Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 11 AS 159/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 B 83/09 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 13.07.2009 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt L wird abgelehnt.
Gründe:
Soweit der Antragsteller sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet, ist diese Beschwerde gemäß §§ 172 Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 SGG unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750,00 EUR nicht übersteigt. Demzufolge hat das Sozialgericht die Beschwerde auch nicht zugelassen. Auf die Nachfrage des Senats vom 07.08.2009, ob das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Antragstellers als Nichtzulassungsbeschwerde behandelt werden soll, hat der Antragsteller nicht geantwortet.
Nur vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass in dem Fall, in dem die Beschwerde als Nichtzulassungsbeschwerde behandelt würde, diese unbegründet wäre, da die Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind. Die Streitsache hat keine grundsätzliche Bedeutung, mit seinem Beschluss vom 13.07.2009 weicht das Sozialgericht nicht von einer höherinstanzlichen Entscheidung ab und es wird auch kein der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 - 3 SGG).
Soweit der Antragsteller sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wendet, ist die Beschwerde zwar zulässig, aber unbegründet. Hierzu verweist der Senat in entsprechender Anwendung des §§ 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kommt nach §§ 73 a SGG i. V. m. 114 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht in Betracht, da die Beschwerde wegen ihrer Unzulässigkeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der genannten Vorschriften bietet.
Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angegriffen hat, folgt die Kostenentscheidung aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Soweit sich seine Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe richtet, werden Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Soweit der Antragsteller sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet, ist diese Beschwerde gemäß §§ 172 Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 SGG unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750,00 EUR nicht übersteigt. Demzufolge hat das Sozialgericht die Beschwerde auch nicht zugelassen. Auf die Nachfrage des Senats vom 07.08.2009, ob das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Antragstellers als Nichtzulassungsbeschwerde behandelt werden soll, hat der Antragsteller nicht geantwortet.
Nur vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass in dem Fall, in dem die Beschwerde als Nichtzulassungsbeschwerde behandelt würde, diese unbegründet wäre, da die Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind. Die Streitsache hat keine grundsätzliche Bedeutung, mit seinem Beschluss vom 13.07.2009 weicht das Sozialgericht nicht von einer höherinstanzlichen Entscheidung ab und es wird auch kein der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 - 3 SGG).
Soweit der Antragsteller sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wendet, ist die Beschwerde zwar zulässig, aber unbegründet. Hierzu verweist der Senat in entsprechender Anwendung des §§ 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kommt nach §§ 73 a SGG i. V. m. 114 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht in Betracht, da die Beschwerde wegen ihrer Unzulässigkeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der genannten Vorschriften bietet.
Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angegriffen hat, folgt die Kostenentscheidung aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Soweit sich seine Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe richtet, werden Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved