L 20 B 11/08 SO ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 16 SO 111/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 B 11/08 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 27.12.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Sozialgericht hat es mit Beschluss vom 27.12.2007 zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu erbringen. Der hiergegen eingelegten Beschwerde des Antragstellers hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 21.01.2008 zu Recht nicht abgeholfen.

Denn die Antragsgegnerin hat sich bereits mit Schreiben vom 15.06.2007 und darüber hinaus mehrfach während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens bereit erklärt, dem Antragsteller bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren darlehensweise Leistungen zu gewähren, sofern der Rückzahlungsanspruch dinglich oder auf andere Weise gesichert wird. Letzteres ist wegen der in § 91 Satz 2 SGB XII als Kann-Bestimmung vorgesehenen Möglichkeit, den (ggf. bestehenden) Anspruch auf Rückzahlung von dinglicher oder anderweitiger Sicherung abhängig zu machen, bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.

Wenn der Antragsteller demgegenüber nur mit einem "bedingungslosen Darlehen" (Schriftsatz 01.02.2008) bzw. mit einer "nicht grundbuchrechtlich abgesicherten Leistungszahlung" einverstanden ist und bereits mit Schreiben vom 17.06.2007 die Sicherung eines Darlehens abgelehnt hat, so besteht auf eine solche nicht gesicherte Leistung bei summarischer Prüfung kein Rechtsanspruch. Dauerhafte Nachteile sind für den Antragsteller insoweit nicht zu erkennen; insbesondere hat die Beklagte insoweit zu Recht auf die für den Antragsteller bestehende Kostenfreiheit grundbuchlicher Eintragungen im Sicherungsverfahren hingewiesen (§ 64 Abs. 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]).

Erst im Hauptsacheverfahren kann deshalb zumutbar geklärt werden, ob die Wohnfläche des Hauses des Antragstellers und seiner Ehefrau mit 87,98 m² nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII dazu führt, dass es sich um ein "angemessenes Hausgrundstück" i.S. der Norm handelt, welches nicht als Vermögen einsetzbar ist. Insofern dürfte etwa von der Antragsgegnerin zu klären sein, ob und inwieweit Vorgaben der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Angemessenheit eines selbst genutzten Einfamilienhauses im Rahmen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) auf die Beurteilung im Rahmen von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII übertragbar sind (vgl. BSG, Urteile vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R = FEVS 59, 49 - 60, Breith. 2007, 964 - 975, und vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R = FEVS 58, 241 - 248, Breith. 2007, 597 - 603), und ob die tatsächlich nutzbaren Räume im Hause des Antragstellers und seiner Ehefrau ggf. diesen Vorgaben noch entsprechen. Im Hauptsacheverfahren kann - sofern es hierauf noch ankommen sollte - ebenfalls zumutbar geklärt werden, ob die Ansicht des Antragstellers, der Teil der Wohnfläche des Hauses, der von ihm zur Ausübung seines Künstlerberufes als Atelier benutzt wird, müsse wegen Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz (GG) in jedem Falle bei der Vermögensprüfung unberücksichtigt bleiben, zutrifft, oder ob nicht trotz grundgesetzlich garantierter Kunstfreiheit eine Berücksichtigung im Rahmen der Gewährung von Grundsicherung im Alter gleichwohl erfolgen muss, weil der Antragsteller eine zwar freie Kunstausübung ggf. selbst zu finanzieren in der Lage sein müsste und es nicht Aufgabe der Sozialhilfe sein kann, eine Kunstausübung, die sich wirtschaftlich aus den Erträgnissen der künstlerischen Betätigung offensichtlich nicht selber trägt, mit von der Allgemeinheit aufzubringenden Leistungen zu unterstützen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 (Sozialgerichtsgesetz) SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved