L 7 B 244/09 AS ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AS 89/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 B 244/09 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers zu 3) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 20.05.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Dem Antragsteller zu 3) wird Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwalt E aus C gewährt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers zu 3) gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 20.05.2009 ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

1. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, Seite 927).

2. Der Antragsteller zu 3) hat als Beschwerdeführer einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) mit Erfolg beanspruchen kann. Denn gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II kann derjenige keine Leistungen nach dem SGB II beanspruchen, der leistungsberechtigt nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) ist. Dem Antragsteller sind diese Leistungen auch bewilligt und gewährt worden.

Leistungsberechtigt nach dem AsylbLG sind insbesondere Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthaltsG) besitzen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG). Der Antragsteller zu 3) dürfte derzeit im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthaltsG sein. Damit ist er auf der Grundlage der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich vorzunehmenden summarischen Prüfung von dem Leistungssystem des SGB II ausgeschlossen.

Dass die Ausländerbehörde der Stadt C den aufenthaltsrechtlichen Status des Antragstellers zu 3), wie dieser im Beschwerdeverfahren vorgetragen hat, überprüft, führt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu keiner anderen Beurteilung. Der aufenthaltsrechtliche Status des Antragstellers wird im sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahren abschließend zu prüfen sein. Dies konnte der Senat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht leisten. Der Antragsteller zu 3) hat selbst vorgetragen, dass er sich seit längerem darum bemüht, seinen aufenthaltsrechtlichen Status abschließend zu klären. Das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache ist dem Antragsteller zu 3) auch zuzumuten, weil er nicht - wie vom Senat anfangs angenommen - außerhalb jeglichen Leistungsbezugs steht, sondern Leistungen nach dem AsylbLG erhält (224,97 EUR Regelsatz und 131,27 EUR anteilige Kosten der Unterkunft).

Es bleibt damit dem sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten, den aufenthaltsrechtlichen Status des Antragstellers zu 3) weiter aufzuklären. Eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 Aufenthaltsgesetz ist angesichts der Biographie des Antragstellers zu 3) eher überraschend. Denn er war in der Bundesrepublik Deutschland über sehr viele Jahre sozialversicherungs- und entgeltpflichtig beschäftigt.

3. Dem Antragsteller zu 3) war als Beschwerdeführer auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen. Denn seiner Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren fehlte im Zeitpunkt der Entscheidungsreife seines Antrages auf Prozesskostenhilfe nicht jegliche Erfolgsaussicht (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)). Der Senat hat sich um eine weitere Aufklärung seines aufenthaltsrechtlichen Status bemüht, diesen aber wie ausgeführt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend klären können.

4. Kosten sind nicht zu erstatten (entsprechend § 193 SGG).

5. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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