L 12 AL 55/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 24 AL 43/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 55/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.02.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) ab 14.10.2004.

Die 1967 geborene Klägerin war vom 01.02.1993 bis 02.12.1997 vollschichtig als Kinderpflegerin beschäftigt. Nach Zeiten des Mutterschutzes vom 28.11.1997 bis 07.03.1998 und der Kindererziehung vom 10.01.1998 bis 09.01.2001 ging sie in der Zeit vom 10.01.2001 bis 05.10.2001 weder einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach noch bezog sie eine Entgeltersatzleistung nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III). Ab 06.10.2001 (Geburt des 2. Kindes) bis 05.10.2004 nahm sie erneut die Kindererziehungszeit in Anspruch. Am 14.10.2004 meldete sie sich mit eingeschränkter Verfügbarkeit (20 Wochenstunden wegen Kinderbetreuung) arbeitslos und beantragte Alg. Mit Bescheid vom 23.11.2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Alg ab, weil die Anwart-schaftszeit nicht erfüllt sei. Innerhalb der Rahmenfrist von 3 Jahren vor dem 14.10.2004 habe die Klägerin nicht mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden und auch keine Anwartschaft nach den besonderen Bestimmungen für Saisonarbeiter erworben. Aufgrund einer Gesetzesänderung könne ab 01.01.2003 die Rahmenfrist wegen Zeiten der Kindererziehung nicht mehr verlängert werden. Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe sei ebenfalls nicht erfüllt, da sie innerhalb der Vorfrist von 1 Jahr kein Alg bezogen habe. Den Widerspruch der Klägerin, mit dem sie die Ansicht vertrat, die Anwartschaftszeit sei erfüllt, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2005 zurück.

Am 23.02.2005 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht (SG) Köln mit der Begründung Klage erhoben, die Beklagte habe übersehen, dass das Gesetz während des laufenden Bezugs von Erziehungsgeld geändert worden sei und in ihrem Fall daher nur das alte Recht Anwendung finden könne, weil keine Übergangsregelung in das Gesetz aufge-nommen worden sei. Nach der alten Fassung des § 124 SGB III seien die Zeiten der Betreuung und Erziehung eines Kindes nicht in die Rahmenfrist einzurechnen gewesen. Vor dem 10.01.2001, also vor Vollendung des 3. Lebensjahres ihres am 10.01.1998 geborenen ersten Kindes, habe ihr Ehemann bei der Beklagten telefonisch gefragt, ob Leistungen ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden könnten. Dabei habe er auch darauf hingewiesen, dass ein Kindergartenplatz erst im August zur Verfügung stehe. Seitens der Beklagten sei daraufhin empfohlen worden, erst im August einen Antrag auf Alg zu stellen. Anfang August 2001 habe sich ihr Ehemann erneut bei der Beklagten gemeldet und mitgeteilt, dass ab Mitte August ein Kindergartenplatz für ihr erstes Kind zur Verfügung stehe. Allerdings sei die Klägerin erneut schwanger, die Geburt des zweiten Kindes sei auf Ende September 2001 errechnet. Die Beklagte habe daraufhin empfohlen, die Geburt des Kindes abzuwarten und erneut Kindererziehungszeit in Anspruch zu nehmen. Dieser Empfehlung sei sie gefolgt und habe nach der Geburt des zweiten Kindes am 06.10.2001 noch einmal 3 Jahre Erziehungsurlaub in Anspruch genommen. Bei diesem Ablauf von Beschäftigung und Inanspruchnahme von Erziehungsgeld sei nach altem Recht nunmehr Alg antragsgemäß zu gewähren. Die neue Vorschrift des § 26 Abs. 2 a SGB III sei erst während ihrer zweiten Erziehungsgeldperiode eingefügt worden. Da sie sich hierauf nicht habe einrichten können, sei insoweit das alte Recht bei ihr anwendbar. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass sie aufgrund der Empfehlungen der Beklagten keine Tätigkeit nach dem 3. Geburtstag ihres ersten Kindes aufgenommen habe bzw. sich nicht arbeitslos gemeldet habe. Bei Kenntnis der Notwendigkeit einer solchen Arbeitslosmeldung bzw. Aufnahme einer Tätigkeit hätte sie ihre Lebensplanung entsprechend eingerichtet.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2005 zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld ab dem 14.10.2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat an ihrer in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung festgehalten. Sie hat vorgetragen, abgesehen davon, dass die seitens der Klägerin behaupteten Kontakte zur Beklagten im Januar und August 2001 nicht registriert worden seien, ließen ihre Darlegungen den Schluss zu, dass sie seinerzeit wegen Kinderbetreuung bzw. erneuter Schwangerschaft objektiv bzw. subjektiv nicht zur Verfügung gestanden habe. Eine Falschberatung durch die Beklagte sei nicht erkennbar.

Mit Urteil vom 14.02.2006 hat das SG Köln die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungs-gründe wird Bezug genommen.

Gegen das ihr am 09.03.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.04.2006 Berufung eingelegt, die sie wie folgt begründet: Die bestehende Übergangsregelung sei verfas-sungswidrig. Nach altem Recht wäre sie in Anbetracht der Betreuung und Erziehung ihrer beiden Kinder in den Genuss des beantragten Alg gekommen. Die Gesetzesänderung habe zur Folge, dass bei Anwendung des neuen Rechts unter Berücksichtigung der Übergangsregelung in § 434 b Abs. 2 SGB III eine Verkürzung der Rahmenfrist wegen der Kindererziehungszeiten eingetreten sei. Die Übergangsregelung verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bzw. das Übermaßverbot des Artikel 20 Grundgesetz (GG). Der Gesetzgeber habe keine angemessene Übergangsregelung getroffen. Er habe übersehen, dass Bürger einer sogenannten unechten Rückwirkung ausgesetzt sein können, was am Beispiel der Klägerin deutlich werde. Wenn der Gesetzgeber eine Norm schaffe, die auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirke, schaffe er eine in dieser Form unzulässige tatbestandliche Rückwirkung. Die Klägerin habe im Rahmen ihrer Familienplanung mit ihrem Ehemann immer eine Familie mit zwei Kindern haben wollen. Dabei sei von ihr wegen der finanziellen Voraussetzungen einer solchen Familienplanung sehr genau bedacht worden, nach den Erziehungszeiten wieder in den Arbeitsmarkt zu kommen. Dabei habe die Hilfestellung der Beklagten durch die Arbeitsvermittlung oder durch Zahlung von Alg selbstverständlich eine Rolle gespielt. Die gesetzliche Neuregelung sei mitten in die Phase der Betreuung und Erziehung der Kinder geplatzt, ohne dass sie vorher davon etwas erfahren habe. Auch Artikel 3 GG dürfte verletzt sein, da hier Gleiches nicht gleich behandelt werde. Deshalb habe sie eine Übergangsregelung erwarten dürfen, die sie so stellt, als wenn das Gesetz nicht geändert worden wäre. Weil von dieser Übergangsregelung speziell Frauen betroffen seien, sei insoweit auch Artikel 2 GG verletzt. Schließlich liege auch eine Verletzung von Artikel 6 GG vor, da unter der Neuregelung ausschließlich Familien mit Kindern zu leiden hätten.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.02.2006 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Auf den Inhalt der die Klägerin betreffenden Leistungsakte der Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23.11.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Alg ab 14.10.2004. Nach § 117 Abs. 1 Nr. 2 SGB III hat Anspruch auf Alg nur derjenige, der u.a. die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Die Anwart-schaftszeit hat nach § 123 Satz 1 Nr. 1 SGB III erfüllt, wer u.a. in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt nach § 124 Abs. 1 SGB III in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung (§ 434 j SGB III) 3 Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg, d.h. der Arbeitslose muss die Voraussetzungen des § 117 SGB III erfüllen (Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung und Erfüllung der Anwartschaftszeit). Der Beginn der Rahmenfrist ist somit der 13.10.2004, d.h. der Tag vor der Arbeitslosmeldung. Die Rahmenfrist läuft nach § 124 Abs. 1 SGB III in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung 3 Jahre rückwärts und endet am 14.10.2001. In dieser Rahmenfrist vom 14.10.2001 bis 13.10.2004 stand die Klägerin nicht mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis. Nach § 124 Abs. 3 Nr. 2 SGB III in der bis 31.12.2002 gültigen Fassung werden aber in die Rahmenfrist nicht eingerechnet Zeiten, in denen der Arbeitslose ein Kind, welches das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, betreut und erzieht.

Die Kindererziehungszeit der Klägerin vom 06.10.2001 bis 05.10.2004 ist jedoch nicht voll berücksichtigungsfähig. Gemäß § 434 d Abs. 2 SGB III ist § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III in der bis 31.12.2002 geltenden Fassung (nur) für Zeiten der Betreuung und Erziehung eines Kindes vor dem 01.01.2003 weiterhin anzuwenden. Dies hat im Falle der Klägerin zur Folge, dass eine Erweiterung der dreijährigen Rahmenfrist vom 14.10.2001 bis 13.10.2004 nicht um 3 Jahre eintritt, sondern lediglich um die Kindererziehungszeit vom 14.10.2001 bis 31.12.2002. Zum Einen sind die Tage der Kindererziehungszeit vom 06. bis 13.10.2001 nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht in die nicht erweiterte dreijährige Rahmenfrist fallen. Zum Anderen ist die Kindererziehungszeit nicht bis zum 05.10.2004 zu berücksichtigen, weil durch die gesetzliche Neuregelung ab 01.01.2003 die Kindererziehungszeiten keine die Rahmenfrist erweiternde Streckungstatbestände mehr darstellen, sondern § 26 Abs. 2 a SGB III in der Fassung des Job-AQTIV-Gesetzes vom 10.12.2001 für sie eine eigen-ständige Versicherungspflicht vorsieht. Kommt damit aber nur eine Verlängerung der Rahmenfrist durch die Kindererziehungszeit vom 14.10.2001 bis 31.12.2002 in Betracht, also nur durch eine Zeit von 1 Jahr, 2 Monaten und 17 Tagen, reicht die verlängerte Rahmenfrist lediglich bis zum 28.10.1999 in die Vergangenheit. In der so verlängerten Rahmenfrist vom 28.10.1999 bis 13.10.2004 hat die Klägerin ebenfalls nicht mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Auch die weitere Verlängerung der (bereits erweiterten) Rahmenfrist durch die Zeit der Betreuung und Erziehung des am 10.01.1998 geborenen ersten Kindes der Klägerin führte gleichfalls nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit. Diese Kindererziehungszeit vom 10.01.1998 bis 09.01.2001 fiele lediglich für die Zeit vom 28.10.1999 bis 09.01.2001 in die (bereits erweiterte) Rahmenfrist und erweiterte die Rahmenfrist zwar erneut, aber nur um 1 Jahr, 2 Monate und 18 Tage, mithin lediglich bis 11.08.1998. Auch in dieser (zweifach) erweiterten Rahmenfrist bis zum 11.08.1998 stand die Klägerin nicht 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis, weil dieses bereits am 02.12.1997 endete.

Wäre entsprechend der Ansicht der Klägerin in ihrem Fall das bis zur Gesetzesänderung geltende Recht weiterhin anzuwenden, weil die Gesetzesänderung während des laufen-den Erziehungsgeldbezuges eintrat, würde sich die durch die zwei Kindererziehungszeiten zweimal in die Vergangenheit erweiterte Rahmenfrist wie folgend dargelegt zwar insge-samt bis 06.04.1996 erstrecken: Die Kindererziehungszeit des am 06.10.2001 geborenen zweiten Kindes vom 06.10.2001 bis 05.10.2004 fällt erst ab 14.10.2001 in die dreijährige nicht erweiterte Rahmenfrist, weil

die am 13.01.2004 beginnende Rahmenfrist sich nur bis 14.01.2001 in die Vergan-genheit erstreckt. Somit wäre die Rahmenfrist nur um 2 Jahre, 11 Monate und 22 Tage bis zum 23.08.1998 zu erweitern. Die Kindererziehungszeit des am 10.01.1998 geborenen ersten Kindes vom 10.01.1998 bis 09.01.2001 fällt nur ab 23.08.1998 in die bereits einmal erweiterte Rahmenfrist. Somit wäre die bereits einmal erweiterte Rahmenfrist nur um 2 Jahre, 4 Monate und 17 Tage erneut zu erweitern, und zwar bis 06.04.1996.

In der Zeit vom 06.04.1996 bis zum Ende ihrer Beschäftigungszeit am 02.12.1997 hätte die Klägerin damit (sogar) mehr als 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden.

Es ist entgegen der Ansicht der Klägerin aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Übergangsregelung eine entsprechende Anwendung des alten Rechts nicht vorsieht.

Die Rechtslage ist dadurch gekennzeichnet, dass vom 01.01.1998 bis 31.12.2002 Erziehungszeiten Streckungstatbestände waren, die die Rahmenfrist erweiterten und damit zumindest für eine Zeit lang der Aufrechterhaltung von Anwartschaften dienten. Ab 01.01.2003 sind Kindererziehungszeiten wieder Versicherungspflichtzeiten. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Artikel 6 Grundgesetz (GG) verbietet dem Gesetzgeber eine Benachteiligung von Ehe und Familie und begründet die allgemeine Pflicht des Staates zum Familienlastenausgleich. Konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme lassen sich daraus nicht ableiten. Bei der Förderung der Familien hat der Gesetzgeber ein sehr weitgehendes Gestaltungsermessen. Er darf dabei insbesondere die rechtliche Behandlung von Erziehungszeiten der Systematik eines Gesetzes anpassen und dabei typisieren. Die hier maßgebliche Regelung, die nunmehr anspruchsbegründende Wirkung hat, hält sich unzweifelhaft im Rahmen dieses Gestal-tungsspielraums. Durch sie werden Nachteile im Versicherungsschutz ausgeglichen, die den Betroffenen durch eine Unterbrechung ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung entstehen können, und es wird gleichzeitig eine Gleichstellung mit Personen hergestellt, die neben der Betreuung und Erziehung eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben. Demgegenüber kann die Beeinträchtigung der Klägerin schon deshalb nicht entscheidend ins Gewicht fallen, weil sie seit Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung am 01.01.2002 bis zum Ende der Übergangsregelung am 31.12.2002 ein Jahr Zeit und Gelegenheit hatte, sich darauf einzurichten. Es geht insoweit zu ihren Lasten, dass sie dies nach ihrem Vorbringen mangels Kenntnis nicht tat, obwohl sie nach eigenem Vorbringen in der Lage gewesen wäre, sich arbeitslos zu melden oder eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen.

Ist § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III in der bis 31.12.2002 gültigen Fassung gemäß § 434 d Abs. 2 SGB III (nur) für Zeiten der Betreuung und Erziehung eines Kindes vor dem 01.01.2003 weiterhin anzuwenden, kann für die Kindererziehungszeit ab 01.01.2003 mithin nur eine Versicherungspflichtzeit entstehen. Die weiteren Voraussetzungen für die Entstehung einer Versicherungspflichtzeit liegen jedoch nicht vor, weil die Klägerin unmit-telbar vor der Kindererziehungszeit nicht versicherungspflichtig war oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezog (§ 26 Abs. 2 a Nr. 1 1. und 2. Alternative SGB III). Unmittelbar vor der Kindererziehungszeit vom 06.10.2001 bis 05.10.2004 stand die Klägerin in der Zeit vom 10.01. bis 05.10.2001 weder in einem Versicherungspflicht-verhältnis noch im Leistungsbezug nach dem SGB III. Ein Leistungsbezug kann, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, auch nicht fingiert werden, weil es insoweit an der erforderlichen Arbeitslosmeldung der Klägerin fehlt. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf die dazu vom SG gemachten Ausführungen Bezug und schließt sich diesen voll inhaltlich an (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, weil sie innerhalb der Vorfrist von einem Jahr und auch einer gegebenenfalls verlängerten Vorfrist wegen der Zeiten der Kindererziehung Alg nicht bezogen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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