Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 21 AL 145/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 B 36/07 AL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.11.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beteiligten streiten um die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld und dessen Erstattung.
Die Klägerin meldete sich am 19.01.2007 arbeitslos. Ebenfalls vom 19.01. bis 27.01.2007 sowie vom 08. - 10.03., 17. - 19.03. und 22. - 24.03.2007 stand sie als Reinigungskraft bei der L GmbH in einem Beschäftigungsverhältnis. Nachdem der Beklagten Letzteres durch eine Überschneidungsmitteilung bekannt geworden war, nahm sie die Bewilligung des Arbeitslosengeldes insgesamt zurück (Bescheid vom 24.04.2007, Widerspruchsbescheid vom 08.05.2007) und verlangte die Erstattung des gezahlten Arbeitslosengeldes sowie der abgeführten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 712,76 EUR (Bescheid vom 14.05.2007).
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 20.09.2007 bekannt gegebenen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 27.09.2007 vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage erhoben.
Mit Beschluss vom 16.11.2007 hat das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Die dagegen gerichtete Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat, ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Klage bietet nicht die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (§ 73a Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rücknahme der Bewilligung des Arbeitslosengeldes beurteilt sich nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III. Danach ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Nach summarischer Prüfung war die Bewilligung des Arbeitslosengeldes von Anfang an rechtswidrig, weil die Klägerin im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung am 19.01.2007 nicht arbeitslos war. Arbeitslosigkeit im Sinne des SGB III setzt u.a. voraus, dass der Arbeitslose nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Entgegen der Auffassung der Klägerin knüpft § 119 Abs. 3 SGB III an die wöchentliche Arbeitszeit und nicht die monatliche Beschäftigungsdauer an, wobei lediglich höchstrichterlich bisher nicht abschließend geklärt ist, ob insoweit auf die Kalender- oder Beschäftigungswoche abzustellen ist (offen gelassen von BSG Urt. v. 13.07.2006 - B 7a AL 16/05 R - Rn 10; vgl. auch Brand in Niesel, SGB III, 4. Aufl., § 119 Rn 29). Darauf kommt es aber vorliegend nicht an, weil die Klägerin sowohl in der Kalenderwoche, die von Montag, dem 15.01. 2007 bis Sonntag, dem 21.01.2007 dauerte sowie auch in der Beschäftigungswoche vom 19.01. bis 26.01.2007 jeweils mindestens 15 Stunden gearbeitet hat. Die Beschäftigung war nicht auf eine Tätigkeit von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausgelegt, wie dies auch die Beschäftigungszeiten im März 2007 belegen. Dagegen kommt es weder auf die monatliche Arbeitszeit noch die Versicherungspflichtigkeit der Beschäftigung an (BSG Urt. v. 13.07.2006 - B 7a AL 16/05 R - Rn 11). Fehlte es damit im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung an der tatsächlichen Arbeitslosigkeit, hätte sich die Klägerin nach dem 27.01.2007 erneut arbeitslos melden müssen, weil die erste Meldung keine Wirkung aufgrund der gleichzeitig aufgenommenen Beschäftigung entfalten konnte (vgl. BSG Urt. v. 13.07.2006 - B 7a AL 16/05 R - Rn 11), so dass die Beklagte auch zu Recht die Arbeitslosengeldbewilligung insgesamt zurückgenommen hat. Ob durch die Vorsprache der Klägerin im Mai 2007 bei der Beklagten eine erneute Arbeitslosmeldung erfolgt ist, die Ansprüche begründen könnte, ist vorliegend nicht Streitgegenstand.
Bei der erforderlichen summarischen Prüfung bestehen auch keine Zweifel an den weiteren Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB X. Angesichts des Leugnens der Klägerin, überhaupt eine Tätigkeit aufgenommen zu haben, ist an der vorsätzlichen Unterlassung der Mitteilung der Beschäftigungsaufnahme nicht zu zweifeln.
Ebensowenig begegnet der Erstattungsbescheid vom 14.05.2007, der entgegen seiner Rechtsbehelfsbelehrung Gegenstand des Klageverfahrens geworden sein dürfte (§ 86 SGG oder § 96 SGG, zum Meinungsstreit vergleiche Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Aufl., § 96 Rn 2), rechtlichen Bedenken.
Da das SG demzufolge die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt hat, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beteiligten streiten um die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld und dessen Erstattung.
Die Klägerin meldete sich am 19.01.2007 arbeitslos. Ebenfalls vom 19.01. bis 27.01.2007 sowie vom 08. - 10.03., 17. - 19.03. und 22. - 24.03.2007 stand sie als Reinigungskraft bei der L GmbH in einem Beschäftigungsverhältnis. Nachdem der Beklagten Letzteres durch eine Überschneidungsmitteilung bekannt geworden war, nahm sie die Bewilligung des Arbeitslosengeldes insgesamt zurück (Bescheid vom 24.04.2007, Widerspruchsbescheid vom 08.05.2007) und verlangte die Erstattung des gezahlten Arbeitslosengeldes sowie der abgeführten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 712,76 EUR (Bescheid vom 14.05.2007).
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 20.09.2007 bekannt gegebenen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 27.09.2007 vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage erhoben.
Mit Beschluss vom 16.11.2007 hat das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Die dagegen gerichtete Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat, ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Klage bietet nicht die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (§ 73a Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rücknahme der Bewilligung des Arbeitslosengeldes beurteilt sich nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III. Danach ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Nach summarischer Prüfung war die Bewilligung des Arbeitslosengeldes von Anfang an rechtswidrig, weil die Klägerin im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung am 19.01.2007 nicht arbeitslos war. Arbeitslosigkeit im Sinne des SGB III setzt u.a. voraus, dass der Arbeitslose nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Entgegen der Auffassung der Klägerin knüpft § 119 Abs. 3 SGB III an die wöchentliche Arbeitszeit und nicht die monatliche Beschäftigungsdauer an, wobei lediglich höchstrichterlich bisher nicht abschließend geklärt ist, ob insoweit auf die Kalender- oder Beschäftigungswoche abzustellen ist (offen gelassen von BSG Urt. v. 13.07.2006 - B 7a AL 16/05 R - Rn 10; vgl. auch Brand in Niesel, SGB III, 4. Aufl., § 119 Rn 29). Darauf kommt es aber vorliegend nicht an, weil die Klägerin sowohl in der Kalenderwoche, die von Montag, dem 15.01. 2007 bis Sonntag, dem 21.01.2007 dauerte sowie auch in der Beschäftigungswoche vom 19.01. bis 26.01.2007 jeweils mindestens 15 Stunden gearbeitet hat. Die Beschäftigung war nicht auf eine Tätigkeit von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausgelegt, wie dies auch die Beschäftigungszeiten im März 2007 belegen. Dagegen kommt es weder auf die monatliche Arbeitszeit noch die Versicherungspflichtigkeit der Beschäftigung an (BSG Urt. v. 13.07.2006 - B 7a AL 16/05 R - Rn 11). Fehlte es damit im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung an der tatsächlichen Arbeitslosigkeit, hätte sich die Klägerin nach dem 27.01.2007 erneut arbeitslos melden müssen, weil die erste Meldung keine Wirkung aufgrund der gleichzeitig aufgenommenen Beschäftigung entfalten konnte (vgl. BSG Urt. v. 13.07.2006 - B 7a AL 16/05 R - Rn 11), so dass die Beklagte auch zu Recht die Arbeitslosengeldbewilligung insgesamt zurückgenommen hat. Ob durch die Vorsprache der Klägerin im Mai 2007 bei der Beklagten eine erneute Arbeitslosmeldung erfolgt ist, die Ansprüche begründen könnte, ist vorliegend nicht Streitgegenstand.
Bei der erforderlichen summarischen Prüfung bestehen auch keine Zweifel an den weiteren Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB X. Angesichts des Leugnens der Klägerin, überhaupt eine Tätigkeit aufgenommen zu haben, ist an der vorsätzlichen Unterlassung der Mitteilung der Beschäftigungsaufnahme nicht zu zweifeln.
Ebensowenig begegnet der Erstattungsbescheid vom 14.05.2007, der entgegen seiner Rechtsbehelfsbelehrung Gegenstand des Klageverfahrens geworden sein dürfte (§ 86 SGG oder § 96 SGG, zum Meinungsstreit vergleiche Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Aufl., § 96 Rn 2), rechtlichen Bedenken.
Da das SG demzufolge die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt hat, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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