Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 25 AL 220/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 B 18/07 AL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.04.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen säumiger Ratenzahlung (§ 124 Nr. 4 ZPO). Zugleich mit Klageerhebung am 11.08.2005 beantragte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und legte zum Beleg seiner Bedürftigkeit einen Bescheid über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II vom 07.06.2005 vor. Mit Schreiben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts vom 28.10.2005 wurde der Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten dazu angehört, dass - nach der vorgelegten Bescheinigung über ein monatliches Einkommen in Höhe von 742,25 EUR nach Abzug eines Freibetrages von 380,00 EUR sowie von Wohnkosten in Höhe von 320,25 EUR - ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 42,00 EUR verbleibe. Nach der Tabelle zu § 115 ZPO komme daher nur die Bewilligung von PKH mit monatlichen Raten á 15,00 EUR in Betracht. Mit Schreiben vom 22.12.2005 bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers um Entscheidung auf Grundlage der vorgelegten Einkommensunterlagen. Eine weitere Stellungnahme zum Anhörungsschreiben vom 28.10.2005 sei nicht beabsichtigt.
Mit Beschluss vom 06.01.2006 hat das Sozialgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug mit Wirkung vom 04.08.2005 unter Beiordnung seines Rechtsanwalts bewilligt und monatliche Ratenzahlung von je 15,00 EUR, erstmals zu zahlen für Januar und jeweils fällig am Ersten des Folgemonats, angeordnet. Mit Schreiben vom 05.01.2006, zu Händen seines Prozessbevollmächtigten, wurde der Kläger zur Ratenzahlung unter Angabe des Zahlungsweges sowie des Buchungsschlüssels aufgefordert. Mit Schreiben vom 30.03.2006 bat der Prozessbevollmächtigte um Nachricht, zu welcher Kontoverbindung und unter Angabe welchen Aktenzeichens die Raten einzuzahlen seien. Dies beantwortete der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts vom 05.04.2006 mit der Aufforderung, den Kläger zu veranlassen, spätestens mit der Aprilrate die Zahlung aufzunehmen. Mit Schreiben vom 19.05.2006 wurde der Kläger an die Ratenzahlung erinnert. Nachdem dieses Schreiben zweimal zurückgesandt worden war, wurde der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Anschreiben vom 06.07.2006 um Weiterleitung dieser Erinnerung an den Kläger gebeten. Nach vorheriger Anfrage an das Einwohnermeldeamt am Wohnort des Klägers versandte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit Anschreiben vom 30.01.2007 die bisher erteilten Zahlungsaufforderungen an beide in Betracht kommenden Anschriften des Klägers.
Letztmalig mit Schreiben vom 07.02.2007 wurde der Kläger aufgefordert, Raten in Höhe von 15,00 EUR monatlich ab dem 01.03.2007 zu zahlen. Bei weiter ausbleibender Ratenzahlung bis zum 15.03.2007 werde die Angelegenheit dem Vorsitzenden der Kammer mit dem Ziel der Aufhebung der PKH-Bewilligung nach § 124 Abs. 4 ZPO vorgelegt.
Nachdem auch bis zum 18.04.2007 kein Rateneingang zu verzeichnen war, legte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vorgang zur Entscheidung über die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor. Mit Beschluss vom 24.04.2007 hat das Sozialgericht den PKH-Beschluss vom 06.01.2006 aufgehoben und sich zur Begründung auf § 124 Nr. 4 ZPO gestützt. Prozesskostenhilfe sei unter Ratenzahlung von 15,00 EUR monatlich bewilligt worden. Raten seien jedoch nicht gezahlt worden. Der Kläger sei länger als 3 Monate mit der Ratenzahlung in Verzug.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 08.05.2007. Infolge gesundheitlicher Gründe sei die Ratenzahlung versäumt worden. Es werde um Nachricht gebeten, auf welches Konto Raten nun entrichtet werden könnten. Der Kläger werde unverzüglich einen Dauerauftrag einrichten. Auf die Aufforderung des Berichterstatters, die als Gründe der Zahlungsverzögerung angegebenen gesundheitlichen Gründe substantiiert darzulegen, hat der Kläger einen Entlassungsberichts des Klinikums St. B X vorgelegt und angegeben, er beziehe seit Jahren unverändert Leistungen nach dem SGB II und sei zur Ratenzahlung nicht in der Lage.
II.
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 14.06.2007), ist unbegründet. Das Sozialgericht hat in nicht zu beanstandender Anwendung von § 124 Nr. 4 ZPO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Kläger aufgehoben. Nach § 124 Nr. 4 ZPO kann das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als 3 Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
Diese Voraussetzung ist nach dem vorstehend geschilderten Geschehensablauf erfüllt. Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen säumiger Ratenzahlung setzt weiter voraus, dass die Nichtzahlung der Raten schuldhaft erfolgte. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe darf nicht aufgehoben werden, wenn die Nichtzahlung der Raten nicht auf einem Verschulden des Bedürftigen beruht. Das Verschulden ist unabhängig von den Feststellungen und Bewertungen des ursprünglichen Bewilligungsbeschlusses zu prüfen (BGH, Beschluss vom 09.01.1997 - 9 ZR 61/94 - NJW 1997, 1077 ff). Der Kläger hat zur Entschuldigung seiner Ratensäumnis sinngemäß vorgebracht, er sei gesundheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, sich hierum zu kümmern. Auf die Aufforderung des Berichterstatters, die durchgehende Unfähigkeit in diesem Sinne im Zeitraum seit Januar 2006 bis April 2007 zu belegen, hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten einen Entlassungsbericht vom 27.08.2007 zu einer stationären Behandlung vom 20.08.2007 bis zum 27.08.2007 vorgelegt. Abgesehen davon, dass selbst innerhalb des Berichtes und bezogen auf die Zeit der stationären Aufnahme von einer deutlichen Beschwerdebesserung und einem weiteren unauffälligen Verlauf die Rede ist, gibt dieser Bericht keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger länger als ein Jahr nicht in der Lage gewesen sein sollte, sich um finanzielle Angelegenheiten zu kümmern. Der weiter vorgelegte Bewilligungsbescheid über Leistungen nach dem SGB II vom 07.12.2006 betreffend den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 sowie der Vortrag des Prozessbevollmächtigten, der Kläger habe durchgehend Leistungen nach dem SGB II bezogen, spricht zudem dafür, dass der Kläger nicht wesentlich gesundheitlich eingeschränkt gewesen ist, da ihm Leistungen nach dem SGB II nur dann zustanden, wenn er im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II erwerbsfähig gewesen ist. Hiernach ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. War der Kläger jedoch hierzu in der Lage, ist kein Grund dafür ersichtlich, dass er gesundheitlich daran gehindert gewesen sein könnte, sich um die Veranlassung einer Ratenzahlung zu kümmern. Die Ratensäumnis des Klägers ist danach nicht durch gesundheitliche Gründe entschuldigt.
Zudem spricht der wenig konsistente Vortrag im Verfahrensverlauf gegen die Annahme, dass gesundheitliche Gründe den Kläger an der Ratenzahlung gehindert haben. So hat er mittlerweile mehrfach angegeben, den Überweisungsweg nicht zu kennen, obwohl ihm dieser nach Aktenlage gleichfalls mehrfach mitgeteilt worden sein muss, bzw. zuletzt, dass er wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse überhaupt nicht zur Ratenzahlung in der Lage sei. Dies könnte dann eine Rolle spielen, wenn an der Rechtmäßigkeit von Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur unter Festsetzung von Raten Zweifel bestünden. Dieses ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da das Sozialgericht Prozesskostenhilfe auf der Grundlage der seinerzeit belegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zutreffend mit Ratenzahlung bewilligt hat. Zu dieser Berechnung ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Übrigen angehört worden und hat keinerlei Einwände erhoben. Die durch Vorlage des SGB II-Bewilligungsbescheides vom 07.12.2006 nachgewiesene geringere Höhe der nunmehr monatlich zustehenden Leistungen im Verhältnis zur Situation bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe (Leistungshöhe ab 01.10.2005 742,25 EUR monatlich, ab 01.01.2007 625,00 EUR monatlich) deutet zwar darauf hin, dass der Kläger zwischenzeitlich und auch mit Erfolg eine Aufhebung der Anordnung über die Ratenzahlung hätte begehren können. Diese Möglichkeit besteht nach § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Hiernach kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben; eine Änderung der nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 S. 1 maßgebenden Beträge ist allerdings nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist.
Ein solcher Antrag ist jedoch nicht gestellt worden und kann nunmehr nach der zu Recht erfolgten Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den hier angefochtenen Beschluss auch nicht mehr gestellt werden.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach dem Rechtsgedanken aus § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen säumiger Ratenzahlung (§ 124 Nr. 4 ZPO). Zugleich mit Klageerhebung am 11.08.2005 beantragte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und legte zum Beleg seiner Bedürftigkeit einen Bescheid über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II vom 07.06.2005 vor. Mit Schreiben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts vom 28.10.2005 wurde der Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten dazu angehört, dass - nach der vorgelegten Bescheinigung über ein monatliches Einkommen in Höhe von 742,25 EUR nach Abzug eines Freibetrages von 380,00 EUR sowie von Wohnkosten in Höhe von 320,25 EUR - ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 42,00 EUR verbleibe. Nach der Tabelle zu § 115 ZPO komme daher nur die Bewilligung von PKH mit monatlichen Raten á 15,00 EUR in Betracht. Mit Schreiben vom 22.12.2005 bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers um Entscheidung auf Grundlage der vorgelegten Einkommensunterlagen. Eine weitere Stellungnahme zum Anhörungsschreiben vom 28.10.2005 sei nicht beabsichtigt.
Mit Beschluss vom 06.01.2006 hat das Sozialgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug mit Wirkung vom 04.08.2005 unter Beiordnung seines Rechtsanwalts bewilligt und monatliche Ratenzahlung von je 15,00 EUR, erstmals zu zahlen für Januar und jeweils fällig am Ersten des Folgemonats, angeordnet. Mit Schreiben vom 05.01.2006, zu Händen seines Prozessbevollmächtigten, wurde der Kläger zur Ratenzahlung unter Angabe des Zahlungsweges sowie des Buchungsschlüssels aufgefordert. Mit Schreiben vom 30.03.2006 bat der Prozessbevollmächtigte um Nachricht, zu welcher Kontoverbindung und unter Angabe welchen Aktenzeichens die Raten einzuzahlen seien. Dies beantwortete der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts vom 05.04.2006 mit der Aufforderung, den Kläger zu veranlassen, spätestens mit der Aprilrate die Zahlung aufzunehmen. Mit Schreiben vom 19.05.2006 wurde der Kläger an die Ratenzahlung erinnert. Nachdem dieses Schreiben zweimal zurückgesandt worden war, wurde der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Anschreiben vom 06.07.2006 um Weiterleitung dieser Erinnerung an den Kläger gebeten. Nach vorheriger Anfrage an das Einwohnermeldeamt am Wohnort des Klägers versandte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit Anschreiben vom 30.01.2007 die bisher erteilten Zahlungsaufforderungen an beide in Betracht kommenden Anschriften des Klägers.
Letztmalig mit Schreiben vom 07.02.2007 wurde der Kläger aufgefordert, Raten in Höhe von 15,00 EUR monatlich ab dem 01.03.2007 zu zahlen. Bei weiter ausbleibender Ratenzahlung bis zum 15.03.2007 werde die Angelegenheit dem Vorsitzenden der Kammer mit dem Ziel der Aufhebung der PKH-Bewilligung nach § 124 Abs. 4 ZPO vorgelegt.
Nachdem auch bis zum 18.04.2007 kein Rateneingang zu verzeichnen war, legte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vorgang zur Entscheidung über die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor. Mit Beschluss vom 24.04.2007 hat das Sozialgericht den PKH-Beschluss vom 06.01.2006 aufgehoben und sich zur Begründung auf § 124 Nr. 4 ZPO gestützt. Prozesskostenhilfe sei unter Ratenzahlung von 15,00 EUR monatlich bewilligt worden. Raten seien jedoch nicht gezahlt worden. Der Kläger sei länger als 3 Monate mit der Ratenzahlung in Verzug.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 08.05.2007. Infolge gesundheitlicher Gründe sei die Ratenzahlung versäumt worden. Es werde um Nachricht gebeten, auf welches Konto Raten nun entrichtet werden könnten. Der Kläger werde unverzüglich einen Dauerauftrag einrichten. Auf die Aufforderung des Berichterstatters, die als Gründe der Zahlungsverzögerung angegebenen gesundheitlichen Gründe substantiiert darzulegen, hat der Kläger einen Entlassungsberichts des Klinikums St. B X vorgelegt und angegeben, er beziehe seit Jahren unverändert Leistungen nach dem SGB II und sei zur Ratenzahlung nicht in der Lage.
II.
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 14.06.2007), ist unbegründet. Das Sozialgericht hat in nicht zu beanstandender Anwendung von § 124 Nr. 4 ZPO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Kläger aufgehoben. Nach § 124 Nr. 4 ZPO kann das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als 3 Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
Diese Voraussetzung ist nach dem vorstehend geschilderten Geschehensablauf erfüllt. Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen säumiger Ratenzahlung setzt weiter voraus, dass die Nichtzahlung der Raten schuldhaft erfolgte. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe darf nicht aufgehoben werden, wenn die Nichtzahlung der Raten nicht auf einem Verschulden des Bedürftigen beruht. Das Verschulden ist unabhängig von den Feststellungen und Bewertungen des ursprünglichen Bewilligungsbeschlusses zu prüfen (BGH, Beschluss vom 09.01.1997 - 9 ZR 61/94 - NJW 1997, 1077 ff). Der Kläger hat zur Entschuldigung seiner Ratensäumnis sinngemäß vorgebracht, er sei gesundheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, sich hierum zu kümmern. Auf die Aufforderung des Berichterstatters, die durchgehende Unfähigkeit in diesem Sinne im Zeitraum seit Januar 2006 bis April 2007 zu belegen, hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten einen Entlassungsbericht vom 27.08.2007 zu einer stationären Behandlung vom 20.08.2007 bis zum 27.08.2007 vorgelegt. Abgesehen davon, dass selbst innerhalb des Berichtes und bezogen auf die Zeit der stationären Aufnahme von einer deutlichen Beschwerdebesserung und einem weiteren unauffälligen Verlauf die Rede ist, gibt dieser Bericht keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger länger als ein Jahr nicht in der Lage gewesen sein sollte, sich um finanzielle Angelegenheiten zu kümmern. Der weiter vorgelegte Bewilligungsbescheid über Leistungen nach dem SGB II vom 07.12.2006 betreffend den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 sowie der Vortrag des Prozessbevollmächtigten, der Kläger habe durchgehend Leistungen nach dem SGB II bezogen, spricht zudem dafür, dass der Kläger nicht wesentlich gesundheitlich eingeschränkt gewesen ist, da ihm Leistungen nach dem SGB II nur dann zustanden, wenn er im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II erwerbsfähig gewesen ist. Hiernach ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. War der Kläger jedoch hierzu in der Lage, ist kein Grund dafür ersichtlich, dass er gesundheitlich daran gehindert gewesen sein könnte, sich um die Veranlassung einer Ratenzahlung zu kümmern. Die Ratensäumnis des Klägers ist danach nicht durch gesundheitliche Gründe entschuldigt.
Zudem spricht der wenig konsistente Vortrag im Verfahrensverlauf gegen die Annahme, dass gesundheitliche Gründe den Kläger an der Ratenzahlung gehindert haben. So hat er mittlerweile mehrfach angegeben, den Überweisungsweg nicht zu kennen, obwohl ihm dieser nach Aktenlage gleichfalls mehrfach mitgeteilt worden sein muss, bzw. zuletzt, dass er wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse überhaupt nicht zur Ratenzahlung in der Lage sei. Dies könnte dann eine Rolle spielen, wenn an der Rechtmäßigkeit von Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur unter Festsetzung von Raten Zweifel bestünden. Dieses ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da das Sozialgericht Prozesskostenhilfe auf der Grundlage der seinerzeit belegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zutreffend mit Ratenzahlung bewilligt hat. Zu dieser Berechnung ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Übrigen angehört worden und hat keinerlei Einwände erhoben. Die durch Vorlage des SGB II-Bewilligungsbescheides vom 07.12.2006 nachgewiesene geringere Höhe der nunmehr monatlich zustehenden Leistungen im Verhältnis zur Situation bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe (Leistungshöhe ab 01.10.2005 742,25 EUR monatlich, ab 01.01.2007 625,00 EUR monatlich) deutet zwar darauf hin, dass der Kläger zwischenzeitlich und auch mit Erfolg eine Aufhebung der Anordnung über die Ratenzahlung hätte begehren können. Diese Möglichkeit besteht nach § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Hiernach kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben; eine Änderung der nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 S. 1 maßgebenden Beträge ist allerdings nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist.
Ein solcher Antrag ist jedoch nicht gestellt worden und kann nunmehr nach der zu Recht erfolgten Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den hier angefochtenen Beschluss auch nicht mehr gestellt werden.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach dem Rechtsgedanken aus § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
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