei Jahre eine Berufsschule und vier Jahre das Gymnasium besucht und letzteres mit dem Abitur abgeschlossen. Zudem habe sie in E drei Jahre eine Altenpflegeschule besucht. Sie erwarte eine Eingruppierung in die Qualifikationsgruppe 3. Sie sei Sekretärin an einer Schule mit 600 Kindern und über 50 Lehrern gewesen und habe sämtliche Aufgaben selbständig ohne Hilfe allein verrichtet. Auch habe sie ca. acht Jahre selbständig die Abrechnung in einem Transportunternehmen als Sachbearbeiterin geleitet. Von 1967 - 1976 sei sie als eigenverantwortliche Buchhalterin in einem Lebensmittelbetrieb tätig gewesen.
Die Beklagte wies die Klägerin u.a. darauf hin, dass sich die Qualifikationsgruppe 4 auf Facharbeiter, die Gruppe 3 auf Meister beziehe. Die Einstufung zu einer bestimmten Gruppe setze den Erwerb einer festgelegten Qualifikation sowie die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit voraus. Die Qualifikation sei ersetzbar durch eine mindestens zehnjährige Berufserfahrung mit einer höherwertigen Tätigkeit. Die Klägerin habe mit der Ausbildung als Schneiderin die Qualifikation einer Facharbeiterin erworben. Das 1976 abgelegte Abitur beinhalte keine berufliche Qualifikation und bleibe bei der Einstufung deshalb unberücksichtigt. Die im Bundesgebiet absolvierte Ausbildung zur Altenpflegerin könne sich auf die Bewertung von davor liegenden Zeiten nicht auswirken. Eine Ausbildung im Sinne der Qualifikationsgruppe 3 (Meister) liege deshalb nicht vor. Die Klägerin hielt ihren Widerspruch aufrecht mit der Begründung, in Polen habe man bei kaufmännischen Berufen nach dem Abitur die fachlichen Voraussetzungen zur Leitung kaufmännischer Mitarbeiter erlangt, vergleichbar einem Meister. Auch nach deutschen Richtlinien fließe die Dauer der Arbeitsjahre in die Qualifikation ein, was die Beklagte bisher vernachlässigt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach ihrer Ausbildung zur Schneiderin sei die Klägerin als Näherin, Sachbearbeiterin im Bereich der Buchhaltung und als Obersachbearbeiterin an einer Schule tätig gewesen. Hierbei handele es sich um Tätigkeiten, die grundsätzlich nach Abschluss einer Facharbeiterausbildung ausgeübt werden könnten. Sie sei also in Polen entsprechend ihrer erworbenen Qualifikation tätig gewesen. Eine Qualifikation als Meisterin habe sie nicht erworben und sei auch nicht als solche beschäftigt gewesen.
Hiergegen hat die Klägerin am 23.08.1999 Klage bei dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben. Sie hat vorgetragen, sie habe vom 01.04.1967 - 31.01.1972 im Woiwodschaftsunternehmen für Lebensmittelgroßhandel in L (Großhandel in S) als Buchhalterin gearbeitet. Vom 01.02.1972 - 26.10.1976 sei sie Sachbearbeiterin in der technischen Zentrale des L Verkaufsbüros in S gewesen. Vom 01.11.1976 - 31.05.1980 habe sie zunächst als Obersachbearbeiterin, später als selbständige Sachbearbeiterin für Abrechnungen im Speditions-Transportunternehmen TRANSGOR in C gearbeitet. Ferner sei sie vom 02.05.1980 - 03.01.1988 als Sachbearbeiterin im Städtischen Schulverbund für Ökonomieverwaltung S tätig gewesen. Sowohl die Tätigkeit als Buchhalterin als auch die einer Obersachbearbeiterin bzw. einer selbständigen Sachbearbeiterin hätten selbstverantwortliche Stellungen dargestellt. Die Tätigkeiten seien einzeln ohne gesonderte Anweisung eines Vorgesetzten wahrgenommen worden. Auch die Tätigkeit als Sekretärin einer Schule mit 600 Schülern sei eine selbständige gewesen; die Aufgaben seien ohne Weisung oder Absprache mit einem Vorgesetzten auszuführen gewesen. Die von ihr ausgeübten Tätigkeiten seien ihrem Wesen nach viel eher vergleichbar mit der selbständigen Arbeit eines Meisters als mit der weisungsgebundenen Arbeit eines Facharbeiters. Auch wenn ihre Tätigkeiten nicht ausdrücklich als Meistertätigkeiten bezeichnet worden seien, seien sie in die Qualifikationsgruppe 3 einzuordnen, da es nicht auf die nominelle Bezeichnung, sondern auf den tatsächlichen Charakter der Tätigkeit ankomme. Die Klägerin fügte in Übersetzung diverse Arbeitszeugnisse etc. über ihre Tätigkeiten bei, auf die Bezug genommen wird.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 09.04.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.1999 zu verurteilen, die Versicherungszeiten ab dem 01.04.1967 in die Qualifikationsgruppe 3 einzustufen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, allein aus dem Hinweis der Klägerin, sie habe selbständig und eigenverantwortlich gearbeitet, könne nicht auf eine Tätigkeit iSd Qualifikationsgruppe 3 geschlossen werden. Zu den Facharbeitertätigkeiten (Gruppe 4) gehörten vielmehr auch typische Angestelltentätigkeiten wie z.B. Finanzkaufmann; auch solche Facharbeitertätigkeiten verlangten also selbständiges Arbeiten. Im Übrigen gehe nur aus der Tätigkeitsbeschreibung für die Buchhaltertätigkeit hervor, dass es sich um selbstverantwortliche Arbeit gehandelt habe; gerade bei dieser Bescheinigung fehle in der von der Klägerin vorgelegten Übersetzung jedoch eine Angabe des Ausstellers und darüber, ob sich die Bescheinigung überhaupt auf eine Tätigkeit der Klägerin beziehe. Für die Tätigkeiten als Obersachbearbeiterin bzw. Schulsekretärin sei zudem vermerkt, dass die Klägerin gegenüber ihren Vorgesetzten weisungsgebunden gewesen sei. Der Erwerb einer Qualifikation iSd Gruppe 3 sei von der Klägerin weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Auch eine ausnahmsweise Berücksichtigung langjähriger Berufserfahrung in höherwertiger Tätigkeit könne bei der Klägerin nicht erfolgen. Denn die ausgeübten Arbeiten als Buchhalterin, Sachbearbeiterin, Obersachbearbeiterin und Schulsekretärin seien nicht als höherwertig iSd Gruppe 3 nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Die vorgelegten Tätigkeitsbeschreibungen ließen auch nicht erkennen, welche Qualifikation für sie jeweils vorausgesetzt worden sei (z.B. Lehre, Meisterausbildung, Technikum, Abitur o.a.).
Die Klägerin hat hierzu ergänzend vorgetragen, selbst Meister seien bei aller Selbständigkeit Weisungen ihrer Vorgesetzten unterworfen. Aus der vorgelegten Arbeitsbescheinigung gehe ihre Tätigkeit als Buchhalterin hervor; die Tätigkeitsbeschreibung lasse sich damit eindeutig ihr zuordnen. Im Übrigen habe sie das Abitur erlangt; von einer mangelnden Qualifikation für Tätigkeiten iSd. Gruppe 3 könne deshalb nicht die Rede sein.
Mit Urteil vom 12.12.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das am 24.01.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05.02.2001 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, ihre Tätigkeiten in Polen seien in die Qualifikationsgruppe 3 (Meister) oder 2 (Fachschulabsolventen) einzustufen. Voraussetzung für ihre Tätigkeit als Sachbearbeiterin bzw. Obersachbearbeiterin oder Schulsekretärin sei die Erlangung der Hochschulreife. Das Abitur sei insoweit Einstellungsvoraussetzung und damit Qualifikationsmerkmal für die Tätigkeiten gewesen; in Polen handele es sich bei dem Abitur um eine allgemeine Schulausbildung, die einer besonderen fachlichen Qualifikation gleichzusetzen sei. Damit entspreche es einem Fachschulabschluss. Im Übrigen sei sie aufgrund langjähriger Berufserfahrung berechtigt und verpflichtet gewesen, weitere Mitarbeiter anzuleiten; auch insoweit sei sie einem Meister gleichzusetzen. Eine spezielle Fachschulausbildung für ihre Tätigkeit als Oberreferentin habe es nicht gegeben. Vielmehr bedinge eine solche Tätigkeit im Allgemeinen eine Hochschulausbildung; sie habe die entsprechende Qualifikation durch die Ausübung dieser Tätigkeit erlangt und sei entsprechend - eigentlich sogar in die Gruppe l - einzustufen. Die Klägerin legt zur Stützung ein Schreiben des Ministerium für Volksbildung X vom 16.08.2001 vor, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.
Die Beklagte trägt ergänzend vor, auf dem allgemeinbildenden Lyzeum sei der Klägerin gerade keine besondere fachliche Qualifikation für einen bestimmten Beruf vermittelt worden. Eine der Qualifikationsgruppe 2 entsprechende Fachschulausbildung habe in Polen nur durch den Besuch sog. Technika bzw. Berufslyzeen erreicht werden können, welche neben der allgemeinen Hochschulreife auch eine spezifische Berufsausbildung vermittelt hätten. Selbst wenn der Schulabschluss der Klägerin tatsächlich Voraussetzung für ihre Tätigkeiten als Sachbearbeiterin, Obersachbearbeiterin oder Schulsekretärin gewesen sein sollte, sei ihre allgemeine Hochschulreife nicht einer besonderen beruflichen Qualifikation gleichzusetzen. Es sei ihr nur ein hohes Maß an Allgemeinbildung vermittelt worden, nicht jedoch spezielle Fachkenntnisse im Sinne einer Vorbereitung auf einen speziellen Beruf. Dem Schreiben des Ministeriums für Volksbildung Warschau sei zu entnehmen, dass für die Stellung eines Oberreferenten eine Hochschulausbildung nötig gewesen sei (was sogar die Einstufung in die Qualifikationsgruppe l bedeuten würde). Allerdings hätten bei Bewerbermangel auch andere Personen diese Tätigkeit ausüben können. Habe aber eine Tätigkeit von Personen unterschiedlicher Qualifikation ausgeübt werden können, handele es sich für denjenigen mit geringerer Qualifikation nicht um eine höherwertige Tätigkeit, die - sei es auch erst nach zehn Jahren - höher eingestuft werden könnte. Die Klägerin habe jedoch gerade ohne besonders qualifizierte Ausbildung die Oberreferentinnentätigkeit ausgeübt.
Der Senat hat die Berufung mit Urteil vom 19.06.2002 zurückgewiesen mit der Begründung, dass die Klägerin nach den vorgelegten Unterlagen vom 1. November 1976 bis 31. Mai 1980 als "Obersachbearbeiterin für Abrechnungen" sowie "Selbstständige Sachbearbeiterin für Abrechnungen" in einem Transport- und Speditionsunternehmen tätig gewesen sei. Nach ihren im Einzelnen umschriebenen Aufgabenbereichen hätten ihre Tätigkeiten eher dem Berufsbild eines Speditions- oder Bürokaufmanns entsprochen, so dass die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 angemessen erscheine. Dies gelte auch für die Beschäftigung als Schulsekretärin vom 2. Juni 1980 bis 31. Januar 1988, die teilweise als die einer "Obersachbearbeiterin" oder "Leitenden Referentin" bezeichnet worden sei. Nach den Tätigkeitsbeschreibungen habe sie Aufgaben wahrgenommen, die von einer Schul- oder Chefsekretärin, einem Personalsachbearbeiter oder einem Materialverwalter verrichtet würden; auch insoweit erscheine die Einstufung in die Gruppe der Facharbeiter wiederum angemessen.
