L 17 U 47/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 6 U 228/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 47/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26.01.2005 geändert. Unter Aufhebung des Bescheides vom 07.04.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2004 wird festgestellt, dass der Unfall des Klägers am 14.03.2002 ein Arbeitsunfall ist. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger am 14.03.2002 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Der 1947 geborene Kläger, der Mitglied der Betriebssportgemeinschaft - Tennis - seiner Arbeitgeberin der S AG ist, verspürte - ausweislich der Unfallanzeige der Arbeitgeberin - am 14.03.2002 während eines Tennisspiels mit einem betrieblichen Tennispartner beim Erlaufen eines Stoppballes plötzlich einen stechenden Schmerz im Bereich der rechten unteren Wade. Prof. Dr. S, Chefarzt der Chirurgischen Klinik des F-Krankenhauses in F diagnostizierte ausweislich des Durchgangsarztberichtes eine Zerrung des rechten Unterschenkels distal dorsale Seite. Es bestand eine leichte Schwellung im Bereich des rechten Unterschenkels ohne äußere Verletzung. Ein Unfall im Sinne des Gesetzes wurde von Prof. Dr. S verneint. F X, Orthopäde in F, bei dem der Kläger sich erstmals am 12.04.2002 vorstellte, diagnostizierte einen Muskelfaserriss an der rechten Wade und führte eine konservative Therapie mit Kompressionsverbänden, physikalischen Anwendungen, lokalen Injektionen sowie manuellen Lymphdrainagen durch.

Im Rahmen des Feststellungsverfahrens holte die Beklagte Auskünfte der Arbeitgeberin zu dem Betriebssport, einem Befundbericht von Dr. X und eine beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. P, Arzt für Chirurgie in E ein, der unter dem 10.02.2004 ausführte, es sei nach Aktenlage davon auszugehen, dass das angeschuldigte Ereignis nicht geeignet gewesen sei, zu einer unfallbedingten Ruptur oder Teilruptur eines nicht vorgeschädigten Wadenmuskels zu führen. Dem angeschuldigten Ereignis komme lediglich die Bedeutung einer Gelegenheitsursache zu, bei der es möglicherweise zu einer Entzweiung einer vorgeschädigten Wadenmuskulatur im Rahmen einer normalen, bei einem Tennisspiel durchaus üblichen Belastung gekommen sei.

Mit Bescheid vom 07.04.2004 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis nicht vorgelegen habe. Als Ursache der später festgestellten Verletzung könne der Bewegungsablauf am 14.03.2002 nicht angesehen werden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2004 als unbegründet zurück.

Am 11.08.2004 hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht (SG) Duisburg erhoben und sein Begehren weiter verfolgt.

Durch Urteil vom 26.01.2005, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat das SG die Klage abgewiesen.

Gegen das am 03.02.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.02.2005 Berufung eingelegt. Er trägt vor, auch Sprintbemühungen während eines Tennisspiels seien als äußeres Ereignis im Sinne des Unfallbegriffs anzusehen. Die Muskelschädigung sei auch ursächlich auf das streitige Ereignis zurückzuführen, was letztlich durch die zweitinstanzliche Beweisaufnahme bestätigt werde.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SG Duisburg vom 26.01.2005 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides vom 07.04.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2004 festzustellen, dass das Ereignis vom 14.03.2002 ein Arbeitsunfall ist.

Die Beklagte, die dem erstinstanzlichen Urteil beipflichtet, beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Gutachtens von Dr. T, Oberarzt der Chirurgischen Abteilung des Evangelischen Krankenhauses in I. Der Sachverständige (SV) hat in seinem Gutachten vom 19.10.2006 dargelegt, das Lossprinten zum Erlaufen eines sog. Stoppballes stelle eine äußere Einwirkung dar, die beim Kläger zumindest wesentlich mitursächlich zu dem Muskelteilriss in der rechten Wade geführt habe. Eine vorbestehende Minderbelastbarkeit des Muskelgewebes des Klägers sei nicht erwiesen. Es lägen weder diesbezüglich Befunde vor noch könne insoweit auf das gesicherte medizinische Wissen als hinreichende Erklärung für das Auftreten der Krankheitserscheinung verwiesen werden. Es sei nämlich nicht belegt, dass mit zunehmendem Lebensalter bis dahin stumm gebliebene Abnutzungsveränderungen innerhalb der Muskulatur überdurchschnittlich häufig zur rupturartigen Lösung des Gewebes neigten. Gerade der letztgenannte Aspekt sei insofern nicht übertragbar auf diejenigen Verhältnisse, wie sie im Rahmen der Zusammenhangsbegutachtung bei Betroffenheit der typischerweise "kritisch" einzustufenden Gewebsstrukturen (Rotatorenmanschette, Meniskus, bestimmte Sehnen, Bandscheibe) hinlänglich bekannt seien. Als Folge des streitigen Ereignisses bestehe noch eine gewisse belastungsabhängige Schmerzhaftigkeit der rechten Wade. Da insoweit jedoch keinerlei Funktionsausfälle feststellbar seien, lasse sich eine wirtschaftlich messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nicht begründen.

Die Beklagte ist dieser Beurteilung durch die Einreichung einer beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. P vom 27.11.2006 entgegengetreten, worin dieser ausgeführt hat, die vom Kläger getätigte willentlich kontrollierte Kraftanstrengung stelle keinen Unfallhergang im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung dar. Im Übrigen entspreche es allgemeiner Erfahrung, dass beim Tennissport oft Stoppbälle zu erlaufen seien, ohne das jedes Mal Muskelfaserrupturen auch bei Sportlern in dem Alter des Klägers aufträten.

Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme von Dr. T eingeholt, der unter dem 17.02.2007 seine bisherige Auffassung bekräftigt hat. Er hat darauf hingewiesen, in der Regel messe der Mediziner einem Schadensablauf, wie dem vorliegenden keinen Unfallcharakter im eigentlichen Sinne bei, da die Neigung zur "Selbstzerstörung" nach Auffassung des Mediziners nicht durch den Unfallbegriff, gleich welcher Art, gedeckt sei. Dies führe jedoch letztlich zu dem Ergebnis, dass der Versicherte trotz des bewiesenen ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Ereignis und der versicherten Tätigkeit aufgrund der unbewiesen gebliebenen Tatsache der Schadensanlage von der Entschädigung des "bei" der versicherten Tätigkeit eingetretenen Körperschadens ausgeschlossen würde. T P habe die Schadensanlage als eindeutig überwiegend angesehen, obwohl die von ihm implizierte Schadensanlage als überragender Ursachenbeitrag für den Körperschaden bereits dem Ansatz nach nicht nachvollziehbar bzw. gar beweisbar sei.

Die Beklagte ist dieser Beurteilung durch die inreichung einer beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. Mann, Arzt für Chirurgie in Düsseldorf, entgegengetreten, der unter dem 21.05.2007 die Auffassung vertreten hat, ein Unfall im eigentlichen Sinne habe nicht stattgefunden. Das streitige Ereignis sei als Gelegenheitsursache für den entstandenen Gesundheitsschaden zu werten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig. Der Kläger hat am 14.03.2002 einen Arbeitsunfall erlitten. Dass der Kläger im Berufungsverfahren von dem Entschädigungsantrag abgewichen ist, über den das SG überdies zu Unrecht entschieden hat (vgl. dazu BSG Urteil vom 07.09.2004 - B 2 U 46/03 R = NJW 2005 1148) und einen Feststellungsantrag gestellt hat, stellt gemäß § 99 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) keine Klageänderung dar und ist deshalb zulässig (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 8. Auflage 2005, § 99 Rdnr. 4).

Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen, § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang, vgl. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19), dass die Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat und letzteres einen Gesundheits(-erst)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (vgl. BSG SozR 4-2700 § Nr. 15). Während die versicherte Tätigkeit, das Unfallereignis, der Gesundheitsschaden und die geltend gemachten Unfallfolgen mit Gewissheit bewiesen sein müssen, reicht für die Feststellung des Kausalzusammenhangs die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht jedoch die bloße Möglichkeit aus (BSGE 58, 80, 83; 61, 127, 130; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung [Kommentar] § 8 SGB VII Rdnr. 10).

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze hat der Kläger am 14.03.2002 einen Arbeitsunfall erlitten, da er infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit einen Unfall erlitten hat. Im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter Versicherungsschutz steht unter bestimmten Voraussetzungen auch der Betriebssport. Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender Betriebssport liegt dann vor, wenn der Sport Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat, regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Unternehmensangehörige beschränkt ist, Übungszeit und Übungsdauer im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und der Sport unternehmensbezogen organisiert ist (ständige Rechtsprechung vgl. BSGE 16, 1, 3 ff.; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 16). Das vom Kläger absolvierte Tennisspiel, bei dem sich der streitige Unfall ereignete, erfüllt, was auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird, die genannten Voraussetzungen des Betriebssportes. Der Kläger war Mitglied der Betriebssportgemeinschaft "Tennis" seiner Arbeitgeberin, der Teilnehmerkreis war im Wesentlichen auf Unternehmensangehörige beschränkt und die Übungszeiten und die Übungsdauer standen auch in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit, der Sport war unternehmensbezogen organisiert und der Unfall ereignete sich während einer Übungsstunde.

Die Verrichtung im Rahmen des Betriebssportes - Lossprinten zum Erlaufen eines sog. Stoppballes - hat bei dem Kläger zu einer zeitlich begrenzten Einwirkung von außen - dem Unfallereignis - geführt. Für das von außen auf den Körper einwirkende zeitlich begrenzte Ereignis ist kein besonderes, ungewöhnliches Geschehen erforderlich. Alltägliche Vorgänge wie Stolpern usw. genügen. Es dient der Abgrenzung zu Gesundheitsschäden aufgrund von inneren Ursachen, wie Herzinfarkt, Kreislaufkollaps usw., wenn diese während der verrichteten Tätigkeit auftreten sowie zu vorsätzlichen Selbstschädigungen (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 56; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 15 Bereiter-Hahn/Mehrtens a.a.O. § 8 SGB VII Rdnr. 11). Für die Einwirkung von außen kann es genügen, das z. B. der Körper des Versicherten bei einem Sturz auf den Boden stößt, auch körpereigene Bewegungen können unter Umständen äußere Ereignisse im dargelegten Sinne sein. Die Einwirkung muss auch nicht sichtbar sein; die Rechtsprechung hat z. B. außergewöhnliche Anstrengung bei einer betriebsbezogenen Stresssituation als solche gewertet (BSGE 62, 220) bzw. die Einwirkung durch radioaktive Strahlen bzw. elektromagnetische Wellen (BSG, SozR 2200 § 548 Nr. 56). Dementsprechend kann die für einen Arbeitsunfall erforderliche äußere Einwirkung auf den Körper auch darin bestehen kann, dass durch betriebliche Einflüsse eine krankhafte Störung im Körperinneren hervorgerufen wird (vgl. BSG SozR 4-2200, § 8 Nr. 15). Da mithin für die äußere Einwirkung nicht ein äußerliches, mit den Augen zu sehendes Geschehen zu fordern ist, sondern auch alltägliche Vorgänge, wie z.B. das versuchte Anheben eines schweren und festgefrorenen Steines, ausreichen (vgl. BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 15), ist auch der hier vorliegende Ereignisablauf mit unvermitteltem Lossprinten und damit verbundener notwendiger Muskelanspannung zur Überwindung der Schwerkraft und Abstoßen des Beines vom Boden als äußere Einwirkung zu werten. Dr. T hat deshalb zutreffend darauf hingewiesen, dass bei dem hier in Rede stehenden Bewegungsablauf das Merkmal der äußeren Einwirkung letztlich nicht verneint werden kann.

Das Unfallereignis ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens auch eine zumindest wesentliche Teilursache für den vom Kläger erlittenen Muskelteilriss der rechten Wade. Für die haftungsbegründende Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung. Diese setzt zunächst einen naturwissenschaftliche Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden voraus und in einem zweiten wertenden Schritt, dass das versicherte Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war. Denn als im Sinne des Sozialrechts ursächlich und rechtserheblich werden nur solche Tatsachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. BSG SozR 3-2200, § 548 Nr. 13; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 15). Gab es neben dem versicherten Ereignis noch konkurrierende Ursachen, z. B. Krankheitsanlagen, so war die versicherte Ursache wesentlich, solange die unversicherte Ursache nicht von überragender Bedeutung war (BSG a. a. O.). Eine Krankheitsanlage war von überragender Bedeutung, wenn sie so stark und so leicht ansprechbar war, dass die (naturwissenschaftliche) Verursachung akuter Erscheinungen nicht besonderer, ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkung bedurfte, sondern jedes alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinungen verursacht hätte (vgl. BSGE 62, 220, 222). War die Krankheitsanlage von überragender Bedeutung, so ist die versicherte naturwissenschaftliche Ursache nicht als wesentlich anzusehen und scheidet als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts aus, sie ist dann bloß sog. Gelegenheitsursache (vgl. BSG a. a. O.).

Auf der Basis dieser rechtlichen Vorgaben ist das Unfallereignis als rechtlich wesentliche Mitursache für den Muskelteilriss der rechten Wade anzusehen. Das streitige Ereignis ist nicht nur - was letztlich auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird - eine "conditio sine qua non" für den eingetretenen Schaden, sondern ihm kommt auch die Qualität einer rechtlich wesentlichen Mitbedingung für den Gesundheitsschaden zu. Dies hat Dr. T in seinem Gutachten eingehend und zutreffend begründet. Soweit Dr. P in seiner von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten beratungsärztlichen Stellungnahme, die als qualifiziertes Parteivorbringen zu werten ist, davon ausgeht, der Muskelteilriss sei wesentlich auf eine vorgeschädigte Wadenmuskulatur zurückzuführen, ist dieser Auffassung, wie Dr. T zutreffend ausführt, nicht zu folgen. Es liegen, wie Dr. T betont, keinerlei Merkmale vor, nach denen eine Minderbelastbarkeit bzw. Minderwertigkeit des Muskelgewebes auch nur naheliegend wäre. Weder lagen bei dem Kläger Vorerkrankungen im Bereich der Wadenmuskulatur vor noch lässt sich auf eine gesicherte unfallmedizinische Auffassung hinsichtlich des Auftretens solcher Krankheitserscheinungen verweisen. Es ist vielmehr gerade nicht belegt, dass mit zunehmendem Lebensalter bis dahin stumm gebliebene Abnutzungsveränderungen innerhalb der Muskulatur überdurchschnittlich häufig zur rupturartigen Lösung des Gewebes neigen. Beim Kläger lassen sich gerade keine Befundtatsachen herausstellen, die - wie Dr. T betont – einen sicheren Rückschluss über Art und/oder Ausmaß einer Krankheitsanlage bei dem Kläger zuließen. Vergleichbare Erkenntnisse, wie sie im Rahmen der Zusammenhangsbeurteilung bei Betroffenheit der typischerweise "kritisch" einzustufenden Gewebsstrukturen (Rotatorenmanschette, Meniskus, bestimmte Sehnen, Bandscheibe) hinlänglich gesichert sind, haben hier, da eindeutig ein anderweitiger Körperschaden, nämlich eine Zusammenhangsdurchtrennung der Wadenmuskulatur vorliegt, worauf Dr. T zutreffend hinweist, keine Gültigkeit. Es lässt sich deshalb, wie Dr. T darlegt, gerade nicht feststellen, dass der Gesundheitsschaden auch ohne das streitige Ereignis mit Wahrscheinlichkeit bei jedem alltäglich vorgekommenden Ereignis etwa zeitgleich oder in näherer Zukunft hätte eintreten können. Bei dieser Sachlage kommt dem streitigen Ereignis aber nicht bloß die Bedeutung einer Gelegenheitsursache, sondern die Qualität einer rechtlich wesentlichen (Mit-)Bedingung für den Gesundheitsschaden zu. Nach alledem ist das Ereignis vom 14.03.2002 ein Arbeitsunfall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Anlass zur Revisionszulassung besteht nicht, da die Voraussetzungen gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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