Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 6 R 455/17
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits infolge der BSG-Entscheidung zum Aktenzeichen B 5 RE 7/16 R bei (aufgrund der Verweisung) noch nicht geklärter Rechtslage.
Die Beklagte hat der Klägerin ¾ der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist nur noch die Erstattungspflicht der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin streitig.
Die 1977 geborene Klägerin beantragte am 29. August 2011 die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) für ihre Tätigkeit als fachliche Mitarbeiterin im Bereich Tax bei C. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG bei der Beklagten. Dem Antrag fügte sie eine Tätigkeitsbeschreibung der Arbeitgeberin bei und reichte den Arbeitsvertrag vom 17. August 2010 nach. Unter § 3 Abs. 1 Satz 3 hieß es:
"Im Übrigen wird die Tätigkeit durch Weisungen des Vorstands und der von diesem beauftragten Personen geregelt."
Seit 30. Juni 2011 war die Klägerin Mitglied der Rechtsanwaltskammer D-Stadt und Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen.
Mit Bescheid vom 23. März 2012 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Klägerin sei zwar aufgrund ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer und zugleich des berufsständischen Versorgungswerks der Rechtsanwälte. Diese Pflichtmitgliedschaft bestehe jedoch nicht wegen ihrer Beschäftigung als fachliche Mitarbeiterin im Bereich Tax bei C. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG. Der innere Zusammenhang setze eine berufsspezifische Tätigkeit voraus. Für eine berufsspezifische Tätigkeit könne eine Befreiung ausgesprochen werden, wenn diese Tätigkeit die bekannten vier Kriterien anwaltlicher Tätigkeiten bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber (Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung sowie Rechtsvermittlung) kumulativ abdeckt und ist daher auch ausschließlich für Personen mit diesem beruflichen Hintergrund zugänglich. Die Tätigkeit als fachliche Mitarbeiterin im Bereich Tax bei C. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG erfülle diese Voraussetzungen nicht.
Hiergegen legte die Klägerin am 20. April 2012 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2012 zurückgewiesen wurde, da die vier Kriterien nicht erfüllt seien.
Hiergegen hat die Klägerin am 22. November 2012 Klage beim Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben, mit der sie die Befreiung von der Versicherungspflicht ab 30. Juni 2011 begehrte. Mit Beschluss vom 15. Juli 2013 hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf die beim BSG anhängigen Revisionen zu der Rechtsfrage angeordnet. Nach Entscheidungen des BSG vom 3. April 2014 zu den Aktenzeichen B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R und nach Verabschiedung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte wurde die Klägerin am 2. November 2016 als Syndikusrechtsanwältin zugelassen. Einen Antrag auf rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht nach der ab 1. Januar 2016 geltenden Rechtslage stellte sie nicht. Bereits mit Bescheid vom 1. August 2014 befreite sie die Beklagte von der Versicherungspflicht für ihre Tätigkeit als Steuerberaterin bei der C. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ab 2. Juni 2014.
Am 16. August 2017 hat die Klägerin den Rechtsstreit wiederaufgerufen und für erledigt erklärt. Gleichzeitig hat sie beantragt, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Aus dem Urteil des BSG vom 15. Dezember 2016 zum Aktenzeichen B 5 RE 7/16 R sei festgestellt worden, dass die anwaltliche Tätigkeit bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft keine Syndikustätigkeit sei, sondern eine ordinäre anwaltliche Tätigkeit. Die Klägerin erfülle seit 1. September 2010 alle Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 SGB VI.
Die Beklagte geht davon aus, dass sie zur Kostenübernahme nicht verpflichtet ist. Nach dem vor 1. Januar 2016 bestandenem Recht habe kein Anspruch auf die Befreiung von der Versicherungspflicht bestanden. Im Urteil des BSG zum Aktenzeichen B 5 RE 7/16 R sei gerade mangels tatrichterlicher Feststellungen keine abschließende Entscheidung getroffen worden. Es wäre vielmehr zu prüfen gewesen, ob das im Arbeitsvertrag geregelte Weisungsrecht die juristische Tätigkeit der Klägerin inhaltlich erfasst und der C. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine richtungsgebende Einflussnahme auf den Inhalt der von der Klägerin erbringenden Dienstleistungen ermöglicht sowie hiermit korrespondierend entsprechende Rechenschaftsverpflichtungen der Klägerin begründet.
II.
Gemäß § 193 Abs. 1 S. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Vorliegend wurde das Verfahren durch Erledigungserklärung der Klägerin vom 16. August 2017 und zugleich der entsprechende Kostenantrag gestellt.
Die Kostengrundentscheidung richtet sich unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen des Gerichts (Rechtsgedanke des § 91a Zivilprozessordnung (ZPO) und des § 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Grundsätzlich sind die Verfahrenskosten demjenigen aufzuerlegen, der im Verfahren unterliegt. Allerdings sind die Erfolgsaussichten sowie der tatsächliche Ausgang des Verfahrens keine alleinigen Kriterien für die Kostenentscheidung. Vielmehr hat das Gericht neben dem Ergebnis des Rechtsstreits billigerweise alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Ein möglicher Aspekt ist dabei das sog. Veranlassungsprinzip. Grundlage für die Heranziehung des sogenannten "Veranlassungsprinzips" als Ermessensgesichtspunkt ist die Vorstellung, dass die Kosten des Gerichtsverfahrens demjenigen aufzuerlegen sind, der Anlass für den Rechtsstreit gegeben hat (vgl. HLSG, Beschl. v. 30.01.1996, Az. L 4 B 24/95, juris-Rn. 8; Beschl. v. 13.05.1996, Az. L 5 B 64/94, juris-Rn. 23; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 193, Rn. 12b). Es gilt also zu prüfen, ob es sich etwa um einen von vornherein vermeidbaren oder überflüssigen Prozess gehandelt hat und wem dieses ggf. zur Last zu legen ist. Insoweit kommt es insbesondere darauf an, ob im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens der Leistungsträger seiner Amtsermittlungspflicht und der Leistungsberechtigte seiner Mitwirkungspflicht in hinreichendem Maße nachgekommen sind. Auch im Falle einer Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Klägers ist das Veranlassungsprinzip heranzuziehen. Wenn der Verwaltungsträger einer Veränderung unverzüglich nach Kenntnis Rechnung trägt, kann es der Billigkeit entsprechen, eine Kostenerstattungspflicht zu verneinen (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 193 Rn. 12c). Wenn sich die Verhältnisse erst während des Rechtstreits geändert haben, kommt eine teilweise Kostenerstattung in Betracht.
Das Gericht hält unter Beachtung dieser Grundsätze in Ausübung seines Ermessens eine Kostenübernahme von ¾ der Kosten durch die Beklagte für sachgerecht.
Dem liegt zum einen der Umstand zugrunde, dass die Rechtsfrage, ob die Klägerin für ihre Tätigkeit bei C. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Hinblick auf die arbeitsvertragliche Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 3 zu befreien wäre, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.
Das BSG hat im Urteil vom 15. Dezember 2016 zum Az.: B 5 RE 7/16 R ausgeführt, dass zwar ausgeschlossen werden könne, dass der Kläger im dortigen Verfahren, der wie die Klägerin bei C. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beschäftigt war, für seine Arbeitgeberin als Syndikus tätig wird. Auch sei die Beratung von Mandanten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch einen juristischen Angestellten unter bestimmten Voraussetzungen nach der heutigen Rechtsprechung des BGH und der Rechtsprechung des BVerfG mit der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängigem Organ der Rechtspflege im Sinne der Vorgaben der BRAO vereinbar. Zudem übe der in Steuerangelegenheiten tätige, bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellte Rechtsanwalt keine gegen die Rechtsordnung verstoßende Tätigkeit aus und betreue dementsprechend ausschließlich steuerrechtliche Mandate. Dagegen sei für den erkennenden Senat nicht beurteilbar, ob der zwischen dem Kläger und der C. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geschlossene Arbeitsvertrag auch die inhaltliche Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Klägers sicherstellt; insoweit fehlen Feststellungen des LSG zum Inhalt des allgemeinen Weisungsrechts der Arbeitgeberin im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 3 des Arbeitsvertrags. Auch der Arbeitsvertrag der Klägerin mit C. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft enthält unter § 3 Abs. 1 Satz 3 des Arbeitsvertrages eine Regelung, wonach ihre Tätigkeit durch Weisungen des Vorstandes und der von diesem beauftragten Personen geregelt wird. In der Entscheidung des LSG fehlten Feststellungen zum in § 3 Abs. 1 Satz 3 des Arbeitsvertrages normierten allgemeinen Weisungsrecht der Arbeitgeberin. Insoweit verwies das BSG den Rechtsstreit zurück an das LSG, das zu prüfen haben wird, ob das Weisungsrecht die juristische Tätigkeit des Klägers inhaltlich erfasst und der C. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine richtunggebende Einflussnahme auf den Inhalt der vom Kläger zu erbringenden Dienstleistungen ermöglicht sowie hiermit korrespondierend entsprechende Rechenschaftsverpflichtungen des Klägers begründet. Nur in diesem Fall wäre eine Abhängigkeit des Klägers im hier maßgeblichen Sinn zu bejahen. Eine Entscheidung des LSG ist – soweit ersichtlich – noch nicht ergangen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtsfrage höchstrichterlich zugunsten der Klägerin geklärt ist.
Diese Ausführungen sind auf den vorliegenden Fall anwendbar. Die Klägerin ist ebenfalls bei C. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beschäftigt und ihr Arbeitsvertrag enthält eine gleichlautende Regelung unter § 3 Abs. 1 Satz 3 zum Weisungsrecht. Da sich weitere Ermittlungen der Kammer nach Beendigung des Rechtsstreits verbieten und die Kostenentscheidung unter Berücksichtigung der bisherigen Sach- und Rechtslage zu treffen ist, war das Kostenrisiko zwischen den Beteiligten entsprechend zu verteilen.
Für die Klägerin war zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Bescheide auf die sog. "Vier-Kriterien-Theorie" gestützt hat, die vom BSG in seinen Urteilen vom 3. April 2014 zu den Aktenzeichen B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R für rechtswidrig erklärt wurde. Dies führt zu einer Gesamtquote von ¾ zugunsten der Klägerin.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist ausgeschlossen (§ 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG).
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist nur noch die Erstattungspflicht der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin streitig.
Die 1977 geborene Klägerin beantragte am 29. August 2011 die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) für ihre Tätigkeit als fachliche Mitarbeiterin im Bereich Tax bei C. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG bei der Beklagten. Dem Antrag fügte sie eine Tätigkeitsbeschreibung der Arbeitgeberin bei und reichte den Arbeitsvertrag vom 17. August 2010 nach. Unter § 3 Abs. 1 Satz 3 hieß es:
"Im Übrigen wird die Tätigkeit durch Weisungen des Vorstands und der von diesem beauftragten Personen geregelt."
Seit 30. Juni 2011 war die Klägerin Mitglied der Rechtsanwaltskammer D-Stadt und Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen.
Mit Bescheid vom 23. März 2012 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Klägerin sei zwar aufgrund ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer und zugleich des berufsständischen Versorgungswerks der Rechtsanwälte. Diese Pflichtmitgliedschaft bestehe jedoch nicht wegen ihrer Beschäftigung als fachliche Mitarbeiterin im Bereich Tax bei C. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG. Der innere Zusammenhang setze eine berufsspezifische Tätigkeit voraus. Für eine berufsspezifische Tätigkeit könne eine Befreiung ausgesprochen werden, wenn diese Tätigkeit die bekannten vier Kriterien anwaltlicher Tätigkeiten bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber (Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung sowie Rechtsvermittlung) kumulativ abdeckt und ist daher auch ausschließlich für Personen mit diesem beruflichen Hintergrund zugänglich. Die Tätigkeit als fachliche Mitarbeiterin im Bereich Tax bei C. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG erfülle diese Voraussetzungen nicht.
Hiergegen legte die Klägerin am 20. April 2012 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2012 zurückgewiesen wurde, da die vier Kriterien nicht erfüllt seien.
Hiergegen hat die Klägerin am 22. November 2012 Klage beim Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben, mit der sie die Befreiung von der Versicherungspflicht ab 30. Juni 2011 begehrte. Mit Beschluss vom 15. Juli 2013 hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf die beim BSG anhängigen Revisionen zu der Rechtsfrage angeordnet. Nach Entscheidungen des BSG vom 3. April 2014 zu den Aktenzeichen B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R und nach Verabschiedung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte wurde die Klägerin am 2. November 2016 als Syndikusrechtsanwältin zugelassen. Einen Antrag auf rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht nach der ab 1. Januar 2016 geltenden Rechtslage stellte sie nicht. Bereits mit Bescheid vom 1. August 2014 befreite sie die Beklagte von der Versicherungspflicht für ihre Tätigkeit als Steuerberaterin bei der C. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ab 2. Juni 2014.
Am 16. August 2017 hat die Klägerin den Rechtsstreit wiederaufgerufen und für erledigt erklärt. Gleichzeitig hat sie beantragt, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Aus dem Urteil des BSG vom 15. Dezember 2016 zum Aktenzeichen B 5 RE 7/16 R sei festgestellt worden, dass die anwaltliche Tätigkeit bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft keine Syndikustätigkeit sei, sondern eine ordinäre anwaltliche Tätigkeit. Die Klägerin erfülle seit 1. September 2010 alle Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 SGB VI.
Die Beklagte geht davon aus, dass sie zur Kostenübernahme nicht verpflichtet ist. Nach dem vor 1. Januar 2016 bestandenem Recht habe kein Anspruch auf die Befreiung von der Versicherungspflicht bestanden. Im Urteil des BSG zum Aktenzeichen B 5 RE 7/16 R sei gerade mangels tatrichterlicher Feststellungen keine abschließende Entscheidung getroffen worden. Es wäre vielmehr zu prüfen gewesen, ob das im Arbeitsvertrag geregelte Weisungsrecht die juristische Tätigkeit der Klägerin inhaltlich erfasst und der C. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine richtungsgebende Einflussnahme auf den Inhalt der von der Klägerin erbringenden Dienstleistungen ermöglicht sowie hiermit korrespondierend entsprechende Rechenschaftsverpflichtungen der Klägerin begründet.
II.
Gemäß § 193 Abs. 1 S. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Vorliegend wurde das Verfahren durch Erledigungserklärung der Klägerin vom 16. August 2017 und zugleich der entsprechende Kostenantrag gestellt.
Die Kostengrundentscheidung richtet sich unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen des Gerichts (Rechtsgedanke des § 91a Zivilprozessordnung (ZPO) und des § 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Grundsätzlich sind die Verfahrenskosten demjenigen aufzuerlegen, der im Verfahren unterliegt. Allerdings sind die Erfolgsaussichten sowie der tatsächliche Ausgang des Verfahrens keine alleinigen Kriterien für die Kostenentscheidung. Vielmehr hat das Gericht neben dem Ergebnis des Rechtsstreits billigerweise alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Ein möglicher Aspekt ist dabei das sog. Veranlassungsprinzip. Grundlage für die Heranziehung des sogenannten "Veranlassungsprinzips" als Ermessensgesichtspunkt ist die Vorstellung, dass die Kosten des Gerichtsverfahrens demjenigen aufzuerlegen sind, der Anlass für den Rechtsstreit gegeben hat (vgl. HLSG, Beschl. v. 30.01.1996, Az. L 4 B 24/95, juris-Rn. 8; Beschl. v. 13.05.1996, Az. L 5 B 64/94, juris-Rn. 23; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 193, Rn. 12b). Es gilt also zu prüfen, ob es sich etwa um einen von vornherein vermeidbaren oder überflüssigen Prozess gehandelt hat und wem dieses ggf. zur Last zu legen ist. Insoweit kommt es insbesondere darauf an, ob im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens der Leistungsträger seiner Amtsermittlungspflicht und der Leistungsberechtigte seiner Mitwirkungspflicht in hinreichendem Maße nachgekommen sind. Auch im Falle einer Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Klägers ist das Veranlassungsprinzip heranzuziehen. Wenn der Verwaltungsträger einer Veränderung unverzüglich nach Kenntnis Rechnung trägt, kann es der Billigkeit entsprechen, eine Kostenerstattungspflicht zu verneinen (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 193 Rn. 12c). Wenn sich die Verhältnisse erst während des Rechtstreits geändert haben, kommt eine teilweise Kostenerstattung in Betracht.
Das Gericht hält unter Beachtung dieser Grundsätze in Ausübung seines Ermessens eine Kostenübernahme von ¾ der Kosten durch die Beklagte für sachgerecht.
Dem liegt zum einen der Umstand zugrunde, dass die Rechtsfrage, ob die Klägerin für ihre Tätigkeit bei C. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Hinblick auf die arbeitsvertragliche Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 3 zu befreien wäre, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.
Das BSG hat im Urteil vom 15. Dezember 2016 zum Az.: B 5 RE 7/16 R ausgeführt, dass zwar ausgeschlossen werden könne, dass der Kläger im dortigen Verfahren, der wie die Klägerin bei C. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beschäftigt war, für seine Arbeitgeberin als Syndikus tätig wird. Auch sei die Beratung von Mandanten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch einen juristischen Angestellten unter bestimmten Voraussetzungen nach der heutigen Rechtsprechung des BGH und der Rechtsprechung des BVerfG mit der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängigem Organ der Rechtspflege im Sinne der Vorgaben der BRAO vereinbar. Zudem übe der in Steuerangelegenheiten tätige, bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellte Rechtsanwalt keine gegen die Rechtsordnung verstoßende Tätigkeit aus und betreue dementsprechend ausschließlich steuerrechtliche Mandate. Dagegen sei für den erkennenden Senat nicht beurteilbar, ob der zwischen dem Kläger und der C. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geschlossene Arbeitsvertrag auch die inhaltliche Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Klägers sicherstellt; insoweit fehlen Feststellungen des LSG zum Inhalt des allgemeinen Weisungsrechts der Arbeitgeberin im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 3 des Arbeitsvertrags. Auch der Arbeitsvertrag der Klägerin mit C. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft enthält unter § 3 Abs. 1 Satz 3 des Arbeitsvertrages eine Regelung, wonach ihre Tätigkeit durch Weisungen des Vorstandes und der von diesem beauftragten Personen geregelt wird. In der Entscheidung des LSG fehlten Feststellungen zum in § 3 Abs. 1 Satz 3 des Arbeitsvertrages normierten allgemeinen Weisungsrecht der Arbeitgeberin. Insoweit verwies das BSG den Rechtsstreit zurück an das LSG, das zu prüfen haben wird, ob das Weisungsrecht die juristische Tätigkeit des Klägers inhaltlich erfasst und der C. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine richtunggebende Einflussnahme auf den Inhalt der vom Kläger zu erbringenden Dienstleistungen ermöglicht sowie hiermit korrespondierend entsprechende Rechenschaftsverpflichtungen des Klägers begründet. Nur in diesem Fall wäre eine Abhängigkeit des Klägers im hier maßgeblichen Sinn zu bejahen. Eine Entscheidung des LSG ist – soweit ersichtlich – noch nicht ergangen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtsfrage höchstrichterlich zugunsten der Klägerin geklärt ist.
Diese Ausführungen sind auf den vorliegenden Fall anwendbar. Die Klägerin ist ebenfalls bei C. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beschäftigt und ihr Arbeitsvertrag enthält eine gleichlautende Regelung unter § 3 Abs. 1 Satz 3 zum Weisungsrecht. Da sich weitere Ermittlungen der Kammer nach Beendigung des Rechtsstreits verbieten und die Kostenentscheidung unter Berücksichtigung der bisherigen Sach- und Rechtslage zu treffen ist, war das Kostenrisiko zwischen den Beteiligten entsprechend zu verteilen.
Für die Klägerin war zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Bescheide auf die sog. "Vier-Kriterien-Theorie" gestützt hat, die vom BSG in seinen Urteilen vom 3. April 2014 zu den Aktenzeichen B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R für rechtswidrig erklärt wurde. Dies führt zu einer Gesamtquote von ¾ zugunsten der Klägerin.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist ausgeschlossen (§ 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG).
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