L 16 B 7/08 KR

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 8 KR 234/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 B 7/08 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beklagten vom 19./22.11.2007 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 08.11.2007 wird zurückgewiesen. Die dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte (d. Bekl.) die außergerichtlichen Kosten eines inzwischen erledigten Klageverfahrens wegen Untätigkeit (§ 88 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) zu tragen hat.

Im Hauptsacheverfahren begehrt die 1961 geborene Klägerin (d. Kl.) die Weiterzahlung von Krankengeld (Krg) über den 04. April 2007 hinaus. D. Kl. ist Leiterin einer Sozialstation. Sie war wegen ausgeprägter, psychischer Störungen von Oktober 2004 bis zum 03. Februar 2006 arbeitsunfähig (au) erkrankt und bezog deshalb Entgeltfortzahlung und anschließend Krankengeld. Spätestens im Februar 2006 erkrankte sie an einer Autoimmunhepatitis. D. Bekl. sah diese Erkrankung als eine neue, nicht zu der bisherigen psychischen Erkrankung hinzu getretene, weitere Krankheit an und gewährte d. Kl. nach Ablauf einer weiteren Entgeltfortzahlung erneut Krg.

Nachdem d. Kl. Mitte 2006 eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme durchlaufen hatte, gelangte d. Bekl. nach weiteren medizinischen Ermittlungen zu der Auffassung, die Autoimmunhepatitis sei abgeheilt; eine weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit (AU) sei nur noch auf fortbestehende bzw. wieder aufgetretene psychische Störungen zurückzuführen. Dementsprechend entschied sie mit Bescheid vom 28.03.2007 (mit ergänzender Begründung vom 05.04.2007), Krg sei nur noch bis zum 04.04.2007 zu zahlen. Auf eine Rückforderung von Krg für die Vergangenheit werde verzichtet.

Dagegen legte d. Kl. - anwaltlich vertreten - am 02.04.2007 unter näherer Begründung Widerspruch ein und kündigte eine weitere Begründung für Mai 2007 an. Nach einem Bevollmächtigtenwechsel meldete sich Mitte Mai 2007 der jetzige Prozessbevollmächtigte d. Kl. als Verbandsvertreter (Sozialverband VdK), kündigte eine (weitere) Begründung des Widerspruchs an und legte diese am 06.06.2007 nebst einer ärztlichen Bescheinigung vom 14.05.2007 vor. Reaktionen d. Bekl. sind aus den Akten nicht erkennbar.

Ohne weiteren Schriftverkehr zu führen, hat d. Prozessbevollmächtigte d. Kl., diesmal nicht als Verbandsvertreter, sondern als niedergelassener Rechtsanwalt, am 14.09.2007 beim Sozialgericht (SG) Dortmund Untätigkeitsklage erhoben und darauf hingewiesen, d. Bekl. habe es zum einen unterlassen, d. Kl. fristgerecht einen Bescheid auf ihren Widerspruch zu erteilen; zu anderen habe sie dem Arbeitgeber d. Kl. - entgegen den Tatsachen - mitgeteilt, das Beschäftigungsverhältnis sei erloschen. Darüber sei d. Kl. verärgert; sie sehe nicht ein, dass d. Bekl. versuche, durch eine Verzögerung des Verfahrens d. Kl. an der Durchsetzung ihrer - für sie sehr bedeutsamen - Rechte zu hindern.

D. Bekl. hat über den Widerspruch d. Kl. in einer der nächsten Sitzungen des Widerspruchsausschusses beraten und den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2007 zurückgewiesen.

Daraufhin hat d. Kl. die Untätigkeitsklage für erledigt erklärt und beantragt,

d. Bekl. die Kosten des Rechtsstreits aufzulegen.

Dem ist das SG unter Hinweis darauf gefolgt, dass d. Bekl. die in § 88 Abs. 2 SGG normierte Bescheidungsfrist nicht eingehalten habe (Beschluss vom 08.11.2007).

Der am 22.11.2007 beim SG eingegangenen Beschwerde d. Bekl. hat das SG nicht abgeholfen (Beschluss vom 25.01.2008).

Die Beklagte trägt vor, die Erhebung einer Untätigkeitsklage durch die bevollmächtigten Rechtsanwälte sei nicht erforderlich gewesen; es hätte völlig ausgereicht, wenn der ursprünglich beauftragte Sozialverband rechtzeitig auf die Verzögerung hingewiesen hätte.

Hilfsweise regt d. Bekl. an, die außergerichtlichen Kosten niedriger als beantragt festzusetzen.

D. Kl. tritt der Beschwerde d. Bekl. entgegen und stellt im Wesentlichen heraus, sie sei nunmehr anwaltlich vorgegangen, weil sie gehofft habe, dass dieses Vorgehen d. Bekl. mehr beeindrucken werde als Mahnungen eines Sozialverbandes.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Nach § 193 Abs. 1 S. 3 SGG entscheidet das Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders als durch Urteil endet. Die Entscheidung ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts. Im Regelfall ist es angemessen, dass derjenige die Kosten trägt, der unterliegt. Jedoch darf nicht nur auf das Ergebnis des Rechtsstreites abgestellt werden, auch ist das Veranlassungsprinzip zu beachten (etwa bei unrichtiger Beratung, falscher oder fehlerhafter Begründung durch den Leistungsträger).

Zutreffender Weise hat das SG darauf abgestellt, dass d. Bekl. die dreimonatige Bescheidungsfrist des § 88 Abs. 2 SGG versäumt hat, ohne dass d. Bekl. einen zureichenden Grund (§ 88 Abs.1 SGG) hat vorbringen können, weshalb über den Widerspruch erst im Oktober 2007 und nicht innerhalb von drei Monaten seit Einlegung des Widerspruchs entschieden worden ist. Dies gilt um so mehr, als d. Bekl. mit ihrer Beschwerde (wenn auch zur Kostenhöhe) vorgebracht hat, (die Sache) sei weder umfangreich noch schwierig gewesen. Zudem hat d. Bevollmächtigte d. Kl. zugewartet und die Untätigkeitsklage erst am 14.09.2007, d.h. nach Ablauf von drei Monaten seit seiner ergänzenden Begründung Ende Mai/Anfang Juni 2007, erhoben.

Soweit d. Bekl. bereits mit ihrer Beschwerde z. T. nachvollziehbar gerügt hat, die Kostenrechnung des Klägerbevollmächtigten sei weit überhöht, ist darüber im Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden. Diese Entscheidung (auch unter Berücksichtigung des weiteren Aufwandes für den Bevollmächtigten durch das Beschwerdeverfahren) bleibt zunächst dem Urkundsbeamten des SG, erforderlichenfalls der sozialgerichtlichen Kammer (endgültig) vorbehalten (§ 197 SGG).

Rechtsmittelbelehrung: Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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