Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 7 RA 241/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 290/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 423/07 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für den Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Erstattung der von ihr aufgewandten Kosten zur Kinderbetreuung für die Dauer ihrer Teilnahme an zwei von der Beklagten gewährten Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben.
Die am 00.00.1970 geborene Klägerin ist gelernte Krankenschwester. Sie war seit dem 28.03.1999 arbeitsunfähig krank. Im Juli 1999 wurde ihre Tochter E geboren. Die Klägerin nahm Erziehungsurlaub bis Juli 2003. Im Januar 2002 beantragte die Klägerin einen Kindertagesstättenplatz für ihre Tochter E und erhielt am 20.02.2002 eine entsprechende Zusage für die ganztägige Betreuung ihrer Tochter am August 2002. Am 27.03.2002 erlitt die Klägerin einen Vorderwandinfarkt. Die Beklagte ließ in der Zeit vom 25.04.2002 bis 16.05.2002 in C ein Heilverfahren durchführen. Im entsprechenden Entlassungsbericht vom 22.05.2002 wurde eine innerbetriebliche Umsetzung, ggf. eine Umschulung empfohlen. Auf der Basis der Zusage vom 20.02.2002 schloss die Klägerin am 29.05.2002 einen Betreuungsvertrag mit der Kindertagesstätte, nach dem die Tochter E seit dem 01.09.2002 betreut wurde. Im Juni 2002 stellte die Klägerin einen Antrag auf Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Eine daraufhin durchgeführte Maßnahme zur Berufsfindung/Kurzerprobung im November 2002 ergab, dass für die Klägerin eine Umschulung zur Bürokauffrau in Betracht kam. Mit Bescheiden vom 26.06.2003 und 16.02.2004 erklärte sich die Beklagte bereit, die Kosten für einen Rehabilitationsvorbereitungslehrgang und einer anschließenden Umschulung zur Bürokauffrau zu übernehmen. Der Rehabilitationsvorbereitungslehrgang begann am 09.10.2003 und ging ab 14.01.2004 nahtlos in eine Umschulungsmaßnahme über. Ende November 2004 brach die Klägerin die Umschulung aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ab. Der Ehemann der Klägerin arbeitete in den Jahren 2003 und 2004 ganztägig.
Die Klägerin beantragte bei der Beklagten Haushaltshilfe (hier: Erstattung der Kindergartenkosten). Dies lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 11.05.2004 mit der Begründung ab, es könnten nur Kosten für entstehenden Mehraufwand durch Besuchen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erstattet werden. Dieser Tatbestand sei nicht gegeben. Laut eingereichten Unterlagen besuche das Kind den Kindergarten seit 01.09.2002 mit gleichbleibenden Kosten. Ein Mehraufwand werde nicht bescheinigt. Dagegen erhob die Klägerin am 27.05.2004 Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor: Sie habe ihr Kind angesichts der zu erwartenden Warte- und Anmeldezeiten frühzeitig in der Kindertagesstätte anmelden müssen, um eine Umschulung zu ermöglichen. Es sei nicht relevant, ob die Tochter vor dem Rehabilitationslehrgang bereits angemeldet worden sei. Jedenfalls sei während der Zeit der Maßnahme ein Kostenmehraufwand entstanden. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 10.08.2004 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die Leistungsvoraussetzung für die Gewährung von Haushaltshilfen des § 54 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) sei nicht erfüllt. Die Tochter besuche die Kindertagesstätte ganztags seit dem 01.09.2002. Seitdem werde die Kinderbetreuung tagsüber nicht durch die Klägerin sondern durch die Kindertagesstätte sichergestellt. Die Klägerin könne somit ab 09.10.2003 nicht an der Weiterführung der Kinderbetreuung tagsüber gehindert gewesen sein, da sie diese seit September 2002 ohnehin nicht selber wahrgenommen habe. Die Betreuungskosten in der Kindertagesstätte seien nicht durch die Teilnahme an der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben entstanden. In der bisherigen Form der Betreuung des Kindes sei keine Änderung eingetreten.
Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Köln durch Urteil vom 29.08.2006 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch scheitere daran, dass die Klägerin nicht daran gehindert gewesen sei, ihren Haushalt im Sinne des § 54 Abs. 1, 2 SGB IX "weiterzuführen". Denn mit Blick auf den Umstand, dass die Klägerin ihre Tochter bereits 13 Monate vor der Leistung durch die Kindertagesstätte habe betreuen lassen, fehle es auch bei weiter Auslegung der vorgenannten Vorschrift am Erfordernis der Ursächlichkeit (Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts B 1 KR 15/99 R). Die Klägerin habe ihr Kind seit September 2002 dauerhaft in der Kindertagesstätte untergebracht, ohne dass dies durch eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben verursacht worden sei. Ihr Vortrag, sie habe die Tochter vorausschauend wegen langer Wartezeiten für Kindertagesstättenplätze und mit Blick auf eine erwartete Umschulung bereits damals in der Kindertagesstätte angemeldet, überzeuge nicht, weil sich die Klägerin bereits im Januar 2002 als eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben von ihr weder beantragt noch in sonstiger Weise konkretisiert gewesen sei, um einen Platz bemüht habe. Es sei eher abwegig anzunehmen, dass die Klägerin ihr Kind in der Kindertagesstätte untergebracht habe, um evtl. irgendwann und irgendwie an einer berufsfördernden Maßnahme teilzunehmen, die möglicherweise eine persönliche Betreuung der Tochter unmöglich machen könnte. Viel wahrscheinlicher sei, dass die Klägerin, wie viele andere Eltern, ihre Tochter wegen Erreichen des 3. Lebensjahres - den üblichen Zeitpunkt - in der Kindertagesstätte angemeldet habe. Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin, die unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vorträgt, dass die Klägerin in der Zeit vom 27.03.2002 bis zum 08.10.2003 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und meint, durch die Umschulungsmaßnahme sei eine neue Ursache für die fehlende Möglichkeit der Haushaltsführung durch die Klägerin persönlich gesetzt worden, weil die Klägerin nach Ende ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage gewesen sei, ihre Tochter aus der Kindertagesstätte herauszunehmen, um die Kinderbetreuung selbst fortzuführen. Ob eine Familie ihr Kind selbst betreue, habe im Übrigen mit der Bedarfssituation nichts zu tun, sondern sei ausschließlich eine erzieherische Entscheidung der Eltern. Diese Entscheidungsfreiheit sei der Klägerin bei der Durchführung der Umschulungsmaßnahme genommen gewesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09.08.2006 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 11.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 09.10.2003 Haushaltshilfe gemäß § 54 Abs. 1 SGB IX nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Beide Beteiligte haben einer Entscheidung des erkennenden Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Die Gerichtsverwaltungsakten haben bei der geheimen Beratung des Senats vorgelegen. Auf ihren Inhalt wird wegen der weiteren Einzelheiten des beteiligten Vorbringens und der vorgerichtlichen Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Senat folgt der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf deren Inhalt. Die Konstruktion einer hypothetischen Situation elterlicher pädagogischer Entscheidungsfreiheit, auf die die Klägerin ihre Berufung stützt, erscheint dem erkennendem Senat gekünstelt. Realistisch ist ein Herausnehmen eines Kindes aus dem Kindergarten, wenn es sich dort einmal eingewöhnt hat, nicht. Es kommt bei der sozialrechtlichen Beurteilung von Ursachenzusammmenhängen auf die wesentliche Bedingung und nicht auf hypothetische Geschehensabläufe an, für die keine Anhaltspunkte ersichtlich sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass die Revision zuzulassen bestand nicht.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Erstattung der von ihr aufgewandten Kosten zur Kinderbetreuung für die Dauer ihrer Teilnahme an zwei von der Beklagten gewährten Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben.
Die am 00.00.1970 geborene Klägerin ist gelernte Krankenschwester. Sie war seit dem 28.03.1999 arbeitsunfähig krank. Im Juli 1999 wurde ihre Tochter E geboren. Die Klägerin nahm Erziehungsurlaub bis Juli 2003. Im Januar 2002 beantragte die Klägerin einen Kindertagesstättenplatz für ihre Tochter E und erhielt am 20.02.2002 eine entsprechende Zusage für die ganztägige Betreuung ihrer Tochter am August 2002. Am 27.03.2002 erlitt die Klägerin einen Vorderwandinfarkt. Die Beklagte ließ in der Zeit vom 25.04.2002 bis 16.05.2002 in C ein Heilverfahren durchführen. Im entsprechenden Entlassungsbericht vom 22.05.2002 wurde eine innerbetriebliche Umsetzung, ggf. eine Umschulung empfohlen. Auf der Basis der Zusage vom 20.02.2002 schloss die Klägerin am 29.05.2002 einen Betreuungsvertrag mit der Kindertagesstätte, nach dem die Tochter E seit dem 01.09.2002 betreut wurde. Im Juni 2002 stellte die Klägerin einen Antrag auf Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Eine daraufhin durchgeführte Maßnahme zur Berufsfindung/Kurzerprobung im November 2002 ergab, dass für die Klägerin eine Umschulung zur Bürokauffrau in Betracht kam. Mit Bescheiden vom 26.06.2003 und 16.02.2004 erklärte sich die Beklagte bereit, die Kosten für einen Rehabilitationsvorbereitungslehrgang und einer anschließenden Umschulung zur Bürokauffrau zu übernehmen. Der Rehabilitationsvorbereitungslehrgang begann am 09.10.2003 und ging ab 14.01.2004 nahtlos in eine Umschulungsmaßnahme über. Ende November 2004 brach die Klägerin die Umschulung aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ab. Der Ehemann der Klägerin arbeitete in den Jahren 2003 und 2004 ganztägig.
Die Klägerin beantragte bei der Beklagten Haushaltshilfe (hier: Erstattung der Kindergartenkosten). Dies lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 11.05.2004 mit der Begründung ab, es könnten nur Kosten für entstehenden Mehraufwand durch Besuchen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erstattet werden. Dieser Tatbestand sei nicht gegeben. Laut eingereichten Unterlagen besuche das Kind den Kindergarten seit 01.09.2002 mit gleichbleibenden Kosten. Ein Mehraufwand werde nicht bescheinigt. Dagegen erhob die Klägerin am 27.05.2004 Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor: Sie habe ihr Kind angesichts der zu erwartenden Warte- und Anmeldezeiten frühzeitig in der Kindertagesstätte anmelden müssen, um eine Umschulung zu ermöglichen. Es sei nicht relevant, ob die Tochter vor dem Rehabilitationslehrgang bereits angemeldet worden sei. Jedenfalls sei während der Zeit der Maßnahme ein Kostenmehraufwand entstanden. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 10.08.2004 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die Leistungsvoraussetzung für die Gewährung von Haushaltshilfen des § 54 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) sei nicht erfüllt. Die Tochter besuche die Kindertagesstätte ganztags seit dem 01.09.2002. Seitdem werde die Kinderbetreuung tagsüber nicht durch die Klägerin sondern durch die Kindertagesstätte sichergestellt. Die Klägerin könne somit ab 09.10.2003 nicht an der Weiterführung der Kinderbetreuung tagsüber gehindert gewesen sein, da sie diese seit September 2002 ohnehin nicht selber wahrgenommen habe. Die Betreuungskosten in der Kindertagesstätte seien nicht durch die Teilnahme an der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben entstanden. In der bisherigen Form der Betreuung des Kindes sei keine Änderung eingetreten.
Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Köln durch Urteil vom 29.08.2006 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch scheitere daran, dass die Klägerin nicht daran gehindert gewesen sei, ihren Haushalt im Sinne des § 54 Abs. 1, 2 SGB IX "weiterzuführen". Denn mit Blick auf den Umstand, dass die Klägerin ihre Tochter bereits 13 Monate vor der Leistung durch die Kindertagesstätte habe betreuen lassen, fehle es auch bei weiter Auslegung der vorgenannten Vorschrift am Erfordernis der Ursächlichkeit (Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts B 1 KR 15/99 R). Die Klägerin habe ihr Kind seit September 2002 dauerhaft in der Kindertagesstätte untergebracht, ohne dass dies durch eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben verursacht worden sei. Ihr Vortrag, sie habe die Tochter vorausschauend wegen langer Wartezeiten für Kindertagesstättenplätze und mit Blick auf eine erwartete Umschulung bereits damals in der Kindertagesstätte angemeldet, überzeuge nicht, weil sich die Klägerin bereits im Januar 2002 als eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben von ihr weder beantragt noch in sonstiger Weise konkretisiert gewesen sei, um einen Platz bemüht habe. Es sei eher abwegig anzunehmen, dass die Klägerin ihr Kind in der Kindertagesstätte untergebracht habe, um evtl. irgendwann und irgendwie an einer berufsfördernden Maßnahme teilzunehmen, die möglicherweise eine persönliche Betreuung der Tochter unmöglich machen könnte. Viel wahrscheinlicher sei, dass die Klägerin, wie viele andere Eltern, ihre Tochter wegen Erreichen des 3. Lebensjahres - den üblichen Zeitpunkt - in der Kindertagesstätte angemeldet habe. Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin, die unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vorträgt, dass die Klägerin in der Zeit vom 27.03.2002 bis zum 08.10.2003 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und meint, durch die Umschulungsmaßnahme sei eine neue Ursache für die fehlende Möglichkeit der Haushaltsführung durch die Klägerin persönlich gesetzt worden, weil die Klägerin nach Ende ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage gewesen sei, ihre Tochter aus der Kindertagesstätte herauszunehmen, um die Kinderbetreuung selbst fortzuführen. Ob eine Familie ihr Kind selbst betreue, habe im Übrigen mit der Bedarfssituation nichts zu tun, sondern sei ausschließlich eine erzieherische Entscheidung der Eltern. Diese Entscheidungsfreiheit sei der Klägerin bei der Durchführung der Umschulungsmaßnahme genommen gewesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09.08.2006 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 11.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 09.10.2003 Haushaltshilfe gemäß § 54 Abs. 1 SGB IX nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Beide Beteiligte haben einer Entscheidung des erkennenden Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Die Gerichtsverwaltungsakten haben bei der geheimen Beratung des Senats vorgelegen. Auf ihren Inhalt wird wegen der weiteren Einzelheiten des beteiligten Vorbringens und der vorgerichtlichen Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Senat folgt der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf deren Inhalt. Die Konstruktion einer hypothetischen Situation elterlicher pädagogischer Entscheidungsfreiheit, auf die die Klägerin ihre Berufung stützt, erscheint dem erkennendem Senat gekünstelt. Realistisch ist ein Herausnehmen eines Kindes aus dem Kindergarten, wenn es sich dort einmal eingewöhnt hat, nicht. Es kommt bei der sozialrechtlichen Beurteilung von Ursachenzusammmenhängen auf die wesentliche Bedingung und nicht auf hypothetische Geschehensabläufe an, für die keine Anhaltspunkte ersichtlich sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass die Revision zuzulassen bestand nicht.
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