L 1 B 15/07 AL ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 20 AL 36/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 B 15/07 AL ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 27.04.2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Befreiung vom "Anwesenheitstag" im Rahmen einer von der Antragsgegnerin bewilligten Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch.

Der 1979 geborene Antragsteller ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt (Grad der Behinderung: 100 - Merkzeichen G, H und B). Seit dem 01.09.2005 absolviert er bei dem Maßnahmeträger B T e.V. (B) eine auf einen Zeitraum von zwei Jahren angelegte überbetriebliche Ausbildung zum Verkäufer - Schwerpunkt Lebensmittel. Die Antragsgegnerin gewährt einen Zuschuss nach § 240 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB III). Der Antragsteller, mit dem der B einen Ausbildungsvertrag nach §§ 10 und 11 Berufsbildungsgesetz (BBiG) schloss, erhält ein Taschengeld und Fahrtkosten. Nach den zwischen der Antragsgegnerin und dem B getroffenen Vereinbarungen über die Berufsausbildung beläuft sich der Anteil betrieblicher Ausbildungsphasen pro Ausbildungsjahr auf maximal sechs Monate.

Der Ausbildungsgang ist dergestalt organisiert, dass der Antragsteller an 2,5 Tagen pro Woche in einem Kooperationsbetrieb praktisch unterwiesen wird. An 1,5 Tagen pro Woche hat er den Berufskolleg zu besuchen. Einmal wöchentlich findet ein sog. Gruppen- bzw. Anwesenheitstag beim B statt. Dieser dient der Erarbeitung und Vertiefung von Basiswissen, der Nachbereitung fachtheoretischer Berufsschulinhalte sowie der Vorbereitung von Klassenarbeiten und Prüfungen. Zwischenzeitlich wurde die Ausbildungszeit von der Industrie- und Handelskammer um ein halbes Jahr verlängert.

Antragsgemäß bewilligte die Antragsgegnerin zunächst die Befreiung des Antragstellers vom Anwesenheitstag bis zur Absolvierung der Zwischenprüfung (Bescheid vom 12.05.2006). Nach bestandener Zwischenprüfung teilte sie dem Antragsteller mit, dass er sich nunmehr einmal wöchentlich beim B zur Ausbildung einzufinden habe (Schreiben vom 29.01.2007). Die Antragsgegnerin teilte ihm ferner mit, dass - soweit im Praxisbetrieb interne Fortbildungen angeboten würden - die Möglichkeit bestehe, an einem anderen Tag am dem vom B angebotenen Unterricht teilzunehmen.

Am 05.02.2007 beantragte der Antragsteller erneut, vom Unterricht befreit zu werden. Er machte im Wesentlichen geltend, dass die bislang durchgeführten praktischen Ausbildungsanteile nicht ausreichend seien, um ein Bestehen der Abschlussprüfung zu gewährleisten. Den Antrag lehnte die Antragsgegnerin ab; dazu führte sie im Wesentlichen aus, dass die Verlängerung der Ausbildungszeit mit der Maßgabe erfolgt sei, dass der vertraglich vereinbarte Förderrahmen eingehalten werde. Die in der Zwischenprüfung erkennbaren massiven Defizite machten es erforderlich, dass in der verbleibenden Zeit sämtliche Fördermöglichkeiten von dem Antragsteller ausgeschöpft würden. Im Kooperationsbetrieb werde es aufgrund des Kundenverkehrs nicht möglich sein, alle vom Ausbildungsplan vorgesehenen Inhalte zu erlernen. Genau dies habe aber der Ausbildungsträger B zu gewährleisten. Der Antragsteller sei - entsprechend den auch von ihm unterzeichneten Ausbildungsvertrag - zur Mitwirkung verpflichtet und müsse dem Ausbildungsträger hierzu Gelegenheit geben (Bescheid vom 22.02.2007).

