Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 14 RJ 3563/00
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 R 403/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit bzw. einer Versichertenrente wegen Erwerbsminderung.
Die 1946 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige und befindet sich eigenem Bekunden zufolge seit 1972 in der Bundesrepublik Deutschland. Sie verfügt nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Von Januar 1973 bis November 1995 war sie überwiegend als Küchenhilfe sowie als Reinemachefrau und Textil - und Kunststoffarbeiterin beitragspflichtig beschäftigt. Ab dem 23.11.1995 bis September 1997 verzeichnet der Versicherungsverlauf der Klägerin - mit Unterbrechungen - Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug.
Am 20.01.2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit/Berufsunfähigkeit.
Die Beklagte führte medizinische Ermittlungen durch und befand die Klägerin in einem Rentengutachten vom 25.04.2000 für in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten im Wechselrhythmus ohne häufige Überkopfarbeiten und unter Vermeidung von Bronchialreizstoffen und Staub zu verrichten.
Mit Bescheid vom 05.05.2000 wurde der Rentenantrag der Klägerin aus medizinischen Gründen abgelehnt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 28.08.2000 zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin am 12.10.2000 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben, mit welcher sie ihr Begehren aus dem Widerspruchsverfahren weiter verfolgt.
Die Klägerin ist auch im Klageverfahren der Auffassung, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nachzugehen und sie könne keine Arbeiten von wirtschaftlichem Wert mehr verrichten, so dass ihre eine Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit/Berufsunfähigkeit bzw. wegen Erwerbsminderung zustehe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2000 zu verurteilen, Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit,
hilfsweise
wegen Berufsunfähigkeit bzw. wegen Erwerbsminderung in gesetzlich zustehendem Umfang zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist auch im Klageverfahren der Auffassung, der Klägerin stehe der geltend gemachte Rentenanspruch nicht zu und hat sich im Wesentlichen auf den Inhalt der von ihr erlassenen Bescheide bezogen.
Das Gericht hat durch Beschluss vom 20.03.2001 der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Versäumung der Klagefrist gewährt.
Des Weiteren hat das Gericht medizinische Ermittlungen durch Beiziehung von Befund - und Entlassungsberichten sowie weiterer medizinischer Unterlagen über die Klägerin durchgeführt und medizinische Sachverständigengutachten von Prof. Dr. C. vom 27.04.2006 und von Dr. D. vom 20.07.2006 eingeholt.
Prof. Dr. C. hat in seinem fachorthopädischen Sachverständigengutachten festgestellt, die Klägerin könne keine körperlichen Arbeiten mit überwiegender Steh-und Gehbelastung mehr ausüben. Aus diesem Grunde sei eine Einsatzfähigkeit als Küchenhilfe seit Erstellung des Rentenantrages nicht mehr gegeben. Im Übrigen hat er die Klägerin aus orthopädischer Sicht für in der Lage befunden, vollschichtig leichte körperliche Tätigkeiten mit Einschränkungen überwiegend im Sitzen zu verrichten. Ausdrücklich hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass aus medizinischer Sicht Tätigkeiten wie das Auszeichnen von Gegenständen im Sitzen, Verpackungsarbeiten sowie ähnliche Beschäftigungen in Betracht zu ziehen seien. Der Sachverständige Dr. D. vermochte aus neurologischer - psychiatrischer Sicht keine Leiden mit erwerbsminderndem Dauereinfluss bei der Klägerin festzustellen. Unter Berücksichtigung des Bildungsniveaus der Klägerin sowie deren Unfähigkeit zu Lesen und zu Schreiben und eines verminderten Hörvermögens hat er die Klägerin in medizinischer Hinsicht für in der Lage befunden, vollschichtig einfache geistige Arbeiten zu verrichten, welche das Ausführen von Anweisungen ohne Selbstständigkeit beinhalteten und nach kurzer Einleitung ohne Ausbildung verrichtet werden könnten. Im Einzelnen wird in soweit auf Blatt 315 bis 348 und 370 bis 383 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Rentenakte der Beklagten ebenfalls Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 SGG gegeben sind und den Beteiligten insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Der vorliegende Rechtsstreit weist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf.
Streitigkeiten über die Bewilligung von Renten über verminderter Erwerbsfähigkeit stellen Regelfälle sozialgerichtliche Entscheidungen dar. Das Gericht hält daher den Erlass eines Gerichtsbescheides für angemessen. Hinzu kommt, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist und dass das Gericht einen persönlichen Eindruck von der Klägerin hinsichtlich der Beurteilung des quantitativen und qualitativen Leistungsvermögens nicht für erforderlich hält.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf den Inhalt des Bescheides vom 05.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2000, welchr im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden ist und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 SGG).
Ergänzend hierzu wird folgendes ausgeführt:
Die Fähigkeit, durch erlaubte Erwerbstätigkeit ein Arbeitsentgelt in nicht ganz unerheblichem Umfang zu erzielen, ist im Falle der Klägerin zwar durch verschiedene Gesundheitsbeeinträchtigungen herabgemindert, jedoch ist in die Klägerin noch in der Lage, zumindest leichte Tätigkeiten vollschichtig mit Einschränkungen zu verrichten. Diese im Wesentlichen schon von der Beklagten aufgrund der ihr vorliegenden medizinischen Unterlagen festgestellte Leistungsfähigkeit der Klägerin hat sich durch die während des Gerichtsverfahrens durchgeführten weiteren Beweiserhebungen, insbesondere durch die Sachverständigengutachten von Prof. Dr. C. und Dr. D. erhärtet. Die Gerichtssachverständigen haben die Klägerin übereinstimmend für noch vollschichtige Tätigkeiten leichter Art für einsetzbar gehalten. Zweifel an der Richtigkeit der vorliegenden Gutachten ergeben sich für das Gericht nicht.
Die Klägerin ist somit nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. Die Klägerin ist auch nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI a.F.
Zwar kann die Klägerin nach den Feststellungen des Gerichtssachverständigen Prof. Dr. C. den bisherigen Beruf der Küchenhilfe nicht mehr vollschichtig ausüben. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kommt jedoch noch eine vollschichtige Beschäftigung für leichte Tätigkeiten in Betracht, auch soweit weitere Beeinträchtigungen der Klägerin die deren Unfähigkeit zu Lesen und zu Schreiben und ein vermindertes Hörvermögen einbezogen werden. Solche Tätigkeiten sind für die Klägerin auch sozial zumutbar, da sie mangels einer Berufsausbildung nicht über einen Berufsschutz verfügt.
Die Klägerin ist auch aus den vorgenannten Gründen auch nicht erwerbsgemindert im Sinne des seit dem 01.01.2001 geltenden Rechtes (§ 43 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Sätze 2 bis 3 und Abs. 3; § 240 Abs. 2 SGB VI n.F.).
Die Klage war demzufolge abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit bzw. einer Versichertenrente wegen Erwerbsminderung.
Die 1946 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige und befindet sich eigenem Bekunden zufolge seit 1972 in der Bundesrepublik Deutschland. Sie verfügt nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Von Januar 1973 bis November 1995 war sie überwiegend als Küchenhilfe sowie als Reinemachefrau und Textil - und Kunststoffarbeiterin beitragspflichtig beschäftigt. Ab dem 23.11.1995 bis September 1997 verzeichnet der Versicherungsverlauf der Klägerin - mit Unterbrechungen - Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug.
Am 20.01.2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit/Berufsunfähigkeit.
Die Beklagte führte medizinische Ermittlungen durch und befand die Klägerin in einem Rentengutachten vom 25.04.2000 für in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten im Wechselrhythmus ohne häufige Überkopfarbeiten und unter Vermeidung von Bronchialreizstoffen und Staub zu verrichten.
Mit Bescheid vom 05.05.2000 wurde der Rentenantrag der Klägerin aus medizinischen Gründen abgelehnt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 28.08.2000 zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin am 12.10.2000 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben, mit welcher sie ihr Begehren aus dem Widerspruchsverfahren weiter verfolgt.
Die Klägerin ist auch im Klageverfahren der Auffassung, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nachzugehen und sie könne keine Arbeiten von wirtschaftlichem Wert mehr verrichten, so dass ihre eine Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit/Berufsunfähigkeit bzw. wegen Erwerbsminderung zustehe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2000 zu verurteilen, Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit,
hilfsweise
wegen Berufsunfähigkeit bzw. wegen Erwerbsminderung in gesetzlich zustehendem Umfang zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist auch im Klageverfahren der Auffassung, der Klägerin stehe der geltend gemachte Rentenanspruch nicht zu und hat sich im Wesentlichen auf den Inhalt der von ihr erlassenen Bescheide bezogen.
Das Gericht hat durch Beschluss vom 20.03.2001 der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Versäumung der Klagefrist gewährt.
Des Weiteren hat das Gericht medizinische Ermittlungen durch Beiziehung von Befund - und Entlassungsberichten sowie weiterer medizinischer Unterlagen über die Klägerin durchgeführt und medizinische Sachverständigengutachten von Prof. Dr. C. vom 27.04.2006 und von Dr. D. vom 20.07.2006 eingeholt.
Prof. Dr. C. hat in seinem fachorthopädischen Sachverständigengutachten festgestellt, die Klägerin könne keine körperlichen Arbeiten mit überwiegender Steh-und Gehbelastung mehr ausüben. Aus diesem Grunde sei eine Einsatzfähigkeit als Küchenhilfe seit Erstellung des Rentenantrages nicht mehr gegeben. Im Übrigen hat er die Klägerin aus orthopädischer Sicht für in der Lage befunden, vollschichtig leichte körperliche Tätigkeiten mit Einschränkungen überwiegend im Sitzen zu verrichten. Ausdrücklich hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass aus medizinischer Sicht Tätigkeiten wie das Auszeichnen von Gegenständen im Sitzen, Verpackungsarbeiten sowie ähnliche Beschäftigungen in Betracht zu ziehen seien. Der Sachverständige Dr. D. vermochte aus neurologischer - psychiatrischer Sicht keine Leiden mit erwerbsminderndem Dauereinfluss bei der Klägerin festzustellen. Unter Berücksichtigung des Bildungsniveaus der Klägerin sowie deren Unfähigkeit zu Lesen und zu Schreiben und eines verminderten Hörvermögens hat er die Klägerin in medizinischer Hinsicht für in der Lage befunden, vollschichtig einfache geistige Arbeiten zu verrichten, welche das Ausführen von Anweisungen ohne Selbstständigkeit beinhalteten und nach kurzer Einleitung ohne Ausbildung verrichtet werden könnten. Im Einzelnen wird in soweit auf Blatt 315 bis 348 und 370 bis 383 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Rentenakte der Beklagten ebenfalls Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 SGG gegeben sind und den Beteiligten insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Der vorliegende Rechtsstreit weist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf.
Streitigkeiten über die Bewilligung von Renten über verminderter Erwerbsfähigkeit stellen Regelfälle sozialgerichtliche Entscheidungen dar. Das Gericht hält daher den Erlass eines Gerichtsbescheides für angemessen. Hinzu kommt, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist und dass das Gericht einen persönlichen Eindruck von der Klägerin hinsichtlich der Beurteilung des quantitativen und qualitativen Leistungsvermögens nicht für erforderlich hält.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf den Inhalt des Bescheides vom 05.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2000, welchr im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden ist und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 SGG).
Ergänzend hierzu wird folgendes ausgeführt:
Die Fähigkeit, durch erlaubte Erwerbstätigkeit ein Arbeitsentgelt in nicht ganz unerheblichem Umfang zu erzielen, ist im Falle der Klägerin zwar durch verschiedene Gesundheitsbeeinträchtigungen herabgemindert, jedoch ist in die Klägerin noch in der Lage, zumindest leichte Tätigkeiten vollschichtig mit Einschränkungen zu verrichten. Diese im Wesentlichen schon von der Beklagten aufgrund der ihr vorliegenden medizinischen Unterlagen festgestellte Leistungsfähigkeit der Klägerin hat sich durch die während des Gerichtsverfahrens durchgeführten weiteren Beweiserhebungen, insbesondere durch die Sachverständigengutachten von Prof. Dr. C. und Dr. D. erhärtet. Die Gerichtssachverständigen haben die Klägerin übereinstimmend für noch vollschichtige Tätigkeiten leichter Art für einsetzbar gehalten. Zweifel an der Richtigkeit der vorliegenden Gutachten ergeben sich für das Gericht nicht.
Die Klägerin ist somit nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. Die Klägerin ist auch nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI a.F.
Zwar kann die Klägerin nach den Feststellungen des Gerichtssachverständigen Prof. Dr. C. den bisherigen Beruf der Küchenhilfe nicht mehr vollschichtig ausüben. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kommt jedoch noch eine vollschichtige Beschäftigung für leichte Tätigkeiten in Betracht, auch soweit weitere Beeinträchtigungen der Klägerin die deren Unfähigkeit zu Lesen und zu Schreiben und ein vermindertes Hörvermögen einbezogen werden. Solche Tätigkeiten sind für die Klägerin auch sozial zumutbar, da sie mangels einer Berufsausbildung nicht über einen Berufsschutz verfügt.
Die Klägerin ist auch aus den vorgenannten Gründen auch nicht erwerbsgemindert im Sinne des seit dem 01.01.2001 geltenden Rechtes (§ 43 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Sätze 2 bis 3 und Abs. 3; § 240 Abs. 2 SGB VI n.F.).
Die Klage war demzufolge abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
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