Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AS 90/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 B 136/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen gehören auch bei selbst genutzten Eigenheimen nicht zu den angemessenen Aufwendungen im Sinn von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
2. Ist das Haus in einem derart schlechten Zustand, dass auch künftig mit der Notwendigkeit erheblicher Reparaturkosten zu rechnen ist, ist die Angemessenheit der Kosten für Reparaturmöglichkeit auch aus diesem Grund zu verneinen.
3. Befindet sich das Haus bereits im Verfahren der Zwangsversteigerung, kommt die Übernahme von Reparaturkosten in der Regel nicht in Betracht.
2. Ist das Haus in einem derart schlechten Zustand, dass auch künftig mit der Notwendigkeit erheblicher Reparaturkosten zu rechnen ist, ist die Angemessenheit der Kosten für Reparaturmöglichkeit auch aus diesem Grund zu verneinen.
3. Befindet sich das Haus bereits im Verfahren der Zwangsversteigerung, kommt die Übernahme von Reparaturkosten in der Regel nicht in Betracht.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 20.06.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Der Antragsteller (Ast) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der Kosten für die Instandsetzung seiner Heizungsanlage.
Der Ast bezieht seit dem 01.01.2005 durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II einschließlich Kosten für Unterkunft und Heizung. Er ist Eigentümer eines selbst bewohnten Einfamilienhauses in C. Bei Antragstellung gab er an, dass die Grundstücksgröße 2567 m² betrage. Die Wohnfläche betrage 280 m². Er selbst bewohne 240 m². Darüber hinaus befindet sich eine zeitweise vermiete Wohnung von 40 m² in dem Haus. Aktuell ist die Wohnung nicht vermietet. Das Grundstück befindet sich im Zwangsversteigerungsverfahren (Az.: 23 T 266/04 - LG Bielefeld).
Mit Schreiben vom 26.01.2006 teilte die Antragsgegnerin (Ag) dem Kläger mit, dass für einen 1-Personen-Haushalt für eine angemessene Wohnung von bis zu 50 m² aus sozialhilferechtlicher Sicht ein jährlicher Heizenergiebedarf von 16.080,05 kwh als angemessen anzusehen sei. Der seitens des Ast tatsächlich aufgewandte Energieverbrauch übersteige den angemessenen Energiebedarf erheblich. Der Ast wurde aufgefordert, wirtschaftlicher zu haushalten. Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tage teilte die Ag dem Ast darüber hinaus mit, dass sein tatsächlicher Wasserbedarf den angemessenen erheblich übersteige.
Mit Schreiben vom 29.06.2006 teilte die Ag dem Ast mit, dass die Aufwendungen für seine Wohnung aus hilferechtlicher Sicht nicht mehr als angemessen angesehen werden könnten. Als angemessene Wohnungsgröße ergäbe sich in Anlehnung an das Wohnungsbindungsgesetz eine Quadratmeterfläche von max. 50 m². Die seitens des Ast bewohnte Wohnung sei der Größe nach als nicht angemessen anzusehen. Dies habe unmittelbare Auswirkungen auf den Heizbedarf. Aufgrund des Auszuges des bisherigen Mieters der 40 m²-Wohnung bestehe für den Ast die Möglichkeit, in diese umzuziehen. Die Ag forderte den Ast hierzu auf. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, durch Vermietung seiner jetzigen Wohnung seine Hilfebedürftigkeit zu verringern. Am 14.07.2006 suchte der Außendienst der Ag das Haus des Ast auf und stellte fest, dass sich dieses in ausgesprochen schlechtem Zustand befinde. Die Bausubstanz sei insgesamt durch Feuchtigkeit stark beschädigt. Der Parkettfußboden sei bereits stark gewellt und löse sich vom Untergrund. In mehreren Räumen seien erhebliche Schäden durch Schimmel zu beobachten, teilweise bröckele bereits der Putz ab. Das Dach sei undicht; das eintretende Wasser werde mit Wannen aufgefangen. Die Dusche sei undicht, so dass bei Benutzung Wasser austrete und durch die gesprungenen Bodenfliesen in die Kellerräume laufe.
Mit Schreiben vom 17.07.2006 teilte die Ag dem Ast nochmals mit, dass die Aufwendungen für sein Haus aus hilferechtlicher Sicht nicht mehr als angemessen gesehen werden könnten. Die Größe des Hauses betrage 241,46 m². Von dem Gebäude würden durch den Ast 3 Zimmer, die Küche und ein Bad bewohnt. Außerdem werde der Hausflur und der Verbindungstrakt zwischen Haupthaus und Anbau genutzt. Der übrige Teil des Gebäudes werde nicht genutzt und sei nach den Feststellungen des Außendienstes auch nicht bewohnbar. Die seitens des Ast genutzten Räume seien von der Größe her nicht angemessen. Insofern könne max. eine Fläche von 50 m² anerkannt werden. Auch von den Kosten her sei die Wohnung nicht mehr angemessen im Sinne des SGB II. Der Ast wurde aufgefordert bis zum 31.12.2006 nach Möglichkeiten zur Verringerung der monatlichen Kosten der Unterkunft zu suchen. Mit Bescheid vom 26.01.2007 kürzte die Ag die Leistung für die Kosten der Unterkunft ab dem 01.02.2007 auf die durch sie für angemessen erachtete Höhe.
Im Februar 2007 erteilte die Ag dem Ast die Zustimmung zur Anmietung einer als angemessen angesehenen Wohnung in I. Ein Umzug erfolgte jedoch nicht. Die Gründe hierfür sind nicht aktenkundig.
Am 30.05.2007 beantragte der Ast, ihm Mittel zur Instandsetzung der Heizung zu bewilligen. Die Heizung sei ausgefallen und es gebe kein warmes Wasser. Eigene Versuche, die Heizung wieder in Betrieb zu nehmen, seien fehlgeschlagen. Weitergehende Angaben machte der Ast nicht.
Mit Bescheid vom 30.05.2007 lehnte die Ag die Bewilligung der Mittel zur Instandsetzung ab, da aufgrund der Baufälligkeit der Immobilie eine Instandsetzung unwirtschaftlich erscheine.
Daraufhin beantragte der Ast am gleichen Tage die darlehensweise Übernahme der Instandsetzungskosten. Mit Bescheid vom 01.06.2007 lehnte die Ag den Antrag ab, da eine darlehensweise Gewährung in § 22 SGB II nicht vorgesehen sei. § 23 SGB II sei nicht einschlägig, da es sich bei der Instandsetzung der Heizungsanlage nicht um einen von der Regelleistung umfassten Bedarf handele.
Die hiergegen jeweils fristgemäß eingelegten Widersprüche wies die Ag mit Widerspruchsbescheiden vom 13.06.2007 zurück.
Gegen den Bescheid vom 30.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2007 hat der Ast am 14.06.2007 vor dem Sozialgericht Detmold die unter dem Az.: S 8 AS 104/07 geführte Klage erhoben. Gegen den Bescheid vom 01.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2007 hat er am 15.06.2007 ebenfalls Klage erhoben (Az.: S 8 AS 105/07).
Bereits am 30.05.2007 hatte der Ast den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er hat ausgeführt, dass bei der kühlen Witterung eine sofortige Instandsetzung der Heizung, auch wegen der Warmwasseraufbereitung zum Duschen, unbedingt erforderlich sei.
Mit Beschluss vom 20.06.2007 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es fehle sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch einem Anordnungsgrund. Ein Anspruch auf Übernahme der Mittel zur Instandsetzung als Kosten der Unterkunft ergebe sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht. Die durch den Ast begehrte Instandsetzung der Heizung sei als grundlegende Sanierungsmaßnahme anzusehen, die den Umfang einer bloßen Erhaltungsmaßnahme deutlich übersteige. Die Instandsetzung der Heizungsanlage würde eine wertsteigernde Modernisierung darstellen. Die hierfür erforderlichen Mittel seien - im Gegensatz zum reinen Erhaltungsaufwand - nicht mehr von den Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasst. Auch die Voraussetzung für eine darlehensweise Gewährung der notwendigen Mittel lägen nicht vor. § 22 Abs. 5, Sätze 1, 4 SGB II könne nicht als Anspruchsgrundlage herangezogen werden, da diese Vorschrift das Bestehen einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten voraussetze. Eine solche sei der Ast aber noch gar nicht eingegangen. Auch sei er durch den Ausfall der Heizungsanlage nicht von Wohnungslosigkeit bedroht. Eine vergleichbare Notlage liege nicht vor. Eine Darlehensgewährung für unabweisbaren Bedarf im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II setze voraus, dass ein von den Regelleistungen umfasster unabweisbarer Bedarf bestehe, der weder durch Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden könne. Bei der begehrten Heizungsanlage handele es sich nicht um einen von der Regelleistungen umfassten Bedarf. Darüber hinaus fehle es zur gegenwärtigen Jahreszeit auch an einem Anordnungsgrund, da derzeit eine funktionstüchtige Heizung nicht existenziell erforderlich sei.
Gegen den am 26.06.2007 zugestellten Beschluss hat der Ast am 26.07.2007 Beschwerde erhoben. Er trägt vor, der Beschluss verkenne, dass nicht feststehe, in welcher Höhe Kosten entstehen würden und daher nicht entscheidbar sei, ob es sich um Erhaltungs- oder Modernisierungsaufwand handele. Er habe Anspruch darauf, seine Wohnung zu beheizen und mit Warmwasser zu versorgen.
Die Ag hält den Beschluss des Sozialgerichts Detmold für rechtmäßig.
II.
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 17.08.2007), ist unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungs-anspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund, die besondere Eilbedürftigkeit) sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung/ZPO).
Vorliegend fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im o. g. Sinne.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Bei selbst genutzten Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, die nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 nicht als Vermögen zu verwerten sind, gehören zu den tatsächlichen Aufwendungen jedenfalls die in § 7 Abs. 2 Nr. 1 - 5 VO zu § 76.BSHG genannten Ausgaben, insbesondere für Schuldzinsen und Erhaltungsaufwendungen, nicht aber für wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen (Berlit in LPK - SGB II, Zweite Auflage, § 22, Rn. 22 m. w. N.). In diesem Zusammenhang kann zum Erhaltungsaufwand nur derjenige Aufwand zählen, der periodisch regelmäßig anfällt und sich auf notwendige Kleinreparaturen, regelmäßig anfallende Wartungsarbeiten sowie kleinere Schönheitsreparaturen und Ausbesserungsarbeiten bezieht. Dem gegenüber gehören dazu nicht größere Reparatur-, Erneuerungs- und Modernisierungsarbeiten. Insofern kann es nicht Aufgabe der Transferleistungen nach dem SGB II oder SGB XII sein, die aus öffentlichen Steuermitteln finanziert werden, grundlegende Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten zu finanzieren. Daher kann z. B. eine umfangreiche Dachsanierung nach einem Sturmschaden nicht zum regelmäßig anfallenden Instandhaltungsaufwand gerechnet werden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31.03.2006, L 7 AS 343/05 ER, m. w. N; vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.11.2005, L 2 B 68/05 AS ER, wonach zwischen nicht übernahmefähigen Reparaturkosten mit Instandsetzungsaufwand und (periodisch anfallenden) übernahmefähigen Instandhaltungskosten zu differenzieren ist). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Ast nicht glaubhaft gemacht, dass er im vorliegenden Falle einen im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessenen und damit übernahmefähigen Erhaltungsaufwand begehrt. Der Ast hat im Rahmen des Hauptsacheverfahrens (Sozialgericht Detmold - S 8 AS 104/07 -) lediglich ausgeführt, es gehe um eine Instandsetzung des Heizungskessels einschließlich Warmwasseraufbereitung. Der Kessel sei erst im Jahr 1999 eingebaut worden und entspreche nahezu modernster Technik. Eine Instandsetzung sei ohne Weiteres wirtschaftlich vertretbar. Damit hat er aber in keiner Weise konkret dargelegt, welchen Umfang die notwendigen Reparaturmaßnahmen haben und welche Kosten sie verursachen. Insbesondere hat der Ast nicht einmal einen aussagekräftigen Kostenvoranschlag vorgelegt. Mit seiner Beschwerdebegründung vom 26.07.2007 hat der Ast zutreffend ausgeführt, dass nicht feststehe, in welcher Höhe Kosten entstehen würden und daher nicht entscheidbar sei, ob es sich um Erhaltungs- oder Modernisierungsaufwand handelt. Obwohl er dieses Rechtsproblem klar erkannt hat und über eine juristische Vorbildung verfügt, hat er in keiner Weise substantiiert dargelegt, glaubhaft gemacht oder gar nachgewiesen, dass es sich bei den geltend gemachten Reparaturmaßnahmen um einen übernahmefähigen Erhaltungsaufwand handelt.
Darüber hinaus scheidet eine Übernahme der Reparaturkosten auch deshalb aus, weil es sich bei dem durch den Ast selbst genutzten Eigenheim nicht um ein gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II privilegiertes Hausgrundstück von angemessener Größe handelt. Gemäß § 12 Abs. 3 Ziff. 4 SGB II ist ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Insofern hat das Bundessozialgericht zur Angemessenheit der Wohnraumgröße ausgeführt ( Urteil vom 07.11.2006, B 7 b AS 2/05 R ), dass im Grundsatz weiterhin an den Wohnflächengrenzen des Zweiten Wohnungsbaugesetzes festzuhalten sei. Hierbei sei eine Differenzierung nach der Anzahl der Personen geboten. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes sollte mit öffentlichen Mitteln "nur der Bau von angemessenen großen Wohnungen innerhalb der nachstehenden Grenzen gefördert werden:
1.Familienheime mit nur einer Wohnung - 130 m², ...
2.eigen genutzte Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen - 120 m²".
Für Eigentumswohnungen hat das Bundessozialgericht ausgeführt, dass entsprechend der in § 82 Abs. 3 Satz 1 Zweites Wohnungsbaugesetz in Bezug genommenen Größen von 20 m² eine Reduzierung von 20 m² pro Person - ausgehend von 120 m² bei einem Haushalt von 4 Personen - sachgerecht sei. Bei einer Belegung der Wohnung mit bis zu 2 Personen sei die Grenze allerdings typisierend auf 80 m² festzusetzen; d. h. eine weitere Reduzierung um 20 m² bei Belegung mit nur 1 Person komme im Regelfall nicht in Betracht (vgl. BSG, a. a. O., Rn. 22). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze handelt es sich bei dem durch den Ast bewohnten Hausgrundstück jedenfalls nicht um geschütztes Vermögen nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Denn die Größe der eigenen Wohnung übersteigt mit ca. 240 m² die nach dem o. g. für Familienheime als angemessen angesehene Wohnfläche von 130 m². Der Ast ist seitens der Ag auch wiederholt darauf hingewiesen worden, dass die Aufwendungen für seine Wohnung aus hilfrechtlicher Sicht nicht mehr als angemessen angesehen werden könnten (Anlage zum Schreiben vom 29.06.2006 und Schreiben vom 17.07.2006). Auch ist der Ast aufgefordert worden, seine Kosten zu senken. Zwar hat sich die Ag im Wesentlichen darauf beschränkt, die aus ihrer Sicht angemessenen Kosten für Mietwohnungen aufzuzeigen. Eine Kostensenkungsaufforderung bzw. eine Information ist aber weder in § 22 SGB II normiert noch sonst formelle Voraussetzung für die Weigerung, mehr als die angemessenen Kosten zu übernehmen. Der Hinweis hat vielmehr allein Aufklärungs- und Warnfunktion, damit der Hilfebedürftige Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und ggf. die Heizung und einen Hinweis auf die Rechtslage erhält. Verwaltungsaktqualität haben entsprechende Aufklärungsschreiben der Leistungsträger nicht (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7 b AS 10/06 R, Rn. 29, m. w. N.). Grundsätzlich ist es ausreichend, wenn der Leistungsempfänger weiß, dass er gewisse Angemessenheitsgrenzen einzuhalten hat. Einzelfragen können im Rahmen von Vorsprachen genauer abgeklärt werden (vgl. BSG, a. a. O., Rn. 30). Da es sich nach dem o. g. bei den durch den Ast bewohnten Eigenheim nicht um privilegiertes Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II handelt, ist auch unter diesem Gesichtspunkt die Angemessenheit der geltend gemachten Reparaturkosten zu verneinen (vgl. Berlit, a. a. O., § 22, Rn. 22). Schließlich ist die Angemessenheit der Übernahme der begehrten Reparaturkosten auch deshalb zu verneinen, weil sich das Haus nach Ermittlungen des Außendienstes der Ag in einem derart schlechten Zustand befindet, dass auch künftig mit der Notwendigkeit erheblicher Reparaturkosten und damit unangemessener Aufwendungen zu rechnen ist, um die Nutzbarkeit des Hauses - an der zumindest nach den Feststellungen des Außendienstes aktuell erhebliche Zweifel bestehen - künftig zu gewährleisten. Es kann aber nicht Aufgabe der Leistungen nach dem SGB II sein, dem Ast dauerhaft die Mittel zur Verfügung zu stellen, um ein Hausgrundstück, bei welchem anscheinend notwendige Reparaturen über Jahre nicht durchgeführt worden sind, in seiner Nutzbarkeit zu erhalten. Darüber hinaus bestehen ohnehin Zweifel, ob der Ast sein Haus künftig wird nutzen können, da sich dieses bereits in der Zwangsvollstreckung befindet.
Ein Anordnungsanspruch besteht auch nicht hinsichtlich der geltend gemachten darlehensweisen Übernahme der Reparaturkosten.
Eine Darlehensgewährung auf Grundlage des § 22 Abs. 5 Satz 1, 4 SGB II kommt nicht in Betracht. Der Senat verweist insofern zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss, denen er sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage anschließt, § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG. Die Auffangvorschrift des § 23 Abs. 1 SGB II zur Deckung besonderer Bedarfe scheidet ebenfalls aus. Die tatbestandlichen Vorausetzungen der Gewährung eines Darlehens bei einem unabweisbaren Bedarf nach § 23 Abs. 1 SGB II liegen nicht vor. Danach kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes bei entsprechendem Nachweis durch Darlehensleistungen gedeckt werden. Allerdings muss es sich um einen von der Regelleistung umfassten Bedarf handeln. Die Regelleistung umfasst nach § 20 Abs. 1 SGB II den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhaltes und damit insbesondere für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellem Leben. Nicht umfasst sind die Leistungen in Bezug auf die Unterkunft. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung werden zusätzlich zu den Regelleistungen gewährt und sind durch diese nicht abgegolten. Wegen dieser Diffferenzierung scheidet für nicht von der Regelleistung umfasste Bedarfe eine abweichende Erbringung von Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB II aus (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.11.2005, L 2 B 68/05 AS ER).
Darüber hinaus fehlt es derzeit angesichts der Jahreszeit und der aktuellen Witterung auch (noch) an einem Anordnungsgrund.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
I. Der Antragsteller (Ast) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der Kosten für die Instandsetzung seiner Heizungsanlage.
Der Ast bezieht seit dem 01.01.2005 durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II einschließlich Kosten für Unterkunft und Heizung. Er ist Eigentümer eines selbst bewohnten Einfamilienhauses in C. Bei Antragstellung gab er an, dass die Grundstücksgröße 2567 m² betrage. Die Wohnfläche betrage 280 m². Er selbst bewohne 240 m². Darüber hinaus befindet sich eine zeitweise vermiete Wohnung von 40 m² in dem Haus. Aktuell ist die Wohnung nicht vermietet. Das Grundstück befindet sich im Zwangsversteigerungsverfahren (Az.: 23 T 266/04 - LG Bielefeld).
Mit Schreiben vom 26.01.2006 teilte die Antragsgegnerin (Ag) dem Kläger mit, dass für einen 1-Personen-Haushalt für eine angemessene Wohnung von bis zu 50 m² aus sozialhilferechtlicher Sicht ein jährlicher Heizenergiebedarf von 16.080,05 kwh als angemessen anzusehen sei. Der seitens des Ast tatsächlich aufgewandte Energieverbrauch übersteige den angemessenen Energiebedarf erheblich. Der Ast wurde aufgefordert, wirtschaftlicher zu haushalten. Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tage teilte die Ag dem Ast darüber hinaus mit, dass sein tatsächlicher Wasserbedarf den angemessenen erheblich übersteige.
Mit Schreiben vom 29.06.2006 teilte die Ag dem Ast mit, dass die Aufwendungen für seine Wohnung aus hilferechtlicher Sicht nicht mehr als angemessen angesehen werden könnten. Als angemessene Wohnungsgröße ergäbe sich in Anlehnung an das Wohnungsbindungsgesetz eine Quadratmeterfläche von max. 50 m². Die seitens des Ast bewohnte Wohnung sei der Größe nach als nicht angemessen anzusehen. Dies habe unmittelbare Auswirkungen auf den Heizbedarf. Aufgrund des Auszuges des bisherigen Mieters der 40 m²-Wohnung bestehe für den Ast die Möglichkeit, in diese umzuziehen. Die Ag forderte den Ast hierzu auf. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, durch Vermietung seiner jetzigen Wohnung seine Hilfebedürftigkeit zu verringern. Am 14.07.2006 suchte der Außendienst der Ag das Haus des Ast auf und stellte fest, dass sich dieses in ausgesprochen schlechtem Zustand befinde. Die Bausubstanz sei insgesamt durch Feuchtigkeit stark beschädigt. Der Parkettfußboden sei bereits stark gewellt und löse sich vom Untergrund. In mehreren Räumen seien erhebliche Schäden durch Schimmel zu beobachten, teilweise bröckele bereits der Putz ab. Das Dach sei undicht; das eintretende Wasser werde mit Wannen aufgefangen. Die Dusche sei undicht, so dass bei Benutzung Wasser austrete und durch die gesprungenen Bodenfliesen in die Kellerräume laufe.
Mit Schreiben vom 17.07.2006 teilte die Ag dem Ast nochmals mit, dass die Aufwendungen für sein Haus aus hilferechtlicher Sicht nicht mehr als angemessen gesehen werden könnten. Die Größe des Hauses betrage 241,46 m². Von dem Gebäude würden durch den Ast 3 Zimmer, die Küche und ein Bad bewohnt. Außerdem werde der Hausflur und der Verbindungstrakt zwischen Haupthaus und Anbau genutzt. Der übrige Teil des Gebäudes werde nicht genutzt und sei nach den Feststellungen des Außendienstes auch nicht bewohnbar. Die seitens des Ast genutzten Räume seien von der Größe her nicht angemessen. Insofern könne max. eine Fläche von 50 m² anerkannt werden. Auch von den Kosten her sei die Wohnung nicht mehr angemessen im Sinne des SGB II. Der Ast wurde aufgefordert bis zum 31.12.2006 nach Möglichkeiten zur Verringerung der monatlichen Kosten der Unterkunft zu suchen. Mit Bescheid vom 26.01.2007 kürzte die Ag die Leistung für die Kosten der Unterkunft ab dem 01.02.2007 auf die durch sie für angemessen erachtete Höhe.
Im Februar 2007 erteilte die Ag dem Ast die Zustimmung zur Anmietung einer als angemessen angesehenen Wohnung in I. Ein Umzug erfolgte jedoch nicht. Die Gründe hierfür sind nicht aktenkundig.
Am 30.05.2007 beantragte der Ast, ihm Mittel zur Instandsetzung der Heizung zu bewilligen. Die Heizung sei ausgefallen und es gebe kein warmes Wasser. Eigene Versuche, die Heizung wieder in Betrieb zu nehmen, seien fehlgeschlagen. Weitergehende Angaben machte der Ast nicht.
Mit Bescheid vom 30.05.2007 lehnte die Ag die Bewilligung der Mittel zur Instandsetzung ab, da aufgrund der Baufälligkeit der Immobilie eine Instandsetzung unwirtschaftlich erscheine.
Daraufhin beantragte der Ast am gleichen Tage die darlehensweise Übernahme der Instandsetzungskosten. Mit Bescheid vom 01.06.2007 lehnte die Ag den Antrag ab, da eine darlehensweise Gewährung in § 22 SGB II nicht vorgesehen sei. § 23 SGB II sei nicht einschlägig, da es sich bei der Instandsetzung der Heizungsanlage nicht um einen von der Regelleistung umfassten Bedarf handele.
Die hiergegen jeweils fristgemäß eingelegten Widersprüche wies die Ag mit Widerspruchsbescheiden vom 13.06.2007 zurück.
Gegen den Bescheid vom 30.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2007 hat der Ast am 14.06.2007 vor dem Sozialgericht Detmold die unter dem Az.: S 8 AS 104/07 geführte Klage erhoben. Gegen den Bescheid vom 01.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2007 hat er am 15.06.2007 ebenfalls Klage erhoben (Az.: S 8 AS 105/07).
Bereits am 30.05.2007 hatte der Ast den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er hat ausgeführt, dass bei der kühlen Witterung eine sofortige Instandsetzung der Heizung, auch wegen der Warmwasseraufbereitung zum Duschen, unbedingt erforderlich sei.
Mit Beschluss vom 20.06.2007 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es fehle sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch einem Anordnungsgrund. Ein Anspruch auf Übernahme der Mittel zur Instandsetzung als Kosten der Unterkunft ergebe sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht. Die durch den Ast begehrte Instandsetzung der Heizung sei als grundlegende Sanierungsmaßnahme anzusehen, die den Umfang einer bloßen Erhaltungsmaßnahme deutlich übersteige. Die Instandsetzung der Heizungsanlage würde eine wertsteigernde Modernisierung darstellen. Die hierfür erforderlichen Mittel seien - im Gegensatz zum reinen Erhaltungsaufwand - nicht mehr von den Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasst. Auch die Voraussetzung für eine darlehensweise Gewährung der notwendigen Mittel lägen nicht vor. § 22 Abs. 5, Sätze 1, 4 SGB II könne nicht als Anspruchsgrundlage herangezogen werden, da diese Vorschrift das Bestehen einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten voraussetze. Eine solche sei der Ast aber noch gar nicht eingegangen. Auch sei er durch den Ausfall der Heizungsanlage nicht von Wohnungslosigkeit bedroht. Eine vergleichbare Notlage liege nicht vor. Eine Darlehensgewährung für unabweisbaren Bedarf im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II setze voraus, dass ein von den Regelleistungen umfasster unabweisbarer Bedarf bestehe, der weder durch Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden könne. Bei der begehrten Heizungsanlage handele es sich nicht um einen von der Regelleistungen umfassten Bedarf. Darüber hinaus fehle es zur gegenwärtigen Jahreszeit auch an einem Anordnungsgrund, da derzeit eine funktionstüchtige Heizung nicht existenziell erforderlich sei.
Gegen den am 26.06.2007 zugestellten Beschluss hat der Ast am 26.07.2007 Beschwerde erhoben. Er trägt vor, der Beschluss verkenne, dass nicht feststehe, in welcher Höhe Kosten entstehen würden und daher nicht entscheidbar sei, ob es sich um Erhaltungs- oder Modernisierungsaufwand handele. Er habe Anspruch darauf, seine Wohnung zu beheizen und mit Warmwasser zu versorgen.
Die Ag hält den Beschluss des Sozialgerichts Detmold für rechtmäßig.
II.
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 17.08.2007), ist unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungs-anspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund, die besondere Eilbedürftigkeit) sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung/ZPO).
Vorliegend fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im o. g. Sinne.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Bei selbst genutzten Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, die nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 nicht als Vermögen zu verwerten sind, gehören zu den tatsächlichen Aufwendungen jedenfalls die in § 7 Abs. 2 Nr. 1 - 5 VO zu § 76.BSHG genannten Ausgaben, insbesondere für Schuldzinsen und Erhaltungsaufwendungen, nicht aber für wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen (Berlit in LPK - SGB II, Zweite Auflage, § 22, Rn. 22 m. w. N.). In diesem Zusammenhang kann zum Erhaltungsaufwand nur derjenige Aufwand zählen, der periodisch regelmäßig anfällt und sich auf notwendige Kleinreparaturen, regelmäßig anfallende Wartungsarbeiten sowie kleinere Schönheitsreparaturen und Ausbesserungsarbeiten bezieht. Dem gegenüber gehören dazu nicht größere Reparatur-, Erneuerungs- und Modernisierungsarbeiten. Insofern kann es nicht Aufgabe der Transferleistungen nach dem SGB II oder SGB XII sein, die aus öffentlichen Steuermitteln finanziert werden, grundlegende Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten zu finanzieren. Daher kann z. B. eine umfangreiche Dachsanierung nach einem Sturmschaden nicht zum regelmäßig anfallenden Instandhaltungsaufwand gerechnet werden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31.03.2006, L 7 AS 343/05 ER, m. w. N; vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.11.2005, L 2 B 68/05 AS ER, wonach zwischen nicht übernahmefähigen Reparaturkosten mit Instandsetzungsaufwand und (periodisch anfallenden) übernahmefähigen Instandhaltungskosten zu differenzieren ist). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Ast nicht glaubhaft gemacht, dass er im vorliegenden Falle einen im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessenen und damit übernahmefähigen Erhaltungsaufwand begehrt. Der Ast hat im Rahmen des Hauptsacheverfahrens (Sozialgericht Detmold - S 8 AS 104/07 -) lediglich ausgeführt, es gehe um eine Instandsetzung des Heizungskessels einschließlich Warmwasseraufbereitung. Der Kessel sei erst im Jahr 1999 eingebaut worden und entspreche nahezu modernster Technik. Eine Instandsetzung sei ohne Weiteres wirtschaftlich vertretbar. Damit hat er aber in keiner Weise konkret dargelegt, welchen Umfang die notwendigen Reparaturmaßnahmen haben und welche Kosten sie verursachen. Insbesondere hat der Ast nicht einmal einen aussagekräftigen Kostenvoranschlag vorgelegt. Mit seiner Beschwerdebegründung vom 26.07.2007 hat der Ast zutreffend ausgeführt, dass nicht feststehe, in welcher Höhe Kosten entstehen würden und daher nicht entscheidbar sei, ob es sich um Erhaltungs- oder Modernisierungsaufwand handelt. Obwohl er dieses Rechtsproblem klar erkannt hat und über eine juristische Vorbildung verfügt, hat er in keiner Weise substantiiert dargelegt, glaubhaft gemacht oder gar nachgewiesen, dass es sich bei den geltend gemachten Reparaturmaßnahmen um einen übernahmefähigen Erhaltungsaufwand handelt.
Darüber hinaus scheidet eine Übernahme der Reparaturkosten auch deshalb aus, weil es sich bei dem durch den Ast selbst genutzten Eigenheim nicht um ein gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II privilegiertes Hausgrundstück von angemessener Größe handelt. Gemäß § 12 Abs. 3 Ziff. 4 SGB II ist ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Insofern hat das Bundessozialgericht zur Angemessenheit der Wohnraumgröße ausgeführt ( Urteil vom 07.11.2006, B 7 b AS 2/05 R ), dass im Grundsatz weiterhin an den Wohnflächengrenzen des Zweiten Wohnungsbaugesetzes festzuhalten sei. Hierbei sei eine Differenzierung nach der Anzahl der Personen geboten. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes sollte mit öffentlichen Mitteln "nur der Bau von angemessenen großen Wohnungen innerhalb der nachstehenden Grenzen gefördert werden:
1.Familienheime mit nur einer Wohnung - 130 m², ...
2.eigen genutzte Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen - 120 m²".
Für Eigentumswohnungen hat das Bundessozialgericht ausgeführt, dass entsprechend der in § 82 Abs. 3 Satz 1 Zweites Wohnungsbaugesetz in Bezug genommenen Größen von 20 m² eine Reduzierung von 20 m² pro Person - ausgehend von 120 m² bei einem Haushalt von 4 Personen - sachgerecht sei. Bei einer Belegung der Wohnung mit bis zu 2 Personen sei die Grenze allerdings typisierend auf 80 m² festzusetzen; d. h. eine weitere Reduzierung um 20 m² bei Belegung mit nur 1 Person komme im Regelfall nicht in Betracht (vgl. BSG, a. a. O., Rn. 22). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze handelt es sich bei dem durch den Ast bewohnten Hausgrundstück jedenfalls nicht um geschütztes Vermögen nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Denn die Größe der eigenen Wohnung übersteigt mit ca. 240 m² die nach dem o. g. für Familienheime als angemessen angesehene Wohnfläche von 130 m². Der Ast ist seitens der Ag auch wiederholt darauf hingewiesen worden, dass die Aufwendungen für seine Wohnung aus hilfrechtlicher Sicht nicht mehr als angemessen angesehen werden könnten (Anlage zum Schreiben vom 29.06.2006 und Schreiben vom 17.07.2006). Auch ist der Ast aufgefordert worden, seine Kosten zu senken. Zwar hat sich die Ag im Wesentlichen darauf beschränkt, die aus ihrer Sicht angemessenen Kosten für Mietwohnungen aufzuzeigen. Eine Kostensenkungsaufforderung bzw. eine Information ist aber weder in § 22 SGB II normiert noch sonst formelle Voraussetzung für die Weigerung, mehr als die angemessenen Kosten zu übernehmen. Der Hinweis hat vielmehr allein Aufklärungs- und Warnfunktion, damit der Hilfebedürftige Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und ggf. die Heizung und einen Hinweis auf die Rechtslage erhält. Verwaltungsaktqualität haben entsprechende Aufklärungsschreiben der Leistungsträger nicht (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7 b AS 10/06 R, Rn. 29, m. w. N.). Grundsätzlich ist es ausreichend, wenn der Leistungsempfänger weiß, dass er gewisse Angemessenheitsgrenzen einzuhalten hat. Einzelfragen können im Rahmen von Vorsprachen genauer abgeklärt werden (vgl. BSG, a. a. O., Rn. 30). Da es sich nach dem o. g. bei den durch den Ast bewohnten Eigenheim nicht um privilegiertes Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II handelt, ist auch unter diesem Gesichtspunkt die Angemessenheit der geltend gemachten Reparaturkosten zu verneinen (vgl. Berlit, a. a. O., § 22, Rn. 22). Schließlich ist die Angemessenheit der Übernahme der begehrten Reparaturkosten auch deshalb zu verneinen, weil sich das Haus nach Ermittlungen des Außendienstes der Ag in einem derart schlechten Zustand befindet, dass auch künftig mit der Notwendigkeit erheblicher Reparaturkosten und damit unangemessener Aufwendungen zu rechnen ist, um die Nutzbarkeit des Hauses - an der zumindest nach den Feststellungen des Außendienstes aktuell erhebliche Zweifel bestehen - künftig zu gewährleisten. Es kann aber nicht Aufgabe der Leistungen nach dem SGB II sein, dem Ast dauerhaft die Mittel zur Verfügung zu stellen, um ein Hausgrundstück, bei welchem anscheinend notwendige Reparaturen über Jahre nicht durchgeführt worden sind, in seiner Nutzbarkeit zu erhalten. Darüber hinaus bestehen ohnehin Zweifel, ob der Ast sein Haus künftig wird nutzen können, da sich dieses bereits in der Zwangsvollstreckung befindet.
Ein Anordnungsanspruch besteht auch nicht hinsichtlich der geltend gemachten darlehensweisen Übernahme der Reparaturkosten.
Eine Darlehensgewährung auf Grundlage des § 22 Abs. 5 Satz 1, 4 SGB II kommt nicht in Betracht. Der Senat verweist insofern zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss, denen er sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage anschließt, § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG. Die Auffangvorschrift des § 23 Abs. 1 SGB II zur Deckung besonderer Bedarfe scheidet ebenfalls aus. Die tatbestandlichen Vorausetzungen der Gewährung eines Darlehens bei einem unabweisbaren Bedarf nach § 23 Abs. 1 SGB II liegen nicht vor. Danach kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes bei entsprechendem Nachweis durch Darlehensleistungen gedeckt werden. Allerdings muss es sich um einen von der Regelleistung umfassten Bedarf handeln. Die Regelleistung umfasst nach § 20 Abs. 1 SGB II den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhaltes und damit insbesondere für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellem Leben. Nicht umfasst sind die Leistungen in Bezug auf die Unterkunft. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung werden zusätzlich zu den Regelleistungen gewährt und sind durch diese nicht abgegolten. Wegen dieser Diffferenzierung scheidet für nicht von der Regelleistung umfasste Bedarfe eine abweichende Erbringung von Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB II aus (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.11.2005, L 2 B 68/05 AS ER).
Darüber hinaus fehlt es derzeit angesichts der Jahreszeit und der aktuellen Witterung auch (noch) an einem Anordnungsgrund.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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