Mit dem am 04.04.2007 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Antragsteller im Wesentlichen geltend gemacht, dass er aufgrund der bei ihm vorhandenen Behinderungen mehr Zeit im Betrieb benötige. Bis Juni 2006 hätten ihm bereits 300 Stunden im Betrieb gefehlt. Wenn er gezwungen werde, am Anwesenheitstag teilzunehmen, werde seine Ausbildung scheitern, da er aufgrund seiner Behinderung das praktische Lernen im Betrieb benötige, um hierdurch wiederum die theoretischen Inhalte nachvollziehen zu können.

Der Antragsteller hat schriftsätzlich beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vom wöchentlichen Anwesenheitstag beim B T e.V. bis zum Ende der Ausbildung zu befreien,

hilfsweise,

Verweisung an das Arbeitsgericht Köln.

Die Antragsgegnerin hat schriftsätzlich beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie hat ausgeführt, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Befreiung vom Anwesenheitstag geltend machen könne. § 9 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB IX) sehe zwar vor, dass bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben den berechtigten Wünschen des Leistungsberechtigten zu entsprechen sei. Das ihr eingeräumte Ermessen habe sie jedoch fehlerfrei ausgeübt, da die Teilnahme am Gruppentag unverzichtbar und ebenso wie die Verpflichtung zum Besuch der Berufsschule Bestandteil der Ausbildung sei.

Mit Beschluss vom 27.04.2007 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht nur die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Ermessen der Antragsgegnerin stehe (vgl. § 97 Abs. 1 SGB III), sondern auch die Bestimmung der Modalitäten des Ausbildungsverlaufs. Dass die Antragsgegnerin willkürlich auf den Ausbildungsplan bestehe und nur der Verzicht auf den Anwesenheitstag den Interessen des Antragstellers zu entsprechen vermöge, könne nicht festgestellt werden. § 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III sehe ausdrücklich vor, dass der betriebliche Ausbildungsteil nicht den Schwerpunkt der Ausbildung darstellen solle. Auch wenn zugunsten eines behinderten Menschen ggf. die Möglichkeit bestehen sollte, aufgrund der sich hieraus ergebenden Besonderheiten von dem allgemeinen Ausbildungsplan abzuweichen, bestehe jedoch kein Anspruch darauf, einen wesentlichen Bestandteil des Ausbildungsplans - die individuelle Förderung und den Ausgleich von Defiziten beim Maßnahmeträger - zu beseitigen. Gerade dies sei Teil der außerbetrieblichen Ausbildung. Aus dem Akteninhalt ergebe sich, dass die Antragsgegnerin sich bemüht habe, den Interessen des Antragstellers entgegen zu kommen. Wenn sie nunmehr an der Befristung der Befreiung vom Anwesenheitstag festhalte, sei nach summarischer Prüfung nicht erkennbar, ob im Gegenteil nicht gerade das Festhalten am Gruppentag den berechtigten Interessen des Antragstellers entgegenkomme. Eine Ermessensreduzierung könne nicht in der Weise angenommen werden, dass nur die Fortsetzung der Ausbildung unter Verzicht auf den Anwesenheitstag rechtmäßig sein könne.

Gegen den ihm am 03.05.2007 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 09.05.2007 Beschwerde erhoben. Er trägt vor, dass die Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar begründet habe, dass der Gruppentag unverzichtbar sei. Zwar sehe § 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III vor, dass der betriebliche Ausbildungsteil nicht den Schwerpunkt der Ausbildung darstellen solle. Dass davon abgewichen werden könne, verdeutliche jedoch auch die für die Zeit bis zur Zwischenprüfung erteilte Befreiung vom Gruppentag zu Gunsten der Ausbildung im Betrieb. Die Antragsgegnerin habe die berechtigten Wünsche des Antragstellers im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB IX nicht ausreichend beleuchtet. Es erscheine daher als willkürlich, ihm einen Dispens für die Zeit bis zur Zwischenprüfung zu erteilen, ihn dann jedoch wieder zur Teilnahme am Gruppentag zu verpflichten. Er - der Antragsteller - habe nachvollziehbar dargelegt, dass er aufgrund seiner Behinderung nur dann eine Umsetzung theoretisch erlernten Wissens erreichen könne, wenn er einen praktischen Bezug erhalte. Diesen praktischen Bezug könne er nur in der Ausbildungsstätte erlangen. Der Anwesenheitstag diene der Erarbeitung und Vertiefung von Basiswissen, der Nachbereitung fachtheoretischer Berufsschulinhalte und der Vorbereitung von Klassenarbeiten und Prüfungen. Seinen Interessen und Bedürfnissen als behinderter Mensch könne nur dadurch entsprochen werden, keine weitere Vertiefung in der Theorie, sondern in der Praxis erfolge. Vor dem Hintergrund, dass die für ihn vorgesehenen 2,5 Tage im Betrieb nicht ausreichend seien, um die vermittelten fachtheoretischen Kenntnisse in die Praxis umzusetzen, sei die Abschlussprüfung gefährdet.

Der Antragsteller beantragt seinem schriftsätzlichen Vorbringen entsprechend,

den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 27.04.2007 zu ändern und die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihn von dem wöchentlichen Anwesenheitstag beim B bis zum Ende der Ausbildung frei zu stellen.

Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.

Weiterer Einzelheiten wegen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der den Antragsteller betreffenden Leistungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 10.05.2007), ist nicht begründet. Der Senat verweist im Wesentlichen gemäß § 142 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, von denen abzuweichen keine Veranlassung besteht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei der mit dem Bescheid vom 22.02.2007 vorgenommenen Ermessensentscheidung anerkannte Rechtsgrundsätze der Ermessensausübung ignoriert, einen nicht feststellbaren Sachverhalt zu Grunde gelegt oder im Übrigen die Grenzen des ihr zustehenden, gerichtlich nicht oder nur eingeschränkt kontrollierbaren Ermessensspielraums missachtet hätte.

Auch das Vorbringen im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Antragsgegnerin hat in dem angefochtenen Bescheid ausdrücklich dargelegt, dass die Teilnahme am Anwesenheitstag erforderlich sei, um die in der Zwischenprüfung erkennbaren massiven Defizite beheben zu können. Sie hat damit einen sachlichen Grund aufgezeigt, der Leitlinie ihrer Ermessensbetätigung war.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Danach wird bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Die Vorschrift normiert einen Rechtsanspruch des behinderten Menschen, sofern ein berechtigter Wunsch geäußert wird. Insofern kann § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB IX eine ermessensbeschränkende Wirkung entfalten (Bayrisches Landessozialgericht - LSG -, Urteil vom 26.11.2003 - Az.: L 16 RJ 263/03 - juris). Allerdings ist im Rahmen der konkreten Ausgestaltung zu berücksichtigen, dass die Grenzen des Wunschrechts durch die vorangegangene Leistungsentscheidung bestimmt werden können. Bei der Ausführung der Leistungen sind daher die mit der Grundentscheidung über die Konkretisierung der Leistung verbundenen Spielräume und Grenzen zu beachten. Wenngleich Änderungen im Gesundheitszustand, in den Meinungen und Präferenzen der leistungsberechtigten Personen zu achten sind, können diese nicht immer im Rahmen der begonnenen Leistungsform berücksichtigt werden (vgl. hierzu Welti in HK-SGB IX, § 9, Rdnr. 22). Für den vorliegenden Sachverhalt ergibt sich daraus, dass das Wunschrecht im Hinblick auf den Anwesenheitstag bereits durch die Leistungsentscheidung der Antragsgegnerin, die sich auf eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Einschluss des Gruppenunterrichts im Rahmen des "Anwesenheitstages" bezog und darauf konkretisiert hat, begrenzt war. Dass sie sich zuvor bereit erklärt hat, einen Dispens bis zur Absolvierung der Zwischenprüfung zu erteilen, stellt sich angesichts dessen lediglich als ein (unverbindliches) Entgegenkommen dar. Die Annahme eines berechtigten Wunsches im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB IX mit den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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