Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 8 (2) AY 11/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 B 52/07 AY
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 09.03.2007 geändert. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X, M Strasse 00, L bewilligt.
Gründe:
Eine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.d. §§ 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann dem Klagebegehren nicht von vornherein abgesprochen werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte im Rahmen der angefochtenen Widerspruchsbescheide vom 16.06.2006 (mit den Aktenzeichen FAW 2558 und FAW 2573) übersah, dass der Bescheid vom 16.03.2006 nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist, welches wegen der beiden Bescheide vom 24.02.2006 bezüglich der Monate Februar und März 2006 anhängig war. Denn der Bescheid vom 16.03.2006 betraf ebenso wie einer der Bescheide vom 24.02.2006 die Leistungen für den Monat März 2006, so dass der diesbezügliche Bescheid vom 24.02.2006 abgeändert wurde i.S.d. § 86 SGG. Ist der Bescheid vom 16.03.2006 nach § 86 SGG aber Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens geworden, das wegen der Bescheide vom 24.02.2006 bereits anhängig war, dann hätte der gegen den Bescheid vom 16.03.2006 gerichtete Widerspruch nicht mit dem Widerspruchsbescheid vom 16.06.2006 (FAW 2573) wegen Verfristung als unzulässig zurückgewiesen werden dürfen. Vielmehr hätte eine Einbeziehung in den Widerspruchsbescheid vom 16.06.2006 mit dem Aktenzeichen FAW 2558 erfolgen müssen, wobei die materielle Rechtmäßigkeit auch des Bescheides vom 16.03.2006 zu prüfen gewesen wäre. Dies ist vorliegend nicht geschehen, so dass die Widerspruchsbescheide vom 16.06.2006 mit den Aktenzeichen FAW 2573 und FAW 2558 fehlerhaft sind. Zweckmässig wäre es daher, wenn die Beklagte die o.g. Widerspruchsbescheide aufheben und eine erneute Bescheidung der Widersprüche unter Einbeziehung des Bescheides vom 16.03.2006 vornehmen würde (vgl hierzu auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG. 8.Auflage 2005, § 86 Rn. 5). Keinen rechtlichen Bedenken begegnet es hingegen, dass die Beklagte den Sprung aus dem Fenster des Klägers zu 1.) als rechtsmissbräuchliches Verhalten bewertet, denn hierdurch hat der Kläger zu 1.) unzweifelhaft die Abschiebung vereitelt, so dass § 1a AsylbLG zu Recht zur Anwendung gekommen sein dürfte. Damit liegt der Fall auch anders als in dem vom Kläger-Bevollmächtigten zitierten Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen v. 20.12.2005 (L 7 AY 51/05). Denn das LSG Niedersachsen-Bremen hatte nur zu beurteilen, ob ein bloßes Unterlassen der freiwilligen Ausreise für die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit ausreichen kann und diese Frage verneint. Es lag in jenem Fall kein rechtlich oder tatsächlich zu beanstandendes Verhalten vor. Wer sich aber durch einen Sprung aus dem Fenster der Abschiebung zu entziehen versucht und sich dabei erheblich verletzt, legt dabei ein Verhalten an den Tag, dass über das bloße Unterlassen der freiwilligen Ausreise deutlich hinausgeht. Kosten sind nicht zu erstatten, § 127 Abs.4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
Eine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.d. §§ 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann dem Klagebegehren nicht von vornherein abgesprochen werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte im Rahmen der angefochtenen Widerspruchsbescheide vom 16.06.2006 (mit den Aktenzeichen FAW 2558 und FAW 2573) übersah, dass der Bescheid vom 16.03.2006 nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist, welches wegen der beiden Bescheide vom 24.02.2006 bezüglich der Monate Februar und März 2006 anhängig war. Denn der Bescheid vom 16.03.2006 betraf ebenso wie einer der Bescheide vom 24.02.2006 die Leistungen für den Monat März 2006, so dass der diesbezügliche Bescheid vom 24.02.2006 abgeändert wurde i.S.d. § 86 SGG. Ist der Bescheid vom 16.03.2006 nach § 86 SGG aber Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens geworden, das wegen der Bescheide vom 24.02.2006 bereits anhängig war, dann hätte der gegen den Bescheid vom 16.03.2006 gerichtete Widerspruch nicht mit dem Widerspruchsbescheid vom 16.06.2006 (FAW 2573) wegen Verfristung als unzulässig zurückgewiesen werden dürfen. Vielmehr hätte eine Einbeziehung in den Widerspruchsbescheid vom 16.06.2006 mit dem Aktenzeichen FAW 2558 erfolgen müssen, wobei die materielle Rechtmäßigkeit auch des Bescheides vom 16.03.2006 zu prüfen gewesen wäre. Dies ist vorliegend nicht geschehen, so dass die Widerspruchsbescheide vom 16.06.2006 mit den Aktenzeichen FAW 2573 und FAW 2558 fehlerhaft sind. Zweckmässig wäre es daher, wenn die Beklagte die o.g. Widerspruchsbescheide aufheben und eine erneute Bescheidung der Widersprüche unter Einbeziehung des Bescheides vom 16.03.2006 vornehmen würde (vgl hierzu auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG. 8.Auflage 2005, § 86 Rn. 5). Keinen rechtlichen Bedenken begegnet es hingegen, dass die Beklagte den Sprung aus dem Fenster des Klägers zu 1.) als rechtsmissbräuchliches Verhalten bewertet, denn hierdurch hat der Kläger zu 1.) unzweifelhaft die Abschiebung vereitelt, so dass § 1a AsylbLG zu Recht zur Anwendung gekommen sein dürfte. Damit liegt der Fall auch anders als in dem vom Kläger-Bevollmächtigten zitierten Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen v. 20.12.2005 (L 7 AY 51/05). Denn das LSG Niedersachsen-Bremen hatte nur zu beurteilen, ob ein bloßes Unterlassen der freiwilligen Ausreise für die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit ausreichen kann und diese Frage verneint. Es lag in jenem Fall kein rechtlich oder tatsächlich zu beanstandendes Verhalten vor. Wer sich aber durch einen Sprung aus dem Fenster der Abschiebung zu entziehen versucht und sich dabei erheblich verletzt, legt dabei ein Verhalten an den Tag, dass über das bloße Unterlassen der freiwilligen Ausreise deutlich hinausgeht. Kosten sind nicht zu erstatten, § 127 Abs.4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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