L 1 B 45/07 AS ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 AS 79/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 B 45/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.07.2007 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebechluss vom 14.08.2007), hat in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat die Antragsgegnerin zutreffend im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 02.04.2007 bis zum 30.09.2007 ohne Anrechnung des Einkommens der Zeugin G. und der Mutter der Antragstellers zu zahlen.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin liegt eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und G. nicht vor. Zur Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II gehören nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c) SGB II Personen, die mit dem Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dieser Wille wird unter anderem dann vermutet, wenn die Partner länger als ein Jahr zusammenleben (§ 7 Abs. 3a) Nr. 1 SGB II). Die Vermutung des § 7 Abs. 3a) SGB II greift nur dann ein, wenn zwischen den Mitbewohnern ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c) besteht. Denn sie betrifft nach dem eindeutigen Wortlaut lediglich das Merkmal des wechselseitigen Willens zur Verantwortung und zum Einstehen füreinander. Da in § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c) SGB II nicht nur von "einem", sondern von "einem gemeinsamen" Haushalt die Rede ist, muss daher das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne von § 9 Abs. 5 SGB II zwischen den Mitbewohnern feststehen (Senat, Beschluss vom 27.12.2006 - Az.: L 1 B 36/06 AS ER und Beschluss vom 07.02.2007 - Az.: L 1 B 45/06 AS ER, sozialgerichtsbarkeit.de). Eine Haushaltsgemeinschaft setzt eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, mithin ein Wirtschaften "aus einem Topf" voraus. Eine reine Wohngemeinschaft ist nicht ausreichend. Bei der Prüfung sind sämtliche Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtschau abzuwägen und zu würdigen (vgl. Brühl/Schoch in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 9, Rn. 55, m.w.N.; Sauer in Haufe, SGB II, § 9, Rn. 27).

Allein der Umstand, dass der Antragsteller und G. unter einem Dach wohnen, vermag eine Haushaltsgemeinschaft nicht zu begründen. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Auch wenn darüber hinaus die Wäsche (abgesehen von der Unterwäsche des Antragstellers und der Wäsche seiner Mutter) in einer Waschmaschine gewaschen wird, die Küche sowie Küchengegenstände vom Antragsteller und G. genutzt und die Kosten für Basislebensmittel aus einer gemeinsamen Haushaltskasse - in die jedoch stets 100,00 Euro einzuzahlen sind - bestritten werden, sprechen diese Aspekte auch in ihrer Zusammenschau nicht zwingend für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft. Derartige Ver-haltensweisen sind, wie bereits das Sozialgericht zutreffend herausgestellt hat, auch in reinen Wohngemeinschaften alltäglich. Gegen das Vorliegen einer Wirtschaftsgemein-schaft spricht insbesondere, dass der Antragsteller und G. getrennte Räume bewohnen, getrennte Badezimmer nutzen, Mahlzeiten nicht gemeinsam eingenommen werden, dass eine regelmäßige gemeinsame Freizeitgestaltung jedenfalls nach dem gegenwärtigen Sachstand nicht zu erkennen ist, weder der Antragsteller noch G. befugt sind, über Einkommen und/oder Vermögen des anderen zu verfügen (vgl. § 7 Abs. 3a) Nr. 4 SGB II), G. sich im Wesentlichen nicht an der Versorgung der pflegebedürftigen Mutter des Antragstellers beteiligt und der Antragsteller für die Nutzung des Pkw der G. eine Kilometerpauschale zu entrichten hat. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass G. - etwa durch finanzielle Zuwendungen - zum Lebensunterhalt des Antragstellers beiträgt, finden sich nicht.

Gegen das Vorbringen des Antragstellers mag sprechen, dass er im April 2007 einen unangekündigten Hausbesuch durch Mitarbeiter des Ermittlungsdienstes der Antragsgegnerin nicht zugelassen bzw. auf eine vorherige Terminabsprache bestanden hat. Diese Haltung verwundert umso mehr, als dass G. bereits im Oktober 2006 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache gegenüber Mitarbeitern der Antragsgegnerin auf einen sofortigen Hausbesuch bestanden hat. Allerdings dürfte dies wiederum dafür sprechen, dass sich G. und der Antragsteller jedenfalls im Hinblick auf einen Hausbesuch nicht abgestimmt haben (gleichwohl sollte der Antragsteller seine Haltung im Hinblick auf unangekündigte Hausbesuche überdenken).

