Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 22 AS 78/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 B 145/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
L 20 B 146/07 AS
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15.06.2007 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt N aus Q wird abgelehnt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 19.7.2007), ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweilgen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller für den Zeitraum ab dem 01.04.2007 monatliche Kosten der Unterkunft in Höhe von mehr als 498,00 EUR zu bewilligen.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), die Eilbedürftigkeit, sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Können ohne den vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden. Die grundrechtlichen Belange der Antragsteller sind dabei umfassend in die Abwägung einzustellen (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927).
Es ist von einer die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes rechtfertigenden Eilbedürftigkeit bei Geltendmachung von Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) nur dann auszugehen, wenn der Verlust der Wohnung unmittelbar bevorsteht. Obwohl die Kosten der Unterkunft seit dem 1.6.2006 auf 498,00 EUR gekürzt worden sind, sind bisher Mietrückstände, die den Vermieter zu einer Kündigung berechtigen würden, nicht entstanden. Von daher ist bereits die Eilbedürftigkeit infrage zu stellen.
Ungeachtet dessen ist zur Überzeugung des Senats aber auch ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden. Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Vergleichsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage eine Mietpreisspanne zu ermitteln ist. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist als Produkt aus der abhängig von der Personenzahl angemessenen Wohnungsgröße in Quadratmetern und dem nach den örtlichen Verhältnissen noch angemessenen Mietzins pro Quadratmeter zu ermitteln ("Produkttheorie", vgl. auch BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R). Erweisen sich die tatsächlichen Unterkunftskosten danach als unangemessen, ist zu überprüfen, ob nach der Struktur des Wohnungsmarktes am Wohnort des Hilfebedürftigen tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit besteht, eine als abstrakt angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können (vgl. BSG, a.a.O. unter Verweis auf BVerwGE 97, 110, 115 ff; BVerwGE 101, 194, 198 ff). Besteht eine solche konkrete Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft als angemessen anzusehen.
Danach bestehen erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der geltend gemachten Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 730,00 EUR - statt bewilligter 498,00 EUR. Der Senat hat bei der hier gebotenen summarischen Prüfung derzeit keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der durch die Antragsgegnerin zuerkannte Betrag von 498,00 EUR ausreichend bemessen ist. Der Senat geht vorläufig auch davon aus, dass für den als angemessen erachteten Betrag am Wohnort des Antragstellers die konkrete Möglichkeit besteht, eine Wohnung anzumieten. Die Antragsteller haben selbst eingeräumt, dass die Antragsgegnerin ihnen drei Wohnungsangebote unterbreitet hat. Die Antragsteller hingegen haben fortdauernde, ernsthafte Bemühungen zur Kostenreduzierung nicht dargelegt oder gar nachgewiesen. Die Antragsteller haben als einzige dokumentierte Bemühung eine Bescheinigung vorgelegt, dass sie sich in die bei der Stadtverwaltung geführte Liste der Wohnungssuchenden haben eintragen lassen. Diese Vorgehensweise allein reicht nicht aus, um die Behauptung zu stützen, angemessener Wohnraum sei in Q nicht vorhanden.
Der Senat konnte sich bei dieser Sachlage für das einstweilige Verfahren darauf beschränken, auch durch eigene kurzfristige Internetrecherche (www.immoscout.de, www.immowelt.de) festzustellen, dass Wohnungen für die nach § 22 SGB II gewährten Leistungen verfügbar sind (zu dieser Voregehensweise: vgl. Beschluss des Senats vom 05.09.2007, L 20 B 96/07 AS ER). Die von den Antragstellern gegen einen Umzug vorgetragenen Gründe vermögen eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Ein Umzug schließt nicht zwingend aus, dass der Antragsteller seinen Enkelkindern weiterhin Nachhilfe geben kann, wobei schon fraglich ist, ob ein solcher Grund überhaupt einem Umzug entgegenstehen kann. Dass der Antragsteller (Jahrgang 1944) in zwei Jahren eine Rente bezieht und möglicherweise die jetzigen Unterkunftskosten selbst wird tragen können, stellt ebenfalls keinen sachlichen Grund zur Beibehaltung der jetzigen Wohnung dar. Hiergegen sprechen wirtschaftliche Gründe, weil die Antragsgegnerin in diesem Fall ca. 8712,00 EUR aufbringen müsste, um die Zeit bis zum Renteneintritt zu überbrücken. Ob die zu den Kosten der Unterkunft gehörenden Umzugskosten von der Antragsgegnerin zu übernehmen sind, was diese nicht grundsätzlich in Abrede stellt, muss dann entschieden werden, wenn die Antragsteller der Antragsgegnerin ein konkretes, die Angemessenheitskriterien erfüllendes Mietangebot unterbreiten. Denn Umzugskosten sind nur im angemessenen Fall zu übernehmen, was einer Überprüfung durch den Leistungsträger bedarf. Dabei wird die Antragsgegnerin auch einzubeziehen haben, ob die Antragsteller den Umzug selbst durchzuführen in der Lage sind oder aufgrund von Erkrankungen und aufgrund ihres Alters die Hilfe eines Umzugsunternehmens in Anspruch nehmen können. Maklerkosten, die ebenfalls zu den Kosten der Unterkunft gehören können, sind bei einem notwendigen Umzug dann zu übernehmen, wenn im Preis angemessene Unterkünfte ausschließlich über einen Makler angemietet werden können. Es ist den Antragstellern zuzumuten, sich bei einem konkreten Angebot mit der Antragsgegnerin vor einer Anmietung in Verbindung zu setzen, um die Kostenübernahme abzuklären. Keineswegs kann generell ein Anspruch auf Übernahme von Maklerkosten zugebilligt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Aus den vorgenannten Gründen war die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu versagen (§§ 73 a SGG, 114 ZPO).
Die Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss war ebenfalls zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt N aus Q wird abgelehnt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 19.7.2007), ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweilgen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller für den Zeitraum ab dem 01.04.2007 monatliche Kosten der Unterkunft in Höhe von mehr als 498,00 EUR zu bewilligen.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), die Eilbedürftigkeit, sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Können ohne den vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden. Die grundrechtlichen Belange der Antragsteller sind dabei umfassend in die Abwägung einzustellen (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927).
Es ist von einer die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes rechtfertigenden Eilbedürftigkeit bei Geltendmachung von Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) nur dann auszugehen, wenn der Verlust der Wohnung unmittelbar bevorsteht. Obwohl die Kosten der Unterkunft seit dem 1.6.2006 auf 498,00 EUR gekürzt worden sind, sind bisher Mietrückstände, die den Vermieter zu einer Kündigung berechtigen würden, nicht entstanden. Von daher ist bereits die Eilbedürftigkeit infrage zu stellen.
Ungeachtet dessen ist zur Überzeugung des Senats aber auch ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden. Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Vergleichsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage eine Mietpreisspanne zu ermitteln ist. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist als Produkt aus der abhängig von der Personenzahl angemessenen Wohnungsgröße in Quadratmetern und dem nach den örtlichen Verhältnissen noch angemessenen Mietzins pro Quadratmeter zu ermitteln ("Produkttheorie", vgl. auch BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R). Erweisen sich die tatsächlichen Unterkunftskosten danach als unangemessen, ist zu überprüfen, ob nach der Struktur des Wohnungsmarktes am Wohnort des Hilfebedürftigen tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit besteht, eine als abstrakt angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können (vgl. BSG, a.a.O. unter Verweis auf BVerwGE 97, 110, 115 ff; BVerwGE 101, 194, 198 ff). Besteht eine solche konkrete Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft als angemessen anzusehen.
Danach bestehen erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der geltend gemachten Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 730,00 EUR - statt bewilligter 498,00 EUR. Der Senat hat bei der hier gebotenen summarischen Prüfung derzeit keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der durch die Antragsgegnerin zuerkannte Betrag von 498,00 EUR ausreichend bemessen ist. Der Senat geht vorläufig auch davon aus, dass für den als angemessen erachteten Betrag am Wohnort des Antragstellers die konkrete Möglichkeit besteht, eine Wohnung anzumieten. Die Antragsteller haben selbst eingeräumt, dass die Antragsgegnerin ihnen drei Wohnungsangebote unterbreitet hat. Die Antragsteller hingegen haben fortdauernde, ernsthafte Bemühungen zur Kostenreduzierung nicht dargelegt oder gar nachgewiesen. Die Antragsteller haben als einzige dokumentierte Bemühung eine Bescheinigung vorgelegt, dass sie sich in die bei der Stadtverwaltung geführte Liste der Wohnungssuchenden haben eintragen lassen. Diese Vorgehensweise allein reicht nicht aus, um die Behauptung zu stützen, angemessener Wohnraum sei in Q nicht vorhanden.
Der Senat konnte sich bei dieser Sachlage für das einstweilige Verfahren darauf beschränken, auch durch eigene kurzfristige Internetrecherche (www.immoscout.de, www.immowelt.de) festzustellen, dass Wohnungen für die nach § 22 SGB II gewährten Leistungen verfügbar sind (zu dieser Voregehensweise: vgl. Beschluss des Senats vom 05.09.2007, L 20 B 96/07 AS ER). Die von den Antragstellern gegen einen Umzug vorgetragenen Gründe vermögen eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Ein Umzug schließt nicht zwingend aus, dass der Antragsteller seinen Enkelkindern weiterhin Nachhilfe geben kann, wobei schon fraglich ist, ob ein solcher Grund überhaupt einem Umzug entgegenstehen kann. Dass der Antragsteller (Jahrgang 1944) in zwei Jahren eine Rente bezieht und möglicherweise die jetzigen Unterkunftskosten selbst wird tragen können, stellt ebenfalls keinen sachlichen Grund zur Beibehaltung der jetzigen Wohnung dar. Hiergegen sprechen wirtschaftliche Gründe, weil die Antragsgegnerin in diesem Fall ca. 8712,00 EUR aufbringen müsste, um die Zeit bis zum Renteneintritt zu überbrücken. Ob die zu den Kosten der Unterkunft gehörenden Umzugskosten von der Antragsgegnerin zu übernehmen sind, was diese nicht grundsätzlich in Abrede stellt, muss dann entschieden werden, wenn die Antragsteller der Antragsgegnerin ein konkretes, die Angemessenheitskriterien erfüllendes Mietangebot unterbreiten. Denn Umzugskosten sind nur im angemessenen Fall zu übernehmen, was einer Überprüfung durch den Leistungsträger bedarf. Dabei wird die Antragsgegnerin auch einzubeziehen haben, ob die Antragsteller den Umzug selbst durchzuführen in der Lage sind oder aufgrund von Erkrankungen und aufgrund ihres Alters die Hilfe eines Umzugsunternehmens in Anspruch nehmen können. Maklerkosten, die ebenfalls zu den Kosten der Unterkunft gehören können, sind bei einem notwendigen Umzug dann zu übernehmen, wenn im Preis angemessene Unterkünfte ausschließlich über einen Makler angemietet werden können. Es ist den Antragstellern zuzumuten, sich bei einem konkreten Angebot mit der Antragsgegnerin vor einer Anmietung in Verbindung zu setzen, um die Kostenübernahme abzuklären. Keineswegs kann generell ein Anspruch auf Übernahme von Maklerkosten zugebilligt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Aus den vorgenannten Gründen war die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu versagen (§§ 73 a SGG, 114 ZPO).
Die Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss war ebenfalls zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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