Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
12
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 23 SO 40/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 SO 27/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.11.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG).
Die am 00.00.1950 geborene Klägerin beantragte gegenüber der Beklagten am 29.01.2004 entsprechende Leistungen. Sie gab an, eine Rente in Höhe von 1.004,78 EUR zu beziehen, jedoch kein Vermögen zu haben. Ihre Unterkunfskosten bezifferte sie mit 266,80 EUR für Miete, 110,00 EUR für Nebenkosten und 50,00 EUR für Heizungskosten zuzüglich eines Betrages von 25,00 EUR. Die Klägerin teilte mit, dass sie Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 76,36 EUR und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 8,54 EUR entrichte. Belege werde sie nachreichen. Sie verfüge über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG".
Mit Bescheid vom 16.02.2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, das vorhandene Einkommen übersteige den Bedarf. Die Beklagte nahm Bezug auf eine Berechnung, die einen Bedarf in Höhe von 843,10 EUR und ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 1.004,78 EUR ermittelte.
Die Klägerin erhob am 31.03.2004 Widerspruch. Sie teilte mit, dass sie die Versicherungsunterlagen erst in der vergangenen Woche erhalten habe und diese nun nachreichen werde. Unter dem 27.06.2004 überreichte die Klägerin einen Versicherungsschein bezüglich ihrer Haftpflichtversicherung bei der O Versicherung vom 17.03.2004, der einen monatlichen Beitrag in Höhe von 5,46 EUR auswies, sowie einen Versicherungsschein bezüglich ihrer Hausratversicherung bei der O Versicherung vom 17.03.2004, der einen Beitrag in Höhe von 9,46 EUR auswies. Die Klägerin machte geltend, ihr sei unverständlich, weshalb ihre Erwerbsunfähigkeitsrente sowie ihre durch die Haltung eines Kraftfahrzeugs veranlassten Kosten nicht berücksichtigt würden. Im Übrigen fielen bei ihr wegen chronischer Erkrankungen höhere Kosten für Ernährung, Waschmittel, Kleidung etc. an. Sie wünsche eine Auskunft, ob Beiträge zu Selbsthilfegruppen sowie zu Rechtsschutz- und Kraftfahrzeug-Versicherungen ebenfalls anrechenbar seien und ob die tatsächlichen Beiträge angegeben werden müssten oder eine Pauschale angerechnet werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Anspruch nach dem GSiG umfasse den maßgeblichen Regelsatz zuzüglich 15 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes, die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie gegebenenfalls einen Mehrbedarf in Höhe von 20 % des maßgeblichen Regelsatzes, wenn der Berechtigte einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" besitze. Letzteres treffe auf die Klägerin nicht zu. Aus der dem angegriffenen Bescheid beigefügten Berechnung ergebe sich ein übersteigendes Einkommen in Höhe von 161,68 EUR. Selbst unter Berücksichtigung der nachgetragenen Versicherungsbeiträge entstehe kein Anspruch.
Die Klägerin hat am 16.02.2005 Klage beim Sozialgericht in Düsseldorf erhoben. Die Klägerin ist bei ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung verblieben. Aufforderungen des Sozialgerichts, ihre Klage durch konkret benannte Unterlagen zu konkretisieren, ist die Klägerin nicht nachgekommen.
Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2005 zur Bewilligung von Leistungen nach dem GSiG zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin erfülle die Voraussetzung eines Anspruchs nach Leistungen nach dem GSiG nicht. Das anrechenbare Einkommen übersteige den Bedarf.
Mit Gerichtsbescheid vom 09.11.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und unter anderem wörtlich ausgeführt:
"Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem GSiG.
Nach § 1 GSiG erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und bei dauerhafter Erwerbsminderung auf Antrag Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 65. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1) oder das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Der Anspruch besteht, soweit der Antragsberechtigte seinen Lebensunterhalt nicht aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GSiG).
Die am 00.00.1950 geborene Klägerin erfüllt zwar die altersmäßigen Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem GSiG nicht. Aus ihrer Erklärung bei Antragstellung, sie beziehe eine Rente, ergibt sich aber, dass sie voll erwerbsgemindert im Sinne des § 1 Nr. 2 GSiG ist.
Nach den weiteren Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen und monatlichen Belastungen im Verwaltungsverfahren, auf die sich das Gericht, wie ausgeführt beschränken konnte, kann die Klägerin ihren Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen bestreiten.
Der Bedarf der Klägerin beläuft sich auf 843,10 EUR.
Leistungen nach dem GSiG umfassen gemäß § 3 Abs. 1 GSiG den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz zuzüglich 15 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes nach §§ 11 ff. BSHG (Nr. 1), die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (Nr. 2), die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (Nr. 3) sowie einen Mehrbedarf von 20 % des maßgebenden Regelsatzes nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G" (Nr. 4). Danach sind folgende Beträge zu addieren:
- 296,00 EUR (Regelsatzes),
- 44,40 EUR (15 % des Regelsatzes eines Haushaltvorstandes),
- 266,80 EUR (Miete),
- 110,00 EUR (Nebenkosten),
- 50,00 EUR (Aufwendungen für Heizung),
- 76,36 EUR (Krankenversicherungsbeitrag),
- 8,54 EUR (Pflegeversicherungsbeitrag).
Ein Betrag von 9,00 EUR ist als Anteil der Warmwasserkosten an den Aufwendungen für Heizung zu subtrahieren.
Das Einkommen der Klägerin beträgt demgegenüber 1.004,78 EUR.
Dieses ist lediglich um die nachgewiesenen Beiträge zur Haftpflicht- und Hausratversicherung in Höhe von 5,46 EUR und 9,46 EUR zu bereinigen."
Gegen den ihr am 15.11.2006 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 14.12.2006 eingelegte Berufung der Klägerin, die zunächst nicht begründet worden ist. Mit Schriftsatz vom 03.09.2007 hat die Klägerin dann vorgetragen, dass die Kosten für einen PKW abzuziehen seien von ihrer ausgezahlten Rente, ferner bestehe da ein erhöhter Bedarf bei der Bekleidung, bei Lebens-, Wasch- und Reinigungsmitteln wegen lebensbedrohender Allergien. Erstmals hat sie darüber hinaus eine Bescheinigung des Versorgungsamtes Düsseldorf vom 04.06.2007 vorgelegt, aus der hervorgeht, dass sie ab 01.11.1993 im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Grad der Behinderung von 90 v. H. und den Merkzeichen "G,aG" sei.
Zum Termin der mündlichen Verhandlung am 14.11.2007 ist für die Klägerin niemand erschienen. Der Senat geht von dem Antrag aus,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.11.2006 zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache in Abwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden. Auf diese Möglichkeit ist die Klägerin in der Terminsmitteilung hingewiesen worden.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Senat folgt nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage den Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Das Berufungsvorbringen gibt zu keinen anderen Beurteilung Anlass. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin erstmals durch ihren Schwerbehindertenausweis nachgewiesen, dass ein GdB von 90 v. H. besteht und die Merkzeichen "G, a. G". und "B" zuerkannt wurden. Selbst wenn man einen zusätzlichen Mehrbedarf von 20 % des maßgeblichen Regelsatzes nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Mehrzeichen "G" (Nr. 4) anerkennt, so ergibt sich lediglich ein Bedarf der Klägerin in Höhe von 843,10 EUR plus 59,20 EUR = 902,30 EUR. Das Einkommen der Klägerin in Höhe von 1.004,78 EUR liegt über diesem Bedarf, so dass sich am Ergebnis nichts ändert. Die übrigen Posten der Berechnung des Sozialgerichts ändern sich nicht. Selbst unter Anerkennung aller von der Klägerin behaupteten, aber nicht nachgewiesenen Ausgaben, liegt der Bedarf weiterhin unter dem Einkommen der Klägerin, so dass Leistungen nach dem GSiG zu Recht nicht zuerkannt worden sind. Klage und Berufung konnten somit auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen Berufungsvorbringens keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG).
Die am 00.00.1950 geborene Klägerin beantragte gegenüber der Beklagten am 29.01.2004 entsprechende Leistungen. Sie gab an, eine Rente in Höhe von 1.004,78 EUR zu beziehen, jedoch kein Vermögen zu haben. Ihre Unterkunfskosten bezifferte sie mit 266,80 EUR für Miete, 110,00 EUR für Nebenkosten und 50,00 EUR für Heizungskosten zuzüglich eines Betrages von 25,00 EUR. Die Klägerin teilte mit, dass sie Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 76,36 EUR und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 8,54 EUR entrichte. Belege werde sie nachreichen. Sie verfüge über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG".
Mit Bescheid vom 16.02.2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, das vorhandene Einkommen übersteige den Bedarf. Die Beklagte nahm Bezug auf eine Berechnung, die einen Bedarf in Höhe von 843,10 EUR und ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 1.004,78 EUR ermittelte.
Die Klägerin erhob am 31.03.2004 Widerspruch. Sie teilte mit, dass sie die Versicherungsunterlagen erst in der vergangenen Woche erhalten habe und diese nun nachreichen werde. Unter dem 27.06.2004 überreichte die Klägerin einen Versicherungsschein bezüglich ihrer Haftpflichtversicherung bei der O Versicherung vom 17.03.2004, der einen monatlichen Beitrag in Höhe von 5,46 EUR auswies, sowie einen Versicherungsschein bezüglich ihrer Hausratversicherung bei der O Versicherung vom 17.03.2004, der einen Beitrag in Höhe von 9,46 EUR auswies. Die Klägerin machte geltend, ihr sei unverständlich, weshalb ihre Erwerbsunfähigkeitsrente sowie ihre durch die Haltung eines Kraftfahrzeugs veranlassten Kosten nicht berücksichtigt würden. Im Übrigen fielen bei ihr wegen chronischer Erkrankungen höhere Kosten für Ernährung, Waschmittel, Kleidung etc. an. Sie wünsche eine Auskunft, ob Beiträge zu Selbsthilfegruppen sowie zu Rechtsschutz- und Kraftfahrzeug-Versicherungen ebenfalls anrechenbar seien und ob die tatsächlichen Beiträge angegeben werden müssten oder eine Pauschale angerechnet werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Anspruch nach dem GSiG umfasse den maßgeblichen Regelsatz zuzüglich 15 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes, die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie gegebenenfalls einen Mehrbedarf in Höhe von 20 % des maßgeblichen Regelsatzes, wenn der Berechtigte einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" besitze. Letzteres treffe auf die Klägerin nicht zu. Aus der dem angegriffenen Bescheid beigefügten Berechnung ergebe sich ein übersteigendes Einkommen in Höhe von 161,68 EUR. Selbst unter Berücksichtigung der nachgetragenen Versicherungsbeiträge entstehe kein Anspruch.
Die Klägerin hat am 16.02.2005 Klage beim Sozialgericht in Düsseldorf erhoben. Die Klägerin ist bei ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung verblieben. Aufforderungen des Sozialgerichts, ihre Klage durch konkret benannte Unterlagen zu konkretisieren, ist die Klägerin nicht nachgekommen.
Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2005 zur Bewilligung von Leistungen nach dem GSiG zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin erfülle die Voraussetzung eines Anspruchs nach Leistungen nach dem GSiG nicht. Das anrechenbare Einkommen übersteige den Bedarf.
Mit Gerichtsbescheid vom 09.11.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und unter anderem wörtlich ausgeführt:
"Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem GSiG.
Nach § 1 GSiG erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und bei dauerhafter Erwerbsminderung auf Antrag Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 65. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1) oder das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Der Anspruch besteht, soweit der Antragsberechtigte seinen Lebensunterhalt nicht aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GSiG).
Die am 00.00.1950 geborene Klägerin erfüllt zwar die altersmäßigen Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem GSiG nicht. Aus ihrer Erklärung bei Antragstellung, sie beziehe eine Rente, ergibt sich aber, dass sie voll erwerbsgemindert im Sinne des § 1 Nr. 2 GSiG ist.
Nach den weiteren Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen und monatlichen Belastungen im Verwaltungsverfahren, auf die sich das Gericht, wie ausgeführt beschränken konnte, kann die Klägerin ihren Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen bestreiten.
Der Bedarf der Klägerin beläuft sich auf 843,10 EUR.
Leistungen nach dem GSiG umfassen gemäß § 3 Abs. 1 GSiG den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz zuzüglich 15 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes nach §§ 11 ff. BSHG (Nr. 1), die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (Nr. 2), die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (Nr. 3) sowie einen Mehrbedarf von 20 % des maßgebenden Regelsatzes nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G" (Nr. 4). Danach sind folgende Beträge zu addieren:
- 296,00 EUR (Regelsatzes),
- 44,40 EUR (15 % des Regelsatzes eines Haushaltvorstandes),
- 266,80 EUR (Miete),
- 110,00 EUR (Nebenkosten),
- 50,00 EUR (Aufwendungen für Heizung),
- 76,36 EUR (Krankenversicherungsbeitrag),
- 8,54 EUR (Pflegeversicherungsbeitrag).
Ein Betrag von 9,00 EUR ist als Anteil der Warmwasserkosten an den Aufwendungen für Heizung zu subtrahieren.
Das Einkommen der Klägerin beträgt demgegenüber 1.004,78 EUR.
Dieses ist lediglich um die nachgewiesenen Beiträge zur Haftpflicht- und Hausratversicherung in Höhe von 5,46 EUR und 9,46 EUR zu bereinigen."
Gegen den ihr am 15.11.2006 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 14.12.2006 eingelegte Berufung der Klägerin, die zunächst nicht begründet worden ist. Mit Schriftsatz vom 03.09.2007 hat die Klägerin dann vorgetragen, dass die Kosten für einen PKW abzuziehen seien von ihrer ausgezahlten Rente, ferner bestehe da ein erhöhter Bedarf bei der Bekleidung, bei Lebens-, Wasch- und Reinigungsmitteln wegen lebensbedrohender Allergien. Erstmals hat sie darüber hinaus eine Bescheinigung des Versorgungsamtes Düsseldorf vom 04.06.2007 vorgelegt, aus der hervorgeht, dass sie ab 01.11.1993 im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Grad der Behinderung von 90 v. H. und den Merkzeichen "G,aG" sei.
Zum Termin der mündlichen Verhandlung am 14.11.2007 ist für die Klägerin niemand erschienen. Der Senat geht von dem Antrag aus,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.11.2006 zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache in Abwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden. Auf diese Möglichkeit ist die Klägerin in der Terminsmitteilung hingewiesen worden.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Senat folgt nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage den Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Das Berufungsvorbringen gibt zu keinen anderen Beurteilung Anlass. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin erstmals durch ihren Schwerbehindertenausweis nachgewiesen, dass ein GdB von 90 v. H. besteht und die Merkzeichen "G, a. G". und "B" zuerkannt wurden. Selbst wenn man einen zusätzlichen Mehrbedarf von 20 % des maßgeblichen Regelsatzes nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Mehrzeichen "G" (Nr. 4) anerkennt, so ergibt sich lediglich ein Bedarf der Klägerin in Höhe von 843,10 EUR plus 59,20 EUR = 902,30 EUR. Das Einkommen der Klägerin in Höhe von 1.004,78 EUR liegt über diesem Bedarf, so dass sich am Ergebnis nichts ändert. Die übrigen Posten der Berechnung des Sozialgerichts ändern sich nicht. Selbst unter Anerkennung aller von der Klägerin behaupteten, aber nicht nachgewiesenen Ausgaben, liegt der Bedarf weiterhin unter dem Einkommen der Klägerin, so dass Leistungen nach dem GSiG zu Recht nicht zuerkannt worden sind. Klage und Berufung konnten somit auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen Berufungsvorbringens keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
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