Zu berücksichtigen sind ferner die Hintergründe des Eigentumserwerbs der G. an dem Grundstück und ihres Einzuges in das Haus. Nach den Bekundungen des Zeugen M. im Erörterungstermin am 24.05.2007 habe der Antragsteller aufgrund der bei ihm aufgelaufenen zahlreichen Verbindlichkeiten dafür Sorge tragen müssen, dass er im Falle des Ablebens der Mutter das Haus nicht erbe, da dieses ansonsten zur Schuldentilgung eingesetzt worden wäre. Angesichts dessen habe sich die Idee entwickelt, das Haus zu veräußern, um dieses dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Nachdem zunächst eine Cousine des Antragstellers im Gespräch gewesen sei, sei der Antragsteller nach einigem Zögern zu dem Entschluss gelangt, dass das Haus an die Zeugin G. veräußert werden solle. Diese Gesichtspunkte sprechen nicht dafür, dass der Einzug der G. in das Haus Ausdruck einer tiefergehenden Zuneigung zu dem Antragsteller war. Dies wird gestützt durch die weiteren Bekundungen des Zeugen M., der ausgesagt hat, dass der Antragsteller und G. im Zeit-punkt des Einzuges der G. eine "gute WG" gewesen seien. Gegenwärtig deutet im Übrigen vieles darauf hin, dass auch die Mutter des Antragstellers den Erwerb des Hauses durch G. betrieben hat, da diese nach den übereinstimmenden Bekundungen des Antragstellers und G. mit G. befreundet ist und sich nach dem Tod ihrer Tochter eine "Ersatztochter" gewünscht hat. Dafür, dass der Antragsteller und G. nunmehr "zusammengewachsen" sind, liegen gegenwärtig entgegen den Vermutungen der Antragsgegnerin keine durchgreifenden Anhaltspunkte vor.

Schließlich greift die Vermutung des § 7 Abs. 3a) Nr. 3 SGB II hier nicht durch. Danach wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen vermutet, wenn Partner Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen. Abgesehen davon, dass durchgreifende Zweifel dahingehend bestehen, ob der Antragsteller und G. "Partner" im Sinne der vorbezeichneten Regelung sind, stellt sich allein der Umstand, dass die Mutter des Antragstellers in das Haus aufgenommen worden ist und G. in seltenen Fällen kleinere Hilfeleistungen erbringt, nicht als Versorgung Angehöriger im Haushalt dar. Auch die Antragsgegnerin räumt ein, dass Pflegeleistungen im engeren Sinne durch G. nicht erbracht werden.

Im Ergebnis teilt der Senat die Auffassung des Sozialgerichts, dass eine Berücksichtigung des Einkommens der Mutter gemäß § 9 Abs. 5 SGB II nicht in Betracht kommt. Dabei kann offen bleiben, ob die vom Sozialgericht und der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Berechnung im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der Mutter des Antragstellers zutreffend ist. Denn die gesetzliche Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II ist bei dem hier vorliegenden Sachverhalt bei summarischer Prüfung als widerlegt anzusehen (zur Widerlegbarkeit der Vermutung vgl. Sauer in Haufe, SGB II, § 13/§ 1 Abs. 2 Alg II-V, Rn.32; Brühl/Schoch in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 9, Rn. 59). Die betagte Mutter des Antragstellers leidet unter einer Demenz, ist schwer pflegebedürftig (Pflegestufe II) und bezieht entsprechende Leistungen nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI). Mithin ist jedenfalls einstweilen nicht davon auszugehen, dass die Mutter des Antragstellers diesem gegenüber Leistungen erbringt. Zweifelhaft ist im Übrigen, ob Leistungen bei Rentenzahlungen in Höhe von insgesamt 1.262,83 Euro und monatlichen Verbindlichkeiten von 800,00 Euro im Sinne des § 9 Abs. 5 SGB II erwartet werden können. Der Senat weist abschließend vorsorglich darauf hin, dass die dem Antragsteller vorläufig zuerkannten Leistungen an die Antragsgegnerin zurückzuzahlen wären, sofern sich im Rahmen der Hauptsache herausstellen sollte, dass dieser und der angefochtene Beschluss zu Unrecht ergangen wären (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 86b, Rn. 22 und 49 ff., m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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