Auf die Revision der Klägerin hat das BSG mit Urteil vom 23.09.2003 das Urteil des Senats vom 19.06.2002 aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, gehe es - wie hier - um fiktive Arbeitsentgelte aus Beschäftigungen in Vertreibungsgebieten seien sowohl der Grundtatbestand des Satzes 1 als auch der Ergänzungstatbestand des Satzes 2 der Anlage 13 zum SGB VI jeweils nur sinngemäß anzuwenden, weil die Gruppen auf Grund der Verhältnisse in der DDR gebildet worden seien. Deshalb komme es grundsätzlich darauf an, welche beruflichen Ausbildungsgänge und –abschlüsse im jeweiligen Vertreibungsgebiet in den Berufsfeldern, um deren Bewertung gestritten werde, vorhanden gewesen seien und welcher Qualifikationsgruppe iSd Anlage 13 die erworbenen Abschlüsse nach ihrem qualitativen Wert typischerweise entsprächen. Sodann sei bei sinngemäßer Anwendung des Satzes 1 der Anlage 13 festzustellen, welche Qualifikation die Vertriebene im Beitrittsgebiet auf Grund welchen Ausbildungsganges erlangt habe. Sei kein entsprechender formeller Abschluss erreicht worden, sei nach Satz 2 der Anlage 13 zu prüfen, ob sie eine höherbewertete Beschäftigung (ohne formelle Ausbildung und Abschluss) vollwertig ausgeübt habe; dies könne jedoch frühestens der Fall sein, wenn die höherwertige Beschäftigung über einen Zeitraum verrichtet worden sei, der demjenigen entspreche, in dem die für den Regelfall vorgesehenen Ausbildungen durchlaufen und in der der förmliche Abschluss habe erworben werden können. Dabei werde im Blick auf die zumindest begehrte Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 vorab abstrakt zu klären sein, ob in Polen jedenfalls nach 1975 im Speditions- und Transportwesen und 1979 im Schulwesen der Titel eines Meisters oder ein diesem damals rechtlich gleichgestellter Titel habe erworben werden können, welche Ausbildungsgänge (qualitativ und zeitlich) hierfür hätten absolviert werden müssen und ob der erfolgreiche Abschluss durch eine Urkunde dokumentiert worden sei; entsprechendes sei ggf im Blick auf die noch höheren Qualifikationsgruppen zu klären. Sei der Klägerin ein Status iSd Satzes 1 iVm den Qualifikationsgruppen 1 bis 3 der Anlage 13 zum SGB VI nach Maßgabe der Verhältnisse in Polen nicht zuerkannt worden, sei zu klären, ob sie in einem entsprechenden Zeitraum auf einem qualitativ ausreichend hohen Niveau tätig gewesen sei, um die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten eines "Meisters", "Fachschulabsolventen" oder "Hochschulabsolventen zu erwerben; nach Abschluss dieses Zeitraums der Berufserfahrung sei für eine nachfolgende vollwertig ausgeübte Beschäftigung auf diesem Niveau eine Einstufung in die entsprechend höhere Gruppe vorzunehmen.
Die Klägerin hat ergänzend den Antrag auf Einstellung der Klägerin bei der Fa. U von November 1976 und eine Stellungnahme des Ministeriums für Volksbildung und Sport vom 06.02.2004 vorgelegt. Danach stehe fest, dass die Klägerin die Anstellung als Referentin bei dem Transportunternehmen auf Grund ihrer früheren Berufstätigkeit und durch die Erlangung des Reifezeugnisses im März 1976 erreicht habe. Danach habe bereits zum hier maßgeblichen Zeitpunkt die in der Auskunft vom 16.08.2001 dargelegte Rechtslage bestanden, wonach Eingangsvoraussetzung für die Bekleidung der Tätigkeit als Oberreferentin die Absolvierung eines Hochschulstudiums gewesen sei. Sie habe für ihre Tätigkeit als Oberreferentin der Schule ein Entgelt der Gehaltsstufe 10 erhalten (von Gehaltsstufe 4 - 14), diese Entlohnung sei Hochschulabsolventen vorbehalten gewesen. Eine Einstufung der streitigen Zeiträume nach der Qualfikationsgruppe 3 und unter Berücksichtigung des Hochschulabschlusses sogar der Qualifikationsgruppe 1 sei geboten.
Die Klägerin beantragt, Beweis zu erheben über die im Schriftsatz vom 19.12.2006 zu 1) bis 4) gestellten Beweisfragen (Bl. 272 Gerichtsakte) sowie das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.12.2000 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 09.04.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.1999 zu verurteilen, die Versicherungszeiten vom 01.11. 1976 - 31.01.1988 in eine höhere Gruppe als die Qualifikationsgruppe 4 in der Anlage 13 zum SGB VI einzustufen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das aufgehobene Urteil des Senats vom 19.06.2002 weiterhin im Ergebnis für zutreffend, wobei allerdings die Prüfung aller möglichen Qualifikationsgruppen oberhalb der Qualifikationsgruppe 4 in Betracht zu zíehen sei. Die vom BSG geforderten Feststellungen, ob für die von der Klägerin ausgeübten Beschäftigungen in Polen bzw. im Beitrittsgebiet eine Meisterqualifikation erworben werden konnte, würden nicht zum Ziel führen, weil es weder in Polen noch in der DDR Meisterqualifikationen im Büro-, Verwaltungs- und Finanzbereich gegeben habe. Demgegenüber seien nach den von der Klägerin vorgelegten Informationen die Berufe "Techniker für Büroarbeiten" bzw "Wirtschaftstechniker" in Betracht zu ziehen, also Berufsqualifikationen, die eine Einstufung an der Qualifikationsgruppe 2 rechtfertigten. Im Falle der Klägerin sei aber nicht ersichtlich, dass sie Tätigkeiten auf einem entsprechenden Techniker-Niveau verrichtet habe. Entsprechendes gelte für eine Einstufung nach der Qualifikationsgruppe 1. Zudem sei davon auszugehen, dass eine Hochschulausbildung in der Regel etwa 5 Jahre dauere, vergleichbare Fähigkeiten während und neben der Arbeit könnten daher kaum schneller als in 10 Jahren erworben werden. Die Klägerin habe die Tätigkeit als Oberreferentin nur für eine kürzere Zeit ausgeübt.
Der Senat hat Dr. L1, frühere Mitarbeiterin des Bundesinstituts für Berufsbildung, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Zusammengefasst ist die Sachverständige zu folgenden Ergebnissen gekommen (Gutachten vom 12.10.2005):
Die Tätigkeiten der Klägerin im Zeitraum vom November 1976 bis Mai 1980 seien mit dem Niveau einer Fachangestellten (Qualifikationsgruppe IV) zu bewerten. Sie entsprächen Teilen polnischer kaufmännischer Berufe, die im Rahmen der Erstausbildung (modifiziert auch von Erwachsenen) hätten erworben werden können. Eine erforderliche fachliche (ökonomisch - administrative) Grundqualifikation sei von der Klägerin im Verlauf ihrer beruflichen Tätigkeit erworben, wenn auch nicht offiziell durch ein Zertifikat zuerkannt worden, was eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe IV rechtfertige. Für die Tätigkeit der Klägerin im Zeitraum 1980 bis 1988 als Sekretärin an der 28. Grundschule müsse die gleiche Aussage und Bewertung vorgenommen werden. Daran änderten auch die Bezeichnungen (Titel) nichts, die zwar zu höherem Einkommen führten, aber nicht als Ausdruck einer höheren Qualifikation gelten könnten. Es liege auch für diesen Zeitraum keine offizielle polnische Zuerkennung der kaufmännischen Qualifikation vor. Sollte die Klägerin als Schulsekretärin im letztgenannten Zeitraum (hier nur ab Ernennung zur "Leitenden Referentin") tatsächlich die Verantwortung für die Arbeit mehrerer unterstellter Mitarbeiter gehabt haben, so könnte das zu einem Überdenken der Einstufung in folgende Richtung führen: Es wäre ggf. in etwa vergleichbar mit einer Leitungstätigkeit auf unterer Ebene und damit ähnlich der Funktion eines polnischen Industriemeisters mit zuerkanntem Titel (wenn auch mit etwas anderem Akzent). Das entspräche dann der Qualifikationsgruppe III (falls ein offizieller Nachweis darüber erbracht werden könne). Eine Zuordnung der Tätigkeit der Klägerin zur Qualifikationsgruppe 2 (Qualifikation der Absolventen von Ingenieur - und Fachschulen in der ehemaligen DDR/Fachschulingenieur) sei völlig ausgeschlossen. Im Gutachten sei nachvollziehbar dargestellt worden, dass es sich in Polen um eine Erstausbildung in einem sogen. "mittleren" Beruf handele, der zur Niveaustufe Facharbeiter / Fachangestellte zu zählen sei. Abgesehen davon, habe die Klägerin keine solche Qualifikation erworben und ihr sei eine solche auch nicht zuerkannt worden. Noch abwegiger wäre es, ihre Tätigkeit mit der eines Hochschulabsolventen (Gruppe l) vergleichen zu wollen.
Die Beklagte sieht sich in ihrer bisherigen Auffassung bestätigt. Soweit die Sachverständige eine Einstufung in die Gruppe 3 (Meisterebene) in Erwägung ziehe, könne ihr nicht gefolgt werden, nachdem die Sachverständige in ihrem Gutachten festgestellt habe, dass es für die Berufsbereiche Büro-, Verwaltungs- und Finanzwesen keine Meisterqualifikation gegeben habe. Die nach der Rechtsprechung erforderliche Voraussetzung für eine Gleichstellung einer entsprechenden Tätigkeit mit einer definierten Qualifikationsgruppe, dass die entsprechende Tätigkeit "im Wesentlichen " mit der erworbenen Qualifikation übereinstimmen, sei hier nicht gegeben (BSG Urteil 12.11.2003 Az.: B 8 KN 2/03 R). Dementsprechend sei ein Heranziehen der artfremden Tätigkeit eines polnischen Industriemeisters für die Prüfung, ob von der Klägerin eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt worden sei, nicht möglich.
Die Klägerin hat unter Vorlage eidesstattlicher Erklärungen von drei Lehrerinnen und einer schriftlichen Stellungnahme einer ehemaligen Lehrerin der Grundschule Nr. 28 in S die Aufgaben wie folgt beschrieben: eigenverantwortliche Leitung von Mitarbeitern (Organisation des Arbeitsablaufes, Vergabe von Leistungsprämien, Einstellung von neuen Mitarbeitern, Erstellung von Gehaltsabrechnungen), eigenverantwortliche Bewirtschaftung der schulinternen Küche, der Materialbeschaffung und Überwachung des Reinigungsmaterials, Organisation und Einkauf des Brennmaterials, Anweisung und Überwachung des Hausmeisters, eigenverantwortliche Entscheidung über den Einsatz des der Schule angehörigen Verwaltungs- und technischen Personals (6 Reinigungskräfte, 2 Heizer, 1 Hausmeister, 2 Küchenmitarbeiter), Abwicklung der gesamten Lohnabrechnungen (einschl. des Lehrpersonals und Direktoriums), eigenständige Gewährung von Leistungszulagen, Zuständigkeit für Inventarüberwachung und Neuinvestitionen, Dokumentation der Schulabsolventen, des Schulhortes, der Schulkantine und Führung des Schularchivs. Auf Grund dieser Tätigkeiten seien mindestens die Voraussetzungen der Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 3 gegeben.
Der Senat hat zu den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme von Dr. L1 eingeholt, insbesondere zu der Fragestellung, ob die Annahme der Qualifikation als "Leitende Referentin" gerechtfertigt ist. Auf den Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme vom 28.05.2006 wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid nicht i. S. d. § 54 Abs. 2 SGG beschwert. Die von der Klägerin in Polen zurückgelegten Zeiten sind von der Beklagten zutreffend vorgemerkt worden (§ 149 Abs. 5 SGB VI). Ihr steht ein Anspruch auf eine höhere Bewertung der in Polen zurückgelegten und von der Beklagten nach § 15 FRG anerkannten Beitragszeiten nicht zu.
