L 9 AL 76/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 12 AL 156/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 76/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 24.04.2006 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Zahlung von Fahrkostenbeihilfe.

Der 1977 geborene und in E wohnhafte Kläger war seit dem 25.10.2003 arbeitslos gemeldet. Unter dem 04.03.2004 schloss er einen Arbeitsvertrag mit der O gGmbH in E, wonach er vom 05.03. bis 31.05.2004 befristet als Produktionsarbeiter zum Zwecke der Arbeitnehmerüberlassung eingestellt wurde. Ausweislich § 2 des Vertrages war er verpflichtet, bei dem ihm durch die Arbeitgeberin zugewiesenen Betrieb seine Arbeitsleistung zu erbringen. Eine Konkretisierung des Einsatzbetriebes erfolgte arbeitsvertraglich nicht. Gemäß § 5 des Arbeitsvertrages wurden Fahrtkosten nicht erstattet. Ab dem 05.03.2004 wurde er bei der Firma Q GmbH, G-straße 0, C, eingesetzt.

Am 04.03.2004 hatte der Kläger die Gewährung von Fahrkostenhilfe beantragt. Er trug vor, er sei Selbstfahrer mit privatem PKW von 1.600 ccm Hubraum. Die Wegstrecke für Hin- und Rückfahrt betrage 50,6 km.

Mit Bescheid vom 07.06.2004 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht arbeitslos.

Hiergegen legte dieser am 11.06.2004 Widerspruch ein und trug vor, sein Anspruch auf Fahrkostenbeihilfe ergebe sich aus den §§ 53 und 54 SGB III. Zu berücksichtigen seien die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle in C. Gleichzeitig teilte er mit, dass sein Arbeitsvertrag bis zum 30.11.2004 verlängert worden sei.

Durch Rückfrage bei der Arbeitgeberin ermittelte die Beklagte, dass der Arbeitsvertrag am 17.05.2004 für die Zeit vom 01.06. bis 30.11.2004 geschlossen worden war.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus, dass Fahrkostenbeihilfe nur für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle gewährt werden könne. Arbeitsstelle in diesem Sinne sei der Sitz des Arbeitgebers. Dort übe er sein Direktionsrecht aus. Für den "Transport" der Arbeitnehmer zu verschiedenen Einsatzorten sei der Arbeitgeber gemäß § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) fürsorglich verantwortlich. Die Zahlung einer Fahrkostenbeihilfe für die Fahrten zum Entleihbetrieb sei damit nicht möglich. Der Umstand, dass eine Fahrkostenerstattung arbeitsvertraglich ausgeschlossen sei, könne nicht zu einer anderen Beurteilung führen.

Am 04.08.2004 hat der Kläger Klage erhoben.

Er hat vorgetragen, der Begriff der Arbeitsstelle sei im Sozialgesetzbuch nicht näher erläutert und bedeute daher nichts Anderes "als den Ort, wo in der Tat gearbeitet wird". Im Gesetzestext werde der Begriff Arbeitsstelle und nicht "Sitz des Arbeitgebers" verwendet. Außerdem gebe es in C auch eine Filiale des O gGmbH, wo diese ihr Direktionsrecht ausübe. Schließlich liege ihm ein Bewilligungsbescheid eines Arbeitskollegen vor, dem in vergleichbarer Situation Fahrkostenbeihilfe bewilligt worden sei.

Im Rahmen der nichtöffentlichen Sitzung vor dem Sozialgericht Detmold am 06.03.2006 hat der Kläger erklärt, dass er vor der Arbeitsaufnahme Sozialhilfeempfänger gewesen sei. Er habe sich für die Fahrten zur Arbeitsstelle den PKW seiner Eltern ausleihen müssen und dann das Benzingeld getragen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2004 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Gewährung von Fahrkostenbeihilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ermessensfehlerfrei neu zu entscheiden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid wiederholt.

Mit Gerichtsbescheid vom 24.04.2006 hat das Sozialgericht Detmold den Bescheid vom 07.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2004 aufgehoben und die Beklagte zur Neubescheidung des Antrags des Klägers verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es hinsichtlich eines etwaigen Anspruchs auf Fahrkostenbeihilfe nicht auf den Sitz des Entleihbetriebes, sondern den konkreten Arbeitsort ankomme. Die Tatbestandvoraussetzungen der Auswärtigkeit der Arbeitsaufnahme in § 53 Abs. 2 Nr. 3 SGB III umschreibe allein, dass es sich um einen auswärtigen Arbeitsplatz handeln müsse, den der antragstellende Arbeitslose zukünftig zu erreichen habe, um seine arbeitsvertraglich übernommenen Verpflichtungen Folge leisten zu können. Die Auswärtigkeit meine damit nichts Anderes, als dass Wohn- und Arbeitsort nicht identisch sein müssen. Hierbei komme es auf den konkreten Arbeitsort an. Befinde sich dieser nicht am Betriebssitz des Arbeitgebers, gehe der Vergleich zwischen Wohn- und Arbeitsort ins Leere. Auch nach Sinn und Zweck der Regelung des § 53 SGB III könne es nicht darauf ankommen, ob der Betriebssitz des potenziellen Arbeitgebers und der Wohnort des Arbeitslosen in ein- und derselben politischen Gemeinde liegen würden, wenn der tatsächliche Arbeitsort außerhalb des Wohnortes des Arbeitslosen liege und dem Arbeitslosen daher tatsächlich Kosten für die Fahrten zum auswärtigen Arbeitsort entstünden. Denn § 53 SGB III habe den Zweck, die berufliche Mobilität des Arbeitslosen zu erleichtern. Auch führe die Auffassung der Beklagten dann zu widersinnigen Ergebnissen, wenn der Sitz des Arbeitgebers außerhalb des Wohnortes, der konkrete Einsatzort aber innerhalb des Wohnortes des Arbeitnehmers liege. Es könne nicht Sinn der Regelung sein, in derartigen Fällen zu einer Förderung zu kommen. Ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber bestehe für den Kläger nach der arbeitsvertraglichen Regelung nicht.

Gegen den am 05.05.2006 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 29.05.2006 eingelegte Berufung der Beklagten.

Zur Begründung führt sie aus, dass als Arbeitsstelle der Ort zu sehen sei, an dem der Arbeitgeber die Vorkehrungen zur Verrichtung der Arbeit treffe, also der Ort, an dem der Arbeitgeber die Voraussetzungen für das Erbringen der geschuldeten Leistung schaffe. Dies sei der Sitz des Arbeitgebers als Organisationseinheit bzw. eine Niederlassung/Geschäftsstelle desselben. Der Ort der Arbeitsleistung ergebe sich meist aus dem Arbeitvertrag, seinen Umständen oder seiner Natur. Dies gelte auch für sogenannte Einsatzwechseltätigkeiten, wie sie bei Leiharbeitnehmern vorlägen. Die Fahrten vom Wohnort zu der auswärtigen Tätigkeitsstätte bei dem Entleihbetrieb sei nicht über § 53 Abs. 2 Nr. 3 b zu fördern.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 24.04.2006 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen. Er hat sich zuvor schriftlich mit einer Verhandlung und Entscheidung in seiner Abwesenheit einverstanden erklärt.

Der Kläger beantragt seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den übrigen Inhalt der Prozessakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der einseitigen mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte die Streitsache mündlich verhandeln und entscheiden. Der Kläger war mit der Ladung zum Termin darauf hingewiesen worden und hatte sich zudem damit einverstanden erklärt (§§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126 SGG).

Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig.

Der maßgebliche Beschwerdewert von 500,00 EUR wird überschritten. Der Wert des Beschwerdegegenstandes errechnet sich nach den §§ 54 Abs. 4, 46 Abs. 2 Satz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Bundesreisekostengesetz (BRKG). Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3 SGB III würde sich die Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BRKG in der im Jahr 2004 geltenden Fassung richten. Bei einer Entfernung von 25,3 km zwischen dem Wohn- und Beschäftigungsort errechnet sich unter Zugrundelegung von 0,22 EUR je gefahrenem Kilo-meter ein täglicher Anspruch von 11,13 EUR, so dass der Beschwerdewert bereits bei 45 Arbeitstagen erreicht ist. Der ursprüngliche Arbeitsvertrag vom 04.03.2004 sah eine fast 3-monatige Beschäftigung und damit mehr als 45 Arbeitstage vor.

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Der Gerichtsbescheid war abzuändern. Der Ablehnungsbescheid vom 07.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2004 ist nämlich rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil er keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Fahrkostenbeihilfe hat.

Nach § 53 Abs. 1 SGB III - in der hier maßgeblichen ab 01. Januar 2003 geltenden Fassung durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 23.12.2002, BGBl. I, 4607 - können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) SGB III umfassen die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe). Nach § 54 Abs. 4 SGB III können als Fahrkostenbeihilfe für die ersten 6 Monate der Beschäftigung die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten übernommen werden. Die Leistungen im Rahmen der Mobilitätshilfe sind "Kannleistungen", bei deren Gewährung der Beklagten ein Ermessen bei der Prüfung des Einzelfalls eingeräumt ist. Eine Ermessensausübung kommt allerdings erst dann in Betracht, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Mobilitätshilfe gegeben sind (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.03.2007, L 3 AL 75/06, m.w.N.).

Vorliegend fehlt es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen der Gewährung von Fahrkostenbeihilfe. Die Förderung ist nicht notwendig.

Neben der subjektiven Notwendigkeit - im Sinne von persönlicher Bedürftigkeit, die zwar Bestandteil des Notwendigkeitserfordernisses ist, allein aber eben nicht ausreicht - muss auch die objektive Notwendigkeit der Förderung vorliegen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, a.a.O.). Der Notwendigkeitsbegriff bringt zum Ausdruck, dass Beitragsmittel für bestimmte Fördermaßnahmen nur dann ganz oder teilweise erbracht werden sollen, wenn das angestrebte Ziel der Arbeitsaufnahme sonst nicht zu verwirk-lichen ist. In diesem Sinne ist das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit sowohl Folge des Wirtschaftlichkeitsgebots als auch der Subsidiarität der Mobilitätshilfen (vgl. Hennig in Eicher/Schlegel, SGB III, § 53, Randnr. 45; SG Dresden, Gerichtsbescheid vom 25.02.2006 - S 23 AL 2075/04 - und Schleswig-Holsteinisches LSG, a.a.O.). Zwar ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der erstatzlosen Streichungen des § 53 Abs. 1 Nr. 2 a.F. in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung, wonach Voraussetzung der Gewährung von Mobilitätshilfen die Unfähigkeit des Betroffenen war, die erforderlichen Mittel selbst aufbringen zu können, die Notwendigkeit der Förderung nicht bereits dann verneint werden kann, wenn der Betroffene wirtschaftlich in der Lage ist, die Fahrtkosten zu tragen (vgl. Hennig, a.a.O., Randnr. 46). Andererseits sind nur solche Mobilitätshilfen zur Aufnahme einer Beschäftigung notwendig, welche im Sinne einer engen Kausalität mit der aufzunehmenden Tätigkeit zusammenhängen, sie für deren Ausübung also unverzichtbar sind. Dies bedeutet mehr als bloße Zweckmäßigkeit. Nicht notwendig sind Mobilitätsleistungen demnach, wenn die Beschäftigungsaufnahme auch ohne diese Leistungen erfolgen würde bzw. erfolgt wäre (vgl. Hennig, a.a.O., Randnr. 47; sinngemäß auch SG Dresden, a.a.O. und Schleswig-Holsteinisches LSG, a.a.O.). Die Beantwortung der Frage, ob das angestrebte Ziel, also die (auswärtige) Arbeitsaufnahme, ohne die Förderungsleistung sonst nicht zu verwirklichen ist, setzt daher eine entsprechende Prognoseentscheidung voraus (SG Dresden, a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches LSG, a.a.O.).

Ausgehend von den vorgenannten Maßstäben bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Beschäftigungsverhältnis, welches der Kläger am 05.03.2004 bei der Firma O gGmbH aufgenommen hat, ohne die Gewährung der Fahrkostenbeihilfe voraussichtlich nicht zustande gekommen wäre. Es ist weder ersichtlich noch durch den Kläger behauptet, dass er seine Entscheidung, die Arbeitsstelle in C anzutreten, vom Bestehen etwaiger Förderungsmöglichkeiten - hier Fahrkostenbeihilfe - abhängig gemacht hat. Der Kläger hat den Antrag auf Fahrkostenbeihilfe am 04.03.2004 gestellt und am gleichen Tage den Arbeitsvertrag unterzeichnet, ohne wissen zu können, ob die Beklagte ihm die begehrte Mobilitätshilfe gewähren würde. Bereits dieser Umstand spricht dagegen, dass die Fahrkostenbeihilfe zur Aufnahme der Tätigkeit unverzichtbar war. Vielmehr spricht der Zeitablauf dafür, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Beklagten bereits fest zur Arbeitsaufnahme bei der O GmbH entschlossen war.

Auch aufgrund der weiteren Umstände des Arbeitsverhältnisses geht der Senat davon aus, dass die Förderung durch die Beklagte nicht unverzichtbar und damit notwendig war. Die einfache Wegstrecke zum tatsächlichen Einsatzort betrug 25,3 km. Es handelt sich insoweit um eine Anfahrtsstrecke zur Arbeitsstelle, die im Bereich der für Arbeitnehmer üblichen Wegstrecken zur Arbeitsstelle liegt. Ein besonderes Förderungserfordernis ergibt sich daher aufgrund der Länge der Wegstrecke nicht. Darüber hinaus hat der Kläger ein stündliches Bruttoarbeitsentgelt von 10,30 EUR erzielt. Auch dieses Entgelt bewegt sich im Rahmen des für entsprechende Tätigkeiten (Produktionsarbeiter) üblichen Entgelts. Die Entlohnung des Klägers ist daher nicht so gering bemessen, dass aufgrund fehlender Mittel die Förderung in Form von Fahrkostenbeihilfe unverzichtbar zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit war. Vielmehr entsprachen Arbeitsweg und Arbeitsentgelt den auf dem Arbeitsmarkt üblichen Bedingungen. Lagen aber Abweichungen von den arbeitsmarktüblichen Bedingungen nicht vor, war die Förderung durch die Beklagte für die Arbeitsaufnahme auch nicht unverzichtbar. Weitergehende Anhaltspunkte, die für eine Unverzichtbarkeit der Förderung und damit ihre Notwendigkeit sprechen, hat der Kläger nicht vorgetragen; sie sind auch nicht ersichtlich.

Da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 SGB III in Form der Notwendigkeit der Förderung nicht vorlagen, hatte eine Ermessensentscheidung der Beklagten nicht mehr zu ergehen. Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob hinsichtlich einer etwaigen Förderung auf den Sitz des Arbeitgebers oder den konkreten Einsatzort abzustellen ist.

Schließlich kann der Kläger seinen Anspruch auch nicht darauf stützen, dass andere - wie er behauptet - bei vergleichbarem Sachverhalt Fahrtkostenbeihilfe erhalten haben. Sollte dies tatsächlich der Fall sein, so bestand für diese Leistung keine Rechtsgrundlage, die Bewilligung war rechtswidrig. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht existiert hingegen nicht. Die Beklagte ist - ebenso wie das Gericht - an Recht und Gesetz gemäß Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz gebunden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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