L 12 AL 83/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 14 (10) AL 102/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 83/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7 AL 23/07 BH
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
PKH-Antrag d.Kl.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 19.04.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt verschiedene Feststellungen hinsichtlich seiner Tätigkeit ab 13.04.1987 bei der Firma K (K.). Ihm war im April 1987 während des Arbeitslosenhilfebezuges über die Beklagten eine Tätigkeit bei der Firma K. als Maschineneinrichter bekannt geworden. Vom 13.04.1987 bis 06.11.1987 war er für diese Firma tätig.

Der Kläger hatte bis 04.05.1987 von der Beklagten Arbeitslosenhilfe (Alhi) erhalten. Er wurde aufgrund dieses Leistungsbezuges wegen Betrugs zum Nachteil der Beklagten rechtskräftig verurteilt. Seither versuchte der Kläger in mehreren Rechtsstreitigkeiten gegen die Firma K. von dieser Schadensersatz zu erhalten. Ebenso versucht er das Strafverfahren wieder aufnehmen zu lassen. Auch Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte führte der Kläger schon, zuletzt wegen der Höhe der Arbeitslosenhilfe (vgl. Urteil des Senats vom 13.04.2005 - L 12 AL 183/04 -). Soweit ersichtlich waren alle Bemühungen bisher erfolglos.

Am 02.05.2005 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Köln (SG) erneut eine Klage erhoben.

Darin hat er beantragt festzustellen,

I.bezüglich früherer beruflicher Tätigkeit des Klägers ab dem 13.04.1987 bei der Fa. Ing. L K., C (nachmals: 00, C), handelte es sich um eine, den Kläger rechts-Verpflichtende, hoheitliche Auflage gemäß § 64, Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I), die rechtlich den Kläger konkret verpflichtend ausgestaltet war, er habe sich von der Beklagten bei deren bestimmten Maßnahmeträger, die Fa. Ing. L K. in C, ab Montag, dem 13.04.1987 auf Dauer von 6 Monaten, bis zum 12.10.1987, in den Anlernberuf eines Maschineneinrichters gem. § 49 AFG i.V.m. § 64 SGB I umschulen (einarbeiten) zu lassen, wofür der Kläger 11,- DM brutto je Teilnahmestunde ab 13.04.1987 erhalte, welche dem Kläger im Auftrag der Beklagten vom Maßnahmeträger unmittelbar, unter Abzug fälliger Lohnsteueranteile und Sozialversicherungsbeiträge des Klägers abzurechnen und netto auszubezahlen seien,

II.dem Kläger oblag gem. § 65 Absatz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) keinerlei Verpflichtung, der Beklagten unaufgefordert im Rechtssinn des § 60 SGB I unaufgefordert irgendeine Mitteilung über Beginn und Dauer der ihm von der Beklagten am 10.04.1987 erteilten Auflage ihrer berufsfördernden Maßnahme zugunsten des Klägers bei dem bestimmten Maßnahmeträger, der Fa. Ing. L K. (HRA 0000 H) zu erteilen, sowie das dafür erhaltene, von der Beklagten gem. § 60 SGB I eine "Nebenverdienstbescheinigung" gemäß § 143 des Arbeitsförderungsgesetzes vorzulegen betreffend des Maßnahmeentgelt von 11,- DM brutto je Stunde vorzulegen, welches die Beklagte gegenüber dem Kläger in ihrem Verwaltungsakt gem. § 64 SGB I am 10.04.1987 selbst dem Grunde und der Höhe nach ab dem 13.04.1987 selbst festgesetzt und rechtsbindend bestimmt hat.

III.Der von der Frau D K. am 10.04.1987 gestellte Antrag, der Fa. Ing. L K. (KRA 0000 H) für den Kläger einen "Einarbeitszuschuss" gern. § 49 AFG zu bewilligen, ist kausal des Mangels der Aktivlegitimation, für die Fa. Ing. L K. im Rechtsverkehr nach außen rechtlich auftreten und Verträge schließen zu können, unwirksam und nichtig, die von der Frau D K. späterhin gegenüber der Beklagten für die Fa. Ing. L K. abgegebenen Erklärungen, die "Einarbeitung" sei "ordnungsgemäß erfolgt" und die "Maßnahmeabrechnung gem. § 49 AFG und sonstig unmittelbar hierauf bezogenen Erklärungen der Frau D K., als "Prokuristin" ("ppa") zeichnend, wie die im Jahre 1989 bezüglich des Klägers der Beklagten von Frau D K., hinter dem Rücken des Klägers und ohne dessen tatbeständliche und inhaltliche Kenntnis, erteilte "Nebenverdienstbescheinigung gem. § 142 Abs. 1 AFG" sowie die unter dem 15.12.1987 dem Kläger für die Fa. K. erteile "Arbeitsbescheinigung", sind sämtlich unwirksam und nichtig.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat darauf verwiesen, dass Klageverfahren über Feststellungen über vermeidliche Rechtspositionen und Ansprüche des Klägers ab dem Jahr 1987 bereits in der Vergangenheit rechtskräftig abgeschlossen wurden. Es sei nicht zu erkennen, von welchem Rechtsschutzbedürfnis diese Klage getragen werden könnte.

Das SG hat die Beteiligten zur einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Durch Gerichtsbescheid vom 19.04.2006 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung folgendes ausgeführt: "Das Gericht kann den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Nach der genannte gesetzlichen Bestimmung kann das Gericht in dieser Form ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klage ist nicht zulässig. Es fehlt an einem berechtigten Feststellungsinteresse. Gemäß § 55 Abs. 1 SGG kann mit einer Feststellungsklage unter anderem die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (Nr. 1) oder die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (Nr. 4) begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein solches besonderes Rechtschutzbedürfnis besteht zugunsten des Klägers nicht. Soweit der Kläger aus den Tatsachen, die er festgestellt haben möchte, Rechte ableiten will, ist dies nicht möglich. Der Kläger kann seine vermeintlichen Ansprüche gegen den Inhaber der Firma K. nur im Rahmen der entsprechenden prozessualen Verfahrensgestaltungen suchen. Solche Klagen hat der Kläger erhoben und verloren. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger gegenüber der Beklagten noch Rechte aus den Vorgängen von 1987 herleiten könnte. Gegebenenfalls wäre aber auch die Verpflichtungsklage die zutreffende Klageart. Einen Anspruch auf eine isolierte Feststellung einzelner Voraussetzungen eines möglichen Anspruchs besteht nicht."

Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 26.04.2006 zugestellt worden. Am 22.05.2006 hat er dagegen Berufung eingelegt. Er meint, seine Verfahrensgrundrechte seien verletzt, weil zu Unrecht auf verlorenen Prozesse abgestellt und auch der Sachverhalt nicht zutreffend dargelegt worden sei. Ein Feststellungsinteresse könne nicht verneint werden.

Im Termin zu mündlichen Verhandlung, von dem der Kläger benachrichtigt wurde, war der Kläger nicht vertreten.

Schrifsätzlich hat der Kläger sinngemäß beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 19.04.2006 aufzuheben und die Sache an das erstinstanzliche Fachgericht zurückzuverweisen,

hilfsweise,

in der Sache gem. den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte die Streitsache auch in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden. Auf diese Möglichkeit ist der Kläger in der Terminsmitteilung hingewiesen worden. Er hat mitgeteilt, den Termin nicht wahrnehmen zu können. Einen Verlegungsantrag hat er nicht gestellt.

Die zulässige Berufung ist sowohl nach dem Hauptantrag als auch nach dem Hilfsantrag unbegründet.

Der Senat sieht keine der in § 159 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genannten Tatbestände, die eine Zurückverweisung rechtfertigen könnten. Im Übrigen folgt der Senat den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides und sieht gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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