Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
12
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 41 SO 71/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 B 39/09 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 17.06.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
Hierzu verweist der Senat zunächst vollinhaltlich auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu eigen macht.
Auch das Vorbringen des Antragstellers zur Begründung seiner Beschwerde führt zu keiner abweichenden Entscheidung. Ungeachtet der Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für den streitigen Anspruch gegeben sind, würde allein das Bestehen des erforderlichen Anordnungsanspruchs nicht zum Erlass einer einstweiligen Anordnung führen. Da das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache deren Ergebnis vorwegnimmt, ist, worauf auch das Sozialgericht schon zutreffend hingewiesen hat, das Vorliegen eines Anordnungsgrundes erforderlich, mit dem die besondere Eilbedürftigkeit geltend gemacht wird. Hierzu hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nichts vorgetragen. Erforderlich hierfür wäre auf jeden Fall gewesen, dass der Antragsteller bzw. seine gesetzlichen Vertreter ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegen. So lange dieser Punkt ungeklärt ist und damit nicht überprüft werden kann, ob der Antragsteller bzw. seine gesetzlichen Vertreter nicht in der Lage sind, die entstehenden Kosten bis zur Entscheidung in der Hauptsache selbst zu tragen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin hierzu im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist. Es ist auch kein Grund ersichtlich, aus dem heraus diese Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht offen gelegt werden.
Die Tatsache, dass hierzu keine Angaben gemacht werden, belegt vielmehr, dass offensichtlich Einkommen und Vermögen in ausreichender Höhe vorhanden ist, um die Kosten zunächst selbst zu tragen. Diese Annahme wird auch gestützt aus Angaben, die der Antragsteller bereits bei einer Antragstellung im Mai 2007 gemacht hat, nach denen die gesetzliche Vertreterin zu 1) als Bürokauffrau bei einer Modellbau GmbH tätig ist und der gesetzliche Vertreter zu 2) als Angestellter der BoGeStra arbeitet. Anhaltspunkte dafür, dass sich in der Zwischenzeit Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern des Antragstellers ergeben haben, bestehen nicht.
Erstmalig mit Schreiben vom 23.10.2008 hat die Antragsgegnerin die gesetzlichen Vertreter des Antragstellers darauf hingewiesen, dass die beantragte Hilfe einkommens- und vermögensabhängig sei. Diese seitdem mehrfach erteilten Hinweise, deren Richtigkeit auch durch die Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss bestätigt worden sind, hat der Antragsteller ignoriert,. Angesichts dessen sind die polemischen Ausführungen im Rahmen der Beschwerdebegründung, die Eltern des Antragstellers seien erbittert und empört darüber, dass das sozial verantwortungslose Verhalten der Antragsgegnerin nun noch durch gerichtliche Ignoranz bestätigt worden sei, für den Senat nicht nachvollziehbar, solange der Antragsteller bzw. seine gesetzlichen Vertreter der bei der Beantragung von Sozialleistungen gebotenen und ihnen in den §§ 60 ff. SGB I gesetzlich auferlegten Mitwirkungspflicht nicht nachkommen.
Solange der Antragsteller bzw. seine gesetzlichen Vertreter es in den Händen halten, die Voraussetzungen des geltend gemachten Anordnungsgrundes nachzuweisen, dieser Pflicht aber über einen Zeitraum von ca. 9 Monaten nicht nachkommen, widerspricht bereits dieses Verhalten einer Eilbedürftigkeit, mit der die Vorwegnahme des Ergebnisses der Hauptsache zu rechtfertigen wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
Hierzu verweist der Senat zunächst vollinhaltlich auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu eigen macht.
Auch das Vorbringen des Antragstellers zur Begründung seiner Beschwerde führt zu keiner abweichenden Entscheidung. Ungeachtet der Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für den streitigen Anspruch gegeben sind, würde allein das Bestehen des erforderlichen Anordnungsanspruchs nicht zum Erlass einer einstweiligen Anordnung führen. Da das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache deren Ergebnis vorwegnimmt, ist, worauf auch das Sozialgericht schon zutreffend hingewiesen hat, das Vorliegen eines Anordnungsgrundes erforderlich, mit dem die besondere Eilbedürftigkeit geltend gemacht wird. Hierzu hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nichts vorgetragen. Erforderlich hierfür wäre auf jeden Fall gewesen, dass der Antragsteller bzw. seine gesetzlichen Vertreter ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegen. So lange dieser Punkt ungeklärt ist und damit nicht überprüft werden kann, ob der Antragsteller bzw. seine gesetzlichen Vertreter nicht in der Lage sind, die entstehenden Kosten bis zur Entscheidung in der Hauptsache selbst zu tragen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin hierzu im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist. Es ist auch kein Grund ersichtlich, aus dem heraus diese Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht offen gelegt werden.
Die Tatsache, dass hierzu keine Angaben gemacht werden, belegt vielmehr, dass offensichtlich Einkommen und Vermögen in ausreichender Höhe vorhanden ist, um die Kosten zunächst selbst zu tragen. Diese Annahme wird auch gestützt aus Angaben, die der Antragsteller bereits bei einer Antragstellung im Mai 2007 gemacht hat, nach denen die gesetzliche Vertreterin zu 1) als Bürokauffrau bei einer Modellbau GmbH tätig ist und der gesetzliche Vertreter zu 2) als Angestellter der BoGeStra arbeitet. Anhaltspunkte dafür, dass sich in der Zwischenzeit Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern des Antragstellers ergeben haben, bestehen nicht.
Erstmalig mit Schreiben vom 23.10.2008 hat die Antragsgegnerin die gesetzlichen Vertreter des Antragstellers darauf hingewiesen, dass die beantragte Hilfe einkommens- und vermögensabhängig sei. Diese seitdem mehrfach erteilten Hinweise, deren Richtigkeit auch durch die Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss bestätigt worden sind, hat der Antragsteller ignoriert,. Angesichts dessen sind die polemischen Ausführungen im Rahmen der Beschwerdebegründung, die Eltern des Antragstellers seien erbittert und empört darüber, dass das sozial verantwortungslose Verhalten der Antragsgegnerin nun noch durch gerichtliche Ignoranz bestätigt worden sei, für den Senat nicht nachvollziehbar, solange der Antragsteller bzw. seine gesetzlichen Vertreter der bei der Beantragung von Sozialleistungen gebotenen und ihnen in den §§ 60 ff. SGB I gesetzlich auferlegten Mitwirkungspflicht nicht nachkommen.
Solange der Antragsteller bzw. seine gesetzlichen Vertreter es in den Händen halten, die Voraussetzungen des geltend gemachten Anordnungsgrundes nachzuweisen, dieser Pflicht aber über einen Zeitraum von ca. 9 Monaten nicht nachkommen, widerspricht bereits dieses Verhalten einer Eilbedürftigkeit, mit der die Vorwegnahme des Ergebnisses der Hauptsache zu rechtfertigen wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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NRW
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