Die Bewertung der Beitragszeiten nach § 15 FRG wird nach Maßgabe des § 256b Abs. 1 SGB VI ermittelt (22 Abs. 1 Satz 1 FRG). Danach sind für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31.12.1949 zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollbeschäftigung die Durchschnittswerte zu berücksichtigen, die sich nach Einstufung in eine der in der Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen (Nr. 1) und nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in der Anlage 14 genannten Wirtschaftsbereiche (Nr. 2) ergeben. Hiernach ergibt sich ein der jeweiligen Qualifikationsgruppe zugeordneter Durchschnittsverdienst für glaubhaft gemachte Zeiten, der für (nachgewiesene) Zeiten i. S. d. FRG gemäß § 22 Abs.1 Satz 2 i. V. m. § 22 Abs. 3 FRG um 1/5 zu erhöhen ist. Bezogen auf die hier allein streitige Zuordung zu einer Qualifikationsgruppe ergibt sich aus § 256b SGB VI die Konkretisierung durch Verweisung auf die Anlage 13. Die Anlage 13 besteht aus einem Grund- (Satz 1) und einem Erweiterungstatbestand (Satz 2), in die als weitere "gemeinsame und deshalb ausgeklammerte" Tatbestandsmerkmale die nachgestellten Qualifikationsgruppen einzufügen sind (vgl. o. a. BSG Urteil vom 23.09.2003 mit weiteren Nachweisen).
Nach dem Grundtatbestand sind danach Versicherte in eine der nachstehend aufgeführten Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren (formelle) Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben (Satz 1). Nach dem Erweiterungstatbestand sind Versicherte in diese Qualifikationsgruppen einzustufen, sofern sie aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen (Satz 2). Die (nachgestellten) fünf Qualifikationsgruppen nehmen in den ersten vier Gruppen eine Abstufung nach formalen Kriterien (formaler Ausbildungsabschluss) vor: Gruppe 1 bilden die Hochschulabsolventen, Gruppe 2 die Fachschulabsolventen, Gruppe 3 die Meister und Gruppe 4 die Facharbeiter.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 in der Anlage 13 sind weder in direkter noch sinngemäßer Anwendung iVm den Regelungen in den Qualifikationsgruppen 1 bis 3 erfüllt. Die Klägerin erfüllt im Hinblick auf die absolvierte Ausbildung als Schneiderin die formalen Qualifikationsmerkmale der Gruppe 4, höherwertige formale Ausbildungsabschlüsse hat sie nicht aufzuweisen, ihr sind auch nicht solche, dies wird auch nicht von ihr behauptet, aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit durch einen formalen Staatsakt zuerkannt worden.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erfüllt die Klägerin auch nicht die Voraussetzungen des Satzes 2 in der Anlage 13 zum SGB VI. Danach sind Versicherte, sofern sie aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, in diese Qualifikationsgruppe einzustufen. Unter Anwendung der vom BSG in dem Zurückverweisungsurteil genannten Auslegungsgrundsätze, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu den früheren Leistungsgruppen des FRG die Qualifikation aufgrund langjähriger Berufserfahrung dann erworben worden ist, wenn der höherwertige Beruf während eines Zeitraumes ausgeübt wurde, der ausreicht, um die theoretischen und praktischen Fähigkeiten für eine - abgestellt jeweils auf den ausgeübten Beruf - vollwertige Berufsausübung auch ohne Ausbildung zu vermitteln, verbleibt es bei der von der Beklagten vorgenommenen Einstufung.
Die Klägerin hat nach ihrer beruflichen Ausbildung als Schneiderin verschiedene angelernte Tätigkeiten in Büro und Verwaltung ausgeübt, ohne hierzu eine schon in der fraglichen Zeit erforderliche formelle Qualifikation in Form einer kaufmännisch-verwaltenden Ausbildung und einen mittleren allgemeinbildenden Schulabschluss erworben zu haben. Es ist davon auszugehen, dass sich jedenfalls die Klägerin im Laufe der Zeit bestimmte berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten an den verschiedenen Arbeitsplätzen angeeignet hat sowie bis 1976 eine Mittlere Allgemeinbildung (Reifezeugnis) an der Abendschule erworben hat, so dass ab November 1976 mit der Aufnahme der Tätigkeit als Sachbearbeiterin für Abrechnungsfragen eine Qualifikation als Fachangestellte iSd Qualifikationsgruppe IV anzunehmen ist. Insbesondere mit dem Erwerb des Reifezeugnisses hat die Klägerin über eine bessere Grundlage für ihre Arbeit im Tätigkeitsfeld Abrechnungsarbeiten und Buchhaltung verfügt Diese berufliche Qualität hat sich mit der Aufnahme der Tätigkeit als Sekretärin an der 28. Grundschule ab 02.06.1980 nicht geändert. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Klägerin in die z. T. neuartigen Aufgaben erst einzuarbeiten hatte, dies auch deshalb, weil sie auf eine breiter profilierte systematische berufliche Ausbildung im kaufmännisch-verwaltenden Bereich nicht zurückgreifen konnte und den mit Erwerb des Reifezeugnisses grundsätzlich geöffneten Zugang zu postabituriellen fachlichen Kursen und Lehrgängen für Erwachsene nicht genutzt hat.
Der Vergleich ihrer verrichteten Arbeitsfelder als Buchhalterin und Schulsekretärin mit den beruflichen Inhalten und Anforderungen der infrage kommenden kaufmännischen Berufe in Polen führt zu dem Ergebnis, dass sie einen beruflichen Standard erreichte, wie er grundlegenden Teilbereichen der kaufmännischen Berufe "Techniker-Ökonom" für die Spezialisierungen "Handelsbetrieb", "Finanzen und Rechnungswesen", "Örtliche Verwaltung" und "Techniker für Büro und Verwaltung" entspricht (Vergleichsquelle: Polnischer "Enzyklopädische Leitfaden für Berufe und Spezialberufe der Berufsbildung"). Dabei ist festzustellen, dass die vorgenannten polnischen Berufe sehr viel breiter geschnittene Fähigkeiten, Fertigkeiten, Aufgaben und Verantwortlichkeiten umfassen. Nur bezüglich der Aufgaben und Tätigkeiten der Klägerin als Schulsekretärin ab 1980 zeigt ein Vergleich mit den Berufsbeschreibungen, Anforderungsbildern und Einsatzmöglichkeiten für die Berufe "Mitarbeiter in Büro und Verwaltung" und "Techniker-Ökonomist, Spez. Stenotypie und Bürowesen" weitgehende Übereinstimmung. Alle von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten/Aufgaben sind aber auch in dem durchaus breit und vielfältig angelegten polnischen Berufsbild einer Fachkraft in Büro und Verwaltung/Sekretärin enthalten.
Die staatlich verbindliche Nomenklatur der Ausbildungsberufe in Polen war in den 60er und 70er Jahren hinsichtlich der hier relevanten Berufsgruppe "Ökonomie und Dienstleistungsbereich" von einer zunehmenden Spezialisierung gekennzeichnet. 1965 enthielt die neu gegliederte Nomenklatur bereits 25 spezielle Berufe für "Techniker-Ökonom". Ihre Ausbildung erfolgte auf der Basis der 8. Klasse in 4 Jahren. Gleichzeitig wurde begonnen, Jugendliche nach dem Abschluss des Allgemeinbildenden Lyzeums postabituriell in zwei Jahren auszubilden. Ebenso gab es die Möglichkeit einer verkürzten Ausbildung für Absolventen der Berufsschulen. Mit der Nomenklatur von 1973 erfolgte eine weitere engere Spezialisierung, wodurch sich die Anzahl der kaufmännischen Berufe auf über 40 erhöhte. Der hier relevante Beruf "Sekretärin - Stenographie und Bürowesen" wurde mit der Nomenklatur 1973 eingeführt und ausschließlich postabituriell in 2 Jahren ausgebildet. Die auf breitere Berufsprofile ausgerichtet Nomenklatur von 1982 enthielt in der Gruppe "Ökonomie und verwandte Berufe" noch immer mehr als 20 Berufe. Auch in diesem Verzeichnis sind die Berufe "Techniker für Büroarbeiten" und "Mitarbeiter in Büro und Verwaltung" mit den Richtungen "Wirtschaftsverwaltung" oder "Staatliche Verwaltung" mit einer Ausbildungszeit von 4 Jahren auf der Basis der 8. Klasse und 2 Jahre auf der Basis der 12. Klasse aufgeführt.
Insgesamt ist vergleichend zu beachten, dass die entsprechenden "DDR-Berufe" (z.B. Finanzkaufmann, Großhandelskaufmann, Wirtschaftskaufmann und Facharbeiter für Schreibtechnik und Zusatzqualifizierung zur Sekretärin noch breiter geschnitten und komplexer waren als die oben genannten polnischen Berufe , ohne dass die grundsätzliche Zuordnung der DDR-Berufe zur Niveaustufe Fachangestellte/Facharbeiter in Zweifel zu ziehen wäre. Erst recht kommt nicht eine Gleichstellung mit den DDR-Berufen auf der Ebene der Techniker, Betriebs- und Fachschulingenieure in Betracht. Beim Vergleich polnischer Qualifikationsabschlüsse mit denen in der ehemaligen DDR ist zu beachten, das in Polen nur 4 Qualifikationsstufen bestehen, nämlich Un- und Angelernte, qualifizierte Arbeiter (später Facharbeiter), Techniker und mittleres Personal für nichttechnische Berufe sowie Hochschulingenieure/Hochschulabsolventen. Vergleichende wissenschaftliche Untersuchungen haben eindeutig gezeigt, dass die so genannten "mittleren Berufe" und damit die Niveaustufe "Technika und gleichgestellte Schulen" Polens (und weiterer osteuropäischer Staaten) absolut nicht vergleichbar sind mit den Studienrichtungen und dem Qualifikationsabschluss einer Ingenieur- und Fachschule der ehemaligen DDR. Für den Erwerb eines solchen Qualifikationsabschlusses in der ehemaligen DDR waren eine abgeschlossene Berufsausbildung auf der Basis der 10. Klasse oder 12. Klasse der allgemein bildenden Schule sowie einige Jahre Berufspraxis Voraussetzung. Erst auf dieser Grundlage konnte ein Direktstudium von 3 Jahren absolviert und das Qualifikationsniveau erreicht werden. Die Einsatzfelder von Absolventen dieser Studiengänge (in dem Fach Wirtschaftswissenschaften mit den Richtungen Planung, Arbeitsökonomie, Finanzen und Preise, Finanzwirtschaft, Binnenhandel und Betriebswirtschaft/Ingenieurökonomie) sind deutlich komplexer als das Tätigkeitsfeld der Klägerin als Schulsekretärin und mithin absolut nicht vergleichbar.
Damit sind die Voraussetzungen der von der Klägerin angestrebten Einstufung nach der Qualifikationsgruppe 2 (Fachschulabsolventen) oder gar der Qualifikationsgruppe 1 (Hochschulabsolventen) nicht erfüllt:
Die Qualikationsgruppe 2 gilt für Fachschulabsolventen. Hierzu zählen 1.Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluß entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist. 2.Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachhochschulabschluß bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist. 3.Personen, die an staaatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen. 4.Technische Fachkräfte, die berechtigt die Bezeichnung "Techniker" führten, sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem "Techniker" gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet (z. B. Topograph, Grubensteiger) führten. Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem Fachschulstudium, das nicht zum Fachschulabschluß führte, und Meister, auch wenn die Ausbildung an einer Ingenieur- oder Fachschule erfolgte.
Die Qualifikationsgruppe 1 gilt für Hochschulabsolventen. Hierzu zählen 1.Personen die in Form eines Direkt-, Fern-, Abend- oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben. 2.Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden ist (z. B. Attestation im Bereich Volksbildung, Dr. h. c., Professor). 3.Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten. Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium (z. B. Teilstudium), das nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abschloß.
Eine über die Qualifikationsgruppe IV hinausgehende Bewertung der Tätigkeit als Sachbearbeiterin beim Transportunternehmen und Schulsekretärin ist auch nicht wegen der Bezeichnung als "Referentin" und "Oberreferentin" bzw. "Leitende Referentin" für die ab 1976 verrichteten Tätigkeiten gerechtfertigt. Soweit sich die Klägerin für die von ihr beanspruchte Höherbewertung auf den Inhalt der Schreiben des polnischen Ministeriums für Bildung und Sport, Abteilung berufliche Aus- und Weiterbildung, vom 16.08.2001 und vom 06.02.2004 stützt, unterliegt sie einer unrichtigen Bewertung und Fehlinterpretation der Ausführungen des Ministeriums. Beide Schreiben besagen, dass 1.genügend Möglichkeiten zur beruflichen Ausbildung in kaufmännisch-verwaltenden Berufen für Jugendliche und Erwachsenene bestanden, 2.die Berufscharakteristik/Berufsbild/ für die Berufe "Mitarbeiter im Büro und Verwaltung" und "Wirtschaftstechniker"/ Techniker Ökonom sowohl allgemeinberufliche als auch fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten enthielten, die zugleich die zur Hochschule führende Allgemeinbildung voraussetzten, und 3.ein Referent und Oberreferent in der Verwaltungshierarchie des Bildungswesens (Ministerium, Kuratorium der Wojewodschaft, örtliche Schulverwaltung) in der Regel einen Hochschulabschluss sowie Praxisjahre vorweisen musste.
Eine Vergleichbarkeit dieser umfangreichen und fachlich komplexen inhaltlichen und bildungspolitischen Führungsaufgaben,die z. B. auch die inhaltlich-methodische Anleitung des Lehrpersonals betreffen, mit den von der Klägerin verrichteten Aufgaben einer Schulsekretärin kann nicht hergestellt werden. Ausgehend von einem durchaus breit profiliert und vielfältig angelegten polnischen Berufsbild für die Fachkraft in Büro und Verwaltung/Sekretärin sind alle von der Klägerin zu erledigenden Aufgaben in diesem Berufsbild enthalten. Dabei haben die Aufgaben keine eigene Leitungsfunktion sondern eine qualitativ auf Sachbearbeiterebene zu bewertende Arbeit zur Unterstützung der an der Schule verantwortlichen Person (Leiter) bei der Ausübung der Funktion und Verantwortlichkeit. Dabei ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin die Sekretariatsaufgaben selbständig und in eigener Verantwortung erledigt hat. Die Bezeichnung Referent bedeutet hier Sachbearbeiter. Allerdings ist einzuräumen, dass die in Polen gebrauchten Bezeichnungen als Referentin und selbständige Referentin/Oberreferentin in Polen sehr differenziert mit unterschiedlicher Wertung verwendet werden. Hier ist davon auszugehen, dass die Bezeichnungen als Referentin und Oberreferentin aus lohnpolitischen Gründen im Rahmen eines Finanzierungsspielraums des Schulleiters gegenüber dem örtlichen Schulamt verwendet wurden. Keinesfalls können die im von der Klägerin vorgelegten Schreiben des polnischen Bildungsministeriums vom 16.02.2004 angeführten Einstufungs- und Entlohnungstabellen (Anlage 3 zur Verordnung des Bildungsministeriums von 1987/Pos. 41 und 42) als Maßstab für die für die Klägerin maßgebende Einstufung gelten. Diese Eingruppierungen betreffen eindeutig Fachpersonal, das im Bildungsministerium, in Kuratorien für Bildung oder in örtlichen Schulämtern tätig ist und nicht um die Tätigkeit in einer - nach polnischem Maßstab nicht besonders großen - Grundschule. Das ergibt sich auch eindeutig aus der zur Verordnung gehörenden Tabelle (vgl. Bl. 153 ff der Gerichtsakte), wonach hinsichtlich der Einstufung des Personals auch nach der Anzahl der zur Verwaltungseinheit (Verbund) gehörenden Schule differenziert wird. Gegen die Ausübung einer Leitungsfunktion spricht zudem, dass eine solche nicht, wie es in Polen üblich war, direkt im Arbeitsbuch der Klägerin ausgewiesen worden ist.
Schließlich ist es auch nicht gerechtfertigt, die Tätigkeit der Klägerin in die Qualifikationsgruppe 3 (Meister) einzustufen. Hierzu zählen Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister des Handwerks besitzen bzw. denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde. Hiezu zählen nicht in Meisterfunktion eingesetzte oder den Begriff "Meister" als Tätigkeitsbezeichnung führende Personen, die einen Meisterabschluß nicht haben (z. B. Platzmeister, Wagenmeister).
Insoweit ist zur polnischen Meisterqualifikation und Meisterausbildung zu beachten, dass der Meister entsprechend der polnischen Gesetzgebung eine Funktion beinhaltete, die - je nach Aufgaben- und Verantwortungsbereich - unterschiedliche, offiziell erworbene Qualifikationsabschlüsse voraussetzte und zusätzlich den Besuch eines Meistervorbereitungskurses mit anschließender periodischer Weiterbildung erforderte. Eine solche Funktion konnte vor allem in Betrieben des produzierenden Gewerbes einschließlich der landwirtschaftlichen Produktion ausgeübt werden. Für den Bereich der "nichtkörperlich Arbeitenden" in Büro und Verwaltung waren solche Meisterfunktionen nicht ausdrücklich in den gesetzlichen Verordnungen angeführt und auch in der Praxis nicht zu finden.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die vorgenannte grundsätzliche Feststellung bereits die Einstufung nach einer Meisterqualifikation im Bürobereich ausschließt. Auch im Hinblick auf die von der Klägerin beschriebene und durch die vorgelegten Erklärungen der Lehrerinnen der Grundschule 28 vertiefte Darstellung von Leitungsfunktionen gegenüber Reinigungs-, Küchenpersonal und dgl. ist die Ausübung einer Meisterfunktion nicht glaubhaft gemacht. Abgesehen davon, dass die Zuweisung einer entsprechenden Leitungsfunktion nicht dokumentiert ist und der Bezeichnung als Leitende Referentin bzw. Oberreferentin nur lohnpolitische Erwägungen zugrunde lagen, ist zu beachten, dass in Polen die jeweilige örtliche Schulbehörde sowohl für die Personalpolitik als auch für die gesamte Budgetplanung und –verwaltung der unterstellten Schulen in der hier fraglichen Zeit verantwortlich war. Die Planung und Realisierung größerer Investitionsvorhaben oder Reparaturen waren sogar der übergeordneten Wojwodschafts-Schulbehörde (Bildungskuratorium) vorbehalten. Die der Grundschule verbleibenden Leitungsfunktionen für personelle, ökonomische und verwaltungs-organisatorische Angelegenheiten waren an kleineren Schulen in der Regel den stellvertretenden Direktoren übertragen, denen das Schulsekretariat, ggf. unterstützt durch Verwaltungsmitarbeiter, zuarbeitete. Die dabei anfallenden Arbeiten sind in dem polnischen Berufsbild für die Fachkraft in Büro und Verwaltung/Sekretärin , also auf der Ebene der Qualifikationsgruppe 4, vollständig enthalten. Eine rechtlich verantwortliche Übernahme der in einer Grundschule anfallenden Personalleitungsfunktionen durch das Schulsekretariat hält der Senat unter Beachtung der maßgebenden organisatorischen und rechtlichen Rahmenbedingungen in Polen für ausgeschlossen.
Die Feststellungen des Senats zur grundsätzlichen Organisation und Bewertung der hier in Betracht kommenden Berufsbilder und Tätigkeiten in Polen und der DDR sowie zur konkreten Bewertung der von der Klägerin bis Anfang 1988 verrichteten Tätigeiten beruhen im Wesentlichen auf den Ausführungen in den Sachverständigengutachten vom 12.10.2005 und 28.05.2006 von Dr. L1. Dr. L1 verfügt als ehemalige Mitarbeiterin des Bundesinstituts für Berufsbildung und als Wissenschaftlerin für vergleichende Untersuchungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung in den mittel- und osteuropäischen Staaten über herausgehobene Fachkenntnisse zur Beurteilung der hier streitigen Fragen. Sie hat sich langjährig mit Entwicklungsfragen der Berufsbildung, mit den Strukturen, Bildungsgängen, Formen, Organisationen, Reformen und Effizienz beschäftigt. Sie hat in Vergleichs- und Feldstudien Probleme der Berufs- und Qualifikationsstrukturen sowie der Bewertung erreichbarer Qualifikationen und ihr Vergleich mit deutschen Abschlüssen (einschließlich denen der DDR) wissenschaftlich bearbeitet. Die erstellten Gutachten vermitteln einen überzeugenden Eindruck davon, dass die Sachverständige bis ins Detail über eingehende Kenntnisse der Grundsätze und Inhalte der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der Bewertung von polnischen Berufsqualfikationen der Zeit von 1960 bis Ende der 80er Jahre verfügt. Der Senat ist von der Richtigkeit ihrer Bewertungen überzeugt, bei der auch die von der Klägerin vorgelegten Dokumente und Erklärungen vollständig berücksichtigt worden sind.
Der Senat hat daher keinen Anlass gesehen, die Beweisaufnahme entsprechend des von der Klägerin gestellten Antrages durch Einholung einer amtlichen Auskunft des polnischen Ministeriums für Volksbildung in X fortzusetzen. Die dem Antrag zugrunde liegenden Fragen, dass 1.das Aufgabenfeld und die ausgeübten Tätigkeiten der Klägerin über dem Niveau einer Fachangestellten in Polen lag; 2.das Aufgabenfeld und die ausgeübte Tätigkeit der Klägerin dem Ausbildungsniveau einer "mittleren Berufsausbildung" in Polen entsprach; 3.das Aufgabenfeld und die ausgeübte Tätigkeit der Klägerin über dem Niveau einer "Qualifizierten Arbeiterin" in Polen lag; 4.das Aufgabenfeld und die ausgeübte Tätigkeit der Klägerin dem Ausbildungsniveau eines "Meisters" in Polen entsprach, sind vollständig und hinreichend durch die eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. L1 geklärt worden. Dabei sind auch von der Klägerin vorgelegte Auskünfte des polnischen Ministeriums kompetent in die Bewertung einbezogen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183,193 SGG.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens um die Zuordnung von Versicherungszeiten der Klägerin zu bestimmten Qualifikationsgruppen.
Die Klägerin wurde am 00.00.1943 in C (Oberschlesien) geboren. Sie hält sich seit dem 19.01.1988 ständig im Bundesgebiet auf und ist Inhaberin des Vertriebenenausweises A. In Polen hatte sie folgenden beruflichen Werdegang: 01.09.1959 - 20.06.1962 Lehre als Schneiderin mit Prüfung 26.10.1962 - 14.06.1963 Schneiderin (versicherungspflichtig) 17.08.1964 - 30.10.1964 Postassistentin 01.06.1967 - 26.10.1976 Buchhalterin, dabei im März 1976 Erwerb des Reifezeugnisses (allgemeinbildendes Lyzeum für Berufstägige, S/Oberschlesien; laut Bescheinigung der Bezirksregierung Köln vom 29.06.1994 ist damit ein dem Sekundarabschluß I - Fachhochschulreife - gleichwertiger Bildungsstand nachgewiesen. 01.11.1976 - 31.05.1980 Sachbearbeiterin für Abrechnungsfragen 02.06.1980 - 31.01.1988 Schulsekretärin bzw. Obersachbearbeiterin ("leitende Referentin")
Die Klägerin hat zwei Töchter, geboren am 00.00.1965 und am 00.00.1973. In der Bundesrepublik hat sie am 26.02.1997 die Prüfung zur Altenpflegerin abgelegt. Rentenrechtliche Zeiten im Zusammenhang mit der Erziehung der Kinder und dem Aufenthalt und der Berufstätigkeit in der Bundesrepublik sind nicht streitig.
Unter dem 29.04.1997 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Kontenklärung.
Mit Bescheid vom 09.04.1999 stellte die Beklagte nach dem Fremdrentengesetz (FRG) aufgrund des deutsch-polnischen Rentenabkommens vom 09.10.1975 zu berücksichtigende Zeiten vom 26.10.1962 - 31.01.1988 (teilweise unterbrochen durch Gesundheitsmaßnahmen, z.T. ohne Beitragszahlung) jeweils in der Qualifikationsgruppe 4 gemäß der Anlage 13 zum § 256b Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) fest.
Die Klägerin legte Widerspruch ein mit der Begründung, die Einstufung in die Gruppe 4 sei zu niedrig. Sie habe in Polen drei Jahre eine Berufsschule und vier Jahre das Gymnasium besucht und letzteres mit dem Abitur abgeschlossen. Zudem habe sie in E drei Jahre eine Altenpflegeschule besucht. Sie erwarte eine Eingruppierung in die Qualifikationsgruppe 3. Sie sei Sekretärin an einer Schule mit 600 Kindern und über 50 Lehrern gewesen und habe sämtliche Aufgaben selbständig ohne Hilfe allein verrichtet. Auch habe sie ca. acht Jahre selbständig die Abrechnung in einem Transportunternehmen als Sachbearbeiterin geleitet. Von 1967 - 1976 sei sie als eigenverantwortliche Buchhalterin in einem Lebensmittelbetrieb tätig gewesen.
Die Beklagte wies die Klägerin u.a. darauf hin, dass sich die Qualifikationsgruppe 4 auf Facharbeiter, die Gruppe 3 auf Meister beziehe. Die Einstufung zu einer bestimmten Gruppe setze den Erwerb einer festgelegten Qualifikation sowie die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit voraus. Die Qualifikation sei ersetzbar durch eine mindestens zehnjährige Berufserfahrung mit einer höherwertigen Tätigkeit. Die Klägerin habe mit der Ausbildung als Schneiderin die Qualifikation einer Facharbeiterin erworben. Das 1976 abgelegte Abitur beinhalte keine berufliche Qualifikation und bleibe bei der Einstufung deshalb unberücksichtigt. Die im Bundesgebiet absolvierte Ausbildung zur Altenpflegerin könne sich auf die Bewertung von davor liegenden Zeiten nicht auswirken. Eine Ausbildung im Sinne der Qualifikationsgruppe 3 (Meister) liege deshalb nicht vor. Die Klägerin hielt ihren Widerspruch aufrecht mit der Begründung, in Polen habe man bei kaufmännischen Berufen nach dem Abitur die fachlichen Voraussetzungen zur Leitung kaufmännischer Mitarbeiter erlangt, vergleichbar einem Meister. Auch nach deutschen Richtlinien fließe die Dauer der Arbeitsjahre in die Qualifikation ein, was die Beklagte bisher vernachlässigt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach ihrer Ausbildung zur Schneiderin sei die Klägerin als Näherin, Sachbearbeiterin im Bereich der Buchhaltung und als Obersachbearbeiterin an einer Schule tätig gewesen. Hierbei handele es sich um Tätigkeiten, die grundsätzlich nach Abschluss einer Facharbeiterausbildung ausgeübt werden könnten. Sie sei also in Polen entsprechend ihrer erworbenen Qualifikation tätig gewesen. Eine Qualifikation als Meisterin habe sie nicht erworben und sei auch nicht als solche beschäftigt gewesen.
Hiergegen hat die Klägerin am 23.08.1999 Klage bei dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben. Sie hat vorgetragen, sie habe vom 01.04.1967 - 31.01.1972 im Woiwodschaftsunternehmen für Lebensmittelgroßhandel in L (Großhandel in S) als Buchhalterin gearbeitet. Vom 01.02.1972 - 26.10.1976 sei sie Sachbearbeiterin in der technischen Zentrale des L Verkaufsbüros in S gewesen. Vom 01.11.1976 - 31.05.1980 habe sie zunächst als Obersachbearbeiterin, später als selbständige Sachbearbeiterin für Abrechnungen im Speditions-Transportunternehmen TRANSGOR in C gearbeitet. Ferner sei sie vom 02.05.1980 - 03.01.1988 als Sachbearbeiterin im Städtischen Schulverbund für Ökonomieverwaltung S tätig gewesen. Sowohl die Tätigkeit als Buchhalterin als auch die einer Obersachbearbeiterin bzw. einer selbständigen Sachbearbeiterin hätten selbstverantwortliche Stellungen dargestellt. Die Tätigkeiten seien einzeln ohne gesonderte Anweisung eines Vorgesetzten wahrgenommen worden. Auch die Tätigkeit als Sekretärin einer Schule mit 600 Schülern sei eine selbständige gewesen; die Aufgaben seien ohne Weisung oder Absprache mit einem Vorgesetzten auszuführen gewesen. Die von ihr ausgeübten Tätigkeiten seien ihrem Wesen nach viel eher vergleichbar mit der selbständigen Arbeit eines Meisters als mit der weisungsgebundenen Arbeit eines Facharbeiters. Auch wenn ihre Tätigkeiten nicht ausdrücklich als Meistertätigkeiten bezeichnet worden seien, seien sie in die Qualifikationsgruppe 3 einzuordnen, da es nicht auf die nominelle Bezeichnung, sondern auf den tatsächlichen Charakter der Tätigkeit ankomme. Die Klägerin fügte in Übersetzung diverse Arbeitszeugnisse etc. über ihre Tätigkeiten bei, auf die Bezug genommen wird.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 09.04.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.1999 zu verurteilen, die Versicherungszeiten ab dem 01.04.1967 in die Qualifikationsgruppe 3 einzustufen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, allein aus dem Hinweis der Klägerin, sie habe selbständig und eigenverantwortlich gearbeitet, könne nicht auf eine Tätigkeit iSd Qualifikationsgruppe 3 geschlossen werden. Zu den Facharbeitertätigkeiten (Gruppe 4) gehörten vielmehr auch typische Angestelltentätigkeiten wie z.B. Finanzkaufmann; auch solche Facharbeitertätigkeiten verlangten also selbständiges Arbeiten. Im Übrigen gehe nur aus der Tätigkeitsbeschreibung für die Buchhaltertätigkeit hervor, dass es sich um selbstverantwortliche Arbeit gehandelt habe; gerade bei dieser Bescheinigung fehle in der von der Klägerin vorgelegten Übersetzung jedoch eine Angabe des Ausstellers und darüber, ob sich die Bescheinigung überhaupt auf eine Tätigkeit der Klägerin beziehe. Für die Tätigkeiten als Obersachbearbeiterin bzw. Schulsekretärin sei zudem vermerkt, dass die Klägerin gegenüber ihren Vorgesetzten weisungsgebunden gewesen sei. Der Erwerb einer Qualifikation iSd Gruppe 3 sei von der Klägerin weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Auch eine ausnahmsweise Berücksichtigung langjähriger Berufserfahrung in höherwertiger Tätigkeit könne bei der Klägerin nicht erfolgen. Denn die ausgeübten Arbeiten als Buchhalterin, Sachbearbeiterin, Obersachbearbeiterin und Schulsekretärin seien nicht als höherwertig iSd Gruppe 3 nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Die vorgelegten Tätigkeitsbeschreibungen ließen auch nicht erkennen, welche Qualifikation für sie jeweils vorausgesetzt worden sei (z.B. Lehre, Meisterausbildung, Technikum, Abitur o.a.).
Die Klägerin hat hierzu ergänzend vorgetragen, selbst Meister seien bei aller Selbständigkeit Weisungen ihrer Vorgesetzten unterworfen. Aus der vorgelegten Arbeitsbescheinigung gehe ihre Tätigkeit als Buchhalterin hervor; die Tätigkeitsbeschreibung lasse sich damit eindeutig ihr zuordnen. Im Übrigen habe sie das Abitur erlangt; von einer mangelnden Qualifikation für Tätigkeiten iSd. Gruppe 3 könne deshalb nicht die Rede sein.
Mit Urteil vom 12.12.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das am 24.01.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05.02.2001 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, ihre Tätigkeiten in Polen seien in die Qualifikationsgruppe 3 (Meister) oder 2 (Fachschulabsolventen) einzustufen. Voraussetzung für ihre Tätigkeit als Sachbearbeiterin bzw. Obersachbearbeiterin oder Schulsekretärin sei die Erlangung der Hochschulreife. Das Abitur sei insoweit Einstellungsvoraussetzung und damit Qualifikationsmerkmal für die Tätigkeiten gewesen; in Polen handele es sich bei dem Abitur um eine allgemeine Schulausbildung, die einer besonderen fachlichen Qualifikation gleichzusetzen sei. Damit entspreche es einem Fachschulabschluss. Im Übrigen sei sie aufgrund langjähriger Berufserfahrung berechtigt und verpflichtet gewesen, weitere Mitarbeiter anzuleiten; auch insoweit sei sie einem Meister gleichzusetzen. Eine spezielle Fachschulausbildung für ihre Tätigkeit als Oberreferentin habe es nicht gegeben. Vielmehr bedinge eine solche Tätigkeit im Allgemeinen eine Hochschulausbildung; sie habe die entsprechende Qualifikation durch die Ausübung dieser Tätigkeit erlangt und sei entsprechend - eigentlich sogar in die Gruppe l - einzustufen. Die Klägerin legt zur Stützung ein Schreiben des Ministerium für Volksbildung X vom 16.08.2001 vor, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.
Die Beklagte trägt ergänzend vor, auf dem allgemeinbildenden Lyzeum sei der Klägerin gerade keine besondere fachliche Qualifikation für einen bestimmten Beruf vermittelt worden. Eine der Qualifikationsgruppe 2 entsprechende Fachschulausbildung habe in Polen nur durch den Besuch sog. Technika bzw. Berufslyzeen erreicht werden können, welche neben der allgemeinen Hochschulreife auch eine spezifische Berufsausbildung vermittelt hätten. Selbst wenn der Schulabschluss der Klägerin tatsächlich Voraussetzung für ihre Tätigkeiten als Sachbearbeiterin, Obersachbearbeiterin oder Schulsekretärin gewesen sein sollte, sei ihre allgemeine Hochschulreife nicht einer besonderen beruflichen Qualifikation gleichzusetzen. Es sei ihr nur ein hohes Maß an Allgemeinbildung vermittelt worden, nicht jedoch spezielle Fachkenntnisse im Sinne einer Vorbereitung auf einen speziellen Beruf. Dem Schreiben des Ministeriums für Volksbildung Warschau sei zu entnehmen, dass für die Stellung eines Oberreferenten eine Hochschulausbildung nötig gewesen sei (was sogar die Einstufung in die Qualifikationsgruppe l bedeuten würde). Allerdings hätten bei Bewerbermangel auch andere Personen diese Tätigkeit ausüben können. Habe aber eine Tätigkeit von Personen unterschiedlicher Qualifikation ausgeübt werden können, handele es sich für denjenigen mit geringerer Qualifikation nicht um eine höherwertige Tätigkeit, die - sei es auch erst nach zehn Jahren - höher eingestuft werden könnte. Die Klägerin habe jedoch gerade ohne besonders qualifizierte Ausbildung die Oberreferentinnentätigkeit ausgeübt.
Der Senat hat die Berufung mit Urteil vom 19.06.2002 zurückgewiesen mit der Begründung, dass die Klägerin nach den vorgelegten Unterlagen vom 1. November 1976 bis 31. Mai 1980 als "Obersachbearbeiterin für Abrechnungen" sowie "Selbstständige Sachbearbeiterin für Abrechnungen" in einem Transport- und Speditionsunternehmen tätig gewesen sei. Nach ihren im Einzelnen umschriebenen Aufgabenbereichen hätten ihre Tätigkeiten eher dem Berufsbild eines Speditions- oder Bürokaufmanns entsprochen, so dass die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 angemessen erscheine. Dies gelte auch für die Beschäftigung als Schulsekretärin vom 2. Juni 1980 bis 31. Januar 1988, die teilweise als die einer "Obersachbearbeiterin" oder "Leitenden Referentin" bezeichnet worden sei. Nach den Tätigkeitsbeschreibungen habe sie Aufgaben wahrgenommen, die von einer Schul- oder Chefsekretärin, einem Personalsachbearbeiter oder einem Materialverwalter verrichtet würden; auch insoweit erscheine die Einstufung in die Gruppe der Facharbeiter wiederum angemessen.
Auf die Revision der Klägerin hat das BSG mit Urteil vom 23.09.2003 das Urteil des Senats vom 19.06.2002 aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, gehe es - wie hier - um fiktive Arbeitsentgelte aus Beschäftigungen in Vertreibungsgebieten seien sowohl der Grundtatbestand des Satzes 1 als auch der Ergänzungstatbestand des Satzes 2 der Anlage 13 zum SGB VI jeweils nur sinngemäß anzuwenden, weil die Gruppen auf Grund der Verhältnisse in der DDR gebildet worden seien. Deshalb komme es grundsätzlich darauf an, welche beruflichen Ausbildungsgänge und –abschlüsse im jeweiligen Vertreibungsgebiet in den Berufsfeldern, um deren Bewertung gestritten werde, vorhanden gewesen seien und welcher Qualifikationsgruppe iSd Anlage 13 die erworbenen Abschlüsse nach ihrem qualitativen Wert typischerweise entsprächen. Sodann sei bei sinngemäßer Anwendung des Satzes 1 der Anlage 13 festzustellen, welche Qualifikation die Vertriebene im Beitrittsgebiet auf Grund welchen Ausbildungsganges erlangt habe. Sei kein entsprechender formeller Abschluss erreicht worden, sei nach Satz 2 der Anlage 13 zu prüfen, ob sie eine höherbewertete Beschäftigung (ohne formelle Ausbildung und Abschluss) vollwertig ausgeübt habe; dies könne jedoch frühestens der Fall sein, wenn die höherwertige Beschäftigung über einen Zeitraum verrichtet worden sei, der demjenigen entspreche, in dem die für den Regelfall vorgesehenen Ausbildungen durchlaufen und in der der förmliche Abschluss habe erworben werden können. Dabei werde im Blick auf die zumindest begehrte Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 vorab abstrakt zu klären sein, ob in Polen jedenfalls nach 1975 im Speditions- und Transportwesen und 1979 im Schulwesen der Titel eines Meisters oder ein diesem damals rechtlich gleichgestellter Titel habe erworben werden können, welche Ausbildungsgänge (qualitativ und zeitlich) hierfür hätten absolviert werden müssen und ob der erfolgreiche Abschluss durch eine Urkunde dokumentiert worden sei; entsprechendes sei ggf im Blick auf die noch höheren Qualifikationsgruppen zu klären. Sei der Klägerin ein Status iSd Satzes 1 iVm den Qualifikationsgruppen 1 bis 3 der Anlage 13 zum SGB VI nach Maßgabe der Verhältnisse in Polen nicht zuerkannt worden, sei zu klären, ob sie in einem entsprechenden Zeitraum auf einem qualitativ ausreichend hohen Niveau tätig gewesen sei, um die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten eines "Meisters", "Fachschulabsolventen" oder "Hochschulabsolventen zu erwerben; nach Abschluss dieses Zeitraums der Berufserfahrung sei für eine nachfolgende vollwertig ausgeübte Beschäftigung auf diesem Niveau eine Einstufung in die entsprechend höhere Gruppe vorzunehmen.
Die Klägerin hat ergänzend den Antrag auf Einstellung der Klägerin bei der Fa. U von November 1976 und eine Stellungnahme des Ministeriums für Volksbildung und Sport vom 06.02.2004 vorgelegt. Danach stehe fest, dass die Klägerin die Anstellung als Referentin bei dem Transportunternehmen auf Grund ihrer früheren Berufstätigkeit und durch die Erlangung des Reifezeugnisses im März 1976 erreicht habe. Danach habe bereits zum hier maßgeblichen Zeitpunkt die in der Auskunft vom 16.08.2001 dargelegte Rechtslage bestanden, wonach Eingangsvoraussetzung für die Bekleidung der Tätigkeit als Oberreferentin die Absolvierung eines Hochschulstudiums gewesen sei. Sie habe für ihre Tätigkeit als Oberreferentin der Schule ein Entgelt der Gehaltsstufe 10 erhalten (von Gehaltsstufe 4 - 14), diese Entlohnung sei Hochschulabsolventen vorbehalten gewesen. Eine Einstufung der streitigen Zeiträume nach der Qualfikationsgruppe 3 und unter Berücksichtigung des Hochschulabschlusses sogar der Qualifikationsgruppe 1 sei geboten.
Die Klägerin beantragt, Beweis zu erheben über die im Schriftsatz vom 19.12.2006 zu 1) bis 4) gestellten Beweisfragen (Bl. 272 Gerichtsakte) sowie das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.12.2000 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 09.04.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.1999 zu verurteilen, die Versicherungszeiten vom 01.11. 1976 - 31.01.1988 in eine höhere Gruppe als die Qualifikationsgruppe 4 in der Anlage 13 zum SGB VI einzustufen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das aufgehobene Urteil des Senats vom 19.06.2002 weiterhin im Ergebnis für zutreffend, wobei allerdings die Prüfung aller möglichen Qualifikationsgruppen oberhalb der Qualifikationsgruppe 4 in Betracht zu zíehen sei. Die vom BSG geforderten Feststellungen, ob für die von der Klägerin ausgeübten Beschäftigungen in Polen bzw. im Beitrittsgebiet eine Meisterqualifikation erworben werden konnte, würden nicht zum Ziel führen, weil es weder in Polen noch in der DDR Meisterqualifikationen im Büro-, Verwaltungs- und Finanzbereich gegeben habe. Demgegenüber seien nach den von der Klägerin vorgelegten Informationen die Berufe "Techniker für Büroarbeiten" bzw "Wirtschaftstechniker" in Betracht zu ziehen, also Berufsqualifikationen, die eine Einstufung an der Qualifikationsgruppe 2 rechtfertigten. Im Falle der Klägerin sei aber nicht ersichtlich, dass sie Tätigkeiten auf einem entsprechenden Techniker-Niveau verrichtet habe. Entsprechendes gelte für eine Einstufung nach der Qualifikationsgruppe 1. Zudem sei davon auszugehen, dass eine Hochschulausbildung in der Regel etwa 5 Jahre dauere, vergleichbare Fähigkeiten während und neben der Arbeit könnten daher kaum schneller als in 10 Jahren erworben werden. Die Klägerin habe die Tätigkeit als Oberreferentin nur für eine kürzere Zeit ausgeübt.
Der Senat hat Dr. L1, frühere Mitarbeiterin des Bundesinstituts für Berufsbildung, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Zusammengefasst ist die Sachverständige zu folgenden Ergebnissen gekommen (Gutachten vom 12.10.2005):
Die Tätigkeiten der Klägerin im Zeitraum vom November 1976 bis Mai 1980 seien mit dem Niveau einer Fachangestellten (Qualifikationsgruppe IV) zu bewerten. Sie entsprächen Teilen polnischer kaufmännischer Berufe, die im Rahmen der Erstausbildung (modifiziert auch von Erwachsenen) hätten erworben werden können. Eine erforderliche fachliche (ökonomisch - administrative) Grundqualifikation sei von der Klägerin im Verlauf ihrer beruflichen Tätigkeit erworben, wenn auch nicht offiziell durch ein Zertifikat zuerkannt worden, was eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe IV rechtfertige. Für die Tätigkeit der Klägerin im Zeitraum 1980 bis 1988 als Sekretärin an der 28. Grundschule müsse die gleiche Aussage und Bewertung vorgenommen werden. Daran änderten auch die Bezeichnungen (Titel) nichts, die zwar zu höherem Einkommen führten, aber nicht als Ausdruck einer höheren Qualifikation gelten könnten. Es liege auch für diesen Zeitraum keine offizielle polnische Zuerkennung der kaufmännischen Qualifikation vor. Sollte die Klägerin als Schulsekretärin im letztgenannten Zeitraum (hier nur ab Ernennung zur "Leitenden Referentin") tatsächlich die Verantwortung für die Arbeit mehrerer unterstellter Mitarbeiter gehabt haben, so könnte das zu einem Überdenken der Einstufung in folgende Richtung führen: Es wäre ggf. in etwa vergleichbar mit einer Leitungstätigkeit auf unterer Ebene und damit ähnlich der Funktion eines polnischen Industriemeisters mit zuerkanntem Titel (wenn auch mit etwas anderem Akzent). Das entspräche dann der Qualifikationsgruppe III (falls ein offizieller Nachweis darüber erbracht werden könne). Eine Zuordnung der Tätigkeit der Klägerin zur Qualifikationsgruppe 2 (Qualifikation der Absolventen von Ingenieur - und Fachschulen in der ehemaligen DDR/Fachschulingenieur) sei völlig ausgeschlossen. Im Gutachten sei nachvollziehbar dargestellt worden, dass es sich in Polen um eine Erstausbildung in einem sogen. "mittleren" Beruf handele, der zur Niveaustufe Facharbeiter / Fachangestellte zu zählen sei. Abgesehen davon, habe die Klägerin keine solche Qualifikation erworben und ihr sei eine solche auch nicht zuerkannt worden. Noch abwegiger wäre es, ihre Tätigkeit mit der eines Hochschulabsolventen (Gruppe l) vergleichen zu wollen.
Die Beklagte sieht sich in ihrer bisherigen Auffassung bestätigt. Soweit die Sachverständige eine Einstufung in die Gruppe 3 (Meisterebene) in Erwägung ziehe, könne ihr nicht gefolgt werden, nachdem die Sachverständige in ihrem Gutachten festgestellt habe, dass es für die Berufsbereiche Büro-, Verwaltungs- und Finanzwesen keine Meisterqualifikation gegeben habe. Die nach der Rechtsprechung erforderliche Voraussetzung für eine Gleichstellung einer entsprechenden Tätigkeit mit einer definierten Qualifikationsgruppe, dass die entsprechende Tätigkeit "im Wesentlichen " mit der erworbenen Qualifikation übereinstimmen, sei hier nicht gegeben (BSG Urteil 12.11.2003 Az.: B 8 KN 2/03 R). Dementsprechend sei ein Heranziehen der artfremden Tätigkeit eines polnischen Industriemeisters für die Prüfung, ob von der Klägerin eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt worden sei, nicht möglich.
