Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 27 AL 112/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 252/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 23.08.2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Zahlungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten in Höhe von 14.000,00 DM (= 7.158,09 EUR) nebst 4 % Zinsen seit 11.12.1985.
Mit Urteil des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 04.03.1985 - S 6 Ar 70/84 - wurde die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 30.11.1981 Arbeitslosenhilfe zu gewähren. Das Urteil wurde bestandskräftig, die Berufung der Beklagten blieb erfolglos (LSG NRW vom 14.11.1985 - L 9 Ar 115/85).
Nach dem erstinstanzlichen Urteil wandte sich der damalige Bevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt (RA) S, mit folgendem Schreiben vom 23.04.1985 an die Beklagte, zu Händen Herrn N:
"Sehr geehrter Herr N! Bezugnehmend auf die mit Ihnen geführte telefonische Unterredung überreiche ich Ihnen anliegend eine von Herrn Q unterzeichnete Prozessvollmacht, aus der sich auch meine Geldempfangsvollmacht ergibt. Für den Fall, dass gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 04.03.1985 ein Rechtsmittel eingelegt wird, darf ich Sie höflichst bitten, kurzfristig eine Abrechnung vorzunehmen und den auszuzahlenden Betrag auf mein angegebenes Postscheckkonto zu überweisen. Sollte sich die Ausrechnung längere Zeit hinziehen, darf ich Sie höflichst bitten, vorab einen angemessenen Vorschuss auf mein angegebenes Postscheckkonto zu überweisen." ..."Gleichzeitig darf ich Sie bitten, mir die Bescheide über die Gewährung von Arbeitslosenhilfe zu zusenden."
Die beiliegende Vollmacht datierte vom 23.04.1985 und war vom Kläger unterschrieben. Im Betreff hieß es: In Sachen Q./. Arbeitsamt P wegen Arbeitslosenhilfe. Sie ermächtigte auch zur Empfangnahme von Geldern. Das Original des Schreibens vom 23.04.1985 und der Vollmacht befindet sich in der Klagehandakte der Beklagten zum Verfahren SG Duisburg - S 6 Ar 70/84 - S. 119. Zur Auszahlung an RA S kam es zunächst nicht. Nach Ende des Berufungsverfahrens bat RA S ausweislich eines Aktenvermerks vom 11.12.1985 um sofortige Vorschusszahlung. Nach dem Vermerk wurde ihm ein Vorschuss in Höhe von 14.000,00 DM zugesagt. RA S legte eine Vollmacht vom 04.12.1985 vor, die die Unterschrift des Klägers trägt und auch zur Empfangnahme von Geldern berechtigt.
In einem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 11.12.1985, dass diesem am selben Tag persönlich ausgehändigt wurde, heißt es:
"Unter Bezugnahme auf unsere telefonische Unterredung vom 11.12.1985 und der Vorlage der auf Sie ausgestellten Geldempfangsvollmacht erhalten Sie mittels Barzahlung eine Vorschusszahlung im Sinne des § 42 Abs. 1 SGB I in Höhe von 14.000,00 DM für den Leistungszeitraum vom 29.11.1981 bis 30.09.1982."
Dementsprechend wurden am 11.12.1985 zwei Sonderzahlungsverfügungen in Höhe von 9.000,00 EUR und 5.000,00 DM veranlasst, die durch Barzahlung oder durch Aushändigung eines Barschecks ausgeführt wurden. Eine Durchschrift des Schreibens an RA S vom 11.12.1985 wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde mit der Bitte um Mitteilung zugestellt, ob die von ihm an RA S erteilte Geldempfangsvollmacht weiterhin aufrecht erhalten bleibe.
Am 19.12.1985 gaben die Eheleute Q bei einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten die Erklärung ab, dass der noch ausstehende Nachzahlungsbetrag dem Kläger persönlich mittels LZB-Barschecks ausgezahlt werden solle.
Am selben Tag ergingen die Bewilligungsbescheide vom 19.12.1985 für die jeweiligen Bewilligungsabschnitte für die Zeit vom 29.11.1981 bis Mitte 1985 unter Ermittlung eines Anrechnungsbetrages aus dem Einkommen der Ehefrau. Teilweise waren Erstattungsansprüche des Sozialamts zu befriedigen. Teilweise lagen Pfändungen vor. Einem Bearbeitungsbogen zur Berechnung von Nachzahlungsbeträgen in der den Kläger betreffenden Leistungsakte der Beklagten vom 18.12.1985 für die Zeit vom 01.10.1984 bis 30.09.1985 ist zu entnehmen, dass sich für diesen Zeitraum ein Gesamtnachzahlungsbetrag in Höhe von 18.154,97 DM ergab, abzüglich Sozialamtsleistung von 1.881,60 DM und einer Pfändung des RA M in Höhe von 262,98 DM. Daraus ergab sich der Auszahlungsbetrag in Höhe von 16.010,39 DM. Ein weiterer Bearbeitungsbogen für die Gesamtzeit vom 29.11.1981 bis 30.09.1985 enthält den Gesamtnachzahlungsbetrag von 79.821,17 DM, abzüglich des Vorschusses in Höhe von 14.000,00 DM der Pfändung des RA M, sowie der Erstattungsbeträge des Sozialamtes und der Stadtkasse. Die Abzüge beliefen sich auf insgesamt 16.280,97 DM, so dass ein Auszahlungsbetrag von 63.540,20 DM verblieb. Anschließend enthält die Leistungsakte sechs Sonderzahlungsverfügungen vom 19.12.1985 zu je 9.000,00 DM (= 54.000,00 DM) und eine Sonderzahlungsverfügung vom selben Tag zu 9.540,20 DM, insgesamt somit 63.540,20 DM. Die Zahlungen einschließlich von Zinsen erfolgten durch die Zahlstelle der Beklagten in bar bzw. mittels Barscheck.
Im November 1998 hat der Kläger vor dem SG Duisburg Klage erhoben und von der Beklagten die Auszahlung von 14.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit 11.12.1985 begehrt.
Zur Begründung hat er vorgetragen, die Beklagte habe aus der damaligen Nachzahlung einen Teilbetrag von 14.000,00 DM am 11.12.1985 an einen Unberechtigten, nämlich den damaligen Bevollmächtigten RA S, gezahlt. Die Zahlung sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Beklagte habe jedoch mangels Vollmacht nicht befreiend an RA S zahlen können, so dass der Leistungsanspruch fortbestehe. RA S habe seine Zulassung wegen Veruntreuung von Mandantengeldern verloren. Eines der Opfer sei der Kläger gewesen. Die 14.000,00 DM seien bei ihm nie eingetroffen. Chancen auf Realisierung der Forderung bestünden nicht, da RA S vermögenslos sei. Da RA S ausweislich der Verwaltungsakte der Beklagten (Band IV) nie schriftsätzlich in Erscheinung getreten sei, sei es umso verwunderlicher, dass die Beklagte an ihn gezahlt habe. In der Verwaltungsakte befänden sich auch nur Kopien von Vollmachten. Unklar sei, auf welche Verfahren sich die Gegenstandsbezeichnung beziehe. Die Vorgänge in der Verwaltungsakte zeigten eindeutig, dass an RA S ohne Rechtfertigung ausgezahlt worden sei.
Nachdem in der Handakte der Beklagten während des Klageverfahrens die Originalvollmacht vom 23.04.1985 aufgefunden worden war, hat der Kläger in Zweifel gezogen, dass die Vollmacht zur Empfangnahme von Geldern in diesem Verfahren berechtige. Im Übrigen hat der Kläger dazu die Ansicht vertreten, die Beklagte könne keine Originalvollmacht besitzen, da RA S eine solche nicht ausgestellt habe.
Nach Einsichtnahme durch den Bevollmächtigten des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.06.2002 in die Vollmacht vom 23.04.1985 hat der Kläger die Zahlung der 14.000,00 DM an RA S nunmehr bestritten. Ursprünglich sei von Zahlungen an RA S ausgegangen worden, weil nach diversen Behauptungen der Beklagten dies nahegelegen habe. In Wahrheit seien aber ganz andere Geldläufe erfolgt. Dies folge aus den Zahlungsnachweisen mit unterschiedlichen Daten (Zahlungsnachweis und Sonderzahlungsverfügung). Ein ordnungsgemäßer Auszahlungsweg könne von der Beklagten nicht dargelegt und nachgewiesen werden. Zudem habe der Kläger am 19.06.1984 den Direktor des Arbeitsamtes auf die Nachzahlung seiner Arbeitslosenhilfe angesprochen. Dabei sei es zum Streit gekommen, in dessen Verlauf die Polizei habe gerufen werden müsse. Mit Schreiben vom selben Tag an RA S habe der Direktor des Arbeitsamts diesem unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Geldempfangsvollmacht widerrufen sei und der Kläger über den gesamten Nachzahlungsbetrag selbst verfügen wolle. Eine Kopie des Schreibens habe der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.08.2004 vorgelegt. Das SG habe Einsicht genommen. Es sei undenkbar, dass am 11. oder 12.12.1985 entgegen dieser Weisung Geld an RA S ausgezahlt worden sei. Dies auch deshalb, weil zu diesem Zeitpunkt die Bewilligungsbescheide noch nicht erlassen gewesen seien. Alles spreche dafür, dass das Geld behördenintern versickert sei.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.12.1985 zu zahlen, hilfsweise Herrn S als Zeugen zu der Frage zu vernehmen, dass an ihn keine 14.000,00 DM ausgezahlt worden sind, hilfsweise Herrn S als Zeugen zu der Frage zu vernehmen, dass er für die Entgegennahme der Beträge aus den Bescheiden vom 19.12.1985 keine Geldempfangsvollmacht erhalten hat, hilfsweise den ehemaligen Leiter des Arbeitsamtes P dazu zu hören, dass der Kläger bereits im Jahr 1984 jegliche Auszahlungen an Dritte kategorisch ausgeschlossen hat.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer Auffassung festgehalten, dass mit befreiender Wirkung an RA S ausgezahlt worden sei. Aufgrund der vorgelegten Vollmachten habe sie zum Zeitpunkt der 14.000,00 DM keine Zweifel an der Berechtigung des RA S auch zur Empfangnahme von Geldern gehabt. Der Betrag in Höhe von 14.000,00 DM sei als Vorschuss nach § 42 SGB I ausgezahlt worden, nachdem die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben sei. Die Leistungen an RA S seien buchungstechnisch in Stückelungen zu 5.000,00 DM und 9.000,00 DM erfolgt. Der Gesamtbetrag sei RA S von der mittlerweile pensionierten Kassenbediensteten Q bar ausgezahlt worden. Dies folge aus der Paraphe der Bediensteten. Nicht nachvollziehbar sei deshalb die umgestellte Klagebegründung, RA S habe das Geld nicht erhalten. Im Übrigen berufe sie sich auf Verwirkung.
Die ehemalige Kassenbedienstete bei der Beklagten Q hat dem SG mitgeteilt, sie könne nach Einsichtnahme in die Prozessvorgänge der Beklagten bestätigen, dass die Auszahlung eines Betrages von 14.000,00 DM in Form eines Barschecks paraphiert worden sei. Mit ihrem Handzeichen habe sie bestätigt, dass der Empfänger hierzu berechtigt gewesen sei. Davon habe sie sich durch Vorlage des Personalausweises und Vorlage einer Vollmacht überzeugt. Zahlung an Nichtbevollmächtigte seien durch diese Regelung ausgeschlossen. Im Falle eines Zahlungsflusses würden Zahlungsnachweise vom Zentralamt gefertigt.
Mit Urteil vom 23.08.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es wie folgt ausgeführt:
"Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 14.000,00 DM aus den Bewilligungsbescheiden vom 19.12.1985. Diesen Zahlunganspruch hat die Beklagte durch Leistung an RA S mit befreiender Wirkung erfüllt. Das zwischen den Beteiligten bestehende Schuldverhältnis ist damit erloschen, da die geschuldete Leistung an den Gläubiger oder an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung bewirkt wurde (§ 362 BGB). Dies gilt auch im Sozialrecht.
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die 14.000,00 DM am 11.12.1985 durch die damalige Angestellte Q der Beklagten an RA S mit befreiender Wirkung ausgezahlt wurden. Unerheblich ist der Einwand des Klägers, dass die Bewilligungbescheide erst am 19.12.1985 ergangen sind, so dass am 11.12.1985 nicht mit befreiender Wirkung habe gezahlt werden können. Insoweit übersieht er, dass die Beklagte an RA S ausdrücklich nach § 42 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I - (in der Fassung vom 04.11.1982) zahlte. Nach dieser Vorschrift kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, wenn ein Anspruch auf Leistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Die Voraussetzungen dieser Norm lagen vor. Dem Grunde nach bestand ein Anspruch aus den stattgegebenen Urteilen, dessen Höhe wegen noch anzustellender Ermittlungen unklar war. Zum Zeitpunkt der Zahlung an RA S war auch noch nicht absehbar, dass die Abwicklung eines über vier Jahre umfassenden Leistungsanspruchs innerhalb einer Woche möglich sein werde. Dies war angesichts der sonstigen Bearbeitungsdauer nicht unbedingt zu erwarten.
Zur Überzeugung des Gerichts steht des Weiteren fest, dass die Zahlung der 14.000,00 DM an RA S auch tatsächlich erfolgt ist. Insoweit lässt der gesamte Akteninhalt keinen anderen Schluss zu.
Soweit der Kläger anführt, Herr S sei im Verwaltungsverfahren nicht in Erscheinung getreten und bereits deshalb sei es nicht glaubhaft, dass an ihn gezahlt wurde, ist dies unzutreffend. Zum einen hat er den Kläger während des gesamten Klageverfahrens vertreten. Der hier geltend gemachte Zahlungsanspruch resultiert aus dem in der Mitte der 80er Jahre des vergangenen Jahrhunderts geführten Klageverfahren. Auch hat Herr S bereits mit Schreiben vom 23.04.1985 und der gleichzeitig eingereichten Vollmacht vom 23.04.1985 den Zahlungsanspruch geltend gemacht. Dass diese Unterlagen sich nicht in der Verwaltungsakte befinden, dürfte allein darin begründet sein, dass die Verwaltungsakte zum damaligen Zeitpunkt noch nicht wieder bei der Beklagten vorlag und sich Herr S ausdrücklich an den Sitzungsvertreter der Beklagten wandte.
Im Übrigen sind der Aktenvermerk vom 11.12.1985, das Schreiben an RA S vom selben Tag, das diesem ausweislich eines Aktenvermerks persönlich ausgehändigt wurde, die Zustellung dieses Schreibens an der Kläger mit der Bitte um Mitteilung, ob die an RA S erteilte Geldempfangsvollmacht aufrecht erhalten bleibe, den Sonderzahlungsverfügungen vom 11.12.1985 mit dem Handzeichen der Bediensteten Q, den Zahlungsnachweisen vom 12.12.1985 und der Stellungnahme der ehemaligen Angestellten Q der Beklagten vom 14.08.2003 eindeutig und lassen nur den Schluss zu, dass an Herrn S gezahlt wurde. Für die Kammer ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Zahlungen an RA S nicht erfolgt sein sollten. Soweit der Kläger vorträgt, aus den unterschiedlichen Daten in der Sonderzahlungverfügung und den Zahlungsnachweisen werde unklar, ob und wann gezahlt wurde, ist eine eventuell zuvor bestehende Unklarheit durch die Stellungnahme der Bediensteten Q beseitigt. Diese hat deutlich gemacht, dass die Zahlungsnachweise erst beim Geldfluss erstellt werden. Dass die entsprechenden Daten der im Zentralamt gefertigten Zahlungsnachweise und der von der Hand im örtlichen Amt gefertigten Sonderzahlungsverfügungen um einige Tage divergieren können, ist dem Gericht aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt.
Auch soweit der Kläger die Ansicht vertritt, die Beklagte könne einen Zahlungsfluss an RA S nicht nachweisen, folgt die Kammer dem nicht. Der Kläger selbst hat aktenkundig ebenfalls nicht quittiert, die Sonderzahlungen in Höhe von insgesamt 63.540,20 DM erhalten zu haben. Dennoch zweifelt er diese Zahlung nicht an. Die für ihn ausgestellten Sonderzahlungsverfügungen unterscheiden sich nicht von den für RA S ausgestellten Sonderzahlungsverfügungen. Es sind jeweils drei unterschiedliche Paraphen des Bearbeiters, des Anordnungsbefugten und des Auszahlenden enthalten.
Auch die zeitlichen Abläufe sind jeweils vergleichbar. So sind die Vorgänge um RA S am 11.12.1985 abgewickelt worden, die Zahlungen an den Kläger einschließlich Bescheiderteilung erfolgten an einem Tag. Wenn es noch ungewöhnlich angemutet haben mag, dass Herr S an einem Tag anruft, ein Aktenvermerk gefertigt wird, dieser mit Vollmacht vorspricht, ein Schreiben gefertigt und ihm ausgehändigt wird, dieses dem Kläger per PZU übersandt wird und die Auszahlungen getätigt werden, so sind anlässlich der Vorsprache des Klägers am 19.12.1985 ebenfalls alle Vorgänge, die üblicherweise Wochen in Anspruch nehmen können, an einem Tag abgewickelt worden. Ob hier weitere Zinszahlungen vermieden werden sollten oder das Verfahren aus anderen Gründen schnell zum Abschluss gebracht werden sollte, ist unerheblich. Jedenfalls vermag das Gericht daraus nicht zu schließen, dass schnelles Arbeiten einer Verwaltung nur dann möglich erscheint, wenn das Geld innerhalb der Verwaltungs "versickert".
Nicht zuletzt spricht die schriftliche Bestätigung der Barauszahlung in Höhe von 14.000,00 DM mit Schreiben vom 11.12.1985, das dem Klägers mittels PZU zur Kenntnis gegeben wurde, für den tatsächlichen Geldfluss. Der Kläger hätte sicher zeitnah widersprochen, wenn RA S ihm gegenüber die Zahlung bestritten haben sollte. Hierfür sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte zu finden.
RA S war auch ausreichend bevollmächtigt zur Empfangnahme des Geldes.
Nach § 13 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X -, der mit Wirkung vom 01.01.1981 in Kraft getreten ist, kann sich ein Beteiligter durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
Die (Original-)Vollmacht, die RA S mit Schriftsatz vom 23.04.1985 vorgelegt hat, entspricht diesen Anforderungen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist Herr S im Verwaltungsverfahren in Erscheinung getreten, so dass sich die Vollmacht auf hierauf bezieht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass RA S den Kläger vor dem Sozial- und Landessozialgericht vertreten hat und es in diesem Verfahren um laufende Lohnersatzleistungen (Arbeitslosenhilfe) ging, deren Auszahlung hier streitig ist. Dass in dem entsprechenden Verwaltungsvorgang keine schriftlichen Stellungnahmen von RA S enthalten sind, dürfte bereits darin begründet sein, dass die Akten während der laufenden Verfahren bei Gericht befinden. Insofern erklärt sich auch, dass der Schriftsatz vom 23.04.1985 in der Klagehandakte der Beklagten abgeheftet ist. Dieser Schriftsatz bezieht sich eindeutig auf das Urteil vom 04.03.1985 in der Sache S 6 AR 70/84 und die Auszahlung der entsprechenden Arbeitslosenhilfezahlungen. Die dazu überreichte Vollmacht konnte sich ebenfalls nur auf dieses Verfahren beziehen. Zudem war Herr S der Anwalt des Klägers, der ihn erst- und zweitinstanzlich in den dieser Zahlungsklage zugrunde liegenden Streitverfahren vertrat. Die Formulierung in der Vollmacht, dass diese zur Empfangnahme von Geldern berechtigte, insbesondere des Streitgegenstandes, kann nur so verstanden werden, dass damit auch eine Vollmacht zur Empfangnahme der eingeklagten laufenden Arbeitslosenhilfe über den 30.11.1981 hinaus verbunden war. Diese Vollmacht wurde im Dezember 1985 nochmals erneuert, wobei unklar ist, ob das Original vorgelegen hat. Dafür spricht jedenfalls die Stellungnahme der ehemaligen Bediensteten Q und der Vermerk auf der in der Akte befindlichen Vollmachtkopie. Ausreichend ist jedoch nach Auffassung des Gerichts bereits die Vollmacht vom 23.04.1985. Der damalige Bevollmächtigte hat zumindest die Vollmacht vom 23.04.1985 auch auf Verlangen der Beklagten vorgelegt. Dies ergibt sich aus seinem begleitenden Schriftsatz, in dem ausdrücklich auf die anliegende Geldempfangsvollmacht Bezug genommen wird.
Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, er habe im Sommer des Jahres 1984 gegenüber dem Direktor des Arbeitsamtes P S eine Geldempfangsvollmacht widerrufen, kann sich dieser Widerruf nicht auf die erst im Jahre 1985 erteilten Vollmachten beziehen, die für die Auszahlung des Geldes maßgeblich waren. Ein späterer Widerruf ist der Beklagten nicht zugegangen und wird vom Kläger auch nicht behaupet. Soweit der Kläger der Ansicht sein sollte, er habe im Sommer 1984 dem damaligen Direktor S des Arbeitsamtes gegenüber "für alle Zeiten" erklärt, dass Herr S keine Gelder in Empfang nehmen dürfte, muss er sich an dem Rechtsschein der später (1985) erteilten Vollmachten festhalten lassen. Soweit er Blankovollmachten abgegeben hat, trägt er hierfür das Risiko.
Die Beklagte hat eventuell bestehende Zweifel an der Berechtigung des RA S zur Empfangnahme des Geldes beseitigt, indem sie sich im Jahre 1985 die Vollmachten hat vorlegen lassen.
Die Kammer hat sich nicht veranlasst gesehen, auf die Hilfsbeweisanträge des Kläger-Bevollmächtigten die mündliche Verhandlung zu vertagen und einen neuen Termin unter Vernehmung der benannten Zeugen anzuberaumen. Insofern hält das Gericht es für bewiesen (s. o.), dass Herr S die 14.000,00 DM erhalten hat. Die erst im laufenden Klageverfahren aufgestellte Behauptung, Herr S habe die 14.000,00 DM nicht erhalten und der Betrag sei behördenintern versickert, ist rechtsmissbräuchlich. Ebenso wie im Zivilprozess ist es auch im sozialgerichtlichen Verfahren unzulässig, eine Behauptung ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich aufs Geratewohl, gleichsam "ins Blaue hinein" auszustellen (Meyer-Ladewig, Komm. zum SGG, 6. Auflage § 103 Rz 8a, BGH, Urteil v. 20. September 2002, V ZR 170/01 in NJW-RR 2003, 69-71; BGH, Urt. v. 8. November 1995, VIII ZR 227/94, NJW 1996, 394; Urt. v. 13. März 1996, VII ZR 186/94, NJW 1996, 1541, 1542; Urt. v. 1. Juli 1999, VII ZR 202/98, NJW-RR 2000, 208). Zwar ist bei der Annahme eines solchen missbräuchlichen Verhaltens Zurückhaltung geboten; in der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte den Vorwurf einer Behauptung "ins Blaue hinein" rechtfertigen können (BGH, Urt. v. 20. September 2002, aaO; BGH, Urt. v. 25. April 1995, aaO). Vorliegend sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Geld behördenintern versickert sein könnte und Herr S den Betrag nicht erhalten hat. Er ist bereits nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils gegenüber der Beklagten in Erscheinung getreten, mit der Bitte um eine Vorschusszahlung. Diese Bitte wurde offensichtlich nach Erlass des zweitinstanzlichen Urteils wiederholt. Zur Dokumentation der Auszahlung ist ein Schreiben an Herrn S gefertigt worden, das diesem persönlich übergeben wurde. Dieses Schreiben wurde dem Kläger zugestellt. Die Sonderzahlungsverfügungen der damaligen Kassenbediensteten Q gegen die Auszahlung eines Betrages in Höhe von 14.000,00 DM unzweifelhaft wieder. Die Tatsache, dass die Zahlungsnachweise vom Bundeszentralamt erst am 12.12.1985 gefertigt wurden hat ihre Ursache ausweislich der Stellungnahme der Frau Q darin, dass erst, nachdem das Geld abgeflossen ist, die Nachweise gefertigt werden. Dass die 14.000,00 DM in kollusivem Zusammenwirken zwischen Frau Q und weiteren Mitarbeitern der Beklagten behördenintern versickert sind, hält die Kammer bei dem in der Akte dokumentierten Geschehensablauf für ausgeschlossen. Der Kläger hat auch keinerlei nachvollziehbare Anhaltspunkte für einen solchen Geschehensablauf vorgetragen. Dazu kommt , dass der Kläger über die Zahlung an seinen Rechtsanwalt - nachweislich - unterrichtet wurde und in seiner wahrheitsgemäßen Erklärung angegeben hat, der noch ausstehende Nachzahlungsbetrag sei ihm persönlich auszuzahlen. Diese Formulierung lässt nur den Schluss zu, dass von dem Gesamtnachzahlungsbetrag schon Gelder geflossen waren. Zu diesem Zeitpunkt und auch in den folgenden Jahren hatte der offensichtlich keinerlei Zweifel daran, dass Herr S den Betrag erhalten hatte der offensichtlich keinerlei Zweifel daran, dass Herr S den Betrag erhalten hatte. Dass dieser Mandantengelder veruntreute, ist nicht der Beklagten anzulasten. Die Kammer ist dem zweiten Hilfsantrag nicht nachgekommen, da unterstellt werden kann, dass RA S speziell für die Entgegennahme der Beträge aus den Bescheiden vom 19.12.1985 keine Geldempfangsvollmacht erhalten hat. Die hier relevanten Vollmachten sind vor Erstellung der Bescheide erteilt worden. RA S hat die Zahlung der 14.000,00 DM als Vorschusszahlung nach § 42 SGB I erhalten.
Die Kammer hat sich auch nicht veranlasst gesehen, dem dritten Hilfsantrag des Klägers stattzugeben und den ehemaligen Direktor des Arbeitsamtes S zu der Frage zu hören, dass der Kläger bereits im Jahre 1984 jegliche Auszahlung an dritte Personen kategorisch ausgeschlossen habe. Denn diesen Vortrag als zutreffend unterstellt, hätte ein solcher "Ausschluss" aus dem Jahre 1984 keine Auswirkung auf erneute Vollmachten, die nach geänderter Sachlage, zu einem späteren Zeitpunkt und zu einem anderen Verfahren erteilt werden.
Da die Kammer schon keinen Zahlungsanspruch des Klägers erkennen konnte, ist nicht darüber zu entscheiden, ob ein hypothetischer Anspruch durch Verwirkung erloschen wäre, so wie die Beklagte wohl hilfsweise vorträgt. Das im bürgerlichen Recht als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entwickelte Rechtsinstitut der Verwirkung ist ebenso im Sozialrecht anerkannt. Danach entfällt eine Leistungspflicht, wenn der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche die Verwirkung auslösenden Umstände liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BSG, Urteil vom 1. April 1993, 1 RK 16/92 - HV-INFO 1993, 1269 mwN). Ob diese zur Verwirkung führenden Voraussetzungen vorliegenden Fall gegeben sind, wofür einige Anhaltspunkte - insbesondere der Zeitablauf - sprechen können, kann offen bleiben, da der Anspruch bereits durch Erfüllung erloschen ist."
Gegen das ihm am 01.09.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.09.2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, eine Zahlung der 14.000,00 DM an RA S sei nicht erfolgt. Er habe erst im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens Kenntnis davon erlangt, dass es keine Zahlungsnachweise insbesondere keine Quittung des RA S gebe. Die Beklagte habe nicht an ihn gezahlt, sondern das Geld sei überhaupt nicht ausgezahlt worden oder sei in den Taschen von Bediensteten der Beklagten versickert. Hilfsweise werde auch geltend gemacht, dass RA S nicht zur Empfangnahme der Gelder berechtigt gewesen sei bzw. die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, die Zahlung an RA S vorzunehmen. Die Tatsache allein, dass zunächst andere rechtliche Gesichtspunkte im Vordergrund standen und der neue Gesichtspunkt erst später vorgebracht worden sei, könne keineswegs zur Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit führen. Man könne durchaus im Laufe eines Verfahrens zu neuen Erkenntnissen kommen und dementsprechend vortragen. Auf den weiteren schriftsätzlichen Vortrag des Klägers wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 23.08.2004 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.12.1985 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Auf Antrag des Klägers hat der Senat RA S O, I S und L S als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Leistungsakten der Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung von 14.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.12.1985.
Der Senat folgt nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage den Gründen des angefochtenen Urteils, die er für vollkommen überzeugend erachtet. Gem. § 153 Abs. II Sozialgerichtsgesetz (SGG) wird insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Auch nach dem Berufungsvorbringen des Klägers und der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme gibt es keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
Die vom Kläger benannten Zeugen konnten weder seinen Vortrag stützen, die 14.000,00 DM seien von der Beklagten nicht an den Zeugen S ausgezahlt worden, noch seinen hilfsweisen Vortrag, der Zeuge S habe keine Geldempfangsvollmacht gehabt.
Die Zeugen S und S hatten an die den Beweisthemen zu Grunde liegenden Geschehnisse keine Erinnerung.
Der Zeuge O hatte nach seiner Erinnerung und seinen Unterlagen von einem Auszahlungsverbot keine Kenntnis und die von ihm vorgelegte Durchschrift seines von ihm an den Kläger gerichteten Schreibens vom 19.06.1987 sowie seine dazu gemachte Aussage sprechen für die Auszahlung der 14.000,00 DM an den Zeugen S.
Die Kostenentscheidung folgt aus den § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht, weil die Voraussetzungen dafür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Zahlungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten in Höhe von 14.000,00 DM (= 7.158,09 EUR) nebst 4 % Zinsen seit 11.12.1985.
Mit Urteil des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 04.03.1985 - S 6 Ar 70/84 - wurde die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 30.11.1981 Arbeitslosenhilfe zu gewähren. Das Urteil wurde bestandskräftig, die Berufung der Beklagten blieb erfolglos (LSG NRW vom 14.11.1985 - L 9 Ar 115/85).
Nach dem erstinstanzlichen Urteil wandte sich der damalige Bevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt (RA) S, mit folgendem Schreiben vom 23.04.1985 an die Beklagte, zu Händen Herrn N:
"Sehr geehrter Herr N! Bezugnehmend auf die mit Ihnen geführte telefonische Unterredung überreiche ich Ihnen anliegend eine von Herrn Q unterzeichnete Prozessvollmacht, aus der sich auch meine Geldempfangsvollmacht ergibt. Für den Fall, dass gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 04.03.1985 ein Rechtsmittel eingelegt wird, darf ich Sie höflichst bitten, kurzfristig eine Abrechnung vorzunehmen und den auszuzahlenden Betrag auf mein angegebenes Postscheckkonto zu überweisen. Sollte sich die Ausrechnung längere Zeit hinziehen, darf ich Sie höflichst bitten, vorab einen angemessenen Vorschuss auf mein angegebenes Postscheckkonto zu überweisen." ..."Gleichzeitig darf ich Sie bitten, mir die Bescheide über die Gewährung von Arbeitslosenhilfe zu zusenden."
Die beiliegende Vollmacht datierte vom 23.04.1985 und war vom Kläger unterschrieben. Im Betreff hieß es: In Sachen Q./. Arbeitsamt P wegen Arbeitslosenhilfe. Sie ermächtigte auch zur Empfangnahme von Geldern. Das Original des Schreibens vom 23.04.1985 und der Vollmacht befindet sich in der Klagehandakte der Beklagten zum Verfahren SG Duisburg - S 6 Ar 70/84 - S. 119. Zur Auszahlung an RA S kam es zunächst nicht. Nach Ende des Berufungsverfahrens bat RA S ausweislich eines Aktenvermerks vom 11.12.1985 um sofortige Vorschusszahlung. Nach dem Vermerk wurde ihm ein Vorschuss in Höhe von 14.000,00 DM zugesagt. RA S legte eine Vollmacht vom 04.12.1985 vor, die die Unterschrift des Klägers trägt und auch zur Empfangnahme von Geldern berechtigt.
In einem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 11.12.1985, dass diesem am selben Tag persönlich ausgehändigt wurde, heißt es:
"Unter Bezugnahme auf unsere telefonische Unterredung vom 11.12.1985 und der Vorlage der auf Sie ausgestellten Geldempfangsvollmacht erhalten Sie mittels Barzahlung eine Vorschusszahlung im Sinne des § 42 Abs. 1 SGB I in Höhe von 14.000,00 DM für den Leistungszeitraum vom 29.11.1981 bis 30.09.1982."
Dementsprechend wurden am 11.12.1985 zwei Sonderzahlungsverfügungen in Höhe von 9.000,00 EUR und 5.000,00 DM veranlasst, die durch Barzahlung oder durch Aushändigung eines Barschecks ausgeführt wurden. Eine Durchschrift des Schreibens an RA S vom 11.12.1985 wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde mit der Bitte um Mitteilung zugestellt, ob die von ihm an RA S erteilte Geldempfangsvollmacht weiterhin aufrecht erhalten bleibe.
Am 19.12.1985 gaben die Eheleute Q bei einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten die Erklärung ab, dass der noch ausstehende Nachzahlungsbetrag dem Kläger persönlich mittels LZB-Barschecks ausgezahlt werden solle.
Am selben Tag ergingen die Bewilligungsbescheide vom 19.12.1985 für die jeweiligen Bewilligungsabschnitte für die Zeit vom 29.11.1981 bis Mitte 1985 unter Ermittlung eines Anrechnungsbetrages aus dem Einkommen der Ehefrau. Teilweise waren Erstattungsansprüche des Sozialamts zu befriedigen. Teilweise lagen Pfändungen vor. Einem Bearbeitungsbogen zur Berechnung von Nachzahlungsbeträgen in der den Kläger betreffenden Leistungsakte der Beklagten vom 18.12.1985 für die Zeit vom 01.10.1984 bis 30.09.1985 ist zu entnehmen, dass sich für diesen Zeitraum ein Gesamtnachzahlungsbetrag in Höhe von 18.154,97 DM ergab, abzüglich Sozialamtsleistung von 1.881,60 DM und einer Pfändung des RA M in Höhe von 262,98 DM. Daraus ergab sich der Auszahlungsbetrag in Höhe von 16.010,39 DM. Ein weiterer Bearbeitungsbogen für die Gesamtzeit vom 29.11.1981 bis 30.09.1985 enthält den Gesamtnachzahlungsbetrag von 79.821,17 DM, abzüglich des Vorschusses in Höhe von 14.000,00 DM der Pfändung des RA M, sowie der Erstattungsbeträge des Sozialamtes und der Stadtkasse. Die Abzüge beliefen sich auf insgesamt 16.280,97 DM, so dass ein Auszahlungsbetrag von 63.540,20 DM verblieb. Anschließend enthält die Leistungsakte sechs Sonderzahlungsverfügungen vom 19.12.1985 zu je 9.000,00 DM (= 54.000,00 DM) und eine Sonderzahlungsverfügung vom selben Tag zu 9.540,20 DM, insgesamt somit 63.540,20 DM. Die Zahlungen einschließlich von Zinsen erfolgten durch die Zahlstelle der Beklagten in bar bzw. mittels Barscheck.
Im November 1998 hat der Kläger vor dem SG Duisburg Klage erhoben und von der Beklagten die Auszahlung von 14.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit 11.12.1985 begehrt.
Zur Begründung hat er vorgetragen, die Beklagte habe aus der damaligen Nachzahlung einen Teilbetrag von 14.000,00 DM am 11.12.1985 an einen Unberechtigten, nämlich den damaligen Bevollmächtigten RA S, gezahlt. Die Zahlung sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Beklagte habe jedoch mangels Vollmacht nicht befreiend an RA S zahlen können, so dass der Leistungsanspruch fortbestehe. RA S habe seine Zulassung wegen Veruntreuung von Mandantengeldern verloren. Eines der Opfer sei der Kläger gewesen. Die 14.000,00 DM seien bei ihm nie eingetroffen. Chancen auf Realisierung der Forderung bestünden nicht, da RA S vermögenslos sei. Da RA S ausweislich der Verwaltungsakte der Beklagten (Band IV) nie schriftsätzlich in Erscheinung getreten sei, sei es umso verwunderlicher, dass die Beklagte an ihn gezahlt habe. In der Verwaltungsakte befänden sich auch nur Kopien von Vollmachten. Unklar sei, auf welche Verfahren sich die Gegenstandsbezeichnung beziehe. Die Vorgänge in der Verwaltungsakte zeigten eindeutig, dass an RA S ohne Rechtfertigung ausgezahlt worden sei.
Nachdem in der Handakte der Beklagten während des Klageverfahrens die Originalvollmacht vom 23.04.1985 aufgefunden worden war, hat der Kläger in Zweifel gezogen, dass die Vollmacht zur Empfangnahme von Geldern in diesem Verfahren berechtige. Im Übrigen hat der Kläger dazu die Ansicht vertreten, die Beklagte könne keine Originalvollmacht besitzen, da RA S eine solche nicht ausgestellt habe.
Nach Einsichtnahme durch den Bevollmächtigten des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.06.2002 in die Vollmacht vom 23.04.1985 hat der Kläger die Zahlung der 14.000,00 DM an RA S nunmehr bestritten. Ursprünglich sei von Zahlungen an RA S ausgegangen worden, weil nach diversen Behauptungen der Beklagten dies nahegelegen habe. In Wahrheit seien aber ganz andere Geldläufe erfolgt. Dies folge aus den Zahlungsnachweisen mit unterschiedlichen Daten (Zahlungsnachweis und Sonderzahlungsverfügung). Ein ordnungsgemäßer Auszahlungsweg könne von der Beklagten nicht dargelegt und nachgewiesen werden. Zudem habe der Kläger am 19.06.1984 den Direktor des Arbeitsamtes auf die Nachzahlung seiner Arbeitslosenhilfe angesprochen. Dabei sei es zum Streit gekommen, in dessen Verlauf die Polizei habe gerufen werden müsse. Mit Schreiben vom selben Tag an RA S habe der Direktor des Arbeitsamts diesem unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Geldempfangsvollmacht widerrufen sei und der Kläger über den gesamten Nachzahlungsbetrag selbst verfügen wolle. Eine Kopie des Schreibens habe der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.08.2004 vorgelegt. Das SG habe Einsicht genommen. Es sei undenkbar, dass am 11. oder 12.12.1985 entgegen dieser Weisung Geld an RA S ausgezahlt worden sei. Dies auch deshalb, weil zu diesem Zeitpunkt die Bewilligungsbescheide noch nicht erlassen gewesen seien. Alles spreche dafür, dass das Geld behördenintern versickert sei.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.12.1985 zu zahlen, hilfsweise Herrn S als Zeugen zu der Frage zu vernehmen, dass an ihn keine 14.000,00 DM ausgezahlt worden sind, hilfsweise Herrn S als Zeugen zu der Frage zu vernehmen, dass er für die Entgegennahme der Beträge aus den Bescheiden vom 19.12.1985 keine Geldempfangsvollmacht erhalten hat, hilfsweise den ehemaligen Leiter des Arbeitsamtes P dazu zu hören, dass der Kläger bereits im Jahr 1984 jegliche Auszahlungen an Dritte kategorisch ausgeschlossen hat.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer Auffassung festgehalten, dass mit befreiender Wirkung an RA S ausgezahlt worden sei. Aufgrund der vorgelegten Vollmachten habe sie zum Zeitpunkt der 14.000,00 DM keine Zweifel an der Berechtigung des RA S auch zur Empfangnahme von Geldern gehabt. Der Betrag in Höhe von 14.000,00 DM sei als Vorschuss nach § 42 SGB I ausgezahlt worden, nachdem die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben sei. Die Leistungen an RA S seien buchungstechnisch in Stückelungen zu 5.000,00 DM und 9.000,00 DM erfolgt. Der Gesamtbetrag sei RA S von der mittlerweile pensionierten Kassenbediensteten Q bar ausgezahlt worden. Dies folge aus der Paraphe der Bediensteten. Nicht nachvollziehbar sei deshalb die umgestellte Klagebegründung, RA S habe das Geld nicht erhalten. Im Übrigen berufe sie sich auf Verwirkung.
Die ehemalige Kassenbedienstete bei der Beklagten Q hat dem SG mitgeteilt, sie könne nach Einsichtnahme in die Prozessvorgänge der Beklagten bestätigen, dass die Auszahlung eines Betrages von 14.000,00 DM in Form eines Barschecks paraphiert worden sei. Mit ihrem Handzeichen habe sie bestätigt, dass der Empfänger hierzu berechtigt gewesen sei. Davon habe sie sich durch Vorlage des Personalausweises und Vorlage einer Vollmacht überzeugt. Zahlung an Nichtbevollmächtigte seien durch diese Regelung ausgeschlossen. Im Falle eines Zahlungsflusses würden Zahlungsnachweise vom Zentralamt gefertigt.
Mit Urteil vom 23.08.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es wie folgt ausgeführt:
"Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 14.000,00 DM aus den Bewilligungsbescheiden vom 19.12.1985. Diesen Zahlunganspruch hat die Beklagte durch Leistung an RA S mit befreiender Wirkung erfüllt. Das zwischen den Beteiligten bestehende Schuldverhältnis ist damit erloschen, da die geschuldete Leistung an den Gläubiger oder an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung bewirkt wurde (§ 362 BGB). Dies gilt auch im Sozialrecht.
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die 14.000,00 DM am 11.12.1985 durch die damalige Angestellte Q der Beklagten an RA S mit befreiender Wirkung ausgezahlt wurden. Unerheblich ist der Einwand des Klägers, dass die Bewilligungbescheide erst am 19.12.1985 ergangen sind, so dass am 11.12.1985 nicht mit befreiender Wirkung habe gezahlt werden können. Insoweit übersieht er, dass die Beklagte an RA S ausdrücklich nach § 42 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I - (in der Fassung vom 04.11.1982) zahlte. Nach dieser Vorschrift kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, wenn ein Anspruch auf Leistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Die Voraussetzungen dieser Norm lagen vor. Dem Grunde nach bestand ein Anspruch aus den stattgegebenen Urteilen, dessen Höhe wegen noch anzustellender Ermittlungen unklar war. Zum Zeitpunkt der Zahlung an RA S war auch noch nicht absehbar, dass die Abwicklung eines über vier Jahre umfassenden Leistungsanspruchs innerhalb einer Woche möglich sein werde. Dies war angesichts der sonstigen Bearbeitungsdauer nicht unbedingt zu erwarten.
Zur Überzeugung des Gerichts steht des Weiteren fest, dass die Zahlung der 14.000,00 DM an RA S auch tatsächlich erfolgt ist. Insoweit lässt der gesamte Akteninhalt keinen anderen Schluss zu.
Soweit der Kläger anführt, Herr S sei im Verwaltungsverfahren nicht in Erscheinung getreten und bereits deshalb sei es nicht glaubhaft, dass an ihn gezahlt wurde, ist dies unzutreffend. Zum einen hat er den Kläger während des gesamten Klageverfahrens vertreten. Der hier geltend gemachte Zahlungsanspruch resultiert aus dem in der Mitte der 80er Jahre des vergangenen Jahrhunderts geführten Klageverfahren. Auch hat Herr S bereits mit Schreiben vom 23.04.1985 und der gleichzeitig eingereichten Vollmacht vom 23.04.1985 den Zahlungsanspruch geltend gemacht. Dass diese Unterlagen sich nicht in der Verwaltungsakte befinden, dürfte allein darin begründet sein, dass die Verwaltungsakte zum damaligen Zeitpunkt noch nicht wieder bei der Beklagten vorlag und sich Herr S ausdrücklich an den Sitzungsvertreter der Beklagten wandte.
Im Übrigen sind der Aktenvermerk vom 11.12.1985, das Schreiben an RA S vom selben Tag, das diesem ausweislich eines Aktenvermerks persönlich ausgehändigt wurde, die Zustellung dieses Schreibens an der Kläger mit der Bitte um Mitteilung, ob die an RA S erteilte Geldempfangsvollmacht aufrecht erhalten bleibe, den Sonderzahlungsverfügungen vom 11.12.1985 mit dem Handzeichen der Bediensteten Q, den Zahlungsnachweisen vom 12.12.1985 und der Stellungnahme der ehemaligen Angestellten Q der Beklagten vom 14.08.2003 eindeutig und lassen nur den Schluss zu, dass an Herrn S gezahlt wurde. Für die Kammer ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Zahlungen an RA S nicht erfolgt sein sollten. Soweit der Kläger vorträgt, aus den unterschiedlichen Daten in der Sonderzahlungverfügung und den Zahlungsnachweisen werde unklar, ob und wann gezahlt wurde, ist eine eventuell zuvor bestehende Unklarheit durch die Stellungnahme der Bediensteten Q beseitigt. Diese hat deutlich gemacht, dass die Zahlungsnachweise erst beim Geldfluss erstellt werden. Dass die entsprechenden Daten der im Zentralamt gefertigten Zahlungsnachweise und der von der Hand im örtlichen Amt gefertigten Sonderzahlungsverfügungen um einige Tage divergieren können, ist dem Gericht aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt.
Auch soweit der Kläger die Ansicht vertritt, die Beklagte könne einen Zahlungsfluss an RA S nicht nachweisen, folgt die Kammer dem nicht. Der Kläger selbst hat aktenkundig ebenfalls nicht quittiert, die Sonderzahlungen in Höhe von insgesamt 63.540,20 DM erhalten zu haben. Dennoch zweifelt er diese Zahlung nicht an. Die für ihn ausgestellten Sonderzahlungsverfügungen unterscheiden sich nicht von den für RA S ausgestellten Sonderzahlungsverfügungen. Es sind jeweils drei unterschiedliche Paraphen des Bearbeiters, des Anordnungsbefugten und des Auszahlenden enthalten.
Auch die zeitlichen Abläufe sind jeweils vergleichbar. So sind die Vorgänge um RA S am 11.12.1985 abgewickelt worden, die Zahlungen an den Kläger einschließlich Bescheiderteilung erfolgten an einem Tag. Wenn es noch ungewöhnlich angemutet haben mag, dass Herr S an einem Tag anruft, ein Aktenvermerk gefertigt wird, dieser mit Vollmacht vorspricht, ein Schreiben gefertigt und ihm ausgehändigt wird, dieses dem Kläger per PZU übersandt wird und die Auszahlungen getätigt werden, so sind anlässlich der Vorsprache des Klägers am 19.12.1985 ebenfalls alle Vorgänge, die üblicherweise Wochen in Anspruch nehmen können, an einem Tag abgewickelt worden. Ob hier weitere Zinszahlungen vermieden werden sollten oder das Verfahren aus anderen Gründen schnell zum Abschluss gebracht werden sollte, ist unerheblich. Jedenfalls vermag das Gericht daraus nicht zu schließen, dass schnelles Arbeiten einer Verwaltung nur dann möglich erscheint, wenn das Geld innerhalb der Verwaltungs "versickert".
Nicht zuletzt spricht die schriftliche Bestätigung der Barauszahlung in Höhe von 14.000,00 DM mit Schreiben vom 11.12.1985, das dem Klägers mittels PZU zur Kenntnis gegeben wurde, für den tatsächlichen Geldfluss. Der Kläger hätte sicher zeitnah widersprochen, wenn RA S ihm gegenüber die Zahlung bestritten haben sollte. Hierfür sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte zu finden.
RA S war auch ausreichend bevollmächtigt zur Empfangnahme des Geldes.
Nach § 13 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X -, der mit Wirkung vom 01.01.1981 in Kraft getreten ist, kann sich ein Beteiligter durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
Die (Original-)Vollmacht, die RA S mit Schriftsatz vom 23.04.1985 vorgelegt hat, entspricht diesen Anforderungen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist Herr S im Verwaltungsverfahren in Erscheinung getreten, so dass sich die Vollmacht auf hierauf bezieht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass RA S den Kläger vor dem Sozial- und Landessozialgericht vertreten hat und es in diesem Verfahren um laufende Lohnersatzleistungen (Arbeitslosenhilfe) ging, deren Auszahlung hier streitig ist. Dass in dem entsprechenden Verwaltungsvorgang keine schriftlichen Stellungnahmen von RA S enthalten sind, dürfte bereits darin begründet sein, dass die Akten während der laufenden Verfahren bei Gericht befinden. Insofern erklärt sich auch, dass der Schriftsatz vom 23.04.1985 in der Klagehandakte der Beklagten abgeheftet ist. Dieser Schriftsatz bezieht sich eindeutig auf das Urteil vom 04.03.1985 in der Sache S 6 AR 70/84 und die Auszahlung der entsprechenden Arbeitslosenhilfezahlungen. Die dazu überreichte Vollmacht konnte sich ebenfalls nur auf dieses Verfahren beziehen. Zudem war Herr S der Anwalt des Klägers, der ihn erst- und zweitinstanzlich in den dieser Zahlungsklage zugrunde liegenden Streitverfahren vertrat. Die Formulierung in der Vollmacht, dass diese zur Empfangnahme von Geldern berechtigte, insbesondere des Streitgegenstandes, kann nur so verstanden werden, dass damit auch eine Vollmacht zur Empfangnahme der eingeklagten laufenden Arbeitslosenhilfe über den 30.11.1981 hinaus verbunden war. Diese Vollmacht wurde im Dezember 1985 nochmals erneuert, wobei unklar ist, ob das Original vorgelegen hat. Dafür spricht jedenfalls die Stellungnahme der ehemaligen Bediensteten Q und der Vermerk auf der in der Akte befindlichen Vollmachtkopie. Ausreichend ist jedoch nach Auffassung des Gerichts bereits die Vollmacht vom 23.04.1985. Der damalige Bevollmächtigte hat zumindest die Vollmacht vom 23.04.1985 auch auf Verlangen der Beklagten vorgelegt. Dies ergibt sich aus seinem begleitenden Schriftsatz, in dem ausdrücklich auf die anliegende Geldempfangsvollmacht Bezug genommen wird.
Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, er habe im Sommer des Jahres 1984 gegenüber dem Direktor des Arbeitsamtes P S eine Geldempfangsvollmacht widerrufen, kann sich dieser Widerruf nicht auf die erst im Jahre 1985 erteilten Vollmachten beziehen, die für die Auszahlung des Geldes maßgeblich waren. Ein späterer Widerruf ist der Beklagten nicht zugegangen und wird vom Kläger auch nicht behaupet. Soweit der Kläger der Ansicht sein sollte, er habe im Sommer 1984 dem damaligen Direktor S des Arbeitsamtes gegenüber "für alle Zeiten" erklärt, dass Herr S keine Gelder in Empfang nehmen dürfte, muss er sich an dem Rechtsschein der später (1985) erteilten Vollmachten festhalten lassen. Soweit er Blankovollmachten abgegeben hat, trägt er hierfür das Risiko.
Die Beklagte hat eventuell bestehende Zweifel an der Berechtigung des RA S zur Empfangnahme des Geldes beseitigt, indem sie sich im Jahre 1985 die Vollmachten hat vorlegen lassen.
Die Kammer hat sich nicht veranlasst gesehen, auf die Hilfsbeweisanträge des Kläger-Bevollmächtigten die mündliche Verhandlung zu vertagen und einen neuen Termin unter Vernehmung der benannten Zeugen anzuberaumen. Insofern hält das Gericht es für bewiesen (s. o.), dass Herr S die 14.000,00 DM erhalten hat. Die erst im laufenden Klageverfahren aufgestellte Behauptung, Herr S habe die 14.000,00 DM nicht erhalten und der Betrag sei behördenintern versickert, ist rechtsmissbräuchlich. Ebenso wie im Zivilprozess ist es auch im sozialgerichtlichen Verfahren unzulässig, eine Behauptung ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich aufs Geratewohl, gleichsam "ins Blaue hinein" auszustellen (Meyer-Ladewig, Komm. zum SGG, 6. Auflage § 103 Rz 8a, BGH, Urteil v. 20. September 2002, V ZR 170/01 in NJW-RR 2003, 69-71; BGH, Urt. v. 8. November 1995, VIII ZR 227/94, NJW 1996, 394; Urt. v. 13. März 1996, VII ZR 186/94, NJW 1996, 1541, 1542; Urt. v. 1. Juli 1999, VII ZR 202/98, NJW-RR 2000, 208). Zwar ist bei der Annahme eines solchen missbräuchlichen Verhaltens Zurückhaltung geboten; in der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte den Vorwurf einer Behauptung "ins Blaue hinein" rechtfertigen können (BGH, Urt. v. 20. September 2002, aaO; BGH, Urt. v. 25. April 1995, aaO). Vorliegend sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Geld behördenintern versickert sein könnte und Herr S den Betrag nicht erhalten hat. Er ist bereits nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils gegenüber der Beklagten in Erscheinung getreten, mit der Bitte um eine Vorschusszahlung. Diese Bitte wurde offensichtlich nach Erlass des zweitinstanzlichen Urteils wiederholt. Zur Dokumentation der Auszahlung ist ein Schreiben an Herrn S gefertigt worden, das diesem persönlich übergeben wurde. Dieses Schreiben wurde dem Kläger zugestellt. Die Sonderzahlungsverfügungen der damaligen Kassenbediensteten Q gegen die Auszahlung eines Betrages in Höhe von 14.000,00 DM unzweifelhaft wieder. Die Tatsache, dass die Zahlungsnachweise vom Bundeszentralamt erst am 12.12.1985 gefertigt wurden hat ihre Ursache ausweislich der Stellungnahme der Frau Q darin, dass erst, nachdem das Geld abgeflossen ist, die Nachweise gefertigt werden. Dass die 14.000,00 DM in kollusivem Zusammenwirken zwischen Frau Q und weiteren Mitarbeitern der Beklagten behördenintern versickert sind, hält die Kammer bei dem in der Akte dokumentierten Geschehensablauf für ausgeschlossen. Der Kläger hat auch keinerlei nachvollziehbare Anhaltspunkte für einen solchen Geschehensablauf vorgetragen. Dazu kommt , dass der Kläger über die Zahlung an seinen Rechtsanwalt - nachweislich - unterrichtet wurde und in seiner wahrheitsgemäßen Erklärung angegeben hat, der noch ausstehende Nachzahlungsbetrag sei ihm persönlich auszuzahlen. Diese Formulierung lässt nur den Schluss zu, dass von dem Gesamtnachzahlungsbetrag schon Gelder geflossen waren. Zu diesem Zeitpunkt und auch in den folgenden Jahren hatte der offensichtlich keinerlei Zweifel daran, dass Herr S den Betrag erhalten hatte der offensichtlich keinerlei Zweifel daran, dass Herr S den Betrag erhalten hatte. Dass dieser Mandantengelder veruntreute, ist nicht der Beklagten anzulasten. Die Kammer ist dem zweiten Hilfsantrag nicht nachgekommen, da unterstellt werden kann, dass RA S speziell für die Entgegennahme der Beträge aus den Bescheiden vom 19.12.1985 keine Geldempfangsvollmacht erhalten hat. Die hier relevanten Vollmachten sind vor Erstellung der Bescheide erteilt worden. RA S hat die Zahlung der 14.000,00 DM als Vorschusszahlung nach § 42 SGB I erhalten.
Die Kammer hat sich auch nicht veranlasst gesehen, dem dritten Hilfsantrag des Klägers stattzugeben und den ehemaligen Direktor des Arbeitsamtes S zu der Frage zu hören, dass der Kläger bereits im Jahre 1984 jegliche Auszahlung an dritte Personen kategorisch ausgeschlossen habe. Denn diesen Vortrag als zutreffend unterstellt, hätte ein solcher "Ausschluss" aus dem Jahre 1984 keine Auswirkung auf erneute Vollmachten, die nach geänderter Sachlage, zu einem späteren Zeitpunkt und zu einem anderen Verfahren erteilt werden.
Da die Kammer schon keinen Zahlungsanspruch des Klägers erkennen konnte, ist nicht darüber zu entscheiden, ob ein hypothetischer Anspruch durch Verwirkung erloschen wäre, so wie die Beklagte wohl hilfsweise vorträgt. Das im bürgerlichen Recht als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entwickelte Rechtsinstitut der Verwirkung ist ebenso im Sozialrecht anerkannt. Danach entfällt eine Leistungspflicht, wenn der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche die Verwirkung auslösenden Umstände liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BSG, Urteil vom 1. April 1993, 1 RK 16/92 - HV-INFO 1993, 1269 mwN). Ob diese zur Verwirkung führenden Voraussetzungen vorliegenden Fall gegeben sind, wofür einige Anhaltspunkte - insbesondere der Zeitablauf - sprechen können, kann offen bleiben, da der Anspruch bereits durch Erfüllung erloschen ist."
Gegen das ihm am 01.09.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.09.2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, eine Zahlung der 14.000,00 DM an RA S sei nicht erfolgt. Er habe erst im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens Kenntnis davon erlangt, dass es keine Zahlungsnachweise insbesondere keine Quittung des RA S gebe. Die Beklagte habe nicht an ihn gezahlt, sondern das Geld sei überhaupt nicht ausgezahlt worden oder sei in den Taschen von Bediensteten der Beklagten versickert. Hilfsweise werde auch geltend gemacht, dass RA S nicht zur Empfangnahme der Gelder berechtigt gewesen sei bzw. die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, die Zahlung an RA S vorzunehmen. Die Tatsache allein, dass zunächst andere rechtliche Gesichtspunkte im Vordergrund standen und der neue Gesichtspunkt erst später vorgebracht worden sei, könne keineswegs zur Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit führen. Man könne durchaus im Laufe eines Verfahrens zu neuen Erkenntnissen kommen und dementsprechend vortragen. Auf den weiteren schriftsätzlichen Vortrag des Klägers wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 23.08.2004 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.12.1985 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Auf Antrag des Klägers hat der Senat RA S O, I S und L S als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Leistungsakten der Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung von 14.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.12.1985.
Der Senat folgt nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage den Gründen des angefochtenen Urteils, die er für vollkommen überzeugend erachtet. Gem. § 153 Abs. II Sozialgerichtsgesetz (SGG) wird insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Auch nach dem Berufungsvorbringen des Klägers und der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme gibt es keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
Die vom Kläger benannten Zeugen konnten weder seinen Vortrag stützen, die 14.000,00 DM seien von der Beklagten nicht an den Zeugen S ausgezahlt worden, noch seinen hilfsweisen Vortrag, der Zeuge S habe keine Geldempfangsvollmacht gehabt.
Die Zeugen S und S hatten an die den Beweisthemen zu Grunde liegenden Geschehnisse keine Erinnerung.
Der Zeuge O hatte nach seiner Erinnerung und seinen Unterlagen von einem Auszahlungsverbot keine Kenntnis und die von ihm vorgelegte Durchschrift seines von ihm an den Kläger gerichteten Schreibens vom 19.06.1987 sowie seine dazu gemachte Aussage sprechen für die Auszahlung der 14.000,00 DM an den Zeugen S.
Die Kostenentscheidung folgt aus den § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht, weil die Voraussetzungen dafür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved