L 19 B 55/08 AS

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 31 AS 500/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 B 55/08 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 24.01.2008 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerden, denen das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 29.02.2008), sind unbegründet.

Ein Anordnungsgrund im Sinne einer Eilbedürftigkeit der einstweiligen gerichtlichen Regelung zur Behebung einer existentiellen Notlage besteht nach dem Umzug der Antragstelerin in die neue Wohnung I-Straße 00, C nicht mehr. Denn die mit dem Zusicherungsverfahren nach § 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bezweckte Aufklärungs- und Warnfunktion ist durch den Umzug der Antragstellerin, der neue Tatsachen geschaffen hat, entfallen. Die Antragstellerin begehrt die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Zusicherung im Sinne von § 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), die Kosten der künftig anzumietenden neuen Wohnung zu übernehmen. Nach § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II soll eine erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind (§ 22 Abs. 2 S. 2 SGB II). Dieses Zusicherungsverfahren hat lediglich den Zweck, über Angemessenheit der Unterkunftskosten vor deren Entstehung eine Entscheidung herbeizuführen und so für die Hilfebedürftige das Entstehen einer erneuten Notlage infolge der nur teilweisen Übernahme von Kosten zu vermeiden (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.11.2007, L 28 B 1101/07 AS PKH; LSG Hessen, Beschl. v. 5.12.2007, L 6 AS 234/07 ER). Die Einholung der Zusicherung ist keine Voraussetzung für die weitere Leistungsgewährung für Unterkunft und Heizung. Da die Antragstellerin bereits im Laufe des einstweiligen Rechtschutzverfahrens umgezogen ist, ist es ihr zumutbar, die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II durch den Bescheid vom 10.12.2007 im Widerspruchverfahren bzw. einem eventuell sich anschließenden Klageverfahren zu klären. Ein Regelungsbedarf im einstweiligen Verfahren ist nicht mehr ersichtlich. Auch in Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin nach Angaben der Antragstellerin nur bereit ist, die Kosten für die Unterkunft und Heizung nach § 20 SGB II für die neue Wohnung in bisherigen Höhe zu leisten, also die Kosten nach § 20 SGB II für die neue Wohnung nicht voll zu tragen, besteht kein Anordnungsgrund mehr. Denn die Antragstellerin kann gegen eine teilweise Kürzung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach Erteilung eines entsprechenden Bescheides Rechtsbehelfe (Widerspruch und Klage) einlegen. In diesem Rechtsbehelfsverfahren ist dann zu klären, ob ein Umzug erforderlich und die Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen sind (zur Erforderlichkeit eines Umzugs und der Angemessenheit der Aufwendungen siehe Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2 Aufl., § 22 Rdz. 71a ff). In diesem Zusammenhang wird auch die Erklärung der bisherigen Vermieterin im Schreiben vom 8.11.2007 zu berücksichtigen sein, dass sie die Wohnung in unrenovierten Zustand an die Antragstellerin übergeben hat. Dass die Vermieterin die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen - Einbau von neuen Fenstern und Dämmung des Hauses - schon im Schreiben vom 30.11.2006 angekündigt hat, könnte für Sanierungsbedarf sprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Aus den vorstehenden Gründen wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wegen Fehlens einer hinreichenden Erfolgsaussicht abgelehnt. Ebenso ist die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe unbegründet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG)
Rechtskraft
Aus
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