L 7 B 16/07 SB

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
7
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 8 SB 33/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 B 16/07 SB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 25.06.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Das SG hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.

Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Aussicht auf Erfolg ist dann zu bejahen, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine Beweiserhebung von Amts wegen erforderlich ist und diese Ermittlungen eine reale Möglichkeit eröffnen, dass sich die rechtserheblichen Tatsachen nachweisen lassen. Dabei ist für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Kenntnisstand des Prozess- oder Beschwerdegerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe maßgebend (Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 73a Rdnr. 13 d).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klage, gerichtet auf die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht" (RF) bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Voraussetzung hierfür ist, dass der Schwerbehinderte wegen seiner Leiden ständig, d.h. allgemein und umfassend vom Besuch von Zusammenkünften politischer, künstlerischer, sportlicher, wissenschaftlicher, kirchlicher und wirtschaftlicher Art ausgeschlossen ist. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn er praktisch an das Haus gebunden und allenfalls an einer nicht nennenswerten Zahl von Veranstaltungen teilnehmen kann. Die Schwerbehinderung muss dabei so ausgeprägt sein, dass der Behinderte selbst unter Inanspruchnahme einer Begleitperson und technischer Hilfsmittel ständig allgemein von der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 12.02.1997 - 9 RVs 2/96 m. w. N.).

Diese Voraussetzungen liegen auch unter Berücksichtigung der beim Kläger vorliegenden Behinderungen - organisches Nervenleiden mit Gangstörungen (GdB 80), Sehbehinderungen, Doppelbilder, Gesichtsfeldeinschränkungen (GdB 30) - nicht vor. Zum einen vermag die Höhe des GdB allein die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs nicht zu begründen (Rohr/Strässer, Bundesversorgungsrecht mit Verfahrensrecht, Band V, Nr. 33, A 300). Zum anderen muss bei der Beurteilung, ob ein Behinderter wegen seines Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen kann, ein objektiver Maßstab angelegt werden. Die Berufstätigkeit eines Behinderten schließt nicht schlechthin die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" aus, eine regelmäßige Berufstätigkeit außerhalb der Wohnung muss aber in der Regel als gravierender Hinweis dafür gelten, dass auch öffentliche Veranstaltungen besucht werden können (Rohr/Strässer, a.a.O., A 302). Danach ist der Kläger in der Lage, an Veranstaltungen zu partizipieren. Denn sowohl aus dem Bericht des B Hospital B1 von Juli 2006 als auch seinem eigenen Vorbringen in der Klagebegründung von Mai 2007 ergibt sich, dass er in Vollzeit als Verwaltungsfachwirt bei der Bundeswehr arbeitet, wobei er für den Weg zu und von der Arbeit einen Transportdienst in Anspruch nimmt. Allein daraus ergibt sich bereits, dass der Kläger eben gerade nicht an das Haus gebunden ist, sondern - gegebenenfalls mit Hilfe einer Begleitperson und dem Rollstuhl - Veranstaltungen besuchen kann.

Der Vortrag des Klägers im Beschwerdeverfahren, er sei finanziell nicht in der Lage, die Kosten für den Transport zu den Veranstaltungen und/oder für eine Hilfsperson aufzubringen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn es kommt nur darauf an, ob der Gesundheitszustand des Behinderten die ständige Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen ausschließt (BSG, Urteil vom 17.03.1982 - Breithaupt 1982, S. 340; BSGE 53, 175). Für den Transport und die Betreuung können caritative Einrichtungen in Anspruch genommen werden. Denn Sinn und Zweck der Regelung ist es, Behinderte soweit wie irgend möglich in die Gesellschaft einzugliedern und in das kulturelle Leben zu integrieren, d.h. nicht deren Ausgrenzung zu fördern (BSG, Urteil vom 10.08.1993, Breithaupt 1994, S. 230).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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