Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
10
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 2 KA 17/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 10 KA 2/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 18.12.2006 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine bedarfsunabhängige Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung als Psychologischer Psychotherapeut, hilfsweise eine bedarfsabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung.
Der am 00.00.1962 geborene Kläger beendete 1991 das Studium der Psychologie mit der Diplomhauptprüfung (Diplom vom 11.09.1991). Bis Dezember 1993 war er Personalentwickler. Von Juli 1992 bis Ende 1998 führte er psychotherapeutische Behandlungen von alkohol- und verkehrsauffälligen Kraftfahrern/innen für die Gesellschaft für Ausbildung, Fortbildung und Nachschulung e.V. - L (AFN) auf Honorarbasis gegenüber der AFN durch. Daneben arbeitete er nach seinen Angaben (Zulassungsantrag vom 22.12.1998) von 1993 bis 1996 in einer psychotherapeutischen Praxis in N als freier Mitarbeiter und nahm in der Zeit vom 18.07.1994 bis 26.08.1996 an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Rahmen von 121 Behandlungsstunden teil. Die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut wurde ihm am 26.03.1999 erteilt.
Am 28.12.1998 beantragte der Kläger u.a. die Eintragung in das Arztregister. Die Beigeladene zu 1) lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger habe den erforderlichen Fachkundenachweis nicht erbracht (Bescheid vom 10.08.1999, Widerspruchsbescheid vom 03.11.1999). Das Sozialgericht (SG) Dortmund - S 26 KA 137/00 - bestätigte die Entscheidung der Beigeladenen zu 1) mit Urteil vom 09.01.2001; der Kläger könne den Nachweis von mindestens 4.000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit im Sinne (i.S.) des § 12 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Psychotherapeutengesetz nicht durch seine Tätigkeit bei der AFN führen, da diese nicht der Krankenbehandlung, sondern der Wiedererlangung der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges gedient habe. 60 dokumentierte und abgeschlossene Behandlungsfälle seien ebenfalls nicht nachgewiesen. Im anschließenden Berufungsverfahren - L 11 KA 18/01 LSG NRW - erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt, nach dem sich der Kläger bereit erklärt hatte, mindestens 5 Fälle abgeschlossener tiefenpsychologischer Behandlung mit insgesamt 250 Behandlungsstunden unter Supervision eines von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) anerkannten Supervisors und 140 Stunden theoretische Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie bei einem von der KBV anerkannten Institut nachzuweisen, und die Beklagte sich bereit erklärt hatte, dem Kläger nach entsprechendem Nachweis die Arztregistereintragung zu erteilen.
Nachdem der Kläger die entsprechenden Nachweise erbracht hatte, wurde er am 17.02.2004 in das Arztregister eingetragen.
Zugleich mit dem Antrag auf Eintragung in das Arztregister vom 28.12.1998 beantragte der Kläger die bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut und hilfsweise die bedarfsunabhängige Ermächtigung zum Zwecke der Nachqualifikation nach § 95 Abs. 11 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für den Praxissitz N, H-str. 0, für den Fall, dass die Fachkunde nicht belegt sei.
Der auf bedarfsunabhängige Zulassung gerichtete Antrag blieb erfolglos (Beschluss des Zulassungsausschusses vom 23.04.1999 und Beschluss des Beklagten vom 26.03.2001); zur Begründung wurde angegeben, der Kläger habe in der Zeit vom 25.06.1994 bis 24.06.1997 (Zeitfenster) mit 121 Behandlungsstunden nur in geringem Maße an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der GKV teilgenommen. Das SG Münster - S 2 KA 62/01 - wies die dagegen erhobenen Klage mit Urteil vom 27.06.2002 ab: Ein Anspruch des Klägers auf bedarfunabhängige Zulassung in N scheitere schon daran, dass er psychotherapeutische Behandlungen während des Zeitfensters nicht in eigener Praxis, sondern als freier Mitarbeiter in einer fremden Praxis (K-straße) erbracht habe. Zudem liege bei nur 121 Stunden psychotherapeutischer Behandlung keine relevante Teilnahme an der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der GKV vor. Eine bedarfsabhängige Zulassung komme ebenfalls nicht in Betracht, weil für N wegen Überversorgung Zulassungssperren für Psychologische Psychotherapeuten angeordnet seien. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung nahm der Kläger im Oktober 2002 zurück (L 10 KA 53/02 LSG NRW).
Mit am 08.11.1999 eingegangenem Schreiben vom 04.11.1999 beantragte der Kläger die bedarfsabhängige / bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragstherapeutischen Tätigkeit als Psychologischer Psychotherapeut für den Praxissitz in U, C-str. 00. Der Zulassungsausschuss teilte dem Kläger daraufhin mit, dass der benannte Praxissitz nicht unter Zulassungsbeschränkungen falle (Schreiben vom 11.11.1999). In dem Schreiben heißt es u.a.: "Vorsorglich weisen wir jedoch daraufhin, dass nach § 19 Ärzte-ZV ein Antrag wegen Zulassungsbeschränkungen nur dann abgelehnt werden kann, wenn diese bereits vor der Antragstellung angeordnet waren."
Der Planungsbereich Kreis Warendorf wurde ab 12.11.1999 für weitere Zulassungen Psychologischer Psychotherapeuten gesperrt. Die Entscheidung über den Antrag des Klägers vom 08.11.1999 wurde - auf dessen Anregung - bis zur damals noch ausstehenden Entscheidung über die Eintragung ins Arztregister vertagt. Mit Schreiben vom 29.12.2003 nahm der Kläger das Verfahren wieder auf und beantragte die bedarfsabhängige Zulassung für den Bezirk Warendorf.
Der Zulassungsausschuss wies den Antrag mit Beschluss vom 17.03.2004 zurück; der Planungsbereich Warendorf sei seit dem 12.11.1999 für weitere Zulassungen für Psychologische Therapeuten gesperrt. Zwar habe der Kläger die Zulassung vor der Sperre beantragt; der Antrag sei jedoch nicht rechtswirksam, da er nicht vollständig vorgelegen habe, es habe nämlich die Arztregistereintragung gefehlt. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte als unzulässig zurück, weil der Kläger den Widerspruch erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist begründet habe (Beschluss vom 06.12.2004). Das daraufhin von dem Kläger angerufene SG Münster - S 2 KA 9/05 - hat diesen Beschluss aufgehoben und den Beklagten zur Neuentscheidung verurteilt. (Urteil vom 12.09.2005).
Bereits zuvor - Beschluss vom 08.06.2005 - hatte der Zulassungsausschuss festgestellt, dass über den am 28.12.1998 hilfsweise gestellten Antrag auf bedarfsunabhängige Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragstherapeutischen Versorgung als Psychologischer Psychotherapeut in N nicht zu entscheiden sei; die Bedingungen, unter denen der Antrag gestellt worden sei - nicht nachgewiesene Fachkunde -, hätten nicht vorgelegen; der Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung sei wegen mangelnder Teilnahme an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung abgelehnt worden.
Auch gegen diesen Beschluss erhob der Kläger Widerspruch.
Der Beklagte wies die Widersprüche gegen die Beschlüsse des Zulassungsausschusses vom 17.03.2004 und 08.06.2005 mit Beschluss vom 06.03.2006 als unbegründet zurück. Zur Begründung seiner Entscheidung führte er aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine bedarfsabhängige Zulassung für den Praxissitz in U. Im Zeitpunkt der Anordnung der Zulassungssperre für den Kreis Warendorf habe noch kein vollständiger Antrag des Klägers vorgelegen, da der Kläger noch nicht im Arztregister eingetragen gewesen sei. Es bestehe auch kein Anspruch auf Ermächtigung für den Praxissitz in N, da der Kläger im Zeitfenster nicht in eigener Praxis tätig gewesen sei und nicht in rechtlich relevantem Umfang an der an der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der GKV teilgenommen habe.
Mit seiner gegen den im Juni 2006 zugestellten Beschluss erhobenen Klage vom 28.06.2006 hat der Kläger vorgetragen, der Beschluss entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers auf Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung. Er habe an der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der GKV in ausreichendem Maße teilgenommen und den Fachkundenachweis erbracht. Die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Arztregister seien bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt gewesen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass beim Europäischen Gerichtshof eine Klage der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland zur Zugangsmöglichkeit für Psychologen aus dem europäischen Ausland anhängig sei. Bei Erfolg der Klage werde es für diese eine Öffnungsklausel geben; aufgrund des Diskriminierungsverbots dürften dann deutsche Psychologen nicht benachteiligt werden.
Der Kläger hat beantragt,
den Beschluss des Beklagten vom 06.03.2006 (Bescheid vom 21.06.2006) aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm eine bedarfsunabhängige Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragstherapeutischen Versorgung als Psychologischer Psychotherapeut für den Praxissitz N, H-str. 0, zu erteilen, hilfsweise, ihm eine bedarfsabhängige Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut für den Praxissitz U, C-str. 00, zu erteilen.
Der Beklagte und die Beigeladenen zu 1) bis 3) und 5) haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das SG Münster hat die Klage mit Urteil vom 18.12.2006 abgewiesen: Ein Anspruch auf bedarfsunabhängige Ermächtigung bestehe nicht, da der Kläger im Zeitfenster nicht in eigener Praxis tätig gewesen sei und zudem nicht in einem rechtlich relevanten Umfang an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten teilgenommen habe. Der Rechtsstreit sei auch nicht auszusetzen, da bei Erfolg der Klage vor dem Europäischen Gerichtshof die Bundesrepublik Deutschland allenfalls verpflichtet werden könne, eine Behandlungstätigkeit in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union der Behandlung im Inland gleichzustellen. Ein Anspruch auf bedarfsabhängige Zulassung in U sei bereits wegen der Zulassungssperre ausgeschlossen. Nach § 95 Abs. 12 S. 2 SGB V sei ein Zulassungsantrag auch dann abzulehnen, wenn eine verhängte Zulassungssperre im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht angeordnet gewesen sei.
Gegen das am 02.01.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.01.2007 Berufung eingelegt und sein Vorbringen vertieft. Mit Schreiben vom 11.11.1999 habe der Zulassungsausschuss mitgeteilt, dass ein Antrag wegen Zulassungsbeschränkungen nur dann abgelehnt werden könne, wenn diese bereits vor Antragstellung angeordnet worden seien. Daraus habe er entnommen, dass sein Antrag auf bedarfsabhängige Zulassung für den Planungsbereich U nicht wegen Zulassungsbeschränkungen abgelehnt werden könne. Nur deshalb habe er seinen Antrag auf bedarfsabhängige Zulassung für den Planungsbereich N nicht weiter verfolgt. Im Rahmen des Vertrauensschutzes müsse er daher so gestellt werden, als wenn die Angaben des Zulassungsausschusses zutreffend wären. Im Übrigen verstießen die Regelungen des § 95 Abs. 10 bzw. 11 SGB V gegen Artikel 3, 12 und 14 Grundgesetz. Die Berufsausübung werde dadurch in unzulässiger Weise eingeschränkt, die Stichtagsregelung sei ebenso verfassungswidrig wie die Auslegung hinsichtlich des Zeitfensters und des Begriffs der Teilnahme.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 18.12.2006 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Beschlusses vom 06.03.2006 (Bescheid vom 21.06.2006) zu verurteilen, ihm eine bedarfsunabhängige Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragstherapeutischen Versorgung als Psychologischer Psychotherapeut für den Praxissitz N, H-straße 0, zu erteilen, hilfsweise, ihm eine bedarfsabhängige Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut für den Praxissitz U, C-straße 00, zu erteilen.
Der Beklagte und die Beigeladenen zu 1) bis 4) beantragen,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten des SG Münster - S 2 KA 62/01 und S 2 KA 9/05 - und des SG Dortmund - S 26 KA 137/00, S 26 KA 80/00 und S 2 KA 7/00 ER - sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtene Entscheidung der Beklagten ist nicht rechtswidrig und beschwert den Kläger nicht i.S. des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger hat weder Anspruch auf bedarfsunabhängige Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragstherapeutischen Versorgung als Psychologischer Psychotherapeut in N noch Anspruch auf bedarfsabhängige Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut in U.
Das SG hat die Klage mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt (§ 153 Abs 2. SGG), abgewiesen. Dem Anspruch auf bedarfsunabhängige Ermächtigung steht schon entgegen, dass der Kläger im Zeitfenster nicht in hinreichendem Umfang an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherten teilgenommen hat; der Anspruch auf bedarfsabhängige Zulassung in U scheitert an der Zulassungssperre für den Planungsbereich Warendorf.
§ 95 Abs. 11 Satz 1 Nr. 3 SGB V setzt für eine Ermächtigung - ebenso wie der wortgleiche § 95 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 SGB V für eine Zulassung - voraus, das der Psychotherapeut in der Zeit vom 25.06.1994 bis zum 24.06.1997 an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilgenommen hat.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger - wie bereits mehrfach zutreffend festgestellt - nicht.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordert eine "Teilnahme" i.S. der Bestandsschutz- und Härteregelung des § 95 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 - und ebenso des § 95 Abs. 11 Satz 1 Nr. 3 SGB V (BSG, Beschluss vom 28.04.2004 - B 6 KA 74/03 B - ) - dass eine schutzwürdige eigene Praxis bereits bestanden hat. In dem so genannten Zeitfenster nach § 95 Abs. 10 bzw. 11 Satz 1 Nr. 3 SGB V (s.o.) muss eine schutzwürdige Praxisstruktur in einem Umfang vorgelegen haben, dass der wirtschaftliche Ertrag annähernd das für eine Berufstätigkeit typische Ausmaß erreichte. Dies ist dann gegeben, wenn die Zahl der Behandlungsstunden für Versicherte der GKV entweder in einem halben Jahr des Zeitfensters durchschnittlich mindestens 11,6 je Woche oder im letzten Vierteljahr durchschnittlich mindestens 15 je Woche betrug (s. z.B. BSGE 87, 158 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25; BSG, Beschluss vom 30.01.2002 - B 6 KA 93/01 B -; BSG, Urteil vom 11.09.2002 - B 6 KA 41/01 R - = MedR 2003, 359; BSG, Beschluss vom 28.04.2004 - B 6 KA 74/03 B -). Daraus folgt, dass die von dem Kläger erbrachten 121 Behandlungsstunden, verteilt über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren (18.07.1994 bis 26.08.1996) für eine versorgungsrelevante Teilnahme i.S. des § 95 Abs. 10 und 11 Satz 1 Nr. 3 SGB V nicht ausreichen können.
Darüber hinaus können als "Teilnahme" an der Versorgung der Versicherten der GKV nur die in eigenen Praxisräumen erbrachten Behandlungsstunden Berücksichtigung finden (z.B. BSG, Urteil vom 11.09.2002, a.a.O.), so dass jedenfalls die Tätigkeit des Klägers bei der AFN unbeachtlich ist. Ob die von dem Kläger angegebenen 121 Stunden tatsächlich in eigener Praxis erbracht worden sind (s. dazu Urteil des SG Münster vom 27.06.2002), kann dahinstehen; denn selbst bei deren Berücksichtigung begründen diese keinen schützenswerte Bestand (s.o.).
Die von dem Kläger gegen die Regelungen des § 95 Abs. 10 bzw. 11 SGB V erhobenen Bedenken sind obsolet. Unabhängig davon, dass das BSG (a.a.O.) bereits wiederholt ausgeführt hat, dass diese Regelungen nicht gegen Verfassungsrecht verstoßen, wurden sie auch mehrfach vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geprüft und als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen (vgl. BVerfG, NJW 2000, 3416 = NZS 2000, 395 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 24; BVerfG, Beschluss vom 06.12.2002 - 1 BvR 2021/02 -). Dem ist Nichts hinzuzufügen; der Senat nimmt auf die Entscheidungen Bezug.
Eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf das von dem Kläger angeführte Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (C-465/05) kommt - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 04.05.2007 ausgeführt hat - nicht in Betracht. Die in § 95 Abs. 10 bzw. 11 SGB V enthaltenen Regelungen zur Zulassung bzw. Ermächtigung eines Psychotherapeuten verstoßen - wie ausgeführt - nicht gegen deutsches Recht. Soweit der Kläger inzidenter einen Verstoß gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht geltend macht, bedarf dies keiner weiteren Feststellungen, da der von dem Kläger angeführte Verstoß gegen die Grundsätze der Niederlassungsfreiheit (Artikel 43 des EG-Vertrages) keine Auswirkungen auf den vorliegenden Rechtsstreit haben kann. Das vor dem Europäischen Gerichtshof geführte Verfahren betrifft die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 43 EG verstoßen hat, dass sie die Übergangs- bzw. Bestandschutzregelungen, aufgrund derer Psychotherapeuten eine Zulassung bzw. eine Genehmigung zur Berufsausübung unabhängig von den geltenden Zulassungsbestimmungen erhalten, lediglich auf die Psychotherapeuten anwendet, die ihre Tätigkeit im Rahmen der deutschen gesetzlichen Krankenkassen ausgeübt haben, und die vergleichbaren bzw. gleichartigen Berufstätigkeiten von Psychotherapeuten in anderen Mitgliedsstaaten nicht berücksichtigt. Rechtsfrage ist damit allein, welche Regelungen ggf. bei Psychotherapeuten aus anderen Mitgliedstaaten zu treffen sind, die keine schützenswerte Tätigkeit im Rahmen der deutschen GKV, aber vergleichbare bzw. gleichartige Berufstätigkeiten in anderen Mitgliedsstaaten ausgeübt haben. Eine solche Frage stellt sich bei dem Kläger nicht; er hat weder in Deutschland im Rahmen der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der GKV schützenswerte Tätigkeiten noch in EU-Mitgliedstaaten vergleichbare bzw. gleichartige Berufstätigkeiten erbracht.
Einer bedarfsabhängigen Zulassung in U steht die Zulassungssperre für den Planungsbereich Warendorf entgegen.
Ob der Kläger nun mit seinem Schreiben vom 04.11.1999 eine bedarfsabhängige oder bedarfsunabhängige Zulassung oder ggf. beides beantragt hat - das Schreiben lässt alle Deutungen zu -, ist nicht entscheidend. Selbst wenn mit dem Kläger bereits in dem o.a. Schreiben ein Antrag auf bedarfsabhängige Zulassung gesehen wird, scheitert diese an der Zulassungssperre, auch wenn sie dann erst wenige Tage später angeordnet worden ist. Nach § 95 Abs. 12 SGB V kann der Zulassungsausschuss über Zulassungsanträge von Psychotherapeuten, die nach dem 31.12.1998 gestellt werden, erst dann entscheiden, wenn der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen die Feststellung nach § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB V, also die Feststellung getroffen hat, ob eine Überversorgung vorliegt. Nach Satz 2 des § 95 Abs. 12 SGB V sind Anträge nach Satz 1 wegen Zulassungsbeschränkungen auch dann abzulehnen, wenn diese bei Antragstellung noch nicht angeordnet waren.
Auch hinsichtlich dieser Regelungen bestehen keine Bedenken. Mit Einbeziehung der Psychotherapeuten in die unmittelbare Behandlung der Versicherten der Krankenkassen unterliegen diese auch der allgemein im Vertragsarztrecht geltenden Bedarfsplanung. Eine Zulassung kann damit nur in Orten erfolgen, für die keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind. Soweit § 95 Abs. 12 Satz 1 SGB V - anders als § 19 Abs. 1 Satz 2 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte - nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern den der Feststellung nach § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB V abstellt, findet dies seine rechtfertigende Begründung darin, dass der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad i.S. des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V für die Arztgruppe der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte und Psychotherapeuten erstmals zum Stand vom 01.01.1999 zu ermitteln war (vgl. dazu BSGE 87, 158 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25).
Die Hinweise des Klägers, die Mitteilungen des Zulassungsausschusses vom 11.11.1999 seien unzutreffend gewesen, führen nicht weiter. Eine Zusicherung, dass einem Antrag auf bedarfsabhängige Zulassung in U stattgegeben werde, enthält das Schreiben nicht. Eine Zusicherung ist eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch). Eine solche Zusage enthält das Schreiben des Zulassungsausschusses schon nach seinem Wortlaut nicht. Dies ergibt sich aber auch aus dem weiteren Inhalt, mit dem von dem Kläger weitere Unterlage angefordert werden und lediglich angekündigt wird, nach deren Vorlage unaufgefordert auf den Antrag zurückzukommen.
Soweit der Kläger sinngemäß ausführt, wenn er gewusst hätte, dass sein Antrag trotz der erteilten Auskunft wegen einer späteren Zulassungssperre abzulehnen sei, hätte er seinen Antrag auf bedarfsabhängige Zulassung in N nicht fallengelassen, ist dieses Vorbringen nicht zutreffend und führt vor Allem zu keiner Änderung der Rechtslage. Die Frage einer bedarfsabhängigen Zulassung war nämlich u.a. Gegenstand des von dem Kläger betriebenen Rechtsstreits vor dem SG Münster S 2 KA 62/01 und ist rechtskräftig zu seinen Ungunsten entschieden worden. Die nachfolgende Berufungsrücknahme steht in keinem Zusammenhang mit dem Schreiben des Zulassungsausschusses vom 11.11.1999, sondern beruht auf der Erkenntnis des Klägers, dass in seiner Angelegenheit keine Erfolgsaussicht zu bestehen scheint (Schriftsatz vom 14.10.2002).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine bedarfsunabhängige Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung als Psychologischer Psychotherapeut, hilfsweise eine bedarfsabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung.
Der am 00.00.1962 geborene Kläger beendete 1991 das Studium der Psychologie mit der Diplomhauptprüfung (Diplom vom 11.09.1991). Bis Dezember 1993 war er Personalentwickler. Von Juli 1992 bis Ende 1998 führte er psychotherapeutische Behandlungen von alkohol- und verkehrsauffälligen Kraftfahrern/innen für die Gesellschaft für Ausbildung, Fortbildung und Nachschulung e.V. - L (AFN) auf Honorarbasis gegenüber der AFN durch. Daneben arbeitete er nach seinen Angaben (Zulassungsantrag vom 22.12.1998) von 1993 bis 1996 in einer psychotherapeutischen Praxis in N als freier Mitarbeiter und nahm in der Zeit vom 18.07.1994 bis 26.08.1996 an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Rahmen von 121 Behandlungsstunden teil. Die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut wurde ihm am 26.03.1999 erteilt.
Am 28.12.1998 beantragte der Kläger u.a. die Eintragung in das Arztregister. Die Beigeladene zu 1) lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger habe den erforderlichen Fachkundenachweis nicht erbracht (Bescheid vom 10.08.1999, Widerspruchsbescheid vom 03.11.1999). Das Sozialgericht (SG) Dortmund - S 26 KA 137/00 - bestätigte die Entscheidung der Beigeladenen zu 1) mit Urteil vom 09.01.2001; der Kläger könne den Nachweis von mindestens 4.000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit im Sinne (i.S.) des § 12 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Psychotherapeutengesetz nicht durch seine Tätigkeit bei der AFN führen, da diese nicht der Krankenbehandlung, sondern der Wiedererlangung der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges gedient habe. 60 dokumentierte und abgeschlossene Behandlungsfälle seien ebenfalls nicht nachgewiesen. Im anschließenden Berufungsverfahren - L 11 KA 18/01 LSG NRW - erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt, nach dem sich der Kläger bereit erklärt hatte, mindestens 5 Fälle abgeschlossener tiefenpsychologischer Behandlung mit insgesamt 250 Behandlungsstunden unter Supervision eines von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) anerkannten Supervisors und 140 Stunden theoretische Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie bei einem von der KBV anerkannten Institut nachzuweisen, und die Beklagte sich bereit erklärt hatte, dem Kläger nach entsprechendem Nachweis die Arztregistereintragung zu erteilen.
Nachdem der Kläger die entsprechenden Nachweise erbracht hatte, wurde er am 17.02.2004 in das Arztregister eingetragen.
Zugleich mit dem Antrag auf Eintragung in das Arztregister vom 28.12.1998 beantragte der Kläger die bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut und hilfsweise die bedarfsunabhängige Ermächtigung zum Zwecke der Nachqualifikation nach § 95 Abs. 11 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für den Praxissitz N, H-str. 0, für den Fall, dass die Fachkunde nicht belegt sei.
Der auf bedarfsunabhängige Zulassung gerichtete Antrag blieb erfolglos (Beschluss des Zulassungsausschusses vom 23.04.1999 und Beschluss des Beklagten vom 26.03.2001); zur Begründung wurde angegeben, der Kläger habe in der Zeit vom 25.06.1994 bis 24.06.1997 (Zeitfenster) mit 121 Behandlungsstunden nur in geringem Maße an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der GKV teilgenommen. Das SG Münster - S 2 KA 62/01 - wies die dagegen erhobenen Klage mit Urteil vom 27.06.2002 ab: Ein Anspruch des Klägers auf bedarfunabhängige Zulassung in N scheitere schon daran, dass er psychotherapeutische Behandlungen während des Zeitfensters nicht in eigener Praxis, sondern als freier Mitarbeiter in einer fremden Praxis (K-straße) erbracht habe. Zudem liege bei nur 121 Stunden psychotherapeutischer Behandlung keine relevante Teilnahme an der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der GKV vor. Eine bedarfsabhängige Zulassung komme ebenfalls nicht in Betracht, weil für N wegen Überversorgung Zulassungssperren für Psychologische Psychotherapeuten angeordnet seien. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung nahm der Kläger im Oktober 2002 zurück (L 10 KA 53/02 LSG NRW).
Mit am 08.11.1999 eingegangenem Schreiben vom 04.11.1999 beantragte der Kläger die bedarfsabhängige / bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragstherapeutischen Tätigkeit als Psychologischer Psychotherapeut für den Praxissitz in U, C-str. 00. Der Zulassungsausschuss teilte dem Kläger daraufhin mit, dass der benannte Praxissitz nicht unter Zulassungsbeschränkungen falle (Schreiben vom 11.11.1999). In dem Schreiben heißt es u.a.: "Vorsorglich weisen wir jedoch daraufhin, dass nach § 19 Ärzte-ZV ein Antrag wegen Zulassungsbeschränkungen nur dann abgelehnt werden kann, wenn diese bereits vor der Antragstellung angeordnet waren."
Der Planungsbereich Kreis Warendorf wurde ab 12.11.1999 für weitere Zulassungen Psychologischer Psychotherapeuten gesperrt. Die Entscheidung über den Antrag des Klägers vom 08.11.1999 wurde - auf dessen Anregung - bis zur damals noch ausstehenden Entscheidung über die Eintragung ins Arztregister vertagt. Mit Schreiben vom 29.12.2003 nahm der Kläger das Verfahren wieder auf und beantragte die bedarfsabhängige Zulassung für den Bezirk Warendorf.
Der Zulassungsausschuss wies den Antrag mit Beschluss vom 17.03.2004 zurück; der Planungsbereich Warendorf sei seit dem 12.11.1999 für weitere Zulassungen für Psychologische Therapeuten gesperrt. Zwar habe der Kläger die Zulassung vor der Sperre beantragt; der Antrag sei jedoch nicht rechtswirksam, da er nicht vollständig vorgelegen habe, es habe nämlich die Arztregistereintragung gefehlt. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte als unzulässig zurück, weil der Kläger den Widerspruch erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist begründet habe (Beschluss vom 06.12.2004). Das daraufhin von dem Kläger angerufene SG Münster - S 2 KA 9/05 - hat diesen Beschluss aufgehoben und den Beklagten zur Neuentscheidung verurteilt. (Urteil vom 12.09.2005).
Bereits zuvor - Beschluss vom 08.06.2005 - hatte der Zulassungsausschuss festgestellt, dass über den am 28.12.1998 hilfsweise gestellten Antrag auf bedarfsunabhängige Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragstherapeutischen Versorgung als Psychologischer Psychotherapeut in N nicht zu entscheiden sei; die Bedingungen, unter denen der Antrag gestellt worden sei - nicht nachgewiesene Fachkunde -, hätten nicht vorgelegen; der Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung sei wegen mangelnder Teilnahme an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung abgelehnt worden.
Auch gegen diesen Beschluss erhob der Kläger Widerspruch.
Der Beklagte wies die Widersprüche gegen die Beschlüsse des Zulassungsausschusses vom 17.03.2004 und 08.06.2005 mit Beschluss vom 06.03.2006 als unbegründet zurück. Zur Begründung seiner Entscheidung führte er aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine bedarfsabhängige Zulassung für den Praxissitz in U. Im Zeitpunkt der Anordnung der Zulassungssperre für den Kreis Warendorf habe noch kein vollständiger Antrag des Klägers vorgelegen, da der Kläger noch nicht im Arztregister eingetragen gewesen sei. Es bestehe auch kein Anspruch auf Ermächtigung für den Praxissitz in N, da der Kläger im Zeitfenster nicht in eigener Praxis tätig gewesen sei und nicht in rechtlich relevantem Umfang an der an der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der GKV teilgenommen habe.
Mit seiner gegen den im Juni 2006 zugestellten Beschluss erhobenen Klage vom 28.06.2006 hat der Kläger vorgetragen, der Beschluss entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers auf Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung. Er habe an der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der GKV in ausreichendem Maße teilgenommen und den Fachkundenachweis erbracht. Die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Arztregister seien bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt gewesen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass beim Europäischen Gerichtshof eine Klage der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland zur Zugangsmöglichkeit für Psychologen aus dem europäischen Ausland anhängig sei. Bei Erfolg der Klage werde es für diese eine Öffnungsklausel geben; aufgrund des Diskriminierungsverbots dürften dann deutsche Psychologen nicht benachteiligt werden.
Der Kläger hat beantragt,
den Beschluss des Beklagten vom 06.03.2006 (Bescheid vom 21.06.2006) aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm eine bedarfsunabhängige Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragstherapeutischen Versorgung als Psychologischer Psychotherapeut für den Praxissitz N, H-str. 0, zu erteilen, hilfsweise, ihm eine bedarfsabhängige Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut für den Praxissitz U, C-str. 00, zu erteilen.
Der Beklagte und die Beigeladenen zu 1) bis 3) und 5) haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das SG Münster hat die Klage mit Urteil vom 18.12.2006 abgewiesen: Ein Anspruch auf bedarfsunabhängige Ermächtigung bestehe nicht, da der Kläger im Zeitfenster nicht in eigener Praxis tätig gewesen sei und zudem nicht in einem rechtlich relevanten Umfang an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten teilgenommen habe. Der Rechtsstreit sei auch nicht auszusetzen, da bei Erfolg der Klage vor dem Europäischen Gerichtshof die Bundesrepublik Deutschland allenfalls verpflichtet werden könne, eine Behandlungstätigkeit in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union der Behandlung im Inland gleichzustellen. Ein Anspruch auf bedarfsabhängige Zulassung in U sei bereits wegen der Zulassungssperre ausgeschlossen. Nach § 95 Abs. 12 S. 2 SGB V sei ein Zulassungsantrag auch dann abzulehnen, wenn eine verhängte Zulassungssperre im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht angeordnet gewesen sei.
Gegen das am 02.01.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.01.2007 Berufung eingelegt und sein Vorbringen vertieft. Mit Schreiben vom 11.11.1999 habe der Zulassungsausschuss mitgeteilt, dass ein Antrag wegen Zulassungsbeschränkungen nur dann abgelehnt werden könne, wenn diese bereits vor Antragstellung angeordnet worden seien. Daraus habe er entnommen, dass sein Antrag auf bedarfsabhängige Zulassung für den Planungsbereich U nicht wegen Zulassungsbeschränkungen abgelehnt werden könne. Nur deshalb habe er seinen Antrag auf bedarfsabhängige Zulassung für den Planungsbereich N nicht weiter verfolgt. Im Rahmen des Vertrauensschutzes müsse er daher so gestellt werden, als wenn die Angaben des Zulassungsausschusses zutreffend wären. Im Übrigen verstießen die Regelungen des § 95 Abs. 10 bzw. 11 SGB V gegen Artikel 3, 12 und 14 Grundgesetz. Die Berufsausübung werde dadurch in unzulässiger Weise eingeschränkt, die Stichtagsregelung sei ebenso verfassungswidrig wie die Auslegung hinsichtlich des Zeitfensters und des Begriffs der Teilnahme.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 18.12.2006 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Beschlusses vom 06.03.2006 (Bescheid vom 21.06.2006) zu verurteilen, ihm eine bedarfsunabhängige Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragstherapeutischen Versorgung als Psychologischer Psychotherapeut für den Praxissitz N, H-straße 0, zu erteilen, hilfsweise, ihm eine bedarfsabhängige Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut für den Praxissitz U, C-straße 00, zu erteilen.
Der Beklagte und die Beigeladenen zu 1) bis 4) beantragen,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten des SG Münster - S 2 KA 62/01 und S 2 KA 9/05 - und des SG Dortmund - S 26 KA 137/00, S 26 KA 80/00 und S 2 KA 7/00 ER - sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtene Entscheidung der Beklagten ist nicht rechtswidrig und beschwert den Kläger nicht i.S. des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger hat weder Anspruch auf bedarfsunabhängige Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragstherapeutischen Versorgung als Psychologischer Psychotherapeut in N noch Anspruch auf bedarfsabhängige Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut in U.
Das SG hat die Klage mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt (§ 153 Abs 2. SGG), abgewiesen. Dem Anspruch auf bedarfsunabhängige Ermächtigung steht schon entgegen, dass der Kläger im Zeitfenster nicht in hinreichendem Umfang an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherten teilgenommen hat; der Anspruch auf bedarfsabhängige Zulassung in U scheitert an der Zulassungssperre für den Planungsbereich Warendorf.
§ 95 Abs. 11 Satz 1 Nr. 3 SGB V setzt für eine Ermächtigung - ebenso wie der wortgleiche § 95 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 SGB V für eine Zulassung - voraus, das der Psychotherapeut in der Zeit vom 25.06.1994 bis zum 24.06.1997 an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilgenommen hat.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger - wie bereits mehrfach zutreffend festgestellt - nicht.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordert eine "Teilnahme" i.S. der Bestandsschutz- und Härteregelung des § 95 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 - und ebenso des § 95 Abs. 11 Satz 1 Nr. 3 SGB V (BSG, Beschluss vom 28.04.2004 - B 6 KA 74/03 B - ) - dass eine schutzwürdige eigene Praxis bereits bestanden hat. In dem so genannten Zeitfenster nach § 95 Abs. 10 bzw. 11 Satz 1 Nr. 3 SGB V (s.o.) muss eine schutzwürdige Praxisstruktur in einem Umfang vorgelegen haben, dass der wirtschaftliche Ertrag annähernd das für eine Berufstätigkeit typische Ausmaß erreichte. Dies ist dann gegeben, wenn die Zahl der Behandlungsstunden für Versicherte der GKV entweder in einem halben Jahr des Zeitfensters durchschnittlich mindestens 11,6 je Woche oder im letzten Vierteljahr durchschnittlich mindestens 15 je Woche betrug (s. z.B. BSGE 87, 158 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25; BSG, Beschluss vom 30.01.2002 - B 6 KA 93/01 B -; BSG, Urteil vom 11.09.2002 - B 6 KA 41/01 R - = MedR 2003, 359; BSG, Beschluss vom 28.04.2004 - B 6 KA 74/03 B -). Daraus folgt, dass die von dem Kläger erbrachten 121 Behandlungsstunden, verteilt über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren (18.07.1994 bis 26.08.1996) für eine versorgungsrelevante Teilnahme i.S. des § 95 Abs. 10 und 11 Satz 1 Nr. 3 SGB V nicht ausreichen können.
Darüber hinaus können als "Teilnahme" an der Versorgung der Versicherten der GKV nur die in eigenen Praxisräumen erbrachten Behandlungsstunden Berücksichtigung finden (z.B. BSG, Urteil vom 11.09.2002, a.a.O.), so dass jedenfalls die Tätigkeit des Klägers bei der AFN unbeachtlich ist. Ob die von dem Kläger angegebenen 121 Stunden tatsächlich in eigener Praxis erbracht worden sind (s. dazu Urteil des SG Münster vom 27.06.2002), kann dahinstehen; denn selbst bei deren Berücksichtigung begründen diese keinen schützenswerte Bestand (s.o.).
Die von dem Kläger gegen die Regelungen des § 95 Abs. 10 bzw. 11 SGB V erhobenen Bedenken sind obsolet. Unabhängig davon, dass das BSG (a.a.O.) bereits wiederholt ausgeführt hat, dass diese Regelungen nicht gegen Verfassungsrecht verstoßen, wurden sie auch mehrfach vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geprüft und als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen (vgl. BVerfG, NJW 2000, 3416 = NZS 2000, 395 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 24; BVerfG, Beschluss vom 06.12.2002 - 1 BvR 2021/02 -). Dem ist Nichts hinzuzufügen; der Senat nimmt auf die Entscheidungen Bezug.
Eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf das von dem Kläger angeführte Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (C-465/05) kommt - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 04.05.2007 ausgeführt hat - nicht in Betracht. Die in § 95 Abs. 10 bzw. 11 SGB V enthaltenen Regelungen zur Zulassung bzw. Ermächtigung eines Psychotherapeuten verstoßen - wie ausgeführt - nicht gegen deutsches Recht. Soweit der Kläger inzidenter einen Verstoß gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht geltend macht, bedarf dies keiner weiteren Feststellungen, da der von dem Kläger angeführte Verstoß gegen die Grundsätze der Niederlassungsfreiheit (Artikel 43 des EG-Vertrages) keine Auswirkungen auf den vorliegenden Rechtsstreit haben kann. Das vor dem Europäischen Gerichtshof geführte Verfahren betrifft die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 43 EG verstoßen hat, dass sie die Übergangs- bzw. Bestandschutzregelungen, aufgrund derer Psychotherapeuten eine Zulassung bzw. eine Genehmigung zur Berufsausübung unabhängig von den geltenden Zulassungsbestimmungen erhalten, lediglich auf die Psychotherapeuten anwendet, die ihre Tätigkeit im Rahmen der deutschen gesetzlichen Krankenkassen ausgeübt haben, und die vergleichbaren bzw. gleichartigen Berufstätigkeiten von Psychotherapeuten in anderen Mitgliedsstaaten nicht berücksichtigt. Rechtsfrage ist damit allein, welche Regelungen ggf. bei Psychotherapeuten aus anderen Mitgliedstaaten zu treffen sind, die keine schützenswerte Tätigkeit im Rahmen der deutschen GKV, aber vergleichbare bzw. gleichartige Berufstätigkeiten in anderen Mitgliedsstaaten ausgeübt haben. Eine solche Frage stellt sich bei dem Kläger nicht; er hat weder in Deutschland im Rahmen der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der GKV schützenswerte Tätigkeiten noch in EU-Mitgliedstaaten vergleichbare bzw. gleichartige Berufstätigkeiten erbracht.
Einer bedarfsabhängigen Zulassung in U steht die Zulassungssperre für den Planungsbereich Warendorf entgegen.
Ob der Kläger nun mit seinem Schreiben vom 04.11.1999 eine bedarfsabhängige oder bedarfsunabhängige Zulassung oder ggf. beides beantragt hat - das Schreiben lässt alle Deutungen zu -, ist nicht entscheidend. Selbst wenn mit dem Kläger bereits in dem o.a. Schreiben ein Antrag auf bedarfsabhängige Zulassung gesehen wird, scheitert diese an der Zulassungssperre, auch wenn sie dann erst wenige Tage später angeordnet worden ist. Nach § 95 Abs. 12 SGB V kann der Zulassungsausschuss über Zulassungsanträge von Psychotherapeuten, die nach dem 31.12.1998 gestellt werden, erst dann entscheiden, wenn der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen die Feststellung nach § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB V, also die Feststellung getroffen hat, ob eine Überversorgung vorliegt. Nach Satz 2 des § 95 Abs. 12 SGB V sind Anträge nach Satz 1 wegen Zulassungsbeschränkungen auch dann abzulehnen, wenn diese bei Antragstellung noch nicht angeordnet waren.
Auch hinsichtlich dieser Regelungen bestehen keine Bedenken. Mit Einbeziehung der Psychotherapeuten in die unmittelbare Behandlung der Versicherten der Krankenkassen unterliegen diese auch der allgemein im Vertragsarztrecht geltenden Bedarfsplanung. Eine Zulassung kann damit nur in Orten erfolgen, für die keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind. Soweit § 95 Abs. 12 Satz 1 SGB V - anders als § 19 Abs. 1 Satz 2 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte - nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern den der Feststellung nach § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB V abstellt, findet dies seine rechtfertigende Begründung darin, dass der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad i.S. des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V für die Arztgruppe der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte und Psychotherapeuten erstmals zum Stand vom 01.01.1999 zu ermitteln war (vgl. dazu BSGE 87, 158 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25).
Die Hinweise des Klägers, die Mitteilungen des Zulassungsausschusses vom 11.11.1999 seien unzutreffend gewesen, führen nicht weiter. Eine Zusicherung, dass einem Antrag auf bedarfsabhängige Zulassung in U stattgegeben werde, enthält das Schreiben nicht. Eine Zusicherung ist eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch). Eine solche Zusage enthält das Schreiben des Zulassungsausschusses schon nach seinem Wortlaut nicht. Dies ergibt sich aber auch aus dem weiteren Inhalt, mit dem von dem Kläger weitere Unterlage angefordert werden und lediglich angekündigt wird, nach deren Vorlage unaufgefordert auf den Antrag zurückzukommen.
Soweit der Kläger sinngemäß ausführt, wenn er gewusst hätte, dass sein Antrag trotz der erteilten Auskunft wegen einer späteren Zulassungssperre abzulehnen sei, hätte er seinen Antrag auf bedarfsabhängige Zulassung in N nicht fallengelassen, ist dieses Vorbringen nicht zutreffend und führt vor Allem zu keiner Änderung der Rechtslage. Die Frage einer bedarfsabhängigen Zulassung war nämlich u.a. Gegenstand des von dem Kläger betriebenen Rechtsstreits vor dem SG Münster S 2 KA 62/01 und ist rechtskräftig zu seinen Ungunsten entschieden worden. Die nachfolgende Berufungsrücknahme steht in keinem Zusammenhang mit dem Schreiben des Zulassungsausschusses vom 11.11.1999, sondern beruht auf der Erkenntnis des Klägers, dass in seiner Angelegenheit keine Erfolgsaussicht zu bestehen scheint (Schriftsatz vom 14.10.2002).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
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