Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 21 AS 43/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 B 176/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
L 20 B 177/07 AS
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 30.07.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Mit Bescheid vom 12.04.2007 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu 1) und ihrem mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden, am 00.00.1988 geborenen Sohn N N1 (Antragsteller zu 2) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für den Zeitraum 22.02. bis 31.07.2007. Hiergegen legte die Antragstellerin zu 1) Widerspruch ein. Nach einem Änderungsbescheid vom 14.05.2007 bewilligte die Antragsgegnerin mit weiterem Änderungsbescheid vom 02.06.2007 den Antragstellern für den 01. bis 31.07.2007 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.H.v. insgesamt 853,96 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 24.05.2007 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund der Antragstellerin zu 1) Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.04.2007 bis zum 31.12.2009. Für die Zeit vom 01.04. bis 30.06.2007 erfolge eine Nachzahlung, die vorläufig nicht ausgezahlt werde, um vorrangige Ansprüche zu prüfen. Für die Zeit ab dem 01.07.2007 würden monatlich laufend 865,47 EUR (netto) gezahlt; die Rente werde für den jeweiligen Monat am Monatsende ausgezahlt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Rentenbescheid Bezug genommen.
Mit Änderungsbescheid vom 04.06.2007 bewilligte die Antragsgegnerin daraufhin (u.a.) für den Monat Juli 2007 Leistungen i.H.v. 103,49 EUR. Die Antragstellerin zu 1) habe wegen der Rentenbewilligung keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach dem SGB II. Der Antragsteller zu 2) erhalte weiterhin Leistungen nach diesem Gesetz. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Telefonisch bot die Antragsgegnerin den Antragstellern über ihren Bevollmächtigten an, man möge bei der Antragsgegnerin vorsprechen, um ein Darlehen für Juli 2007 zu beantragen. Dies lehnte der Bevollmächtigte ab, weil eine Darlehensgewährung der Sach- und Rechtslage nicht gerecht werde.
Am 06.07.2007 haben die Antragsteller beim Sozialgericht beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr für Juli 2007 Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 853,96 EUR zu zahlen.
Mit Beschluss vom 30.07.2007 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Auf den Beschluss wird Bezug genommen. Der hiergegen am 29.08.2007 eingelegten Beschwerde der Antragsteller hat das Sozialgericht mit (undatiertem) Beschluss nicht abgeholfen.
Mit der Beschwerde begehren die Antragsteller noch die Leistungsgewährung für Juli 2007 i.H.v. 521,51 EUR; im Anschluss an Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen gingen sie davon aus, dass das Gericht einen Anordnungsgrund hinsichtlich der Kosten der Unterkunft nicht sehen werde. Hinsichtlich der Regelleistung (begehrt werden für die Antragstellerin zu 1) 347,00 EUR, für den Antragsteller zu 2) 278,00 EUR, abzüglich bereits gezahlter 103,49 EUR) benötigten sie jedoch einstweiligen Rechtsschutz. Bis zum Zahlungseingang der Rente am 31.07.2007 hätten sie nur die von der Antragsgegnerin gezahlten 103,49 EUR zur Verfügung gehabt. Das in § 2 Abs. 2 ALG II-VO normierte strikte Zuflussprinzip sei ungerecht; immerhin sei die Rente erst am letzten Juli-Tag ausgezahlt worden. Das von der Antragsgegnerin angebotene Darlehen stelle wegen seiner Rückzahlbarkeit einen Nachteil dar.
Die Antragsgegerin trägt demgegenüber vor, die Frage einer Verfassungsmäßigkeit des strikten Zuflussprinzips müsse nicht im Eilverfahren geklärt werden. Für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens hätten sich die Antragsteller mit dem angebotenen Darlehen behelfen können; dessen Rückzahlung hätte nicht umgehend durchgesetzt werden können.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Dabei lässt der Senat offen, ob die Antragsteller - wovon das Sozialgericht ausging - den Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S.v. § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) begehren, oder ob sie i.S.v. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 17.04.2007 beantragen wollen, der gem. § 86 SGG für den Änderungsbescheid vom 04.06.2007 fortwirke.
Denn im ersteren Fall bestünde kein Anordnungsgrund, d.h. kein Bedürfnis für eine gerichtliche Eilentscheidung; im letzteren Fall ginge die Interessenabwägung zu Ungunsten der Antragsteller aus, da der Änderungsbescheid vom 04.06.2007 bei summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Der Antragstellerin zu 1) fehlte ab Juli angesichts der Gewährung von Rente wegen voller Erwerbminderung die Erwerbsfähigkeit i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB II, die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II Voraussetzung für eine Leistungsgewährung nach dem SGB II ist. Für die Berechnung der Leistungen an den Antragsteller zu 2) war die noch im Juli zu erwartende Rentenzahlung zu berücksichtigen. Dass die Zahlung noch im Juli ungewiss erschienen sei, entbehrt angesichts des Rentenbescheides bereits vom 24.05.2007, der dem Rentenversicherungsträger ausreichend Zeit zur verwaltungstechnischen Organisation einer rechtzeitigen Zahlung Ende Juli lies, der Grundlage. Hinsichtlich der von den Antragstellern zu überbrückenden Zeit bis zur Rentenzahlung am Monatsende hatte die Antragsgegnerin zutreffend auf die Möglichkeit eines Darlehens verwiesen, wie es in § 23 Abs. 4 SGB II ausdrücklich für Fallgestaltungen wie die vorliegende vorgesehen ist.
Etwaige verfassungsrechtliche oder sonstige rechtliche Zweifel an der Berücksichtigung eines erst am Monatsende zufließenden Einkommens bereits bei den Leistungen für diesen Monat können demgegenüber zumutbar in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden. Die Antragsteller übersehen, dass sie im wirtschaftlichen Ergebnis auch bei Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes keine weitergehenden Leistungen hätten erhalten können, als sie ihnen von der Antragsgegnerin mit einer Darlehensgewährung schon vor Anrufung des Sozialgerichts bereits angeboten worden war. Denn eine Regelung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren steht immer unter dem Vorbehalt der endgültigen Regelung nach genauerer Prüfung im Hauptsacheverfahren; eine Leistungsgewährung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes hätte deshalb hinsichtlich der wirtschaftlichen Gewissheit den Antragstellern nichts anderes zur Verfügung stellen können, als dies ein Darlehen nach § 23 Abs. 4 SGB II auch getan hätte. Wenn die Antragsteller eine solche Darlehensgewährung - die wegen des laufenden Widerspruchsverfahrens auch unter dem Vorbehalt der Prüfung im Hauptsacheverfahren, ob nicht doch ein zuschussweiser Leistungsanspruch für Juli 2007 zusteht, gestanden hätte - durch ihren Bevollmächtigten von vornherein abgelehnt haben, müssen sie die wirtschaftlich nachteiligen Folgen, die sich aus der Leistungsverschiebung durch Vorableistung der Grundsicherungszahlungen und nachträgliche Zahlung der Rente ergeben, hinnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Hatte der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes keinen Erfolg, so hat das Sozialgericht auch zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung i.S.v. § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Ist auch die Beschwerde ohne Erfolgsaussicht, kann für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ebenfalls nicht gewährt werden.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Mit Bescheid vom 12.04.2007 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu 1) und ihrem mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden, am 00.00.1988 geborenen Sohn N N1 (Antragsteller zu 2) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für den Zeitraum 22.02. bis 31.07.2007. Hiergegen legte die Antragstellerin zu 1) Widerspruch ein. Nach einem Änderungsbescheid vom 14.05.2007 bewilligte die Antragsgegnerin mit weiterem Änderungsbescheid vom 02.06.2007 den Antragstellern für den 01. bis 31.07.2007 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.H.v. insgesamt 853,96 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 24.05.2007 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund der Antragstellerin zu 1) Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.04.2007 bis zum 31.12.2009. Für die Zeit vom 01.04. bis 30.06.2007 erfolge eine Nachzahlung, die vorläufig nicht ausgezahlt werde, um vorrangige Ansprüche zu prüfen. Für die Zeit ab dem 01.07.2007 würden monatlich laufend 865,47 EUR (netto) gezahlt; die Rente werde für den jeweiligen Monat am Monatsende ausgezahlt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Rentenbescheid Bezug genommen.
Mit Änderungsbescheid vom 04.06.2007 bewilligte die Antragsgegnerin daraufhin (u.a.) für den Monat Juli 2007 Leistungen i.H.v. 103,49 EUR. Die Antragstellerin zu 1) habe wegen der Rentenbewilligung keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach dem SGB II. Der Antragsteller zu 2) erhalte weiterhin Leistungen nach diesem Gesetz. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Telefonisch bot die Antragsgegnerin den Antragstellern über ihren Bevollmächtigten an, man möge bei der Antragsgegnerin vorsprechen, um ein Darlehen für Juli 2007 zu beantragen. Dies lehnte der Bevollmächtigte ab, weil eine Darlehensgewährung der Sach- und Rechtslage nicht gerecht werde.
Am 06.07.2007 haben die Antragsteller beim Sozialgericht beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr für Juli 2007 Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 853,96 EUR zu zahlen.
Mit Beschluss vom 30.07.2007 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Auf den Beschluss wird Bezug genommen. Der hiergegen am 29.08.2007 eingelegten Beschwerde der Antragsteller hat das Sozialgericht mit (undatiertem) Beschluss nicht abgeholfen.
Mit der Beschwerde begehren die Antragsteller noch die Leistungsgewährung für Juli 2007 i.H.v. 521,51 EUR; im Anschluss an Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen gingen sie davon aus, dass das Gericht einen Anordnungsgrund hinsichtlich der Kosten der Unterkunft nicht sehen werde. Hinsichtlich der Regelleistung (begehrt werden für die Antragstellerin zu 1) 347,00 EUR, für den Antragsteller zu 2) 278,00 EUR, abzüglich bereits gezahlter 103,49 EUR) benötigten sie jedoch einstweiligen Rechtsschutz. Bis zum Zahlungseingang der Rente am 31.07.2007 hätten sie nur die von der Antragsgegnerin gezahlten 103,49 EUR zur Verfügung gehabt. Das in § 2 Abs. 2 ALG II-VO normierte strikte Zuflussprinzip sei ungerecht; immerhin sei die Rente erst am letzten Juli-Tag ausgezahlt worden. Das von der Antragsgegnerin angebotene Darlehen stelle wegen seiner Rückzahlbarkeit einen Nachteil dar.
Die Antragsgegerin trägt demgegenüber vor, die Frage einer Verfassungsmäßigkeit des strikten Zuflussprinzips müsse nicht im Eilverfahren geklärt werden. Für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens hätten sich die Antragsteller mit dem angebotenen Darlehen behelfen können; dessen Rückzahlung hätte nicht umgehend durchgesetzt werden können.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Dabei lässt der Senat offen, ob die Antragsteller - wovon das Sozialgericht ausging - den Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S.v. § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) begehren, oder ob sie i.S.v. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 17.04.2007 beantragen wollen, der gem. § 86 SGG für den Änderungsbescheid vom 04.06.2007 fortwirke.
Denn im ersteren Fall bestünde kein Anordnungsgrund, d.h. kein Bedürfnis für eine gerichtliche Eilentscheidung; im letzteren Fall ginge die Interessenabwägung zu Ungunsten der Antragsteller aus, da der Änderungsbescheid vom 04.06.2007 bei summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Der Antragstellerin zu 1) fehlte ab Juli angesichts der Gewährung von Rente wegen voller Erwerbminderung die Erwerbsfähigkeit i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB II, die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II Voraussetzung für eine Leistungsgewährung nach dem SGB II ist. Für die Berechnung der Leistungen an den Antragsteller zu 2) war die noch im Juli zu erwartende Rentenzahlung zu berücksichtigen. Dass die Zahlung noch im Juli ungewiss erschienen sei, entbehrt angesichts des Rentenbescheides bereits vom 24.05.2007, der dem Rentenversicherungsträger ausreichend Zeit zur verwaltungstechnischen Organisation einer rechtzeitigen Zahlung Ende Juli lies, der Grundlage. Hinsichtlich der von den Antragstellern zu überbrückenden Zeit bis zur Rentenzahlung am Monatsende hatte die Antragsgegnerin zutreffend auf die Möglichkeit eines Darlehens verwiesen, wie es in § 23 Abs. 4 SGB II ausdrücklich für Fallgestaltungen wie die vorliegende vorgesehen ist.
Etwaige verfassungsrechtliche oder sonstige rechtliche Zweifel an der Berücksichtigung eines erst am Monatsende zufließenden Einkommens bereits bei den Leistungen für diesen Monat können demgegenüber zumutbar in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden. Die Antragsteller übersehen, dass sie im wirtschaftlichen Ergebnis auch bei Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes keine weitergehenden Leistungen hätten erhalten können, als sie ihnen von der Antragsgegnerin mit einer Darlehensgewährung schon vor Anrufung des Sozialgerichts bereits angeboten worden war. Denn eine Regelung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren steht immer unter dem Vorbehalt der endgültigen Regelung nach genauerer Prüfung im Hauptsacheverfahren; eine Leistungsgewährung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes hätte deshalb hinsichtlich der wirtschaftlichen Gewissheit den Antragstellern nichts anderes zur Verfügung stellen können, als dies ein Darlehen nach § 23 Abs. 4 SGB II auch getan hätte. Wenn die Antragsteller eine solche Darlehensgewährung - die wegen des laufenden Widerspruchsverfahrens auch unter dem Vorbehalt der Prüfung im Hauptsacheverfahren, ob nicht doch ein zuschussweiser Leistungsanspruch für Juli 2007 zusteht, gestanden hätte - durch ihren Bevollmächtigten von vornherein abgelehnt haben, müssen sie die wirtschaftlich nachteiligen Folgen, die sich aus der Leistungsverschiebung durch Vorableistung der Grundsicherungszahlungen und nachträgliche Zahlung der Rente ergeben, hinnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Hatte der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes keinen Erfolg, so hat das Sozialgericht auch zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung i.S.v. § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Ist auch die Beschwerde ohne Erfolgsaussicht, kann für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ebenfalls nicht gewährt werden.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved