L 19 AR 3/07

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
19
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AS 114/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AR 3/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 31.08.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Absenkung seiner Leistungen nach dem SGB II wegen Nichtteilnahme an einer ärztlichen Untersuchung (§ 31 Abs. 2 SGB II).

Mit Bescheid vom 22.03.2007 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller sowie seiner mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehefrau und zwei (1988 und 1992) geborenen Töchtern Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.04.2007 bis 30.09.2007. Im Zusammenhang mit dem vorgesehenen Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung reichte der Antragsteller eine schlecht leserliche Fax-Kopie eines Schwerbehindertenausweises mit einem GdB von 90 % ein. Mit Schreiben vom 03.07.2007 an das örtliche Gesundheitsamt bat die Antragsgegnerin um Überprüfung im Rahmen der Erstellung eines Gutachtens zu der Frage, ob der Antragsteller zu einer ihm Freien zu verrichtenden Tätigkeit mit dem Inhalt "Wildkrautentfernung, Laubrechen, Entfernung von Efeuwildwuchs, Müll aufsammeln" gesundheitlich in der Lage sei.

Mit Schreiben vom 11.07.2007 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, zur amtsärztlichen Untersuchung am 19.07.2007 um 11.00 Uhr beim örtlichen Gesundheitsamt zu erscheinen. Dieses Schreiben enthält eine Belehrung über die rechtlichen Folgen der Nichteinhaltung des Termins, insbesondere die drohende Absenkung der Regelleistung um 10 % für drei Monate. Dieses Schreiben sandte der Antragsteller mit Fax vom 12.07.2007 zurück mit dem handschriftlichen Vermerk "Ich hebe diesen Termin auf! Gründe: Bearbeitungsrückstand des Herrn N." Mit Schreiben vom 13.07.2007 an den Antragsteller wies die Antragsgegnerin darauf hin, der Termin am 19.07.2007 um 11.00 Uhr sei nicht aufgehoben, er werde nochmals aufgefordert, den Termin einzuhalten. Auch dieses Schreiben enthält einen Hinweis auf die drohende Kürzung der Regelleistung in Höhe von 10 %. Auch dieses Schreiben sandte der Antragsteller zurück mit der Bitte um weitere Aufklärung, insbesondere hinsichtlich der Kostentragung für das Gutachten. Hiernach wurde ihm durch Telefonat vom 18.07.2007 mitgeteilt, dass Kosten wegen der Untersuchung des Gesundheitsamtes für den Antragsteller nicht entstehen würden.

Am 19.07.2007 teilte der Antragsteller telefonisch mit, er könne den Untersuchungstermin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen.

Mit Schreiben vom 19.07.2007 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller Gelegenheit, die angegebenen gesundheitlichen Gründe zu belegen und hörte ihn zur ansonsten anstehenden Absenkung der Regelleistung nach § 31 Abs. 2 SGB II an. Hierauf antwortete der Antragsteller mit Fax vom 24.07.2007 ohne Substantiierung der angegebenen Gesundheitsgründe.

Mit Bescheid vom 26.07.2007, der am gleichen Tag abgesandt wurde, senkte die Antragsgegnerin die Leistungen an den Antragsteller für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.10.2007 um 10 % der ihm zustehenden Regelleistungen ab und bewilligte mit weiterem Bescheid vom 26.07.2007 der Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 01.08.2007 bis 30.09.2007 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 1.200,00 Euro. Der diesem Bescheid beigefügte Berechnungsbogen weist den dem Antragsteller zustehenden Regelsatz von 312,00 Euro monatlich sowie einen Abzugsbetrag von 31,20 Euro aus.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 30.07.2007 Widerspruch eingelegt und am 15.08.2007 im vorliegenden Verfahren einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht beantragt. Diesen Antrag hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 31.08.2007, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat sich der Antragsteller mit mehreren per Fax eingereichten Schreiben vom 05.09.2007 und 12.09.2007 gewandt. Zu Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und beigezogenen Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist für den Absenkungszeitraum vom 01.08. bis 30.09.2007 als Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Absenkungsbescheid vom 26.07.2007 sowie den Ausführungsbescheid gleichen Tages zu behandeln, weil der Antragsteller sein Rechtsschutzziel, ungekürzte Leistungen nach dem SGB II für diesen Zeitraum zu erhalten, bereits bei Beseitigung der Rechtswirkung dieser Bescheide erreichen kann. Denn wenn sein Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet, stehen ihm die ungeminderten Leistungen aus der Bewilligung vom 22.03.2007 bis zum 30.09.2007 zu.

Für den Folgezeitraum allerdings richtet sich das Rechtsschutzbegehren nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG, weil der Antragsteller sein Rechtsschutzziel, volle Regelleistungen zu erhalten, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur dann erreichen kann, wenn die Antragsgegnerin im Wege der Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zur einstweiligen Auszahlung einer ungekürzten Regelleistung an den Antragsteller für Oktober 2007 verpflichtet wird.

Jedoch lassen sich weder die für die Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs im Rahmen von § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG erforderliche überwiegende Erfolgsaussicht noch der im Rahmen von § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG als Regelungsanspruch zu prüfende materiell rechtliche Anspruch auf die ungekürzte Regelleistung feststellen, weil die mit Bescheid vom 26.07.2007 vorgenommene Absenkung bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren alleine möglichen Prüfungsdichte rechtmäßig ist. Insoweit bestimmt § 31 Abs. 2 SGB II eine Absenkung der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen maßgeblichen Regelleistung um 10 v. H., wenn er trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers, bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachgekommen ist und keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nachgewiesen hat.

Der Antragsteller ist der mit einer inhaltlich zutreffenden schriftlichen Belehrung über die drohenden Folgen versehenen Aufforderung der Antragsgegnerin vom 11.07.2007, zu einem spezifizierten Untersuchungstermin beim örtlichen Gesundheitsamt zu erscheinen, nicht nachgekommen.

Einen wichtigen Grund für dieses Verhalten hat er nicht nachgewiesen. Insoweit behauptete gesundheitliche Gründe sind nicht belegt.

Soweit der Antragsteller Zweifel an der Berechtigung einer ärztlichen Untersuchung zwecks Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung für gärtnerische Pflegearbeiten äußern will, ergibt sich auch hieraus kein Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 31 Abs. 2 SGB II. Denn dem Antragsteller zumutbar ist nach § 10 SGB II jede Arbeit, es sei denn, einer der Ausnahmefälle nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 - 5 läge vor oder es handelte sich um eine nicht rechtmäßige Tätigkeit (Berlit in LPK SGB II, 2. Auflage, § 31 Rdnr. 33).

Einen Anhalt dafür, dass der Antragsteller im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB II zu der bestimmten, geistig eher weniger beanspruchenden Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage gewesen sein könnte, bietet der aktenkundige Sachverhalt nicht. Zudem diente der vom Antragsteller nicht wahrgenommene Untersuchungstermin gerade der Feststellung, ob derartige Leistungseinschränkungen beim Antragsteller vorliegen. Die vorgenommene Absenkung wahrt das nach § 2 Abs. 2 SGB II vorgegebene Maß von 10 v. H. der nach § 20 SGB II zustehenden Regelleistungen des Antragstellers von 247,00 Euro monatlich ab dem 01.07.2007. Die zeitliche Lage des Absenkungszeitraumes entspricht § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II. Hiernach treten Absenkungen und Wegfall mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkdung oder den Wegfall der Leistung feststellt, folgt. Dies ist bei den am 26.07.2007 abgesandten Bescheiden gleichen Tages August 2007 (§ 37 Abs. 3 Satz 1 SGB X).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG in entsprechender Anwendung.

Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Rechtskraft
Aus
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