Die Klägerin hat unter Vorlage eidesstattlicher Erklärungen von drei Lehrerinnen und einer schriftlichen Stellungnahme einer ehemaligen Lehrerin der Grundschule Nr. 28 in S die Aufgaben wie folgt beschrieben: eigenverantwortliche Leitung von Mitarbeitern (Organisation des Arbeitsablaufes, Vergabe von Leistungsprämien, Einstellung von neuen Mitarbeitern, Erstellung von Gehaltsabrechnungen), eigenverantwortliche Bewirtschaftung der schulinternen Küche, der Materialbeschaffung und Überwachung des Reinigungsmaterials, Organisation und Einkauf des Brennmaterials, Anweisung und Überwachung des Hausmeisters, eigenverantwortliche Entscheidung über den Einsatz des der Schule angehörigen Verwaltungs- und technischen Personals (6 Reinigungskräfte, 2 Heizer, 1 Hausmeister, 2 Küchenmitarbeiter), Abwicklung der gesamten Lohnabrechnungen (einschl. des Lehrpersonals und Direktoriums), eigenständige Gewährung von Leistungszulagen, Zuständigkeit für Inventarüberwachung und Neuinvestitionen, Dokumentation der Schulabsolventen, des Schulhortes, der Schulkantine und Führung des Schularchivs. Auf Grund dieser Tätigkeiten seien mindestens die Voraussetzungen der Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 3 gegeben.
Der Senat hat zu den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme von Dr. L1 eingeholt, insbesondere zu der Fragestellung, ob die Annahme der Qualifikation als "Leitende Referentin" gerechtfertigt ist. Auf den Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme vom 28.05.2006 wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid nicht i. S. d. § 54 Abs. 2 SGG beschwert. Die von der Klägerin in Polen zurückgelegten Zeiten sind von der Beklagten zutreffend vorgemerkt worden (§ 149 Abs. 5 SGB VI). Ihr steht ein Anspruch auf eine höhere Bewertung der in Polen zurückgelegten und von der Beklagten nach § 15 FRG anerkannten Beitragszeiten nicht zu.
Die Bewertung der Beitragszeiten nach § 15 FRG wird nach Maßgabe des § 256b Abs. 1 SGB VI ermittelt (22 Abs. 1 Satz 1 FRG). Danach sind für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31.12.1949 zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollbeschäftigung die Durchschnittswerte zu berücksichtigen, die sich nach Einstufung in eine der in der Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen (Nr. 1) und nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in der Anlage 14 genannten Wirtschaftsbereiche (Nr. 2) ergeben. Hiernach ergibt sich ein der jeweiligen Qualifikationsgruppe zugeordneter Durchschnittsverdienst für glaubhaft gemachte Zeiten, der für (nachgewiesene) Zeiten i. S. d. FRG gemäß § 22 Abs.1 Satz 2 i. V. m. § 22 Abs. 3 FRG um 1/5 zu erhöhen ist. Bezogen auf die hier allein streitige Zuordung zu einer Qualifikationsgruppe ergibt sich aus § 256b SGB VI die Konkretisierung durch Verweisung auf die Anlage 13. Die Anlage 13 besteht aus einem Grund- (Satz 1) und einem Erweiterungstatbestand (Satz 2), in die als weitere "gemeinsame und deshalb ausgeklammerte" Tatbestandsmerkmale die nachgestellten Qualifikationsgruppen einzufügen sind (vgl. o. a. BSG Urteil vom 23.09.2003 mit weiteren Nachweisen).
Nach dem Grundtatbestand sind danach Versicherte in eine der nachstehend aufgeführten Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren (formelle) Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben (Satz 1). Nach dem Erweiterungstatbestand sind Versicherte in diese Qualifikationsgruppen einzustufen, sofern sie aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen (Satz 2). Die (nachgestellten) fünf Qualifikationsgruppen nehmen in den ersten vier Gruppen eine Abstufung nach formalen Kriterien (formaler Ausbildungsabschluss) vor: Gruppe 1 bilden die Hochschulabsolventen, Gruppe 2 die Fachschulabsolventen, Gruppe 3 die Meister und Gruppe 4 die Facharbeiter.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 in der Anlage 13 sind weder in direkter noch sinngemäßer Anwendung iVm den Regelungen in den Qualifikationsgruppen 1 bis 3 erfüllt. Die Klägerin erfüllt im Hinblick auf die absolvierte Ausbildung als Schneiderin die formalen Qualifikationsmerkmale der Gruppe 4, höherwertige formale Ausbildungsabschlüsse hat sie nicht aufzuweisen, ihr sind auch nicht solche, dies wird auch nicht von ihr behauptet, aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit durch einen formalen Staatsakt zuerkannt worden.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erfüllt die Klägerin auch nicht die Voraussetzungen des Satzes 2 in der Anlage 13 zum SGB VI. Danach sind Versicherte, sofern sie aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, in diese Qualifikationsgruppe einzustufen. Unter Anwendung der vom BSG in dem Zurückverweisungsurteil genannten Auslegungsgrundsätze, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu den früheren Leistungsgruppen des FRG die Qualifikation aufgrund langjähriger Berufserfahrung dann erworben worden ist, wenn der höherwertige Beruf während eines Zeitraumes ausgeübt wurde, der ausreicht, um die theoretischen und praktischen Fähigkeiten für eine - abgestellt jeweils auf den ausgeübten Beruf - vollwertige Berufsausübung auch ohne Ausbildung zu vermitteln, verbleibt es bei der von der Beklagten vorgenommenen Einstufung.
Die Klägerin hat nach ihrer beruflichen Ausbildung als Schneiderin verschiedene angelernte Tätigkeiten in Büro und Verwaltung ausgeübt, ohne hierzu eine schon in der fraglichen Zeit erforderliche formelle Qualifikation in Form einer kaufmännisch-verwaltenden Ausbildung und einen mittleren allgemeinbildenden Schulabschluss erworben zu haben. Es ist davon auszugehen, dass sich jedenfalls die Klägerin im Laufe der Zeit bestimmte berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten an den verschiedenen Arbeitsplätzen angeeignet hat sowie bis 1976 eine Mittlere Allgemeinbildung (Reifezeugnis) an der Abendschule erworben hat, so dass ab November 1976 mit der Aufnahme der Tätigkeit als Sachbearbeiterin für Abrechnungsfragen eine Qualifikation als Fachangestellte iSd Qualifikationsgruppe IV anzunehmen ist. Insbesondere mit dem Erwerb des Reifezeugnisses hat die Klägerin über eine bessere Grundlage für ihre Arbeit im Tätigkeitsfeld Abrechnungsarbeiten und Buchhaltung verfügt Diese berufliche Qualität hat sich mit der Aufnahme der Tätigkeit als Sekretärin an der 28. Grundschule ab 02.06.1980 nicht geändert. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Klägerin in die z. T. neuartigen Aufgaben erst einzuarbeiten hatte, dies auch deshalb, weil sie auf eine breiter profilierte systematische berufliche Ausbildung im kaufmännisch-verwaltenden Bereich nicht zurückgreifen konnte und den mit Erwerb des Reifezeugnisses grundsätzlich geöffneten Zugang zu postabituriellen fachlichen Kursen und Lehrgängen für Erwachsene nicht genutzt hat.
Der Vergleich ihrer verrichteten Arbeitsfelder als Buchhalterin und Schulsekretärin mit den beruflichen Inhalten und Anforderungen der infrage kommenden kaufmännischen Berufe in Polen führt zu dem Ergebnis, dass sie einen beruflichen Standard erreichte, wie er grundlegenden Teilbereichen der kaufmännischen Berufe "Techniker-Ökonom" für die Spezialisierungen "Handelsbetrieb", "Finanzen und Rechnungswesen", "Örtliche Verwaltung" und "Techniker für Büro und Verwaltung" entspricht (Vergleichsquelle: Polnischer "Enzyklopädische Leitfaden für Berufe und Spezialberufe der Berufsbildung"). Dabei ist festzustellen, dass die vorgenannten polnischen Berufe sehr viel breiter geschnittene Fähigkeiten, Fertigkeiten, Aufgaben und Verantwortlichkeiten umfassen. Nur bezüglich der Aufgaben und Tätigkeiten der Klägerin als Schulsekretärin ab 1980 zeigt ein Vergleich mit den Berufsbeschreibungen, Anforderungsbildern und Einsatzmöglichkeiten für die Berufe "Mitarbeiter in Büro und Verwaltung" und "Techniker-Ökonomist, Spez. Stenotypie und Bürowesen" weitgehende Übereinstimmung. Alle von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten/Aufgaben sind aber auch in dem durchaus breit und vielfältig angelegten polnischen Berufsbild einer Fachkraft in Büro und Verwaltung/Sekretärin enthalten.
Die staatlich verbindliche Nomenklatur der Ausbildungsberufe in Polen war in den 60er und 70er Jahren hinsichtlich der hier relevanten Berufsgruppe "Ökonomie und Dienstleistungsbereich" von einer zunehmenden Spezialisierung gekennzeichnet. 1965 enthielt die neu gegliederte Nomenklatur bereits 25 spezielle Berufe für "Techniker-Ökonom". Ihre Ausbildung erfolgte auf der Basis der 8. Klasse in 4 Jahren. Gleichzeitig wurde begonnen, Jugendliche nach dem Abschluss des Allgemeinbildenden Lyzeums postabituriell in zwei Jahren auszubilden. Ebenso gab es die Möglichkeit einer verkürzten Ausbildung für Absolventen der Berufsschulen. Mit der Nomenklatur von 1973 erfolgte eine weitere engere Spezialisierung, wodurch sich die Anzahl der kaufmännischen Berufe auf über 40 erhöhte. Der hier relevante Beruf "Sekretärin - Stenographie und Bürowesen" wurde mit der Nomenklatur 1973 eingeführt und ausschließlich postabituriell in 2 Jahren ausgebildet. Die auf breitere Berufsprofile ausgerichtet Nomenklatur von 1982 enthielt in der Gruppe "Ökonomie und verwandte Berufe" noch immer mehr als 20 Berufe. Auch in diesem Verzeichnis sind die Berufe "Techniker für Büroarbeiten" und "Mitarbeiter in Büro und Verwaltung" mit den Richtungen "Wirtschaftsverwaltung" oder "Staatliche Verwaltung" mit einer Ausbildungszeit von 4 Jahren auf der Basis der 8. Klasse und 2 Jahre auf der Basis der 12. Klasse aufgeführt.
Insgesamt ist vergleichend zu beachten, dass die entsprechenden "DDR-Berufe" (z.B. Finanzkaufmann, Großhandelskaufmann, Wirtschaftskaufmann und Facharbeiter für Schreibtechnik und Zusatzqualifizierung zur Sekretärin noch breiter geschnitten und komplexer waren als die oben genannten polnischen Berufe , ohne dass die grundsätzliche Zuordnung der DDR-Berufe zur Niveaustufe Fachangestellte/Facharbeiter in Zweifel zu ziehen wäre. Erst recht kommt nicht eine Gleichstellung mit den DDR-Berufen auf der Ebene der Techniker, Betriebs- und Fachschulingenieure in Betracht. Beim Vergleich polnischer Qualifikationsabschlüsse mit denen in der ehemaligen DDR ist zu beachten, das in Polen nur 4 Qualifikationsstufen bestehen, nämlich Un- und Angelernte, qualifizierte Arbeiter (später Facharbeiter), Techniker und mittleres Personal für nichttechnische Berufe sowie Hochschulingenieure/Hochschulabsolventen. Vergleichende wissenschaftliche Untersuchungen haben eindeutig gezeigt, dass die so genannten "mittleren Berufe" und damit die Niveaustufe "Technika und gleichgestellte Schulen" Polens (und weiterer osteuropäischer Staaten) absolut nicht vergleichbar sind mit den Studienrichtungen und dem Qualifikationsabschluss einer Ingenieur- und Fachschule der ehemaligen DDR. Für den Erwerb eines solchen Qualifikationsabschlusses in der ehemaligen DDR waren eine abgeschlossene Berufsausbildung auf der Basis der 10. Klasse oder 12. Klasse der allgemein bildenden Schule sowie einige Jahre Berufspraxis Voraussetzung. Erst auf dieser Grundlage konnte ein Direktstudium von 3 Jahren absolviert und das Qualifikationsniveau erreicht werden. Die Einsatzfelder von Absolventen dieser Studiengänge (in dem Fach Wirtschaftswissenschaften mit den Richtungen Planung, Arbeitsökonomie, Finanzen und Preise, Finanzwirtschaft, Binnenhandel und Betriebswirtschaft/Ingenieurökonomie) sind deutlich komplexer als das Tätigkeitsfeld der Klägerin als Schulsekretärin und mithin absolut nicht vergleichbar.
Damit sind die Voraussetzungen der von der Klägerin angestrebten Einstufung nach der Qualifikationsgruppe 2 (Fachschulabsolventen) oder gar der Qualifikationsgruppe 1 (Hochschulabsolventen) nicht erfüllt:
Die Qualikationsgruppe 2 gilt für Fachschulabsolventen. Hierzu zählen 1.Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluß entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist. 2.Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachhochschulabschluß bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist. 3.Personen, die an staaatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen. 4.Technische Fachkräfte, die berechtigt die Bezeichnung "Techniker" führten, sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem "Techniker" gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet (z. B. Topograph, Grubensteiger) führten. Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem Fachschulstudium, das nicht zum Fachschulabschluß führte, und Meister, auch wenn die Ausbildung an einer Ingenieur- oder Fachschule erfolgte.
Die Qualifikationsgruppe 1 gilt für Hochschulabsolventen. Hierzu zählen 1.Personen die in Form eines Direkt-, Fern-, Abend- oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben. 2.Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden ist (z. B. Attestation im Bereich Volksbildung, Dr. h. c., Professor). 3.Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten. Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium (z. B. Teilstudium), das nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abschloß.
Eine über die Qualifikationsgruppe IV hinausgehende Bewertung der Tätigkeit als Sachbearbeiterin beim Transportunternehmen und Schulsekretärin ist auch nicht wegen der Bezeichnung als "Referentin" und "Oberreferentin" bzw. "Leitende Referentin" für die ab 1976 verrichteten Tätigkeiten gerechtfertigt. Soweit sich die Klägerin für die von ihr beanspruchte Höherbewertung auf den Inhalt der Schreiben des polnischen Ministeriums für Bildung und Sport, Abteilung berufliche Aus- und Weiterbildung, vom 16.08.2001 und vom 06.02.2004 stützt, unterliegt sie einer unrichtigen Bewertung und Fehlinterpretation der Ausführungen des Ministeriums. Beide Schreiben besagen, dass 1.genügend Möglichkeiten zur beruflichen Ausbildung in kaufmännisch-verwaltenden Berufen für Jugendliche und Erwachsenene bestanden, 2.die Berufscharakteristik/Berufsbild/ für die Berufe "Mitarbeiter im Büro und Verwaltung" und "Wirtschaftstechniker"/ Techniker Ökonom sowohl allgemeinberufliche als auch fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten enthielten, die zugleich die zur Hochschule führende Allgemeinbildung voraussetzten, und 3.ein Referent und Oberreferent in der Verwaltungshierarchie des Bildungswesens (Ministerium, Kuratorium der Wojewodschaft, örtliche Schulverwaltung) in der Regel einen Hochschulabschluss sowie Praxisjahre vorweisen musste.
Eine Vergleichbarkeit dieser umfangreichen und fachlich komplexen inhaltlichen und bildungspolitischen Führungsaufgaben,die z. B. auch die inhaltlich-methodische Anleitung des Lehrpersonals betreffen, mit den von der Klägerin verrichteten Aufgaben einer Schulsekretärin kann nicht hergestellt werden. Ausgehend von einem durchaus breit profiliert und vielfältig angelegten polnischen Berufsbild für die Fachkraft in Büro und Verwaltung/Sekretärin sind alle von der Klägerin zu erledigenden Aufgaben in diesem Berufsbild enthalten. Dabei haben die Aufgaben keine eigene Leitungsfunktion sondern eine qualitativ auf Sachbearbeiterebene zu bewertende Arbeit zur Unterstützung der an der Schule verantwortlichen Person (Leiter) bei der Ausübung der Funktion und Verantwortlichkeit. Dabei ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin die Sekretariatsaufgaben selbständig und in eigener Verantwortung erledigt hat. Die Bezeichnung Referent bedeutet hier Sachbearbeiter. Allerdings ist einzuräumen, dass die in Polen gebrauchten Bezeichnungen als Referentin und selbständige Referentin/Oberreferentin in Polen sehr differenziert mit unterschiedlicher Wertung verwendet werden. Hier ist davon auszugehen, dass die Bezeichnungen als Referentin und Oberreferentin aus lohnpolitischen Gründen im Rahmen eines Finanzierungsspielraums des Schulleiters gegenüber dem örtlichen Schulamt verwendet wurden. Keinesfalls können die im von der Klägerin vorgelegten Schreiben des polnischen Bildungsministeriums vom 16.02.2004 angeführten Einstufungs- und Entlohnungstabellen (Anlage 3 zur Verordnung des Bildungsministeriums von 1987/Pos. 41 und 42) als Maßstab für die für die Klägerin maßgebende Einstufung gelten. Diese Eingruppierungen betreffen eindeutig Fachpersonal, das im Bildungsministerium, in Kuratorien für Bildung oder in örtlichen Schulämtern tätig ist und nicht um die Tätigkeit in einer - nach polnischem Maßstab nicht besonders großen - Grundschule. Das ergibt sich auch eindeutig aus der zur Verordnung gehörenden Tabelle (vgl. Bl. 153 ff der Gerichtsakte), wonach hinsichtlich der Einstufung des Personals auch nach der Anzahl der zur Verwaltungseinheit (Verbund) gehörenden Schule differenziert wird. Gegen die Ausübung einer Leitungsfunktion spricht zudem, dass eine solche nicht, wie es in Polen üblich war, direkt im Arbeitsbuch der Klägerin ausgewiesen worden ist.
Schließlich ist es auch nicht gerechtfertigt, die Tätigkeit der Klägerin in die Qualifikationsgruppe 3 (Meister) einzustufen. Hierzu zählen Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister des Handwerks besitzen bzw. denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde. Hiezu zählen nicht in Meisterfunktion eingesetzte oder den Begriff "Meister" als Tätigkeitsbezeichnung führende Personen, die einen Meisterabschluß nicht haben (z. B. Platzmeister, Wagenmeister).
Insoweit ist zur polnischen Meisterqualifikation und Meisterausbildung zu beachten, dass der Meister entsprechend der polnischen Gesetzgebung eine Funktion beinhaltete, die - je nach Aufgaben- und Verantwortungsbereich - unterschiedliche, offiziell erworbene Qualifikationsabschlüsse voraussetzte und zusätzlich den Besuch eines Meistervorbereitungskurses mit anschließender periodischer Weiterbildung erforderte. Eine solche Funktion konnte vor allem in Betrieben des produzierenden Gewerbes einschließlich der landwirtschaftlichen Produktion ausgeübt werden. Für den Bereich der "nichtkörperlich Arbeitenden" in Büro und Verwaltung waren solche Meisterfunktionen nicht ausdrücklich in den gesetzlichen Verordnungen angeführt und auch in der Praxis nicht zu finden.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die vorgenannte grundsätzliche Feststellung bereits die Einstufung nach einer Meisterqualifikation im Bürobereich ausschließt. Auch im Hinblick auf die von der Klägerin beschriebene und durch die vorgelegten Erklärungen der Lehrerinnen der Grundschule 28 vertiefte Darstellung von Leitungsfunktionen gegenüber Reinigungs-, Küchenpersonal und dgl. ist die Ausübung einer Meisterfunktion nicht glaubhaft gemacht. Abgesehen davon, dass die Zuweisung einer entsprechenden Leitungsfunktion nicht dokumentiert ist und der Bezeichnung als Leitende Referentin bzw. Oberreferentin nur lohnpolitische Erwägungen zugrunde lagen, ist zu beachten, dass in Polen die jeweilige örtliche Schulbehörde sowohl für die Personalpolitik als auch für die gesamte Budgetplanung und –verwaltung der unterstellten Schulen in der hier fraglichen Zeit verantwortlich war. Die Planung und Realisierung größerer Investitionsvorhaben oder Reparaturen waren sogar der übergeordneten Wojwodschafts-Schulbehörde (Bildungskuratorium) vorbehalten. Die der Grundschule verbleibenden Leitungsfunktionen für personelle, ökonomische und verwaltungs-organisatorische Angelegenheiten waren an kleineren Schulen in der Regel den stellvertretenden Direktoren übertragen, denen das Schulsekretariat, ggf. unterstützt durch Verwaltungsmitarbeiter, zuarbeitete. Die dabei anfallenden Arbeiten sind in dem polnischen Berufsbild für die Fachkraft in Büro und Verwaltung/Sekretärin , also auf der Ebene der Qualifikationsgruppe 4, vollständig enthalten. Eine rechtlich verantwortliche Übernahme der in einer Grundschule anfallenden Personalleitungsfunktionen durch das Schulsekretariat hält der Senat unter Beachtung der maßgebenden organisatorischen und rechtlichen Rahmenbedingungen in Polen für ausgeschlossen.
Die Feststellungen des Senats zur grundsätzlichen Organisation und Bewertung der hier in Betracht kommenden Berufsbilder und Tätigkeiten in Polen und der DDR sowie zur konkreten Bewertung der von der Klägerin bis Anfang 1988 verrichteten Tätigeiten beruhen im Wesentlichen auf den Ausführungen in den Sachverständigengutachten vom 12.10.2005 und 28.05.2006 von Dr. L1. Dr. L1 verfügt als ehemalige Mitarbeiterin des Bundesinstituts für Berufsbildung und als Wissenschaftlerin für vergleichende Untersuchungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung in den mittel- und osteuropäischen Staaten über herausgehobene Fachkenntnisse zur Beurteilung der hier streitigen Fragen. Sie hat sich langjährig mit Entwicklungsfragen der Berufsbildung, mit den Strukturen, Bildungsgängen, Formen, Organisationen, Reformen und Effizienz beschäftigt. Sie hat in Vergleichs- und Feldstudien Probleme der Berufs- und Qualifikationsstrukturen sowie der Bewertung erreichbarer Qualifikationen und ihr Vergleich mit deutschen Abschlüssen (einschließlich denen der DDR) wissenschaftlich bearbeitet. Die erstellten Gutachten vermitteln einen überzeugenden Eindruck davon, dass die Sachverständige bis ins Detail über eingehende Kenntnisse der Grundsätze und Inhalte der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der Bewertung von polnischen Berufsqualfikationen der Zeit von 1960 bis Ende der 80er Jahre verfügt. Der Senat ist von der Richtigkeit ihrer Bewertungen überzeugt, bei der auch die von der Klägerin vorgelegten Dokumente und Erklärungen vollständig berücksichtigt worden sind.
Der Senat hat daher keinen Anlass gesehen, die Beweisaufnahme entsprechend des von der Klägerin gestellten Antrages durch Einholung einer amtlichen Auskunft des polnischen Ministeriums für Volksbildung in X fortzusetzen. Die dem Antrag zugrunde liegenden Fragen, dass 1.das Aufgabenfeld und die ausgeübten Tätigkeiten der Klägerin über dem Niveau einer Fachangestellten in Polen lag; 2.das Aufgabenfeld und die ausgeübte Tätigkeit der Klägerin dem Ausbildungsniveau einer "mittleren Berufsausbildung" in Polen entsprach; 3.das Aufgabenfeld und die ausgeübte Tätigkeit der Klägerin über dem Niveau einer "Qualifizierten Arbeiterin" in Polen lag; 4.das Aufgabenfeld und die ausgeübte Tätigkeit der Klägerin dem Ausbildungsniveau eines "Meisters" in Polen entsprach, sind vollständig und hinreichend durch die eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. L1 geklärt worden. Dabei sind auch von der Klägerin vorgelegte Auskünfte des polnischen Ministeriums kompetent in die Bewertung einbezogen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183,193 SGG.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
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