Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 15 AL 197/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 AL 5/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11a AL 5/08 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 07.12.2006 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Im Streit ist die Zahlung einer Vermittlungsvergütung.
Die Klägerin, deren einzige Gesellschafterin die Handwerkskammer B ist, betreibt unter anderem Beschäftigungsförderung sowie die Vermittlung von Arbeitsverhältnissen.
Unter dem 13.04.2005 stellte die Beklagte dem Beigeladenen einen Vermittlungsgutschein aus. Als Gültigkeitsdauer war die Zeit vom 14.04.2005 bis 12.07.2005 festgelegt. In dem Vermittlungsgutschein hatte die Beklagte unter anderem darauf hingewiesen, dass die Vermittlung innerhalb der Gültigkeitsdauer erfolgen müsse. Maßgeblich sei grundsätzlich der Tag, an dem der Arbeitsvertrag geschlossen werde. Mit dem Beigeladenen schloss die Klägerin am 13.04.2005 einen schriftlichen Arbeitsvermittlungsvertrag. In diesem Vermittlungsvertrag wurde Bezug genommen auf den von der Beklagten ausgestellten Vermittlungsgutschein und weiterhin vereinbart, dass die Klägerin zur Bezahlung der Vermittlungsleistung nach Maßgabe des § 296 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB III) den jeweils gültigen Vermittlungsgutschein akzeptiere. In diesem Fall seien ihr jeweils das Original des Vermittlungsgutscheins und die VermittIungs-/Beschäftigungsbestätigung der zuständigen Agentur für Arbeit, unterzeichnet vom neuen Arbeitgeber, unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Der Bewerber verpflichte sich, die Gültigkeit seines Vermittlungsgutscheins zu kontrollieren, bei Ablauf der Gültigkeit des Vermittlungsgutscheins rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, einen neuen Vermittlungsgutschein bei der Agentur für Arbeit zu beantragen und diesen der Klägerin in Kopie zur Verfügung zu stellen.
Nach telefonischer Absprache wandte sich ein Mitarbeiter der Klägerin mit einem undatierten, auf einem Briefbogen der Handwerkskammer B verfassten. Schreiben an die Firma Autohaus S GmbH & Co. KG (S.) und empfahl ein unverbindliches Gespräch mit dem Beigeladenen sowie ggf. ein kurzes Praktikum. Am 01.08.2005 nahm der Beigeladene bei S eine Beschäftigung auf. Das Beschäftigungsverhältnis wurde von S. innerhalb der Probezeit zum 31.12.2005 gekündigt.
Mit Schreiben vom 20.09.2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Auszahlung der Teilvergütung in Höhe von zunächst 1.000,00 EUR gemäß § 421g Abs. 2 SGB III. Dem Antrag beigefügt waren der Vermittlungsgutschein, der Arbeitsvermittlungsvertrag sowie eine von S. unterzeichnete Vermittlungsbestätigung, in der ausgeführt wurde, dass S. auf Vermittlung der Klägerin mit dem Beigeladenen ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen, der Arbeitsvertrag am 01.08.2005 auf Dauer geschlossen worden sei und das Beschäftigungsverhältnis am 01.08.2005 begonnen habe.
Die Auszahlung lehnte die Beklagte ab. Sie vertrat die Ansicht, dass der Arbeitsvertrag, der infolge der Vermittlungstätigkeit der Klägerin zustande gekommen sei, nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des vorgelegten Vermittlungsgutscheins abgeschlossen worden sei (Bescheid vom 26.09.2005). Den hiergegen erhobenen Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, dass es nicht darauf ankomme, an welchem Tag der Arbeitsvertrag abgeschlossen, sondern darauf, zu welchem Zeitpunkt die Vermittlungstätigkeit aufgenommen worden sei, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 02.11.2005).
Mit der am 14.11.2005 erhobenen Klage hat die Klägerin daran festgehalten, dass aus § 421g SGB III nicht hervorgehe, dass die Zahlung der Vergütung ausgeschlossen sei, wenn der Arbeitsvertrag erst nach Ablauf des Vermittlungsgutscheins geschlossen worden sei. Hätte der Gesetzgeber eine solche Regelung gewollt, hätte er diese in den Ausschlusskatalog des § 421g Abs. 3 SGB III aufnehmen müssen. Ein Anspruch könne nur dann ausgeschlossen werden, wenn die Vermittlungstätigkeit nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins einsetze.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2005 zu verurteilen, ihr eine Vergütung in Höhe von 1.000,00 EUR auf der Grundlage des Vermittlungsgutscheins vom 13.04.2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben über das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses mit dem Beigeladenen durch Vernehmung des KFZ-Meisters I H als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.12.2006 Bezug genommen.
Mit Urteil vom 07.12.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass Voraussetzung für die Auszahlung der Vergütung aus dem Vermittlungsgutschein eine erfolgreiche Arbeitsvermittlung sei, da die Beklagte zur Auszahlung nur verpflichtet sei, wenn infolge der Vermittlung der Arbeitsvertrag zustande komme. Dies bedeute, dass die Zahlung der Vergütung nicht von der Aufnahme der Tätigkeit, sondern vom Abschluss des Arbeitsvertrages abhängig sei. Aufgrund der Erfolgsbezogenheit der Regelung des § 421g Abs. 1 Satz 5 SGB III müsse darauf abgestellt werden, ob der Vermittlungserfolg innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins eingetreten sei. Aus der schriftlichen Vermittlungsbestätigung ergebe sich, dass ein Arbeitsvertrag zwischen dem Beigeladenen und S. erst am 01.08.2005 zustande gekommen sei. Zwar habe S. bestätigt, dass ein Bewerbungsgespräch am 11.07.2005, also noch während der Gültigkeit des Vermittlungsgutscheins, stattgefunden habe und anlässlich dieses Termins der Arbeitsbeginn zum 01.08.2005 vereinbart worden sei. Der Zeuge habe jedoch bekundet, dass dieses Schreiben nachträglich aufgesetzt worden sei und er davon ausgehe, dass eine Festeinstellung des Beigeladenen am 11.07.2005 noch nicht festgestanden habe. Vor diesem Hintergrund seien sowohl der Abschluss des Arbeitsvertrages als auch der Zahlungsanspruch erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins entstanden, so dass ein Auszahlungsanspruch der Klägerin nicht bestehe. Eine Berufung auf § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) durch die Klägerin scheide ebenfalls aus.
Gegen das ihr am 08.01.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29.01.2007 Berufung erhoben. Sie hält an ihrer im Klageverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest. Ergänzend trägt sie vor, dass die Befristung des Vermittlungsgutscheins nur einen Sinn haben könne: Sie solle den arbeitslosen Leistungsempfänger im Sinne verstärkter Eigenbemühungen zwingen, spätestens alle drei Monate bei der Agentur für Arbeit vorstellig zu werden. Sie könne demgegenüber nicht den Sinn haben, die Bundesagentur für Arbeit vor Provisionsansprüchen des erfolgreichen Vermittlers "zu schützen", wenn der Arbeitsvertrag erst nach Ablauf der Frist zustande komme. Aus dem Schreiben der S. vom 07.09.2005 ergebe sich ferner, dass im Rahmen des Vorstellungsgesprächs vom 11.07.2005 der 01.08.2005 als Arbeitsbeginn vereinbart worden sei, so dass bereits während des Vorstellungsgesprächs ein Arbeitsvertrag geschlossen worden sei. Der Zeuge habe zwar die Verbindlichkeit des Ergebnisses des Bewerbungsgesprächs nicht mehr zweifelsfrei bestätigen können. Dies hänge jedoch womöglich mit dem durch Zeitablauf verbundenen Erinnerungsdefizit zusammen. Abgesehen davon bestehe unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht ein Zahlungsanspruch. Die Beklagte hätte den Beigeladenen nämlich rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins darauf hinweisen müssen, dass dieser eine Verlängerung zu beantragen habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 07.12.2006 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Aufhebung des Bescheides vom 26.09.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2005 ihr einen Betrag von 1000,00 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Auf Anfrage des Senats hat der Beigeladene schriftsätzlich mitgeteilt, dass am Tage des Vorstellungsgesprächs bei S. keine Zusage erteilt worden sei, da noch andere Bewerber gekommen seien. Eine Zusage sei ihm erst ein bis zwei Wochen später zum 01.08.2005 gegeben worden. Das Arbeitsverhältnis habe am 01.08.2005 begonnen; vor dem 01.01.2005 sei weder ein Praktikum noch eine Arbeitserprobung durchgeführt worden. Ein Arbeitsvertrag sei nie unterschrieben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 1.000,00 Euro aus dem Vermittlungsgutschein vom 13.04.2005 hat.
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 421g Abs. 1 Satz 4 SGB III in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung. Danach verpflichtet sich die Agentur für Arbeit mit dem Vermittlungsgutschein, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu erfüllen. Gemäß § 421g Abs. 2 Satz 2 SGB III wird die Vergütung in Höhe von 1000,00 Euro nach einer sechswöchigen Dauer und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Die Leistung wird unmittelbar an den Vermittler gezahlt (§ 421 Abs. 2 Satz 3 SGB III). § 421g Abs 1 Satz 4 SGB III setzt ausdrücklich (dem Grunde nach) einen Vergütungsanspruch des vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers gegen den Arbeitnehmer voraus. Dieser Vergütungsanspruch kann sich seinerseits nur aus einem ziyilrechtlichen Maklervertrag (§ 652 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) ergeben, dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung sich zwar nach den Vorschriften des BGB richtet, die aber überlagert sind von öffentlich-rechtlichen Normen, insbesondere denen des § 296 SGB III. (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 06.04.2006-Az.: B 7a AL 56/05 R - Juris, m.w.N.).
In dem Arbeitsvermittlungsvertrag vom 13.04.2005 hat der Beigeladene die Klägerin mit der Vermittlung einer Arbeitsstelle beauftragt. Den vertraglichen Abreden lässt sich mit hinreichender Klarheit entnehmen, dass die Vermittlungsprovision nur dann fällig werden sollte, wenn infolge der Bemühungen der Klägerin ein Arbeitsvertrag zwischen einem Arbeitgeber und dem Beigeladenen zustande kommt. Das ergibt sich daraus, dass die Klägerin in der Abrede auf den dem Beigeladenen ausgehändigten Vermittlungsgutschein und insbesondere auf die Vorschrift des § 296 SGB III, dessen Absatz 2 Satz 1, anordnet, dass der Arbeitsuchende nur zur Zahlung der Vergütung verpflichtet ist, wenn infolge der Vermittlung der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist, Bezug genommen hat.
Es unterliegt auch keinen durchgreifenden Zweifeln, dass der Arbeitsvertrag zwischen S. und dem Beigeladenen infolge der Vermittlung der Klägerin zustande gekommen ist. Unschädlich ist, dass unter Zugrundelegung der unwidersprochenen Ausführungen des Beigeladenen ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht geschlossen worden ist, da ein solcher auch mündlich vereinbart werden kann. Aus der von S. ausgefüllten Vermittlungsbestätigung vom 19.09.2005 ergibt sich ferner, dass der Beigeladene bei ihr ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen ist. Dass der Arbeitsvertrag durch die Vermittlungsbemühungen der Klägerin zustande gekommen ist, unterliegt ebenfalls keinen Bedenken, da die Klägerin zunächst mit S. telefonisch und schriftlich in Kontakt getreten ist, S. sodann mit dem Beigeladenen einen Vorstellungstermin vereinbart hat und im Folgenden ein Arbeitsvertrag geschlossen worden ist. Dabei ist es unerheblich, dass das Schreiben auf einem Briefkopf der Handwerkskammer Aachen abgesetzt worden ist. Denn in der Sache hat es sich um eine Vermittlungsleistung der Klägerin gehandelt.
Zweifel bestehen jedoch dahingehend, ob das Schriftformerfordernis des § 296 Abs. 1 Satz 2 SGB III erfüllt ist. Danach ist in dem Vermittlungsvertrag insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Wird in dem Vermittlungsvertrag die Vergütungsfrage nicht angesprochen, kann der Vermittler keine Vergütung beanspruchen. In dem Arbeitsvermittlungsvertrag vom 13.04.2005 findet sich keine (ausdrückliche) Vereinbarung über die Höhe der Vergütung. Allerdings ist in dem Vertrag vereinbart worden, dass die Klägerin den jeweils gültigen Vermittlungsgutschein akzeptiere, so dass durch diese Bezugnahme das Schriftformerfordernis als erfüllt angesehen werden könnte (vgl. Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.02.2006 - Az.: L 28AL 166/03, sozialgerichtsbarkeit.de; Sauer in Jahn, SGB III, § 296, Rn. 6).
Letztlich kann diese Frage offen bleiben. Denn der erhobene Anspruch scheitert daran, dass der Arbeitsvertrag zwischen S. und dem Beigeladenen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins, also bis zum 12.07.2005 geschlossen worden ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es im Hinblick auf den Vergütungsanspruch nicht darauf an, ob ein Arbeitsvermittler innerhalb des Geltungszeitraums seine Vermittlungsbemühungen aufgenommen hat. Wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, hängt das Entstehen des Vergütungsanspruchs des Vermittlers nicht von der Aufnahme der Tätigkeit des Arbeitsuchenden, sondern vom Abschluss eines Arbeitsvertrages ab (vgl. Brandts in Niesei, SGB III, 3. Auflage 2005, § 296, Rn. 11). Aufgrund der Erfolgsbezo-genheit der Regelung des § 296 Abs. 2 SGB III ist daher auch mit Blick auf den Anspruch des Vermittlers gegen die Beklagte nach § 421g Abs. 1 Satz 4 SGB III davon auszugehen, dass der Arbeitsvertrag innerhalb des Geltungszeitraums geschlossen werden muss (Ur-mersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, §421g, Rn. 56; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.02.2006 - Az.: L 28 AL 166/03; SG Berlin, Urteil vom 17.07.2007 - Az.: S 102 AL 7066/06, sozialgerichtsbarkeit.de; Sienknecht in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, Seite 1260, Rn. 140; Sauer, a.a.O., § 421g, Rn. 25; Rixen, NZS 2002, 466, 472). Abgesehen davon ist folgendes zu berücksichtigen: Sinn und Zweck der auf drei Monate befristeten Geltung des Vermittlungsgutscheins ist entgegen der Auffassung der Klägerin darin zu sehen, dem eingeschalteten Vermittler nur eine begrenzte Zeit zu belassen, um den Arbeitsuchenden in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln. Damit wird insbesondere erreicht, dass der Arbeitsuchende mit einem neuen Vermittlungsgutschein ggf. einen anderen, möglicher Weise erfolgreicheren Arbeitsvermittler einschalten kann. Die begrenzte Gültigkeit des Vermittlungsgutscheins fördert somit zügige Vermittlungsbemühungen des eingeschalteten Arbeitsvermittlers (vgl. Sauer in Jahn, SGB III, § 421g, Rn. 2). Diesem Regelungszweck liefe es zuwider, nicht auf den Vermittlungserfolg, sondern lediglich auf die Vermittlungsbemühungen des Arbeitsvermittlers als solche abzustellen. Angesichts dessen ist es unschädlich, dass in § 421g Abs. 3 SGB III nicht explizit aufgeführt wird, dass die Zahlung der Vergütung auch dann ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitsvertrag außerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins zustande kommt.
Der Arbeitsvertrag zwischen S. und dem Beigeladenen ist zur Überzeugung des Senats außerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins - mithin nach dem 12.07.2005 - geschlossen worden. Das ergibt sich sowohl aus der Aussage des Zeugen H als auch aus dem Vortrag des Beigeladenen. Der Zeuge H hat in der Sitzung vor dem Sozialgericht im Wesentlichen bekundet, dass er davon ausgehe, dass am 11.07.2005 eine Festeinstellung des Beigeladenen noch nicht klar gewesen sei. Er vermute vielmehr, dass nach dem Bewerbungsgespräch am 11.07.2005 ein Praktikum statt gefunden habe und der Beigeladene zum 01.08.2005 eingestellt worden sei. Der Zeuge H hat weiterhin ausgesagt, dass am 11.07.2005 erstmals Kontakt zu dem Beigeladenen aufgenommen worden sei. Normalerweise gebe er bei dem ersten Bewerbungsgespräch keine feste Zusage, zu einem bestimmten Termin anfangen zu können. Wann er dem Beigeladenen mitgeteilt habe, anfangen zu können, wisse er nicht mehr. Organisatorisch sei es nicht möglich, dass jemand am nächsten Tag anfange, weil noch Arbeitsmittel beschafft werden müssten. Im Hinblick auf das Schreiben vom 07.09.2005, in dem ausgeführt wird, dass am 11.07.2005 der Arbeitsbeginn als Karosseriebauer vereinbart worden sei, hat der Zeuge bekundet, dass dieses Schreiben nachträglich aufgesetzt worden sei. Die Aussage des Zeugen H deckt sich im Kern mit den Ausführungen des Beigeladenen, der ebenfalls vorgetragen hat, dass anlässlich des Vorstellungsgesprächs keine Zusage erteilt worden sei, sondern S. eine solche erst ein bis zwei Wochen später zum 01.08.2005 gegeben habe. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass entgegen der Aussage der Zeugen H vor der Arbeitsaufnahme am 01.08.2005 ein Praktikum nicht durchgeführt worden ist und sich der konkrete Zeitpunkt des mündlichen Abschlusses des Arbeitsvertrages nicht mehr ermitteln lässt. Denn unter Zugrundelegung der - unwidersprochenen - Ausführungen des Beigeladenen ist ein Arbeitsvertrag frühestens am Montag, dem 18.07.2005, geschlossen worden. Angesichts dessen kann die in dem Schreiben vom 07.09.2005 getätigte Aussage, dass bereits am 11.07,2005 der Arbeitsbeginn des Beigeladenen zum 01.08.2005 vereinbart worden sei, keine durchgreifenden Bedenken an dem oben gefundenen Ergebnis wecken. Dabei war ferner zu berücksichtigen, dass der Zeuge H das Schreiben zwar verfasst, in seiner Aussage demgegenüber deutlich gemacht hat, dass am 11.07.2005 keine Zusage erteilt worden ist. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es am 12.07.2005, dem, letzten Tag im Geltungszeitraum, zu einem Abschluss des Arbeitsvertrages gekommen ist, sind nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen worden.
Einen Verstoß gegen etwaige Schadensminderungspflichten der Beklagten (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 15.09.2005-Az.: L 3 AL 286/04 - Juris) sieht der Senat in der vorliegenden Konstellation nicht. Zutreffend ist zwar, dass aus dem Sozialrechtsverhältnis wechselseitige Pflichten der Beteiligten resultieren, sich vor vermeidbaren Nachteilen zu schützen. Mit dem Vermittlungsgutschein ist der Beigeladene allerdings von der Beklagten darauf hingewiesen worden, dass dieser bis zum 12.07.2005 gültig sei, dass die Vermittlung innerhalb der Gültigkeitsdauer zu erfolgen habe und grundsätzlich der Tag, an dem der Arbeitsvertrag geschlossen werde, maßgeblich sei. In dem Vermittlungsvertrag hat sich der Beigeladene zudem verpflichtet, die Gültigkeit des Gutscheins zu kontrollieren und bei Ablauf der Gültigkeit rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, einen neuen Vermittlungsgutschein bei der Beklagten zu beantragen. Bei dieser Sachlage kann der Senat nicht erkennen, dass sich die Beklagte hätte gedrängt sehen müssen, den Beigeladenen auf den Ablauf der Geltungsdauer hinzuweisen. Entgegen der vom Sächsischen LSG vertretenen Ansicht besteht bei einer fehlenden Durchsetzbarkeit des Vergütungsanspruchs nicht die Gefahr, dass der Arbeitsuchende die Vermittlungsvergütung selbst zu tragen hätte. Denn die aus den Regelungen des Privatrechts resultierende Vergütung des Vermittlers durch den Arbeitsuchenden ist gemäß § 296 Abs. 4 Satz 2 SGB III nach Vorlage des Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe des § 421 g SGB III gezahlt hat. Dies kann nur dahin verstanden werden, dass der Vergütungsanspruch auf Dauer gestundet ist und auch von dem Vermittler gegenüber dem Arbeitsuchenden nicht geltend gemacht werden kann. Denn das Vermittlungsgutscheinverfahren tritt nur an die Stelle der kostenfreien Vermittlung durch die Beklagte. Dann kann aber das Zahlungsrisiko nicht auf den Arbeitsuchenden verlagert werden, zumal ihn der Vermittlungsgutschein hiervon gerade befreien soll (BSG, a.a.O., m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da weder die Klägerin noch die Beklagte in kostenrechtlicher Hinsicht nach Maßgabe des § 183 SGG privilegiert sind (vgl. BSG, a.a.O.). Aufwendungen des gemäß § 183 SGG kostenprivilegierten Beigeladenen waren nicht gemäß § 197a Abs. 2 Satz 3 SGG - der eine Sonderregelung im Vergleich zu § 162 Abs. 3 VwGO darstellt (Straßfeld in Jansen, SGG, 2. Auflage 2005, § 197a, Rn. 110) - von der Landeskasse zu übernehmen, zumal solche Auslagen tatsächlich nicht entstanden sein dürften.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.
Tatbestand:
Im Streit ist die Zahlung einer Vermittlungsvergütung.
Die Klägerin, deren einzige Gesellschafterin die Handwerkskammer B ist, betreibt unter anderem Beschäftigungsförderung sowie die Vermittlung von Arbeitsverhältnissen.
Unter dem 13.04.2005 stellte die Beklagte dem Beigeladenen einen Vermittlungsgutschein aus. Als Gültigkeitsdauer war die Zeit vom 14.04.2005 bis 12.07.2005 festgelegt. In dem Vermittlungsgutschein hatte die Beklagte unter anderem darauf hingewiesen, dass die Vermittlung innerhalb der Gültigkeitsdauer erfolgen müsse. Maßgeblich sei grundsätzlich der Tag, an dem der Arbeitsvertrag geschlossen werde. Mit dem Beigeladenen schloss die Klägerin am 13.04.2005 einen schriftlichen Arbeitsvermittlungsvertrag. In diesem Vermittlungsvertrag wurde Bezug genommen auf den von der Beklagten ausgestellten Vermittlungsgutschein und weiterhin vereinbart, dass die Klägerin zur Bezahlung der Vermittlungsleistung nach Maßgabe des § 296 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB III) den jeweils gültigen Vermittlungsgutschein akzeptiere. In diesem Fall seien ihr jeweils das Original des Vermittlungsgutscheins und die VermittIungs-/Beschäftigungsbestätigung der zuständigen Agentur für Arbeit, unterzeichnet vom neuen Arbeitgeber, unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Der Bewerber verpflichte sich, die Gültigkeit seines Vermittlungsgutscheins zu kontrollieren, bei Ablauf der Gültigkeit des Vermittlungsgutscheins rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, einen neuen Vermittlungsgutschein bei der Agentur für Arbeit zu beantragen und diesen der Klägerin in Kopie zur Verfügung zu stellen.
Nach telefonischer Absprache wandte sich ein Mitarbeiter der Klägerin mit einem undatierten, auf einem Briefbogen der Handwerkskammer B verfassten. Schreiben an die Firma Autohaus S GmbH & Co. KG (S.) und empfahl ein unverbindliches Gespräch mit dem Beigeladenen sowie ggf. ein kurzes Praktikum. Am 01.08.2005 nahm der Beigeladene bei S eine Beschäftigung auf. Das Beschäftigungsverhältnis wurde von S. innerhalb der Probezeit zum 31.12.2005 gekündigt.
Mit Schreiben vom 20.09.2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Auszahlung der Teilvergütung in Höhe von zunächst 1.000,00 EUR gemäß § 421g Abs. 2 SGB III. Dem Antrag beigefügt waren der Vermittlungsgutschein, der Arbeitsvermittlungsvertrag sowie eine von S. unterzeichnete Vermittlungsbestätigung, in der ausgeführt wurde, dass S. auf Vermittlung der Klägerin mit dem Beigeladenen ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen, der Arbeitsvertrag am 01.08.2005 auf Dauer geschlossen worden sei und das Beschäftigungsverhältnis am 01.08.2005 begonnen habe.
Die Auszahlung lehnte die Beklagte ab. Sie vertrat die Ansicht, dass der Arbeitsvertrag, der infolge der Vermittlungstätigkeit der Klägerin zustande gekommen sei, nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des vorgelegten Vermittlungsgutscheins abgeschlossen worden sei (Bescheid vom 26.09.2005). Den hiergegen erhobenen Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, dass es nicht darauf ankomme, an welchem Tag der Arbeitsvertrag abgeschlossen, sondern darauf, zu welchem Zeitpunkt die Vermittlungstätigkeit aufgenommen worden sei, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 02.11.2005).
Mit der am 14.11.2005 erhobenen Klage hat die Klägerin daran festgehalten, dass aus § 421g SGB III nicht hervorgehe, dass die Zahlung der Vergütung ausgeschlossen sei, wenn der Arbeitsvertrag erst nach Ablauf des Vermittlungsgutscheins geschlossen worden sei. Hätte der Gesetzgeber eine solche Regelung gewollt, hätte er diese in den Ausschlusskatalog des § 421g Abs. 3 SGB III aufnehmen müssen. Ein Anspruch könne nur dann ausgeschlossen werden, wenn die Vermittlungstätigkeit nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins einsetze.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2005 zu verurteilen, ihr eine Vergütung in Höhe von 1.000,00 EUR auf der Grundlage des Vermittlungsgutscheins vom 13.04.2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben über das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses mit dem Beigeladenen durch Vernehmung des KFZ-Meisters I H als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.12.2006 Bezug genommen.
Mit Urteil vom 07.12.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass Voraussetzung für die Auszahlung der Vergütung aus dem Vermittlungsgutschein eine erfolgreiche Arbeitsvermittlung sei, da die Beklagte zur Auszahlung nur verpflichtet sei, wenn infolge der Vermittlung der Arbeitsvertrag zustande komme. Dies bedeute, dass die Zahlung der Vergütung nicht von der Aufnahme der Tätigkeit, sondern vom Abschluss des Arbeitsvertrages abhängig sei. Aufgrund der Erfolgsbezogenheit der Regelung des § 421g Abs. 1 Satz 5 SGB III müsse darauf abgestellt werden, ob der Vermittlungserfolg innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins eingetreten sei. Aus der schriftlichen Vermittlungsbestätigung ergebe sich, dass ein Arbeitsvertrag zwischen dem Beigeladenen und S. erst am 01.08.2005 zustande gekommen sei. Zwar habe S. bestätigt, dass ein Bewerbungsgespräch am 11.07.2005, also noch während der Gültigkeit des Vermittlungsgutscheins, stattgefunden habe und anlässlich dieses Termins der Arbeitsbeginn zum 01.08.2005 vereinbart worden sei. Der Zeuge habe jedoch bekundet, dass dieses Schreiben nachträglich aufgesetzt worden sei und er davon ausgehe, dass eine Festeinstellung des Beigeladenen am 11.07.2005 noch nicht festgestanden habe. Vor diesem Hintergrund seien sowohl der Abschluss des Arbeitsvertrages als auch der Zahlungsanspruch erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins entstanden, so dass ein Auszahlungsanspruch der Klägerin nicht bestehe. Eine Berufung auf § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) durch die Klägerin scheide ebenfalls aus.
Gegen das ihr am 08.01.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29.01.2007 Berufung erhoben. Sie hält an ihrer im Klageverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest. Ergänzend trägt sie vor, dass die Befristung des Vermittlungsgutscheins nur einen Sinn haben könne: Sie solle den arbeitslosen Leistungsempfänger im Sinne verstärkter Eigenbemühungen zwingen, spätestens alle drei Monate bei der Agentur für Arbeit vorstellig zu werden. Sie könne demgegenüber nicht den Sinn haben, die Bundesagentur für Arbeit vor Provisionsansprüchen des erfolgreichen Vermittlers "zu schützen", wenn der Arbeitsvertrag erst nach Ablauf der Frist zustande komme. Aus dem Schreiben der S. vom 07.09.2005 ergebe sich ferner, dass im Rahmen des Vorstellungsgesprächs vom 11.07.2005 der 01.08.2005 als Arbeitsbeginn vereinbart worden sei, so dass bereits während des Vorstellungsgesprächs ein Arbeitsvertrag geschlossen worden sei. Der Zeuge habe zwar die Verbindlichkeit des Ergebnisses des Bewerbungsgesprächs nicht mehr zweifelsfrei bestätigen können. Dies hänge jedoch womöglich mit dem durch Zeitablauf verbundenen Erinnerungsdefizit zusammen. Abgesehen davon bestehe unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht ein Zahlungsanspruch. Die Beklagte hätte den Beigeladenen nämlich rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins darauf hinweisen müssen, dass dieser eine Verlängerung zu beantragen habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 07.12.2006 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Aufhebung des Bescheides vom 26.09.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2005 ihr einen Betrag von 1000,00 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Auf Anfrage des Senats hat der Beigeladene schriftsätzlich mitgeteilt, dass am Tage des Vorstellungsgesprächs bei S. keine Zusage erteilt worden sei, da noch andere Bewerber gekommen seien. Eine Zusage sei ihm erst ein bis zwei Wochen später zum 01.08.2005 gegeben worden. Das Arbeitsverhältnis habe am 01.08.2005 begonnen; vor dem 01.01.2005 sei weder ein Praktikum noch eine Arbeitserprobung durchgeführt worden. Ein Arbeitsvertrag sei nie unterschrieben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 1.000,00 Euro aus dem Vermittlungsgutschein vom 13.04.2005 hat.
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 421g Abs. 1 Satz 4 SGB III in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung. Danach verpflichtet sich die Agentur für Arbeit mit dem Vermittlungsgutschein, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu erfüllen. Gemäß § 421g Abs. 2 Satz 2 SGB III wird die Vergütung in Höhe von 1000,00 Euro nach einer sechswöchigen Dauer und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Die Leistung wird unmittelbar an den Vermittler gezahlt (§ 421 Abs. 2 Satz 3 SGB III). § 421g Abs 1 Satz 4 SGB III setzt ausdrücklich (dem Grunde nach) einen Vergütungsanspruch des vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers gegen den Arbeitnehmer voraus. Dieser Vergütungsanspruch kann sich seinerseits nur aus einem ziyilrechtlichen Maklervertrag (§ 652 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) ergeben, dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung sich zwar nach den Vorschriften des BGB richtet, die aber überlagert sind von öffentlich-rechtlichen Normen, insbesondere denen des § 296 SGB III. (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 06.04.2006-Az.: B 7a AL 56/05 R - Juris, m.w.N.).
In dem Arbeitsvermittlungsvertrag vom 13.04.2005 hat der Beigeladene die Klägerin mit der Vermittlung einer Arbeitsstelle beauftragt. Den vertraglichen Abreden lässt sich mit hinreichender Klarheit entnehmen, dass die Vermittlungsprovision nur dann fällig werden sollte, wenn infolge der Bemühungen der Klägerin ein Arbeitsvertrag zwischen einem Arbeitgeber und dem Beigeladenen zustande kommt. Das ergibt sich daraus, dass die Klägerin in der Abrede auf den dem Beigeladenen ausgehändigten Vermittlungsgutschein und insbesondere auf die Vorschrift des § 296 SGB III, dessen Absatz 2 Satz 1, anordnet, dass der Arbeitsuchende nur zur Zahlung der Vergütung verpflichtet ist, wenn infolge der Vermittlung der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist, Bezug genommen hat.
Es unterliegt auch keinen durchgreifenden Zweifeln, dass der Arbeitsvertrag zwischen S. und dem Beigeladenen infolge der Vermittlung der Klägerin zustande gekommen ist. Unschädlich ist, dass unter Zugrundelegung der unwidersprochenen Ausführungen des Beigeladenen ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht geschlossen worden ist, da ein solcher auch mündlich vereinbart werden kann. Aus der von S. ausgefüllten Vermittlungsbestätigung vom 19.09.2005 ergibt sich ferner, dass der Beigeladene bei ihr ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen ist. Dass der Arbeitsvertrag durch die Vermittlungsbemühungen der Klägerin zustande gekommen ist, unterliegt ebenfalls keinen Bedenken, da die Klägerin zunächst mit S. telefonisch und schriftlich in Kontakt getreten ist, S. sodann mit dem Beigeladenen einen Vorstellungstermin vereinbart hat und im Folgenden ein Arbeitsvertrag geschlossen worden ist. Dabei ist es unerheblich, dass das Schreiben auf einem Briefkopf der Handwerkskammer Aachen abgesetzt worden ist. Denn in der Sache hat es sich um eine Vermittlungsleistung der Klägerin gehandelt.
Zweifel bestehen jedoch dahingehend, ob das Schriftformerfordernis des § 296 Abs. 1 Satz 2 SGB III erfüllt ist. Danach ist in dem Vermittlungsvertrag insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Wird in dem Vermittlungsvertrag die Vergütungsfrage nicht angesprochen, kann der Vermittler keine Vergütung beanspruchen. In dem Arbeitsvermittlungsvertrag vom 13.04.2005 findet sich keine (ausdrückliche) Vereinbarung über die Höhe der Vergütung. Allerdings ist in dem Vertrag vereinbart worden, dass die Klägerin den jeweils gültigen Vermittlungsgutschein akzeptiere, so dass durch diese Bezugnahme das Schriftformerfordernis als erfüllt angesehen werden könnte (vgl. Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.02.2006 - Az.: L 28AL 166/03, sozialgerichtsbarkeit.de; Sauer in Jahn, SGB III, § 296, Rn. 6).
Letztlich kann diese Frage offen bleiben. Denn der erhobene Anspruch scheitert daran, dass der Arbeitsvertrag zwischen S. und dem Beigeladenen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins, also bis zum 12.07.2005 geschlossen worden ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es im Hinblick auf den Vergütungsanspruch nicht darauf an, ob ein Arbeitsvermittler innerhalb des Geltungszeitraums seine Vermittlungsbemühungen aufgenommen hat. Wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, hängt das Entstehen des Vergütungsanspruchs des Vermittlers nicht von der Aufnahme der Tätigkeit des Arbeitsuchenden, sondern vom Abschluss eines Arbeitsvertrages ab (vgl. Brandts in Niesei, SGB III, 3. Auflage 2005, § 296, Rn. 11). Aufgrund der Erfolgsbezo-genheit der Regelung des § 296 Abs. 2 SGB III ist daher auch mit Blick auf den Anspruch des Vermittlers gegen die Beklagte nach § 421g Abs. 1 Satz 4 SGB III davon auszugehen, dass der Arbeitsvertrag innerhalb des Geltungszeitraums geschlossen werden muss (Ur-mersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, §421g, Rn. 56; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.02.2006 - Az.: L 28 AL 166/03; SG Berlin, Urteil vom 17.07.2007 - Az.: S 102 AL 7066/06, sozialgerichtsbarkeit.de; Sienknecht in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, Seite 1260, Rn. 140; Sauer, a.a.O., § 421g, Rn. 25; Rixen, NZS 2002, 466, 472). Abgesehen davon ist folgendes zu berücksichtigen: Sinn und Zweck der auf drei Monate befristeten Geltung des Vermittlungsgutscheins ist entgegen der Auffassung der Klägerin darin zu sehen, dem eingeschalteten Vermittler nur eine begrenzte Zeit zu belassen, um den Arbeitsuchenden in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln. Damit wird insbesondere erreicht, dass der Arbeitsuchende mit einem neuen Vermittlungsgutschein ggf. einen anderen, möglicher Weise erfolgreicheren Arbeitsvermittler einschalten kann. Die begrenzte Gültigkeit des Vermittlungsgutscheins fördert somit zügige Vermittlungsbemühungen des eingeschalteten Arbeitsvermittlers (vgl. Sauer in Jahn, SGB III, § 421g, Rn. 2). Diesem Regelungszweck liefe es zuwider, nicht auf den Vermittlungserfolg, sondern lediglich auf die Vermittlungsbemühungen des Arbeitsvermittlers als solche abzustellen. Angesichts dessen ist es unschädlich, dass in § 421g Abs. 3 SGB III nicht explizit aufgeführt wird, dass die Zahlung der Vergütung auch dann ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitsvertrag außerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins zustande kommt.
Der Arbeitsvertrag zwischen S. und dem Beigeladenen ist zur Überzeugung des Senats außerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins - mithin nach dem 12.07.2005 - geschlossen worden. Das ergibt sich sowohl aus der Aussage des Zeugen H als auch aus dem Vortrag des Beigeladenen. Der Zeuge H hat in der Sitzung vor dem Sozialgericht im Wesentlichen bekundet, dass er davon ausgehe, dass am 11.07.2005 eine Festeinstellung des Beigeladenen noch nicht klar gewesen sei. Er vermute vielmehr, dass nach dem Bewerbungsgespräch am 11.07.2005 ein Praktikum statt gefunden habe und der Beigeladene zum 01.08.2005 eingestellt worden sei. Der Zeuge H hat weiterhin ausgesagt, dass am 11.07.2005 erstmals Kontakt zu dem Beigeladenen aufgenommen worden sei. Normalerweise gebe er bei dem ersten Bewerbungsgespräch keine feste Zusage, zu einem bestimmten Termin anfangen zu können. Wann er dem Beigeladenen mitgeteilt habe, anfangen zu können, wisse er nicht mehr. Organisatorisch sei es nicht möglich, dass jemand am nächsten Tag anfange, weil noch Arbeitsmittel beschafft werden müssten. Im Hinblick auf das Schreiben vom 07.09.2005, in dem ausgeführt wird, dass am 11.07.2005 der Arbeitsbeginn als Karosseriebauer vereinbart worden sei, hat der Zeuge bekundet, dass dieses Schreiben nachträglich aufgesetzt worden sei. Die Aussage des Zeugen H deckt sich im Kern mit den Ausführungen des Beigeladenen, der ebenfalls vorgetragen hat, dass anlässlich des Vorstellungsgesprächs keine Zusage erteilt worden sei, sondern S. eine solche erst ein bis zwei Wochen später zum 01.08.2005 gegeben habe. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass entgegen der Aussage der Zeugen H vor der Arbeitsaufnahme am 01.08.2005 ein Praktikum nicht durchgeführt worden ist und sich der konkrete Zeitpunkt des mündlichen Abschlusses des Arbeitsvertrages nicht mehr ermitteln lässt. Denn unter Zugrundelegung der - unwidersprochenen - Ausführungen des Beigeladenen ist ein Arbeitsvertrag frühestens am Montag, dem 18.07.2005, geschlossen worden. Angesichts dessen kann die in dem Schreiben vom 07.09.2005 getätigte Aussage, dass bereits am 11.07,2005 der Arbeitsbeginn des Beigeladenen zum 01.08.2005 vereinbart worden sei, keine durchgreifenden Bedenken an dem oben gefundenen Ergebnis wecken. Dabei war ferner zu berücksichtigen, dass der Zeuge H das Schreiben zwar verfasst, in seiner Aussage demgegenüber deutlich gemacht hat, dass am 11.07.2005 keine Zusage erteilt worden ist. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es am 12.07.2005, dem, letzten Tag im Geltungszeitraum, zu einem Abschluss des Arbeitsvertrages gekommen ist, sind nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen worden.
Einen Verstoß gegen etwaige Schadensminderungspflichten der Beklagten (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 15.09.2005-Az.: L 3 AL 286/04 - Juris) sieht der Senat in der vorliegenden Konstellation nicht. Zutreffend ist zwar, dass aus dem Sozialrechtsverhältnis wechselseitige Pflichten der Beteiligten resultieren, sich vor vermeidbaren Nachteilen zu schützen. Mit dem Vermittlungsgutschein ist der Beigeladene allerdings von der Beklagten darauf hingewiesen worden, dass dieser bis zum 12.07.2005 gültig sei, dass die Vermittlung innerhalb der Gültigkeitsdauer zu erfolgen habe und grundsätzlich der Tag, an dem der Arbeitsvertrag geschlossen werde, maßgeblich sei. In dem Vermittlungsvertrag hat sich der Beigeladene zudem verpflichtet, die Gültigkeit des Gutscheins zu kontrollieren und bei Ablauf der Gültigkeit rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, einen neuen Vermittlungsgutschein bei der Beklagten zu beantragen. Bei dieser Sachlage kann der Senat nicht erkennen, dass sich die Beklagte hätte gedrängt sehen müssen, den Beigeladenen auf den Ablauf der Geltungsdauer hinzuweisen. Entgegen der vom Sächsischen LSG vertretenen Ansicht besteht bei einer fehlenden Durchsetzbarkeit des Vergütungsanspruchs nicht die Gefahr, dass der Arbeitsuchende die Vermittlungsvergütung selbst zu tragen hätte. Denn die aus den Regelungen des Privatrechts resultierende Vergütung des Vermittlers durch den Arbeitsuchenden ist gemäß § 296 Abs. 4 Satz 2 SGB III nach Vorlage des Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe des § 421 g SGB III gezahlt hat. Dies kann nur dahin verstanden werden, dass der Vergütungsanspruch auf Dauer gestundet ist und auch von dem Vermittler gegenüber dem Arbeitsuchenden nicht geltend gemacht werden kann. Denn das Vermittlungsgutscheinverfahren tritt nur an die Stelle der kostenfreien Vermittlung durch die Beklagte. Dann kann aber das Zahlungsrisiko nicht auf den Arbeitsuchenden verlagert werden, zumal ihn der Vermittlungsgutschein hiervon gerade befreien soll (BSG, a.a.O., m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da weder die Klägerin noch die Beklagte in kostenrechtlicher Hinsicht nach Maßgabe des § 183 SGG privilegiert sind (vgl. BSG, a.a.O.). Aufwendungen des gemäß § 183 SGG kostenprivilegierten Beigeladenen waren nicht gemäß § 197a Abs. 2 Satz 3 SGG - der eine Sonderregelung im Vergleich zu § 162 Abs. 3 VwGO darstellt (Straßfeld in Jansen, SGG, 2. Auflage 2005, § 197a, Rn. 110) - von der Landeskasse zu übernehmen, zumal solche Auslagen tatsächlich nicht entstanden sein dürften.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved