Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 14 KN 109/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 B 44/07 KN
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 13.09.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 24.09.2007) ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung des Sachverständigen Dr. B nicht vorliegen. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses. Zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 118 Abs. 1 und § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 406 und § 42 Zivilprozessordnung (ZPO)) für die Ablehnung des Sachverständigen Dr. B nicht vorliegen. Mit der Beschwerde werden ebenfalls keine Umstände vorgetragen, die bei einem "nüchtern denkendem Beteiligten" (vgl. insoweit Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., § 118 Rdn. 12 k) die Befürchtung rechtfertigt, dass der Sachverständige sein Gutachten nicht unvoreingenommen erstattet hat (vgl. BVerwG Beschluss vom 06.10.1998, 3 B 35/98, SGb 1999, 301). Dem Sachverständigen ist es - entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten - grundsätzlich gestattet, Gesichtspunkte hervorzuheben, die seiner Ansicht nach entscheidend für die Begründung seiner Leistungsbeurteilung sind. Die vom Klägerbevollmächtigten in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen sind ausschließlich im Rahmen der Beweiswürdigung zu beantworten. Insoweit geht der Senat aufgrund eigener Anschauung davon aus, dass - unabhängig vom Dienstalter - jede Richterin und jeder Richter in der Lage ist, ein medizinisches Sachverständigengutachten und die dagegen erhobenen Einwendungen kritisch und angemessen zu bewerten. Im vorliegenden Fall lassen bereits die Ausführungen des erstinstanzlichen Beschlusses daran keinen Zweifel.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 24.09.2007) ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung des Sachverständigen Dr. B nicht vorliegen. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses. Zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 118 Abs. 1 und § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 406 und § 42 Zivilprozessordnung (ZPO)) für die Ablehnung des Sachverständigen Dr. B nicht vorliegen. Mit der Beschwerde werden ebenfalls keine Umstände vorgetragen, die bei einem "nüchtern denkendem Beteiligten" (vgl. insoweit Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., § 118 Rdn. 12 k) die Befürchtung rechtfertigt, dass der Sachverständige sein Gutachten nicht unvoreingenommen erstattet hat (vgl. BVerwG Beschluss vom 06.10.1998, 3 B 35/98, SGb 1999, 301). Dem Sachverständigen ist es - entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten - grundsätzlich gestattet, Gesichtspunkte hervorzuheben, die seiner Ansicht nach entscheidend für die Begründung seiner Leistungsbeurteilung sind. Die vom Klägerbevollmächtigten in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen sind ausschließlich im Rahmen der Beweiswürdigung zu beantworten. Insoweit geht der Senat aufgrund eigener Anschauung davon aus, dass - unabhängig vom Dienstalter - jede Richterin und jeder Richter in der Lage ist, ein medizinisches Sachverständigengutachten und die dagegen erhobenen Einwendungen kritisch und angemessen zu bewerten. Im vorliegenden Fall lassen bereits die Ausführungen des erstinstanzlichen Beschlusses daran keinen Zweifel.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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NRW
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