Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 3 R 190/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 R 220/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.02.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellung von Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG), die sie in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegt hat.
Die am 00.00.1967 in B (Russland) geborene Klägerin, die weder deutsche Staats- noch deutsche Volkszugehörige ist, besuchte dort von 1974 bis 1985 eine allgemeinbildende Schule und anschließend eine medizinische Fachschule, die sie im Februar 1988 mit der Qualifikation einer Assistenzärztin abschloss. Vom 11.04.1988 bis zum 20.04.1994 war sie - unterbrochen durch Zeiten der Schwangerschaft bzw. des Mutterschutzes vom 05.08.1989 bis zum 11.11.1989 - als Assistenzärztin im Bezirkszentralkrankenhaus der Stadt N beschäftigt. Am 29.04.1994 reiste die Klägerin in Deutschland ein.
Ihr am 00.00.1967 in T/Kasachstan geborener Ehemann war mit einem deutschen Reisepass als deutscher Staatsangehöriger drei Wochen zuvor, am 08.04.1994, in das Bundesgebiet eingereist, obwohl das Bundesverwaltungsamt seinen dort am 22.05.1991 eingegangenen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler mit Bescheid vom 13.07.1993 abgelehnt hatte. Der gegen diesen Bescheid erhobene Widerspruch wurde mit bestandskräftig gewordenem Widerspruchsbescheid vom 22.08.1997 zurückgewiesen.
Der Schwiegervater der Klägerin war bereits am 18.02.1993 - im Besitz eines Aufnahmebescheides des Bundesverwaltungsamtes - in das Bundesgebiet eingereist und ist anerkannter Spätaussiedler. Dieser war in dem von deutschen Einwanderern gegründeten Dorf S in der Ukraine als Sohn deutscher Volkszugehöriger geboren worden, mit den deutschen Truppen 1944 in das von Deutschland besetzte Polen zurückgewichen und dort eingebürgert worden. Im Jahre 1945 wurde er in die ehemalige Sowjetunion verschleppt und stand dort bis 1956 unter Kommandanturaufsicht.
Den am 03.05.2001 gestellten Antrag des Ehemannes der Klägerin auf Anerkennung als Spätaussiedler bzw. Heimatvertriebener lehnte die beigeladene Stadt L durch Bescheid vom 01.07.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung K vom 04.01.2002 ab. In dem anschließend bei dem Verwaltungsgericht (VG) Köln anhängig gewesenen Klageverfahren nahm der Ehemann der Klägerin seine Klage im Februar 2003 zurück, nachdem sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht seines Begehrens auf Ausstellung einer Bescheinigung als Vertriebener abgelehnt worden war. In einem weiteren bei dem VG Köln (Az: 10 K 856/01) geführten Verfahren wurde die gegen die Industrie- und Handelskammer (IHK) L sowie die Beigeladene gerichtete Klage des Ehemannes der Klägerin auf Gleichstellung eines ausländischen Diploms durch Urteil vom 14.04.2004 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen führte die Kammer unter Hinweis darauf, dass dies in dem dortigen Verfahren nicht entscheidungsrelevant sei, ergänzend aus, dass der Ehemann der Klägerin als nach der Vertreibung geborener Abkömmling seines Vaters gemäß § 100 Abs.1, § 7 iVm § 1 Abs.1 bzw. Abs.2 des Gesetzes über die Vertriebenen und Flüchtlinge - Bundesvertriebenengesetz (BVFG) - in der bis zum 31.12.1992 geltenden Fassung (a.F.) die Eigenschaft als Vertriebener erworben habe.
Am 29.07.2004 beantragte die Klägerin bei der damaligen Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz die Klärung ihres Versicherungskontos sowie die Feststellung ihrer in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beschäftigungszeiten vom 11.04.1988 bis zum 20.04.1994 nach dem FRG. Zur Stützung ihres Begehrens verwies sie auf die Entscheidung des VG Köln vom 14.04.2004 (Az: 10 K 856/01), nach der ihr Ehemann als Vertriebener anzusehen sei - mit der Folge, dass auch sie als dessen Ehefrau, abgeleitet von diesem, gemäß § 1 Abs.3 BVFG Vertriebenenstatus erworben habe und somit zu dem von § 1 FRG erfassten Personenkreis gehöre.
Nach Weiterleitung des Antrags an die Beklagte forderte diese die Klägerin auf, bei der Beigeladenen eine Bescheinigung über ihre Eigenschaft als Vertriebene oder Flüchtling im Sinne des BVFG zu beantragen. Die Beigeladene stellte daraufhin mit Schreiben vom 21.03.2005 gegenüber der Beklagten fest, dass die Klägerin die Voraussetzungen nach § 1 Abs.3 BVFG als ausländische Ehegattin, abgeleitet von ihrem Ehemann als Umsiedler nach § 1 Abs.2 Nr.2 BVFG, erfülle. Mit Schreiben vom gleichen Tag informierte die Beigeladene die Klägerin über den Inhalt dieses Schreibens. Bereits unter dem 24.02.2005 hatte die Beigeladene dem für den Ehemann der Klägerin zuständigen Rentenversicherungsträger, der Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz, mitgeteilt, dass bei diesem die Voraussetzungen zur Anerkennung als Umsiedler im Sinne des § 1 Abs.2 Nr.2 iVm § 7 BVFG a.F. gegeben seien.
Nachdem die Beklagte die Beigeladene um Überprüfung und Korrektur ihrer Entscheidung gebeten hatte, stellte letztere mit Schreiben vom 19.08.2005 unter Rücknahme ihrer "mit Zuschrift vom 17.03.2005" hiervon abweichend getroffenen Feststellungen fest, dass die Klägerin nicht die Voraussetzungen nach § 1 Abs.3 BVFG als ausländische Ehegattin eines Umsiedlers erfülle. Ebenso nahm die Beigeladene ihr im Falle des Ehemannes der Klägerin ergangenes entsprechendes Schreiben vom 24.02.2005 unter dem 10.08.2005 gegenüber der LVA Rheinprovinz zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass dieser kein Umsiedler sei, weil er erst nach dem 31.12.1992 in das Bundesgebiet eingereist sei und den Vertriebenenstatus seines Vaters als dessen Abkömmling daher nicht nach § 7 BVFG a.F. erworben haben könne.
Durch Bescheid vom 15.11.2005 stellte die Beklagte die Versicherungszeiten der Klägerin bis zum 31.12.1998 verbindlich fest, erkannte u.a. Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft/Mutterschutz vom (u.a.) 05.08. bis zum 11.11.1989 sowie wegen Ausbildung an und merkte Zeiten der Arbeitslosigkeit vor. Die Anerkennung u.a. der geltend gemachten Beitrags- bzw. Beschäftigungszeit als Assistenzärztin vom 11.04.1988 bis zum 04.08.1989 (= Tag vor Beginn des Mutterschutzes) sowie vom 12.11.1989 (= Tag nach Ende des Mutterschutzes) bis zum 20.04.1994 nach dem FRG lehnte sie hingegen mit der Begründung ab, dass die Klägerin schon nicht zu dem von § 1 FRG erfassten Personenkreis gehöre.
Zur Begründung ihres gegen diesen Bescheid am 12.12.2005 eingelegten Widerspruchs wandte die Klägerin sich - über die nicht erfolgte Feststellung von Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten hinaus - gegen die unterbliebene Anerkennung ihrer in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beschäftigungszeiten als Assistenzärztin. Insoweit vertrat sie die Auffassung, dass ihr Ehemann - und damit auch sie selbst, abgeleitet von diesem - gemäß § 7 BVFG a.F. Vertriebene(r) sei. Es möge zwar sein, dass diese Vorschrift zum 01.01.1993 aufgehoben worden sei. Sie gelte nach der Rechtsprechung u.a. des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 04.04.1995 - 9 C 400/94 -) aber weiterhin für Personen, die den Vertriebenenstatus - wie ihr Ehemann - bereits vor dem 01.01.1993 erworben hätten.
Mit Bescheid vom 31.03.2006 half die Beklagte dem Widerspruch der Klägerin insoweit ab, als sie ergänzend Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten anerkannte sowie eine weitere Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vormerkte. Durch Widerspruchsbescheid vom 08.06.2006 wurde der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen.
Mit ihrer am 12.06.2006 bei dem Sozialgericht Köln erhobenen Klage hat die Klägerin (ausschließlich) ihr Begehren auf Anerkennung der in der Sowjetunion zurückgelegten Beschäftigungszeiten als Zeiten nach dem FRG weiterverfolgt. Sie hat unter Vorlage eines Auszugs aus einem Schulungsprotokoll, Stand des Zuwanderergesetzes, von Rechtsanwalt S T, I, vom 22.09.2003, weiterhin die Auffassung vertreten, § 7 BVFG a.F. sei auf Personen, deren Vertriebenenstatus vor dem 01.01.1993 entstanden sei, weiter anwendbar. Da ein Kind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Kassel (VGH Kassel, Urteil vom 31.03.2003 - 12 UE 2584/02 - ) unter den Voraussetzungen des § 7 BVFG a.F. uneingeschränkt in die Rechtsstellung eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit eintrete, könne im Übrigen auch sein (nichtdeutscher) Ehegatte Statusdeutscher nach Art. 116 Abs.1 Grundgesetz (GG) werden. Habe sie somit, abgeleitet von ihrem Ehemann, Vertriebenenstatus erworben, so seien ihre in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Versicherungszeiten als Assistenzärztin entgegen der Auffassung der Beklagten auch als FRG-Zeiten anzuerkennen. Dies gelte selbst dann, wenn die einschlägigen Vorschriften des FRG die Anerkennung von Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten nur dann vorsähen, wenn diese vor der Vertreibung zurückgelegt worden seien. Soweit es in diesem Zusammenhang auf den Zeitpunkt der Umsiedlung ihres Schwiegervaters ankomme, habe diese am 05.09.1943 durch Ausweisung aus seinem Heimatdorf Rundwiese (= 1. Vertreibung) begonnen, sei 1945 durch die Repatriierung aus dem Lager für Vertriebene Brückenfeld des deutschen Großreiches in das Ausland unterbrochen worden, habe während der "Dauerhaltung im Ausland" bis zur Aussiedlung (= 2. Vertreibung) angedauert und sei erst mit der Begründung eines neuen Wohnsitzes an dem zugewiesenen Ort L beendet worden (sog. "Mehrfachvertreibung").
Die Beklagte hat die angefochtenen Bescheide für zutreffend erachtet und ergänzend darauf hingewiesen, dass sie an die von der Beigeladenen mit Schreiben vom 19.08.2005 getroffenen Feststellungen, nach denen die Klägerin keinen Vertriebenenstatus im Sinne des § 1 Abs.3 BVFG besitze, gebunden sei. Unabhängig davon seien die von der Klägerin in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Versicherungszeiten selbst dann nicht nach den Vorschriften des FRG anzuerkennen, wenn der Ehemann der Klägerin als nachgeborenes Kind seines Vaters die Eigenschaft als Umsiedler im Sinne von § 1 Abs.2 Nr.2 BVFG erworben habe und die Klägerin folglich gemäß § 1 Abs.3 BVFG, abgeleitet von ihrem Ehemann, Umsiedlerin sei; denn für den in § 1 Buchstabe a FRG genannten Personenkreis seien die im Ausland zurückgelegten Zeiten längstens bis zu dem Ereignis anzuerkennen, das die Anerkennung als Vertriebener bzw. Umsiedler bewirkt habe. Dies sei hier aber der Zeitpunkt der Umsiedlung des Schwiegervaters der Klägerin aus der Ukraine, die im Zuge der dortigen großen Umsiedlungsaktionen bereits in den Jahren 1939/1940 stattgefunden habe.
Mit Urteil vom 12.02.2007 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin schon nicht zu dem von § 1 Buchstabe a FRG erfassten Personenkreis gehöre; denn ihr Ehemann, von dem sie ihren eigenen Vertriebenenstatus allein habe erwerben können, sei weder als Vertriebener anerkannt noch als solcher anzuerkennen. Insbesondere habe dieser den Vertriebenenstatus nicht nach § 7 BVFG a.F. als Kind desjenigen - vertriebenen - Elternteils erlangt, dem im Zeitpunkt der Geburt oder Legitimation das Recht der Personensorge zugestanden habe; denn diese Regelung sei zum 01.01.1993 aufgehoben worden und finde auf Personen, die - wie der Ehemann der Klägerin - erst nach diesem Stichtag in den Geltungsbereich des BVFG übergesiedelt seien, keine Anwendung mehr. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen das der Klägerin am 16.02.2007 zugestellte Urteil hat diese durch ihren bevollmächtigten Schwiegervater am 05.03.2007 Berufung eingelegt. Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, die Beklagte sei an die rechtskräftig gewordene Feststellung der Vertriebeneneigenschaft ihres Ehemannes in dem Urteil des VG Köln vom 14.04.2004 (10 K 856/01) gebunden. Nachdem das zunächst unter dem Aktenzeichen L 3 R 47/07 geführte Verfahren der Klägerin im Hinblick auf das seinerzeit beim 4. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW - L 4 R 193/06 -) ebenfalls anhängig gewesene Streitverfahren ihres Ehemannes auf Feststellung seiner, in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beschäftigungszeiten geruht hatte, ist es nach dessen Abschluss - das BSG hatte die von dem Ehemann der Klägerin persönlich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde gegen das seine Berufung zurückweisende Urteil des 4. Senats vom 29.04.2008 mit Beschluss vom 06.08.2008 als unzulässig verworfen - unter Vergabe eines neuen Aktenzeichens (L 3 R 220/08) wieder aufgenommen worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.02.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15.11.2005 in der Fassung des Bescheides vom 31.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2006 zu verurteilen, die Zeit vom 11.04.1988 bis zum 04.08.1989 sowie vom 12.11.1989 bis zum 20.04.1994 als Beitragszeit nach dem FRG festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie der den Ehemann der Klägerin betreffenden, bei dem Sozialgericht Köln geführten Streitakten S 25 R 323/06 (bzw. L 4 R 193/06 - LSG NRW -) Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 15.11.2005 in der Fassung des nach § 86 Sozialgerichtsgesetz - SGG - zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewordenen Bescheides vom 31.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2006 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht gemäß § 54 Abs.2 SGG in ihren Rechten. Die Beklagte hat die Feststellung der - allein noch streitigen - von der Klägerin in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beschäftigungszeiten vom 11.04.1988 bis zum 04.08.1989 sowie vom 12.11.1989 bis zum 20.04.1994 zutreffend abgelehnt; denn der Klägerin steht ein solcher Anspruch nicht zu.
Nach § 149 Abs.1 und 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - führt der Träger der Rentenversicherung für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, in dem die Daten zu speichern sind, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind. Gemäß § 149 Abs.5 SGB VI stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten durch Bescheid fest, wobei über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden wird. Die Klägerin hat in dem Zeitraum vom 11.04.1988 bis zum 04.08.1989 sowie vom 12.11.1989 bis zum 20.04.19942 jedoch keine von der Beklagten festzustellenden Versicherungszeiten zurückgelegt. Da sie während dieser Zeit keine Versicherungszeiten in Deutschland zu einem deutschen Versicherungsträger im Sinne von §§ 54 Abs.1 Nr.1, 55 Abs.1 SGB Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - aufweisen kann, kommt eine Anerkennung der geltend gemachten Zeiten nur in Betracht, wenn diese nach §§ 15, 16 FRG iVm § 55 Abs.1 S.2 SGB VI zu berücksichtigen wären. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
§ 15 Abs.1 S.1 FRG sieht vor, dass Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichstehen. Nach Maßgabe des § 16 FRG gilt Entsprechendes für Beschäftigungszeiten im Vertreibungsgebiet, die vor der Vertreibung zurückgelegt wurden. Die Klägerin kann sich auf diese Vorschriften jedoch schon deshalb nicht berufen, weil sie nicht zu dem von § 1 FRG begünstigten Personenkreis gehört (dazu unter (1.)). Im Übrigen wären die von ihr geltend gemachten Zeiten aber auch bei unterstellter Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis nicht anzuerkennen (dazu unter (2.)).
(1.) Die Klägerin erfüllt schon nicht die persönlichen Voraussetzungen des - insoweit allein in Betracht kommenden - § 1 Buchstabe a FRG. Danach findet das FRG auf Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG sowie auf Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG Anwendung, die als solche in der Bundesrepublik anerkannt sind. Dabei kann offen bleiben, ob die Anerkennung gemäß dem Wortlaut des § 1 Buchstabe a FRG bereits erfolgt sein muss (so wohl BSG, Urteil vom 13.08.1996 - 8 BKn 4/95 -) oder es jedenfalls dann, wenn eine isolierte, d.h. von der Anerkennung rentenrechtlicher Zeiten unabhängige Feststellung der Vertriebenen- oder Spätaussiedlereigenschaft nicht zulässig ist, ausreicht, dass die für eine solche Anerkennung notwendigen Voraussetzungen vorliegen, die Klägerin also einen Anspruch auf Anerkennung hat; denn weder ist die Klägerin als Spätaussiedlerin oder Vertriebene anerkannt, noch ist sie als Spätaussiedlerin oder Vertriebene anzusehen.
Eine Anerkennung der Klägerin als Spätaussiedlerin liegt bislang nicht vor und wurde von ihr in der Vergangenheit auch nicht beantragt.
Die Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs.1 BVFG in der hier maßgeblichen, zum 01.01.1993 in Kraft getretenen Fassung des Art.1 Nr.2 Buchstabe b des Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfbG -) vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2094). Danach ist Spätaussiedler unter den in der Vorschrift genannten weiteren Voraussetzungen in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat. Die Klägerin hat ihr Herkunftsland in den Republiken der ehemaligen Sowjetunion zwar nach dem 31.12.1992, nämlich am 29.04.1994, verlassen; dies allerdings ohne das vorgeschriebene Aufnahmeverfahren im Sinne der §§ 26 ff BVFG zu betreiben, das mit einem Aufnahmebescheid des Bundesverwaltungsamtes endet. Vielmehr ist sie ihrem Ehemann ungeachtet der diesem gegenüber durch Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 13.07.1993 erfolgten Ablehnung seines Antrags vom 20.11.1990 auf Aufnahme als Aussiedler und ohne im Besitz eines solchen Aufnahmebescheides zu sein, im April 1994 in das Bundesgebiet gefolgt.
Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht auf die Übergangsvorschrift des § 100 Abs.4 S.1 BVFG berufen. Danach sind Personen, die vor dem 01.07.1990 eine Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes erhalten haben, unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen auch dann Spätaussiedler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach § 26 BVFG erteilt wurde. Die Klägerin verfügt jedoch auch nicht über eine solche Übernahmegenehmigung.
Ebenso wenig ist die Klägerin als Vertriebene anerkannt bzw. als solche anzusehen.
Der kraft Gesetzes eintretende Vertriebenenstatus konnte früher ausschließlich durch feststellenden Verwaltungsakt bestätigt werden, indem die Vertriebenenbehörde einen Vertriebenenausweis im Sinne des § 15 BVFG a.F. erteilte (BVerwGE 78, 139, 144 = Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr.11 S.7), wobei deren - im Streitfall durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu überprüfende - Entscheidung über die Erteilung eines Vertriebenenausweises für den Rentenversicherungsträger und die Sozialgerichte bindend war. Einen Vertriebenenausweis gemäß § 15 BVFG a.F. besitzt die Klägerin jedoch nicht.
Auch die Übergangsvorschrift des § 100 Abs.2 BVFG kommt ihr insoweit nicht zugute. Die Sätze 1 und 2 dieser Vorschrift sind vorliegend nicht einschlägig. Danach wird der bis zum 31.12.1992 bestehende Rechtszustand, also die Erteilung eines Vertriebenenausweises durch die Vertriebenenbehörde und gegebenenfalls deren "Erstreitung" durch die Verwaltungsgerichte, übergangsweise für diejenigen Personen aufrecht erhalten, die den Vertriebenenausweis vor dem 01.01.1993 bzw. - bei Aussiedlern, die ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des BVFG nach dem 02.10.1990 und vor dem 01.01.1993 begründet haben - bis zum 31.12.1993 beantragt hatten, ohne dass über diesen Antrag bislang eine Entscheidung getroffen wurde (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.2006 - B 5 RJ 54/04 R -). Dass die erst im April 1994 in das Bundesgebiet übergesiedelte Klägerin vor dem (dann maßgeblichen) Stichtag des 01.01.1993 einen solchen, seither nicht beschiedenen Antrag gestellt hat, hat sie jedoch nicht behauptet.
Ebenso wenig ist sie nach der folglich allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 100 Abs.2 S.3 BVFG als Vertriebene anzuerkennen. Danach hat die für eine Vergünstigung zuständige Behörde im Rahmen des bei ihr anhängigen Verfahrens - hier die Beklagte als zuständiger Rentenversicherungsträger im Rahmen des Vormerkungsverfahrens - durch Rückfrage bei der Vertriebenenbehörde zu klären, ob der die Vergünstigung Begehrende Vertriebener ist. Die Beigeladene hat die Vertriebeneneigenschaft der Klägerin nach der insoweit einzig denkbaren Regelung des § 1 Abs.3 BVFG als Ehegattin eines Umsiedlers im Sinne des Abs.1 Nr.2 BVFG auf entsprechende Anfrage der Beklagten mit Schreiben vom 19.08.2005 jedoch verneint.
Die Klägerin kann insoweit auch keine Rechte aus dem zunächst anders lautenden Schreiben der Beigeladenen an die Beklagte vom 21.03.2005 herleiten; denn das - die Vertriebeneneigenschaft der Klägerin als Ehefrau eines Umsiedler gemäß § 1 Abs.2 Nr.2 BVFG iVm § 1 Abs.3 BVFG feststellende - Schreiben vom 21.03.2005 stellt keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 S.1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - dar (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.2006 - B 5 RJ 54/04 R -). Ein solches Schreiben entfaltet gegenüber dem Bürger - hier der Klägerin - keine unmittelbare Außenwirkung, sondern erfolgt auf Ersuchen der Leistungsbehörde - hier der Beklagten - als verwaltungsinterne Mitwirkungshandlung ausschließlich dieser gegenüber (BSG, Urteil vom 21.03.2006 - B 5 RJ 54/04 R -). Folglich konnte es von der Beigeladenen im Übrigen auch ohne weiteres, insbesondere ohne an die Voraussetzungen der §§ 44 ff Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - gebunden zu sein, zurückgenommen werden. Dass die Beigeladene dabei das Datum des ursprünglichen Schreibens (vom 21.03.2005) irrtümlich mit dem "17.03.2005" bezeichnet hat, ist unerheblich. Im Rahmen der gebotenen Auslegung behördlicher Erklärungen kommt es in entsprechender Anwendung der Grundsätze des bürgerlichen Rechts über die Auslegung von Willenserklärungen (vgl. §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) maßgebend auf den objektiven Sinngehalt der Erklärung an. Dieser bestimmt sich danach, wie der Empfänger der Erklärung diese nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen muss (BGH NJW 94, 1537; BVerwG NvwZ 99, 405). Ausgehend von diesen Grundsätzen war einem objektiven Erklärungsempfänger aber trotz des unzutreffenden Datums klar erkennbar, dass die Beigeladene mit ihrem Schreiben vom 19.08.2005 die anders lautenden, unter dem 21.03.2005 getroffenen Feststellungen zurückgenommen hat; denn abgesehen davon, dass ein an die Klägerin gerichtetes Schreiben der Beigeladenen vom 17.03.2005 nicht existent ist, hat letztere die unter dem 21.03.2005 getroffene, nunmehr zurückgenommene Feststellung, die Klägerin sei als Ehefrau eines Umsiedlers Vertriebene im Sinne der §§ 1 Abs.2 Nr. 2, 1 Abs.3 BVFG, in ihrem Schreiben vom 19.08.2005 inhaltlich ausdrücklich wiedergegeben.
Ebenso wenig handelt es sich bei dem an die Klägerin selbst gerichteten Schreiben der Beigeladenen vom (ebenfalls) 21.03.2005, mit dem sie die Klägerin darüber informiert hat, gegenüber der Beklagten die Vertriebeneneigenschaft der Klägerin als Ehefrau eines Umsiedlers nach § 1 Abs.2 Nr.2 BVFG iVm § 1 Abs.3 BVFG festgestellt zu haben, um einen Verwaltungsakt, der geeignet wäre, der Klägerin Vertriebeneneigenschaft zu vermitteln; denn abgesehen davon, dass schon die äußere Form des Schreibens, insbesondere die fehlende Bezeichnung des Schreibens als "Bescheid" sowie das unterbliebene Anfügen einer Rechtsmittelbelehrung, nach seinem objektiven Erklärungsgehalt nicht auf einen Verwaltungsakt hindeutet, fehlt es auch nach dessen Inhalt an einer eigenständigen, gegenüber der Klägerin getroffenen Regelung. Eine solche setzt voraus, dass die Behörde eine potentiell verbindliche Rechtsfolge gesetzt hat, d.h. durch die getroffene Maßnahme ohne weiteren Umsetzungsakt Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt bzw. abgelehnt hat (u.a. BSGE 75, 97, 107 = SozR 3-4100 § 116 Nr.2). Die in dem Schreiben vom 21.03.2005 unmissverständlich zum Ausdruck gebrachte bloße Weitergabe des Inhalts des an die Beklagte gerichteten Schreibens vom gleichen Tag stellt - auch aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Erklärungsempfängers - jedoch in diesem Sinne keine verbindliche Regelung gegenüber der Klägerin selbst dar.
Die Beigeladene hat den Vertriebenenstatus der Klägerin in ihrem somit maßgeblichen Schreiben vom 19.08.2005 auch zu Recht verneint.
Der Senat war im Hinblick auf den nach Art. 19 Abs.4 GG garantierten effektiven Rechtsschutz gehalten, die Vertriebeneneigenschaft der Klägerin unabhängig von den diesbezüglichen Feststellungen der Beigeladenen zu prüfen und gegebenenfalls abweichend von diesen zu bejahen (BSG, Urteil vom 21.03.2006 - B 5 RJ 54/04 R -). Diese mögen zwar gegenüber der Beklagten, nicht hingegen gegenüber dem erkennenden Senat Bindungswirkung entfalten; denn anderenfalls stünde der Klägerin - unter Verstoß gegen Art. 19 Abs.4 GG - mangels Verwaltungsaktsqualität der Entscheidung der Beigeladenen als Vertriebenenbehörde (s.o.) eine gerichtliche Kontrollmöglichkeit nicht zur Verfügung.
Da nach § 1 Abs.1 und 2 BVFG Vertriebener nur sein kann, wer über die dort genannten weiteren Voraussetzungen hinaus - anders als die Klägerin - deutscher Staats- oder Volkszugehöriger ist, kann die Klägerin Vertriebenenstatus nur dann beanspruchen, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs.3 BVFG erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift gilt als Vertriebener auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr.4 dieser Vorschrift als Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen den ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1 der Vorschrift genannten Gebieten verloren hat. Diese Voraussetzungen sind jedoch schon deshalb nicht erfüllt, weil der Ehegatte der Klägerin kein Vertriebener im Sinne dieser Vorschrift ist.
Dabei ist der erkennende Senat allerdings nicht an die in dem Verfahren des Ehegatten der Klägerin auf Feststellung eigener Versicherungszeiten nach dem FRG ergangene rechtskräftige Entscheidung der LSG NRW (Urteil vom 29.04.2008 - L 4 R 193/06 -) bzw. den damit bestandskräftig gewordenen Bescheid der Beklagten vom 15.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2006 gebunden. Zwar hängt der Vertriebenenstatus der Klägerin gemäß § 1 Abs.3 BVFG materiell-rechtlich davon ab, dass ihr Ehegatte Vertriebener ist (s.o.), was der 4. Senat des LSG NRW in den Urteilsgründen verneint hat. Nach § 141 Abs.1 SGG binden rechtskräftige Urteile aber grundsätzlich nur die jeweiligen Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und im Übrigen auch nur, soweit über den Streitgegenstand entschieden ist. Dabei erfasst die materielle Rechtskraft des Urteils nicht die in den Gründen getroffenen Feststellungen, sondern lediglich den Urteilstenor (BSG SozR 3-1500 § 75 Nr.31); die Entscheidungsgründe werden lediglich zur Bestimmung der Tragweite des Urteilstenor herangezogen, wenn dieser insoweit nicht ausreicht (Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 9. Auflage München 2008, § 141 Rdnr. 7a).
Vorliegend fehlt es - da die Klägerin in dem Verfahren ihres Ehemannes nicht Beteiligte im Sinne des § 69 SGG war - aber nicht nur an der Identität der an beiden Entscheidungen Beteiligten, sondern auch an einer Identität der Streitgegenstände. Der Streitgegenstand eines sozialgerichtlichen Rechtsstreits wird durch den Klageantrag und -grund bestimmt. Dieser war bei dem Ehemann der Klägerin nach dem klageabweisenden Tenor unter ergänzender Heranziehung der Entscheidungsgründe auf die Feststellung von Versicherungszeiten nach dem FRG (= Klageantrag) aufgrund seiner, in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegter Beschäftigungszeiten (= Klagegrund) gerichtet, während die Klägerin die Feststellung von Versicherungszeiten nach dem FRG im Rahmen ihres eigenen Versicherungsverlaufs (= Klageantrag) begehrt, wobei Klagegrund die in ihrem Heimatland zurückgelegten (eigenen) Arbeitszeiten als Assistenzärztin sind.
Ebenso wenig bindet die - mit Rechtskraft der Entscheidung des 4. Senats des LSG NRW in dem Verfahren des Ehemannes der Klägerin eingetretene - Bestandskraft des Bescheides der Beklagten vom 15.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2006 den erkennenden Senat. Die darin u.a. erfolgte Ablehnung der Anerkennung in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegter rentenrechtlicher Zeiten des Ehemannes der Klägerin entfaltet nach § 77 SGG Bindungswirkung ebenfalls grundsätzlich nur bezüglich des - in dem Entscheidungs-/Verfügungssatz zum Ausdruck gekommenen - Regelungsgegenstandes und im Übrigen auch nur im Verhältnis der Behörde zu dem Antragsteller. Regelungsgegenstand der genannten Bescheide war daher insbesondere nicht die Vertriebeneneigenschaft des Ehemannes der Klägerin; diese stellte lediglich eine zu klärende Vorfrage dar.
Der Ehemann der Klägerin ist jedoch - in Übereinstimmung mit den Gründen der Entscheidung des 4. Senats des LSG NRW in seinem Urteil vom 29.04.2008 (L 4 R 193/06) - nicht Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG.
Eine Anerkennung als Vertriebener ist bislang nicht erfolgt. Der Ehemann der Klägerin verfügt nicht über einen seinen Vertriebenenstatus feststellenden Vertriebenenausweis im Sinne des § 15 BVFG a.F. (vgl. § 100 Abs.2 BVFG); denn die Erteilung eines solchen Ausweises wurde von der Beigeladenen auf dessen Antrag vom 03.05.2001 durch Bescheid vom 10.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2002 bestandskräftig abgelehnt, nachdem der Ehemann der Klägerin die anschließend bei dem VG Köln erhobene Klage am 25.02.2003 zurückgenommen hatte.
Da auch die Übergangsvorschrift des § 100 Abs.2 S.2 BVFG (= Antragstellung bis zum 31.12.1993 bzw. bei - wie hier - ständiger Aufenthaltsnahme nach dem 31.12.1992 vor dem 01.01.1993) für den Ehemann der Klägerin nicht greifen kann, weil ein vor diesem Stichtag gestellter, unbeschieden gebliebener Antrag auf Erteilung eines Vertriebenenausweises nicht vorliegt, kommt - in gleicher Weise wie bei der Klägerin - eine Anerkennung als Vertriebener allein nach § 100 Abs.2 S.3 BVFG in Betracht. Auch bezüglich des Ehemannes der Klägerin hat die Beigeladene in dem nach dieser Vorschrift vorgesehenen Verfahren gegenüber der Beklagten jedoch mit Schreiben vom 10.08.2005 die Voraussetzungen zur Anerkennung als Umsiedler (= Vertriebener im Sinne des § 1 Abs.2 BVFG) abgelehnt, ohne dass dieser aus dem zuvor ergangenen, zunächst anders lautenden Schreiben vom 24.02.2005 Rechte herleiten kann; denn dabei handelte es sich - wie bereits im Zusammenhang mit dem entsprechenden Schreiben der Beigeladenen in dem Verfahren der Klägerin auf Feststellung ihrer Vertriebeneneigenschaft dargelegt - lediglich um eine verwaltungsinterne Mitwirkungshandlung, die keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber dem Ehemann der Klägerin entfaltet (s.o.).
Diese - die Sozialgerichte bzw. den erkennenden Senat nicht bindende (s.o.) - Entscheidung der Beigeladenen ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden; denn der Ehemann der Klägerin ist kein Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG.
Gemäß § 1 Abs.1 S.1 BVFG ist Vertriebener, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31.12.1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Dabei muss der Wohnsitz in den genannten Gebieten spätestens am 08.05.1945, nämlich dem Zeitpunkt, zu dem spätestens Vertreibungsmaßnahmen begannen, bestanden haben (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.1995 - 9 C 47/94 -; von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Kommentar zum BVFG in der bis zum 31.12.1992 und ab dem 01.01.1993 geltenden Fassung, Loseblattsammlung, Stand: März 2009, Band 1, B 1 § 1 BVFG Anm. 4 a). Da der Ehemann der Klägerin aber erst im Jahre 1967 geboren ist, kann er an dem genannten Stichtag keinen Wohnsitz in den in § 1 Abs.1 S.1 BVFG genannten Vertreibungsgebieten gehabt haben.
Ebenso wenig sind die Voraussetzungen des § 1 Abs.2 BVFG erfüllt. Danach ist Vertriebener auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger
1.nach dem 30.01.1933 die in Abs.1 genannten Gebiet verlassen und seinen Wohnsitz aus den in Nr. 1 genannten Gründen außerhalb des Deutschen Reiches genommen hat (= Emigranten),
2.
3.auf Grund der während des zweiten Weltkriegs geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraums auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (= Umsiedler) oder
4.
5.nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 01.07.1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 01.01.1993 die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete bzw. die weiteren, in Nr. 3 genannten Gebiete verlassen hat oder verlässt, es sei denn, dass er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31.03.1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 08.05.1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (= Aussiedler).
Der Ehemann der Klägerin gehört jedoch zu keiner der unter Nr.1 bis 3 des § 1 Abs.2 BVFG genannten Personengruppen.
Da § 1 Abs.1 Nr.1 BVFG diejenigen Vertriebenen erfasst, die vor Beginn der allgemeinen Vertreibung unter dem Druck der nationalsozialistischen Verfolgung aus dem späteren Vertreibungsgebiet ausgewandert sind (so genannte "vorweggenommene Vertreibung"), kann der Ehemann der Klägerin als erst im Jahre 1967 Geborener die in Abs.1 des § 1 BVFG genannten Gebiete jedoch nicht schon vor Beginn der allgemeinen Vertreibung verlassen haben. Er wurde - anders als sein Vater - auch nicht aus außerdeutschen Gebieten oder auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt (vgl. § 1 Abs.2 Nr.2 BVFG). Schließlich hat der Ehemann der Klägerin die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden, in § 1 Abs.2 Nr.3 BVFG genannten Gebiete auch nicht vor dem 01.07.1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 01.01.1993 verlassen; denn er ist erst im April 1994 und im Übrigen auch ohne im Besitz eines Aufnahmebescheides des Bundesverwaltungsamtes zu sein, in das Bundesgebiet eingereist.
Der Ehemann der Klägerin hat Vertriebenenstatus ferner nicht nach § 7 BVFG a.F. als Kind desjenigen - vertriebenen - Elternteils erlangt, dem im Zeitpunkt der Geburt oder Legitimation das Recht der Personensorge zustand. In dieser Vorschrift war bestimmt, dass Kinder, die nach der Vertreibung geboren sind, die Eigenschaft als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling des Elternteils erwerben, dem im Zeitpunkt der Geburt oder der Legitimation das Recht der Personensorge zustand oder zusteht. Steht beiden Elternteilen das Recht der Personensorge zu, so erwirbt das Kind die Eigenschaft als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling desjenigen Elternteils, dem im Zeitpunkt der Geburt oder der Legitimation das Recht der gesetzlichen Vertretung zustand oder zusteht.
Auf diese Regelung kann der Ehemann der Klägerin sich jedoch schon deshalb nicht berufen, weil sie durch das KfbG zum 01.01.1993 aufgehoben wurde und der Ehemann der Klägerin erst nach deren Außerkraftsetzung, nämlich im April 1994, in den Geltungsbereich des BVFG übergesiedelt ist. Unerheblich ist insoweit, dass der Schwiegervater der Klägerin bereits in den 40er Jahren und damit weit vor Inkrafttreten des KfbG aus seinem ursprünglichen Herkunftsland (= Ukraine) in das von Deutschland besetzte Polen umgesiedelt worden ist und bereits aufgrund dieser Umsiedlung Vertriebenenstatus erlangt haben mag. Zwar kommt der Aufhebung des § 7 BVFG a.F. zum 01.01.1993 keine Rückwirkung in dem Sinne zu, dass ein Vertriebenenstatus, der nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage kraft Gesetzes entstanden ist, nachträglich beseitigt worden wäre (BVerwG, Urteil vom 04.04.1995 - 9 C 400/94 -, abgedruckt bei Juris). Dies gilt aber nur dann, wenn derjenige, der sich auf die Vorschrift des § 7 BVFG a.F. beruft, - anders als hier der Ehemann der Klägerin - bis zum 01.01.1993 in das Bundesgebiet übergesiedelt ist (vgl. den Wortlaut der Entscheidung des BVerwG vom 04.04.1995 - 9 C 400/94 - , Rdnr. 14, nach der § 7 BVFG a.F. nur weiterhin anwendbar ist, wenn der Vertriebenenstatus in der Person eines bis zum 01.01.1993 "Übergesiedelten" nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage kraft Gesetzes entstanden ist).
Ebenso wenig vermag die Übergangsvorschrift des § 100 Abs.1 BVFG Vertriebenenstatus des Ehemannes der Klägerin nach § 7 BVFG a.F. zu begründen. Danach finden die vor dem 01.01.1993 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Abs.2 bis 8 auf Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 BVFG (weiterhin) Anwendung. Der Ehemann der Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der §§ 1 bis 3 BVFG jedoch nicht.
Zwar hat das VG Köln in den Entscheidungsgründen des von der Klägerin insoweit in Auszügen vorgelegten Urteils vom 14.04.2004 - 10 U 856/01 - ausgeführt, dass der Ehemann der Klägerin gemäß § 100 Abs.1 BVFG, § 7 iVm § 1 Abs.1 bzw. Abs.2 Nr.2 BVFG a.F. die Eigenschaft als Vertriebener erworben habe, weil dessen Vater Umsiedler sei. Diese Ausführungen des VG entfalten jedoch keine Bindungswirkung im Rahmen des hiesigen Verfahrens; denn die Rechtskraft der damals ergangenen Entscheidung erstreckt sich - unter Zugrundelegung der bereits oben in anderem Zusammenhang dargestellten Grundsätze - lediglich auf den Tenor der Entscheidung, also die Ablehnung der dort von der IHK L bzw. der Beigeladenen begehrten Gleichstellung eines ausländischen Diploms, nicht hingegen die - im Übrigen nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe dort auch nicht entscheidungsrelevante - Frage, ob der Ehemann der Klägerin Vertriebener ist.
Die somit unabhängig von den entsprechenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts Köln zu prüfenden Voraussetzungen des § 7 iVm § 100 Abs.1 BVFG a.F. sind vorliegend jedoch nicht erfüllt; denn der Ehemann der Klägerin fällt nicht unter den von §§ 1 bis 3 BVFG erfassten Personenkreis.
Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG ist er aus den bereits dargestellten Gründen nicht (s.o.). Ebenso wenig ist er Heimatvertriebener im Sinne des § 2 BVFG oder Sowjetzonenflüchtling im Sinne des § 3 BVFG.
Heitmatvertriebener ist ein Vertriebener, der am 31.12.1937 oder bereits einmal vorher seinen Wohnsitz in dem Gebiet desjenigen Staates hatte, aus dem er vertrieben worden ist (Vertreibungsgebiet), und dieses Gebiet vor dem 01.01.1993 verlassen hat (§ 2 Abs.1 S.1 BVFG) sowie ein vertriebener Ehegatte oder Abkömmling, der die Vertreibungsgebiete vor dem 01.01.1993 verlassen hat, wenn der andere Ehegatte oder bei Abkömmlingen ein Elternteil am 31.12.1937 oder bereits einmal vorher seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet gehabt hat (§ 2 Abs.2 BVFG). Da der Ehemann der Klägerin aber schon kein Vertriebener ist (s.o.), kann er auch kein Heimatvertriebener sein.
Sojwetzonenflüchtling ist ein deutscher Staats- oder Volkszugehöriger, der seinen Wohnsitz in der sowjetisch besetzten Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hat oder gehabt hat und von dort vor dem 01.07.1990 aus einem der in § 3 Abs.1 S.1 genannten Gründe geflüchtet ist (§ 3 BVFG). Dass der Ehemann der Klägerin vor dem 01.07.1990 aus der sowjetischen Besatzungszone oder dem sowjetisch besetzten Sektor Berlins geflüchtet ist, ist jedoch nicht ersichtlich und wurde von der Klägerin auch nicht vorgetragen.
(2.) Unabhängig davon hat die Klägerin selbst bei unterstellter, nach § 1 Abs.3 BVFG von ihrem Ehemann abgeleiteter Vertriebeneneigenschaft im Sinne des § 100 Abs.2 BVFG iVm § 7 BVFG a.F. keinen Anspruch auf Feststellung der begehrten Versicherungszeiten nach §§ 15, 16 FRG; dies schon deshalb, weil die streitbefangenen Versicherungszeiten der Klägerin vom - mit Unterbrechungen - 11.04.1988 bis zum 20.04.1994 zeitlich nach dem hier maßgeblichen Vertreibungsvorgang zurückgelegt wurden.
Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 21/05 R - m.w.N.), der sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage anschließt, sind Versicherungszeiten nach dem FRG - unabhängig davon, welche der genannten Vorschriften einschlägig ist - nicht festzustellen, wenn diese im Herkunftsgebiet nach dem jeweils maßgeblichen Vertreibungsvorgang zurückgelegt wurden. Zwar ist dem Wortlaut des § 15 Abs.1 S.1 FRG keine zeitliche Beschränkung auf bestimmte Zeiträume zu entnehmen, in denen die Beitragszeiten im Herkunftsgebiet zurückgelegt worden sein müssen. Insbesondere fehlt die in § 16 Abs.1 FRG vorhandene Einschränkung, dass nur solche Zeiten den Bundesgebietszeiten gleichstehen, die vor der Vertreibung zurückgelegt wurden. Gleichwohl muss der in § 16 zum Ausdruck gekommene Grundgedanke nach der Systematik sowie nach dem Sinn und Zweck des Fremdrentenrechts auch für die im Herkunftsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten gelten (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 21/05 R - m.w.N.); denn Grundanliegen des Fremdrentenrechts war und ist es immer noch, Nachteile in der gesetzlichen Rentenversicherung von Personen abzuwehren, denen die Realisierung ihrer in der früheren Heimat erarbeiteten Rentenanwartschaften von Deutschland aus abgeschnitten ist. Da derartige Nachteile alle Rentenversicherten gleich treffen, die außerhalb der Geltung von Sozialversicherungsabkommen und anderem internationalem Recht im Ausland beschäftigt waren, muss die Begünstigung durch das FRG auf die Fälle beschränkt sein, in denen der dargestellte Verlust von ausländischen Rentenanwartschaften durch einen Vertreibungstatbestand verursacht wird; denn anderenfalls wäre die unterschiedliche Behandlung von Rentenversicherungszeiten im vertragslosen Ausland je nach dem, ob sie von vertriebenen oder nicht vertriebenen Versicherten zurückgelegt wurden, sachlich kaum zu rechtfertigen (in diesem Sinne bereits BSGE 39, 175, 190 = SozR 5050 § 15 Nr.13 S. 48; ferner BSG, Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 21/05 R -).
Ausgehend hiervon wurden die hier streitigen Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 11.04.1988 bis zum 04.08.1989 sowie vom 12.11.1989 bis zum 20.04.1994 sämtlich nach der Vertreibung zurückgelegt.
Maßgeblicher Vertreibungsvorgang ist vorliegend die Umsiedlung des Schwiegervaters der Klägerin, auch wenn sie lange vor der Geburt der Klägerin bzw. ihres Ehemannes stattfand; denn dieser Umsiedlungstatbstand hat den (zugunsten der Klägerin unterstellten) Vertriebenenstatus ihres Ehemannes im Sinne des § 7 BVFG a.F. - und daraus abgeleitet - deren eigenen (unterstellten) Vertriebenenstatus nach § 1 Abs.3 BVFG begründet (vgl. BSG, Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 21/05 R -). Die Umsiedlung des Schwiegervaters der Klägerin war aber bereits mit der Aufgabe seines Wohnsitzes im ursprünglichen Herkunftsgebiet - hier der Ukraine in den 40er Jahren - verwirklicht (vg. BSG, Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 21/05 R -; von Schenckendorff, a.a.O., B 1 , § 1 BVFG Anm.8) und dauerte folglich weder bis zu dessen Rückführung in das Gebiet der ehemaligen UdSSR nach dem Ende des zweiten Weltkriegs oder sogar bis zu dessen Einreise und Wohnsitznahme in Deutschland an (vgl. BSG, Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 21/05 R -).
Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Vertriebenenstatus werde im Grunde erst mit dem Zuzug in die Bundesrepublik erworben, weil Rechte und Vergünstigungen erst mit diesem Zeitpunkt entstünden, so dass der mit dem Zuzug verbundene Verlust von Rechten ebenfalls ausgeglichen werden müsse. Vielmehr ist der Zeitpunkt der Entstehung bzw. des Erwerbs des Vertriebenenstatus, der im Falle des § 7 BVFG a.F. nach dessen eindeutigem Wortlaut durch Geburt entsteht, von dem Zeitpunkt der letztendlichen Wohnsitznahme in Deutschland, der lediglich die Anmeldung und Geltendmachung der auf Grund des früheren Vertreibungsschicksals bereits entstandenen Rechte ermöglicht, zu trennen (BSG, Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 21/05 R -).
Einzuräumen ist zwar, dass die (hier zugunsten der Klägerin unterstellte) Anerkennung als Vertriebene in Fällen wie dem vorliegenden damit rentenrechtlich sozusagen "leerläuft"; dies ist aber die zwangsläufige Folge eines Erwerbs des Vertriebenenstatus durch Geburt viele Jahre nach dem Vertreibungstatbestand (BSG, Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 21/05 R -) und entspricht auch den Wertungen des Vertriebenenrechts für Umsiedler. Diesen würde es vielmehr zuwider laufen, wenn die Klägerin aus ihrer abgeleiteten (unterstellten) Vertriebeneneigenschaft mehr Rechte erlangen könnte als diejenigen Personen, von denen sie ihren Status ableitet. Infolgedessen ist es konsequent, dass die Klägerin allenfalls dann Anspruch auf einen rentenrechtlichen Ausgleich hätte, wenn sich rentenrechtliche Einbußen, die ihr Schwiegervater vor der Umsiedlung erlitten hat, auf ihre eigenen Rentenansprüche auswirken würden (BSG, Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 21/05 R -).
Auch mittels einer sog. "Mehrfachvertreibung" wären die hier streitigen Zeiten im Übrigen - den Vertriebenenstatus der Klägerin nach § 7 BVFG a.F. iVm § 1 Abs.3 BVFG weiterhin unterstellt - nicht nach §§ 15, 16 FRG festzustellen. Zwar ist der Erwerb eines mehrfachen Vertriebenenstatus einerseits als Umsiedler und andererseits als Spätaussiedler (= sog. Mehrfachvertreibung) nicht ausgeschlossen, mit der Folge, dass maßgeblicher Vertreibungsvorgang letztlich die den Status als Spätaussiedler maßgeblichen Gründe sein könnten. Die Klägerin ist jedoch - wie ihr Ehemann - nicht als Spätaussiedlerin anerkannt und erfüllt im Übrigen auch nicht die insoweit maßgeblichen Voraussetzungen, weil sie - ebenso wie dieser - in das Bundesgebiet eingereist ist, ohne im Besitz eines Aufnahmebescheides oder zumindest einer Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes zu sein (s.o.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 SGG nicht erfüllt sind.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellung von Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG), die sie in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegt hat.
Die am 00.00.1967 in B (Russland) geborene Klägerin, die weder deutsche Staats- noch deutsche Volkszugehörige ist, besuchte dort von 1974 bis 1985 eine allgemeinbildende Schule und anschließend eine medizinische Fachschule, die sie im Februar 1988 mit der Qualifikation einer Assistenzärztin abschloss. Vom 11.04.1988 bis zum 20.04.1994 war sie - unterbrochen durch Zeiten der Schwangerschaft bzw. des Mutterschutzes vom 05.08.1989 bis zum 11.11.1989 - als Assistenzärztin im Bezirkszentralkrankenhaus der Stadt N beschäftigt. Am 29.04.1994 reiste die Klägerin in Deutschland ein.
Ihr am 00.00.1967 in T/Kasachstan geborener Ehemann war mit einem deutschen Reisepass als deutscher Staatsangehöriger drei Wochen zuvor, am 08.04.1994, in das Bundesgebiet eingereist, obwohl das Bundesverwaltungsamt seinen dort am 22.05.1991 eingegangenen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler mit Bescheid vom 13.07.1993 abgelehnt hatte. Der gegen diesen Bescheid erhobene Widerspruch wurde mit bestandskräftig gewordenem Widerspruchsbescheid vom 22.08.1997 zurückgewiesen.
Der Schwiegervater der Klägerin war bereits am 18.02.1993 - im Besitz eines Aufnahmebescheides des Bundesverwaltungsamtes - in das Bundesgebiet eingereist und ist anerkannter Spätaussiedler. Dieser war in dem von deutschen Einwanderern gegründeten Dorf S in der Ukraine als Sohn deutscher Volkszugehöriger geboren worden, mit den deutschen Truppen 1944 in das von Deutschland besetzte Polen zurückgewichen und dort eingebürgert worden. Im Jahre 1945 wurde er in die ehemalige Sowjetunion verschleppt und stand dort bis 1956 unter Kommandanturaufsicht.
Den am 03.05.2001 gestellten Antrag des Ehemannes der Klägerin auf Anerkennung als Spätaussiedler bzw. Heimatvertriebener lehnte die beigeladene Stadt L durch Bescheid vom 01.07.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung K vom 04.01.2002 ab. In dem anschließend bei dem Verwaltungsgericht (VG) Köln anhängig gewesenen Klageverfahren nahm der Ehemann der Klägerin seine Klage im Februar 2003 zurück, nachdem sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht seines Begehrens auf Ausstellung einer Bescheinigung als Vertriebener abgelehnt worden war. In einem weiteren bei dem VG Köln (Az: 10 K 856/01) geführten Verfahren wurde die gegen die Industrie- und Handelskammer (IHK) L sowie die Beigeladene gerichtete Klage des Ehemannes der Klägerin auf Gleichstellung eines ausländischen Diploms durch Urteil vom 14.04.2004 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen führte die Kammer unter Hinweis darauf, dass dies in dem dortigen Verfahren nicht entscheidungsrelevant sei, ergänzend aus, dass der Ehemann der Klägerin als nach der Vertreibung geborener Abkömmling seines Vaters gemäß § 100 Abs.1, § 7 iVm § 1 Abs.1 bzw. Abs.2 des Gesetzes über die Vertriebenen und Flüchtlinge - Bundesvertriebenengesetz (BVFG) - in der bis zum 31.12.1992 geltenden Fassung (a.F.) die Eigenschaft als Vertriebener erworben habe.
Am 29.07.2004 beantragte die Klägerin bei der damaligen Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz die Klärung ihres Versicherungskontos sowie die Feststellung ihrer in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beschäftigungszeiten vom 11.04.1988 bis zum 20.04.1994 nach dem FRG. Zur Stützung ihres Begehrens verwies sie auf die Entscheidung des VG Köln vom 14.04.2004 (Az: 10 K 856/01), nach der ihr Ehemann als Vertriebener anzusehen sei - mit der Folge, dass auch sie als dessen Ehefrau, abgeleitet von diesem, gemäß § 1 Abs.3 BVFG Vertriebenenstatus erworben habe und somit zu dem von § 1 FRG erfassten Personenkreis gehöre.
Nach Weiterleitung des Antrags an die Beklagte forderte diese die Klägerin auf, bei der Beigeladenen eine Bescheinigung über ihre Eigenschaft als Vertriebene oder Flüchtling im Sinne des BVFG zu beantragen. Die Beigeladene stellte daraufhin mit Schreiben vom 21.03.2005 gegenüber der Beklagten fest, dass die Klägerin die Voraussetzungen nach § 1 Abs.3 BVFG als ausländische Ehegattin, abgeleitet von ihrem Ehemann als Umsiedler nach § 1 Abs.2 Nr.2 BVFG, erfülle. Mit Schreiben vom gleichen Tag informierte die Beigeladene die Klägerin über den Inhalt dieses Schreibens. Bereits unter dem 24.02.2005 hatte die Beigeladene dem für den Ehemann der Klägerin zuständigen Rentenversicherungsträger, der Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz, mitgeteilt, dass bei diesem die Voraussetzungen zur Anerkennung als Umsiedler im Sinne des § 1 Abs.2 Nr.2 iVm § 7 BVFG a.F. gegeben seien.
Nachdem die Beklagte die Beigeladene um Überprüfung und Korrektur ihrer Entscheidung gebeten hatte, stellte letztere mit Schreiben vom 19.08.2005 unter Rücknahme ihrer "mit Zuschrift vom 17.03.2005" hiervon abweichend getroffenen Feststellungen fest, dass die Klägerin nicht die Voraussetzungen nach § 1 Abs.3 BVFG als ausländische Ehegattin eines Umsiedlers erfülle. Ebenso nahm die Beigeladene ihr im Falle des Ehemannes der Klägerin ergangenes entsprechendes Schreiben vom 24.02.2005 unter dem 10.08.2005 gegenüber der LVA Rheinprovinz zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass dieser kein Umsiedler sei, weil er erst nach dem 31.12.1992 in das Bundesgebiet eingereist sei und den Vertriebenenstatus seines Vaters als dessen Abkömmling daher nicht nach § 7 BVFG a.F. erworben haben könne.
Durch Bescheid vom 15.11.2005 stellte die Beklagte die Versicherungszeiten der Klägerin bis zum 31.12.1998 verbindlich fest, erkannte u.a. Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft/Mutterschutz vom (u.a.) 05.08. bis zum 11.11.1989 sowie wegen Ausbildung an und merkte Zeiten der Arbeitslosigkeit vor. Die Anerkennung u.a. der geltend gemachten Beitrags- bzw. Beschäftigungszeit als Assistenzärztin vom 11.04.1988 bis zum 04.08.1989 (= Tag vor Beginn des Mutterschutzes) sowie vom 12.11.1989 (= Tag nach Ende des Mutterschutzes) bis zum 20.04.1994 nach dem FRG lehnte sie hingegen mit der Begründung ab, dass die Klägerin schon nicht zu dem von § 1 FRG erfassten Personenkreis gehöre.
Zur Begründung ihres gegen diesen Bescheid am 12.12.2005 eingelegten Widerspruchs wandte die Klägerin sich - über die nicht erfolgte Feststellung von Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten hinaus - gegen die unterbliebene Anerkennung ihrer in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beschäftigungszeiten als Assistenzärztin. Insoweit vertrat sie die Auffassung, dass ihr Ehemann - und damit auch sie selbst, abgeleitet von diesem - gemäß § 7 BVFG a.F. Vertriebene(r) sei. Es möge zwar sein, dass diese Vorschrift zum 01.01.1993 aufgehoben worden sei. Sie gelte nach der Rechtsprechung u.a. des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 04.04.1995 - 9 C 400/94 -) aber weiterhin für Personen, die den Vertriebenenstatus - wie ihr Ehemann - bereits vor dem 01.01.1993 erworben hätten.
Mit Bescheid vom 31.03.2006 half die Beklagte dem Widerspruch der Klägerin insoweit ab, als sie ergänzend Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten anerkannte sowie eine weitere Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vormerkte. Durch Widerspruchsbescheid vom 08.06.2006 wurde der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen.
Mit ihrer am 12.06.2006 bei dem Sozialgericht Köln erhobenen Klage hat die Klägerin (ausschließlich) ihr Begehren auf Anerkennung der in der Sowjetunion zurückgelegten Beschäftigungszeiten als Zeiten nach dem FRG weiterverfolgt. Sie hat unter Vorlage eines Auszugs aus einem Schulungsprotokoll, Stand des Zuwanderergesetzes, von Rechtsanwalt S T, I, vom 22.09.2003, weiterhin die Auffassung vertreten, § 7 BVFG a.F. sei auf Personen, deren Vertriebenenstatus vor dem 01.01.1993 entstanden sei, weiter anwendbar. Da ein Kind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Kassel (VGH Kassel, Urteil vom 31.03.2003 - 12 UE 2584/02 - ) unter den Voraussetzungen des § 7 BVFG a.F. uneingeschränkt in die Rechtsstellung eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit eintrete, könne im Übrigen auch sein (nichtdeutscher) Ehegatte Statusdeutscher nach Art. 116 Abs.1 Grundgesetz (GG) werden. Habe sie somit, abgeleitet von ihrem Ehemann, Vertriebenenstatus erworben, so seien ihre in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Versicherungszeiten als Assistenzärztin entgegen der Auffassung der Beklagten auch als FRG-Zeiten anzuerkennen. Dies gelte selbst dann, wenn die einschlägigen Vorschriften des FRG die Anerkennung von Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten nur dann vorsähen, wenn diese vor der Vertreibung zurückgelegt worden seien. Soweit es in diesem Zusammenhang auf den Zeitpunkt der Umsiedlung ihres Schwiegervaters ankomme, habe diese am 05.09.1943 durch Ausweisung aus seinem Heimatdorf Rundwiese (= 1. Vertreibung) begonnen, sei 1945 durch die Repatriierung aus dem Lager für Vertriebene Brückenfeld des deutschen Großreiches in das Ausland unterbrochen worden, habe während der "Dauerhaltung im Ausland" bis zur Aussiedlung (= 2. Vertreibung) angedauert und sei erst mit der Begründung eines neuen Wohnsitzes an dem zugewiesenen Ort L beendet worden (sog. "Mehrfachvertreibung").
Die Beklagte hat die angefochtenen Bescheide für zutreffend erachtet und ergänzend darauf hingewiesen, dass sie an die von der Beigeladenen mit Schreiben vom 19.08.2005 getroffenen Feststellungen, nach denen die Klägerin keinen Vertriebenenstatus im Sinne des § 1 Abs.3 BVFG besitze, gebunden sei. Unabhängig davon seien die von der Klägerin in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Versicherungszeiten selbst dann nicht nach den Vorschriften des FRG anzuerkennen, wenn der Ehemann der Klägerin als nachgeborenes Kind seines Vaters die Eigenschaft als Umsiedler im Sinne von § 1 Abs.2 Nr.2 BVFG erworben habe und die Klägerin folglich gemäß § 1 Abs.3 BVFG, abgeleitet von ihrem Ehemann, Umsiedlerin sei; denn für den in § 1 Buchstabe a FRG genannten Personenkreis seien die im Ausland zurückgelegten Zeiten längstens bis zu dem Ereignis anzuerkennen, das die Anerkennung als Vertriebener bzw. Umsiedler bewirkt habe. Dies sei hier aber der Zeitpunkt der Umsiedlung des Schwiegervaters der Klägerin aus der Ukraine, die im Zuge der dortigen großen Umsiedlungsaktionen bereits in den Jahren 1939/1940 stattgefunden habe.
Mit Urteil vom 12.02.2007 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin schon nicht zu dem von § 1 Buchstabe a FRG erfassten Personenkreis gehöre; denn ihr Ehemann, von dem sie ihren eigenen Vertriebenenstatus allein habe erwerben können, sei weder als Vertriebener anerkannt noch als solcher anzuerkennen. Insbesondere habe dieser den Vertriebenenstatus nicht nach § 7 BVFG a.F. als Kind desjenigen - vertriebenen - Elternteils erlangt, dem im Zeitpunkt der Geburt oder Legitimation das Recht der Personensorge zugestanden habe; denn diese Regelung sei zum 01.01.1993 aufgehoben worden und finde auf Personen, die - wie der Ehemann der Klägerin - erst nach diesem Stichtag in den Geltungsbereich des BVFG übergesiedelt seien, keine Anwendung mehr. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen das der Klägerin am 16.02.2007 zugestellte Urteil hat diese durch ihren bevollmächtigten Schwiegervater am 05.03.2007 Berufung eingelegt. Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, die Beklagte sei an die rechtskräftig gewordene Feststellung der Vertriebeneneigenschaft ihres Ehemannes in dem Urteil des VG Köln vom 14.04.2004 (10 K 856/01) gebunden. Nachdem das zunächst unter dem Aktenzeichen L 3 R 47/07 geführte Verfahren der Klägerin im Hinblick auf das seinerzeit beim 4. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW - L 4 R 193/06 -) ebenfalls anhängig gewesene Streitverfahren ihres Ehemannes auf Feststellung seiner, in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beschäftigungszeiten geruht hatte, ist es nach dessen Abschluss - das BSG hatte die von dem Ehemann der Klägerin persönlich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde gegen das seine Berufung zurückweisende Urteil des 4. Senats vom 29.04.2008 mit Beschluss vom 06.08.2008 als unzulässig verworfen - unter Vergabe eines neuen Aktenzeichens (L 3 R 220/08) wieder aufgenommen worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.02.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15.11.2005 in der Fassung des Bescheides vom 31.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2006 zu verurteilen, die Zeit vom 11.04.1988 bis zum 04.08.1989 sowie vom 12.11.1989 bis zum 20.04.1994 als Beitragszeit nach dem FRG festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie der den Ehemann der Klägerin betreffenden, bei dem Sozialgericht Köln geführten Streitakten S 25 R 323/06 (bzw. L 4 R 193/06 - LSG NRW -) Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 15.11.2005 in der Fassung des nach § 86 Sozialgerichtsgesetz - SGG - zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewordenen Bescheides vom 31.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2006 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht gemäß § 54 Abs.2 SGG in ihren Rechten. Die Beklagte hat die Feststellung der - allein noch streitigen - von der Klägerin in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beschäftigungszeiten vom 11.04.1988 bis zum 04.08.1989 sowie vom 12.11.1989 bis zum 20.04.1994 zutreffend abgelehnt; denn der Klägerin steht ein solcher Anspruch nicht zu.
Nach § 149 Abs.1 und 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - führt der Träger der Rentenversicherung für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, in dem die Daten zu speichern sind, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind. Gemäß § 149 Abs.5 SGB VI stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten durch Bescheid fest, wobei über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden wird. Die Klägerin hat in dem Zeitraum vom 11.04.1988 bis zum 04.08.1989 sowie vom 12.11.1989 bis zum 20.04.19942 jedoch keine von der Beklagten festzustellenden Versicherungszeiten zurückgelegt. Da sie während dieser Zeit keine Versicherungszeiten in Deutschland zu einem deutschen Versicherungsträger im Sinne von §§ 54 Abs.1 Nr.1, 55 Abs.1 SGB Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - aufweisen kann, kommt eine Anerkennung der geltend gemachten Zeiten nur in Betracht, wenn diese nach §§ 15, 16 FRG iVm § 55 Abs.1 S.2 SGB VI zu berücksichtigen wären. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
§ 15 Abs.1 S.1 FRG sieht vor, dass Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichstehen. Nach Maßgabe des § 16 FRG gilt Entsprechendes für Beschäftigungszeiten im Vertreibungsgebiet, die vor der Vertreibung zurückgelegt wurden. Die Klägerin kann sich auf diese Vorschriften jedoch schon deshalb nicht berufen, weil sie nicht zu dem von § 1 FRG begünstigten Personenkreis gehört (dazu unter (1.)). Im Übrigen wären die von ihr geltend gemachten Zeiten aber auch bei unterstellter Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis nicht anzuerkennen (dazu unter (2.)).
(1.) Die Klägerin erfüllt schon nicht die persönlichen Voraussetzungen des - insoweit allein in Betracht kommenden - § 1 Buchstabe a FRG. Danach findet das FRG auf Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG sowie auf Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG Anwendung, die als solche in der Bundesrepublik anerkannt sind. Dabei kann offen bleiben, ob die Anerkennung gemäß dem Wortlaut des § 1 Buchstabe a FRG bereits erfolgt sein muss (so wohl BSG, Urteil vom 13.08.1996 - 8 BKn 4/95 -) oder es jedenfalls dann, wenn eine isolierte, d.h. von der Anerkennung rentenrechtlicher Zeiten unabhängige Feststellung der Vertriebenen- oder Spätaussiedlereigenschaft nicht zulässig ist, ausreicht, dass die für eine solche Anerkennung notwendigen Voraussetzungen vorliegen, die Klägerin also einen Anspruch auf Anerkennung hat; denn weder ist die Klägerin als Spätaussiedlerin oder Vertriebene anerkannt, noch ist sie als Spätaussiedlerin oder Vertriebene anzusehen.
Eine Anerkennung der Klägerin als Spätaussiedlerin liegt bislang nicht vor und wurde von ihr in der Vergangenheit auch nicht beantragt.
Die Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs.1 BVFG in der hier maßgeblichen, zum 01.01.1993 in Kraft getretenen Fassung des Art.1 Nr.2 Buchstabe b des Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfbG -) vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2094). Danach ist Spätaussiedler unter den in der Vorschrift genannten weiteren Voraussetzungen in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat. Die Klägerin hat ihr Herkunftsland in den Republiken der ehemaligen Sowjetunion zwar nach dem 31.12.1992, nämlich am 29.04.1994, verlassen; dies allerdings ohne das vorgeschriebene Aufnahmeverfahren im Sinne der §§ 26 ff BVFG zu betreiben, das mit einem Aufnahmebescheid des Bundesverwaltungsamtes endet. Vielmehr ist sie ihrem Ehemann ungeachtet der diesem gegenüber durch Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 13.07.1993 erfolgten Ablehnung seines Antrags vom 20.11.1990 auf Aufnahme als Aussiedler und ohne im Besitz eines solchen Aufnahmebescheides zu sein, im April 1994 in das Bundesgebiet gefolgt.
Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht auf die Übergangsvorschrift des § 100 Abs.4 S.1 BVFG berufen. Danach sind Personen, die vor dem 01.07.1990 eine Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes erhalten haben, unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen auch dann Spätaussiedler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach § 26 BVFG erteilt wurde. Die Klägerin verfügt jedoch auch nicht über eine solche Übernahmegenehmigung.
Ebenso wenig ist die Klägerin als Vertriebene anerkannt bzw. als solche anzusehen.
Der kraft Gesetzes eintretende Vertriebenenstatus konnte früher ausschließlich durch feststellenden Verwaltungsakt bestätigt werden, indem die Vertriebenenbehörde einen Vertriebenenausweis im Sinne des § 15 BVFG a.F. erteilte (BVerwGE 78, 139, 144 = Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr.11 S.7), wobei deren - im Streitfall durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu überprüfende - Entscheidung über die Erteilung eines Vertriebenenausweises für den Rentenversicherungsträger und die Sozialgerichte bindend war. Einen Vertriebenenausweis gemäß § 15 BVFG a.F. besitzt die Klägerin jedoch nicht.
Auch die Übergangsvorschrift des § 100 Abs.2 BVFG kommt ihr insoweit nicht zugute. Die Sätze 1 und 2 dieser Vorschrift sind vorliegend nicht einschlägig. Danach wird der bis zum 31.12.1992 bestehende Rechtszustand, also die Erteilung eines Vertriebenenausweises durch die Vertriebenenbehörde und gegebenenfalls deren "Erstreitung" durch die Verwaltungsgerichte, übergangsweise für diejenigen Personen aufrecht erhalten, die den Vertriebenenausweis vor dem 01.01.1993 bzw. - bei Aussiedlern, die ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des BVFG nach dem 02.10.1990 und vor dem 01.01.1993 begründet haben - bis zum 31.12.1993 beantragt hatten, ohne dass über diesen Antrag bislang eine Entscheidung getroffen wurde (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.2006 - B 5 RJ 54/04 R -). Dass die erst im April 1994 in das Bundesgebiet übergesiedelte Klägerin vor dem (dann maßgeblichen) Stichtag des 01.01.1993 einen solchen, seither nicht beschiedenen Antrag gestellt hat, hat sie jedoch nicht behauptet.
Ebenso wenig ist sie nach der folglich allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 100 Abs.2 S.3 BVFG als Vertriebene anzuerkennen. Danach hat die für eine Vergünstigung zuständige Behörde im Rahmen des bei ihr anhängigen Verfahrens - hier die Beklagte als zuständiger Rentenversicherungsträger im Rahmen des Vormerkungsverfahrens - durch Rückfrage bei der Vertriebenenbehörde zu klären, ob der die Vergünstigung Begehrende Vertriebener ist. Die Beigeladene hat die Vertriebeneneigenschaft der Klägerin nach der insoweit einzig denkbaren Regelung des § 1 Abs.3 BVFG als Ehegattin eines Umsiedlers im Sinne des Abs.1 Nr.2 BVFG auf entsprechende Anfrage der Beklagten mit Schreiben vom 19.08.2005 jedoch verneint.
Die Klägerin kann insoweit auch keine Rechte aus dem zunächst anders lautenden Schreiben der Beigeladenen an die Beklagte vom 21.03.2005 herleiten; denn das - die Vertriebeneneigenschaft der Klägerin als Ehefrau eines Umsiedler gemäß § 1 Abs.2 Nr.2 BVFG iVm § 1 Abs.3 BVFG feststellende - Schreiben vom 21.03.2005 stellt keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 S.1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - dar (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.2006 - B 5 RJ 54/04 R -). Ein solches Schreiben entfaltet gegenüber dem Bürger - hier der Klägerin - keine unmittelbare Außenwirkung, sondern erfolgt auf Ersuchen der Leistungsbehörde - hier der Beklagten - als verwaltungsinterne Mitwirkungshandlung ausschließlich dieser gegenüber (BSG, Urteil vom 21.03.2006 - B 5 RJ 54/04 R -). Folglich konnte es von der Beigeladenen im Übrigen auch ohne weiteres, insbesondere ohne an die Voraussetzungen der §§ 44 ff Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - gebunden zu sein, zurückgenommen werden. Dass die Beigeladene dabei das Datum des ursprünglichen Schreibens (vom 21.03.2005) irrtümlich mit dem "17.03.2005" bezeichnet hat, ist unerheblich. Im Rahmen der gebotenen Auslegung behördlicher Erklärungen kommt es in entsprechender Anwendung der Grundsätze des bürgerlichen Rechts über die Auslegung von Willenserklärungen (vgl. §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) maßgebend auf den objektiven Sinngehalt der Erklärung an. Dieser bestimmt sich danach, wie der Empfänger der Erklärung diese nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen muss (BGH NJW 94, 1537; BVerwG NvwZ 99, 405). Ausgehend von diesen Grundsätzen war einem objektiven Erklärungsempfänger aber trotz des unzutreffenden Datums klar erkennbar, dass die Beigeladene mit ihrem Schreiben vom 19.08.2005 die anders lautenden, unter dem 21.03.2005 getroffenen Feststellungen zurückgenommen hat; denn abgesehen davon, dass ein an die Klägerin gerichtetes Schreiben der Beigeladenen vom 17.03.2005 nicht existent ist, hat letztere die unter dem 21.03.2005 getroffene, nunmehr zurückgenommene Feststellung, die Klägerin sei als Ehefrau eines Umsiedlers Vertriebene im Sinne der §§ 1 Abs.2 Nr. 2, 1 Abs.3 BVFG, in ihrem Schreiben vom 19.08.2005 inhaltlich ausdrücklich wiedergegeben.
Ebenso wenig handelt es sich bei dem an die Klägerin selbst gerichteten Schreiben der Beigeladenen vom (ebenfalls) 21.03.2005, mit dem sie die Klägerin darüber informiert hat, gegenüber der Beklagten die Vertriebeneneigenschaft der Klägerin als Ehefrau eines Umsiedlers nach § 1 Abs.2 Nr.2 BVFG iVm § 1 Abs.3 BVFG festgestellt zu haben, um einen Verwaltungsakt, der geeignet wäre, der Klägerin Vertriebeneneigenschaft zu vermitteln; denn abgesehen davon, dass schon die äußere Form des Schreibens, insbesondere die fehlende Bezeichnung des Schreibens als "Bescheid" sowie das unterbliebene Anfügen einer Rechtsmittelbelehrung, nach seinem objektiven Erklärungsgehalt nicht auf einen Verwaltungsakt hindeutet, fehlt es auch nach dessen Inhalt an einer eigenständigen, gegenüber der Klägerin getroffenen Regelung. Eine solche setzt voraus, dass die Behörde eine potentiell verbindliche Rechtsfolge gesetzt hat, d.h. durch die getroffene Maßnahme ohne weiteren Umsetzungsakt Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt bzw. abgelehnt hat (u.a. BSGE 75, 97, 107 = SozR 3-4100 § 116 Nr.2). Die in dem Schreiben vom 21.03.2005 unmissverständlich zum Ausdruck gebrachte bloße Weitergabe des Inhalts des an die Beklagte gerichteten Schreibens vom gleichen Tag stellt - auch aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Erklärungsempfängers - jedoch in diesem Sinne keine verbindliche Regelung gegenüber der Klägerin selbst dar.
Die Beigeladene hat den Vertriebenenstatus der Klägerin in ihrem somit maßgeblichen Schreiben vom 19.08.2005 auch zu Recht verneint.
Der Senat war im Hinblick auf den nach Art. 19 Abs.4 GG garantierten effektiven Rechtsschutz gehalten, die Vertriebeneneigenschaft der Klägerin unabhängig von den diesbezüglichen Feststellungen der Beigeladenen zu prüfen und gegebenenfalls abweichend von diesen zu bejahen (BSG, Urteil vom 21.03.2006 - B 5 RJ 54/04 R -). Diese mögen zwar gegenüber der Beklagten, nicht hingegen gegenüber dem erkennenden Senat Bindungswirkung entfalten; denn anderenfalls stünde der Klägerin - unter Verstoß gegen Art. 19 Abs.4 GG - mangels Verwaltungsaktsqualität der Entscheidung der Beigeladenen als Vertriebenenbehörde (s.o.) eine gerichtliche Kontrollmöglichkeit nicht zur Verfügung.
Da nach § 1 Abs.1 und 2 BVFG Vertriebener nur sein kann, wer über die dort genannten weiteren Voraussetzungen hinaus - anders als die Klägerin - deutscher Staats- oder Volkszugehöriger ist, kann die Klägerin Vertriebenenstatus nur dann beanspruchen, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs.3 BVFG erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift gilt als Vertriebener auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr.4 dieser Vorschrift als Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen den ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1 der Vorschrift genannten Gebieten verloren hat. Diese Voraussetzungen sind jedoch schon deshalb nicht erfüllt, weil der Ehegatte der Klägerin kein Vertriebener im Sinne dieser Vorschrift ist.
Dabei ist der erkennende Senat allerdings nicht an die in dem Verfahren des Ehegatten der Klägerin auf Feststellung eigener Versicherungszeiten nach dem FRG ergangene rechtskräftige Entscheidung der LSG NRW (Urteil vom 29.04.2008 - L 4 R 193/06 -) bzw. den damit bestandskräftig gewordenen Bescheid der Beklagten vom 15.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2006 gebunden. Zwar hängt der Vertriebenenstatus der Klägerin gemäß § 1 Abs.3 BVFG materiell-rechtlich davon ab, dass ihr Ehegatte Vertriebener ist (s.o.), was der 4. Senat des LSG NRW in den Urteilsgründen verneint hat. Nach § 141 Abs.1 SGG binden rechtskräftige Urteile aber grundsätzlich nur die jeweiligen Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und im Übrigen auch nur, soweit über den Streitgegenstand entschieden ist. Dabei erfasst die materielle Rechtskraft des Urteils nicht die in den Gründen getroffenen Feststellungen, sondern lediglich den Urteilstenor (BSG SozR 3-1500 § 75 Nr.31); die Entscheidungsgründe werden lediglich zur Bestimmung der Tragweite des Urteilstenor herangezogen, wenn dieser insoweit nicht ausreicht (Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 9. Auflage München 2008, § 141 Rdnr. 7a).
Vorliegend fehlt es - da die Klägerin in dem Verfahren ihres Ehemannes nicht Beteiligte im Sinne des § 69 SGG war - aber nicht nur an der Identität der an beiden Entscheidungen Beteiligten, sondern auch an einer Identität der Streitgegenstände. Der Streitgegenstand eines sozialgerichtlichen Rechtsstreits wird durch den Klageantrag und -grund bestimmt. Dieser war bei dem Ehemann der Klägerin nach dem klageabweisenden Tenor unter ergänzender Heranziehung der Entscheidungsgründe auf die Feststellung von Versicherungszeiten nach dem FRG (= Klageantrag) aufgrund seiner, in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegter Beschäftigungszeiten (= Klagegrund) gerichtet, während die Klägerin die Feststellung von Versicherungszeiten nach dem FRG im Rahmen ihres eigenen Versicherungsverlaufs (= Klageantrag) begehrt, wobei Klagegrund die in ihrem Heimatland zurückgelegten (eigenen) Arbeitszeiten als Assistenzärztin sind.
Ebenso wenig bindet die - mit Rechtskraft der Entscheidung des 4. Senats des LSG NRW in dem Verfahren des Ehemannes der Klägerin eingetretene - Bestandskraft des Bescheides der Beklagten vom 15.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2006 den erkennenden Senat. Die darin u.a. erfolgte Ablehnung der Anerkennung in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegter rentenrechtlicher Zeiten des Ehemannes der Klägerin entfaltet nach § 77 SGG Bindungswirkung ebenfalls grundsätzlich nur bezüglich des - in dem Entscheidungs-/Verfügungssatz zum Ausdruck gekommenen - Regelungsgegenstandes und im Übrigen auch nur im Verhältnis der Behörde zu dem Antragsteller. Regelungsgegenstand der genannten Bescheide war daher insbesondere nicht die Vertriebeneneigenschaft des Ehemannes der Klägerin; diese stellte lediglich eine zu klärende Vorfrage dar.
Der Ehemann der Klägerin ist jedoch - in Übereinstimmung mit den Gründen der Entscheidung des 4. Senats des LSG NRW in seinem Urteil vom 29.04.2008 (L 4 R 193/06) - nicht Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG.
Eine Anerkennung als Vertriebener ist bislang nicht erfolgt. Der Ehemann der Klägerin verfügt nicht über einen seinen Vertriebenenstatus feststellenden Vertriebenenausweis im Sinne des § 15 BVFG a.F. (vgl. § 100 Abs.2 BVFG); denn die Erteilung eines solchen Ausweises wurde von der Beigeladenen auf dessen Antrag vom 03.05.2001 durch Bescheid vom 10.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2002 bestandskräftig abgelehnt, nachdem der Ehemann der Klägerin die anschließend bei dem VG Köln erhobene Klage am 25.02.2003 zurückgenommen hatte.
Da auch die Übergangsvorschrift des § 100 Abs.2 S.2 BVFG (= Antragstellung bis zum 31.12.1993 bzw. bei - wie hier - ständiger Aufenthaltsnahme nach dem 31.12.1992 vor dem 01.01.1993) für den Ehemann der Klägerin nicht greifen kann, weil ein vor diesem Stichtag gestellter, unbeschieden gebliebener Antrag auf Erteilung eines Vertriebenenausweises nicht vorliegt, kommt - in gleicher Weise wie bei der Klägerin - eine Anerkennung als Vertriebener allein nach § 100 Abs.2 S.3 BVFG in Betracht. Auch bezüglich des Ehemannes der Klägerin hat die Beigeladene in dem nach dieser Vorschrift vorgesehenen Verfahren gegenüber der Beklagten jedoch mit Schreiben vom 10.08.2005 die Voraussetzungen zur Anerkennung als Umsiedler (= Vertriebener im Sinne des § 1 Abs.2 BVFG) abgelehnt, ohne dass dieser aus dem zuvor ergangenen, zunächst anders lautenden Schreiben vom 24.02.2005 Rechte herleiten kann; denn dabei handelte es sich - wie bereits im Zusammenhang mit dem entsprechenden Schreiben der Beigeladenen in dem Verfahren der Klägerin auf Feststellung ihrer Vertriebeneneigenschaft dargelegt - lediglich um eine verwaltungsinterne Mitwirkungshandlung, die keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber dem Ehemann der Klägerin entfaltet (s.o.).
Diese - die Sozialgerichte bzw. den erkennenden Senat nicht bindende (s.o.) - Entscheidung der Beigeladenen ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden; denn der Ehemann der Klägerin ist kein Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG.
Gemäß § 1 Abs.1 S.1 BVFG ist Vertriebener, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31.12.1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Dabei muss der Wohnsitz in den genannten Gebieten spätestens am 08.05.1945, nämlich dem Zeitpunkt, zu dem spätestens Vertreibungsmaßnahmen begannen, bestanden haben (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.1995 - 9 C 47/94 -; von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Kommentar zum BVFG in der bis zum 31.12.1992 und ab dem 01.01.1993 geltenden Fassung, Loseblattsammlung, Stand: März 2009, Band 1, B 1 § 1 BVFG Anm. 4 a). Da der Ehemann der Klägerin aber erst im Jahre 1967 geboren ist, kann er an dem genannten Stichtag keinen Wohnsitz in den in § 1 Abs.1 S.1 BVFG genannten Vertreibungsgebieten gehabt haben.
Ebenso wenig sind die Voraussetzungen des § 1 Abs.2 BVFG erfüllt. Danach ist Vertriebener auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger
1.nach dem 30.01.1933 die in Abs.1 genannten Gebiet verlassen und seinen Wohnsitz aus den in Nr. 1 genannten Gründen außerhalb des Deutschen Reiches genommen hat (= Emigranten),
2.
3.auf Grund der während des zweiten Weltkriegs geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraums auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (= Umsiedler) oder
4.
5.nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 01.07.1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 01.01.1993 die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete bzw. die weiteren, in Nr. 3 genannten Gebiete verlassen hat oder verlässt, es sei denn, dass er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31.03.1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 08.05.1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (= Aussiedler).
Der Ehemann der Klägerin gehört jedoch zu keiner der unter Nr.1 bis 3 des § 1 Abs.2 BVFG genannten Personengruppen.
Da § 1 Abs.1 Nr.1 BVFG diejenigen Vertriebenen erfasst, die vor Beginn der allgemeinen Vertreibung unter dem Druck der nationalsozialistischen Verfolgung aus dem späteren Vertreibungsgebiet ausgewandert sind (so genannte "vorweggenommene Vertreibung"), kann der Ehemann der Klägerin als erst im Jahre 1967 Geborener die in Abs.1 des § 1 BVFG genannten Gebiete jedoch nicht schon vor Beginn der allgemeinen Vertreibung verlassen haben. Er wurde - anders als sein Vater - auch nicht aus außerdeutschen Gebieten oder auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt (vgl. § 1 Abs.2 Nr.2 BVFG). Schließlich hat der Ehemann der Klägerin die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden, in § 1 Abs.2 Nr.3 BVFG genannten Gebiete auch nicht vor dem 01.07.1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 01.01.1993 verlassen; denn er ist erst im April 1994 und im Übrigen auch ohne im Besitz eines Aufnahmebescheides des Bundesverwaltungsamtes zu sein, in das Bundesgebiet eingereist.
Der Ehemann der Klägerin hat Vertriebenenstatus ferner nicht nach § 7 BVFG a.F. als Kind desjenigen - vertriebenen - Elternteils erlangt, dem im Zeitpunkt der Geburt oder Legitimation das Recht der Personensorge zustand. In dieser Vorschrift war bestimmt, dass Kinder, die nach der Vertreibung geboren sind, die Eigenschaft als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling des Elternteils erwerben, dem im Zeitpunkt der Geburt oder der Legitimation das Recht der Personensorge zustand oder zusteht. Steht beiden Elternteilen das Recht der Personensorge zu, so erwirbt das Kind die Eigenschaft als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling desjenigen Elternteils, dem im Zeitpunkt der Geburt oder der Legitimation das Recht der gesetzlichen Vertretung zustand oder zusteht.
Auf diese Regelung kann der Ehemann der Klägerin sich jedoch schon deshalb nicht berufen, weil sie durch das KfbG zum 01.01.1993 aufgehoben wurde und der Ehemann der Klägerin erst nach deren Außerkraftsetzung, nämlich im April 1994, in den Geltungsbereich des BVFG übergesiedelt ist. Unerheblich ist insoweit, dass der Schwiegervater der Klägerin bereits in den 40er Jahren und damit weit vor Inkrafttreten des KfbG aus seinem ursprünglichen Herkunftsland (= Ukraine) in das von Deutschland besetzte Polen umgesiedelt worden ist und bereits aufgrund dieser Umsiedlung Vertriebenenstatus erlangt haben mag. Zwar kommt der Aufhebung des § 7 BVFG a.F. zum 01.01.1993 keine Rückwirkung in dem Sinne zu, dass ein Vertriebenenstatus, der nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage kraft Gesetzes entstanden ist, nachträglich beseitigt worden wäre (BVerwG, Urteil vom 04.04.1995 - 9 C 400/94 -, abgedruckt bei Juris). Dies gilt aber nur dann, wenn derjenige, der sich auf die Vorschrift des § 7 BVFG a.F. beruft, - anders als hier der Ehemann der Klägerin - bis zum 01.01.1993 in das Bundesgebiet übergesiedelt ist (vgl. den Wortlaut der Entscheidung des BVerwG vom 04.04.1995 - 9 C 400/94 - , Rdnr. 14, nach der § 7 BVFG a.F. nur weiterhin anwendbar ist, wenn der Vertriebenenstatus in der Person eines bis zum 01.01.1993 "Übergesiedelten" nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage kraft Gesetzes entstanden ist).
Ebenso wenig vermag die Übergangsvorschrift des § 100 Abs.1 BVFG Vertriebenenstatus des Ehemannes der Klägerin nach § 7 BVFG a.F. zu begründen. Danach finden die vor dem 01.01.1993 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Abs.2 bis 8 auf Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 BVFG (weiterhin) Anwendung. Der Ehemann der Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der §§ 1 bis 3 BVFG jedoch nicht.
Zwar hat das VG Köln in den Entscheidungsgründen des von der Klägerin insoweit in Auszügen vorgelegten Urteils vom 14.04.2004 - 10 U 856/01 - ausgeführt, dass der Ehemann der Klägerin gemäß § 100 Abs.1 BVFG, § 7 iVm § 1 Abs.1 bzw. Abs.2 Nr.2 BVFG a.F. die Eigenschaft als Vertriebener erworben habe, weil dessen Vater Umsiedler sei. Diese Ausführungen des VG entfalten jedoch keine Bindungswirkung im Rahmen des hiesigen Verfahrens; denn die Rechtskraft der damals ergangenen Entscheidung erstreckt sich - unter Zugrundelegung der bereits oben in anderem Zusammenhang dargestellten Grundsätze - lediglich auf den Tenor der Entscheidung, also die Ablehnung der dort von der IHK L bzw. der Beigeladenen begehrten Gleichstellung eines ausländischen Diploms, nicht hingegen die - im Übrigen nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe dort auch nicht entscheidungsrelevante - Frage, ob der Ehemann der Klägerin Vertriebener ist.
Die somit unabhängig von den entsprechenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts Köln zu prüfenden Voraussetzungen des § 7 iVm § 100 Abs.1 BVFG a.F. sind vorliegend jedoch nicht erfüllt; denn der Ehemann der Klägerin fällt nicht unter den von §§ 1 bis 3 BVFG erfassten Personenkreis.
Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG ist er aus den bereits dargestellten Gründen nicht (s.o.). Ebenso wenig ist er Heimatvertriebener im Sinne des § 2 BVFG oder Sowjetzonenflüchtling im Sinne des § 3 BVFG.
Heitmatvertriebener ist ein Vertriebener, der am 31.12.1937 oder bereits einmal vorher seinen Wohnsitz in dem Gebiet desjenigen Staates hatte, aus dem er vertrieben worden ist (Vertreibungsgebiet), und dieses Gebiet vor dem 01.01.1993 verlassen hat (§ 2 Abs.1 S.1 BVFG) sowie ein vertriebener Ehegatte oder Abkömmling, der die Vertreibungsgebiete vor dem 01.01.1993 verlassen hat, wenn der andere Ehegatte oder bei Abkömmlingen ein Elternteil am 31.12.1937 oder bereits einmal vorher seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet gehabt hat (§ 2 Abs.2 BVFG). Da der Ehemann der Klägerin aber schon kein Vertriebener ist (s.o.), kann er auch kein Heimatvertriebener sein.
Sojwetzonenflüchtling ist ein deutscher Staats- oder Volkszugehöriger, der seinen Wohnsitz in der sowjetisch besetzten Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hat oder gehabt hat und von dort vor dem 01.07.1990 aus einem der in § 3 Abs.1 S.1 genannten Gründe geflüchtet ist (§ 3 BVFG). Dass der Ehemann der Klägerin vor dem 01.07.1990 aus der sowjetischen Besatzungszone oder dem sowjetisch besetzten Sektor Berlins geflüchtet ist, ist jedoch nicht ersichtlich und wurde von der Klägerin auch nicht vorgetragen.
(2.) Unabhängig davon hat die Klägerin selbst bei unterstellter, nach § 1 Abs.3 BVFG von ihrem Ehemann abgeleiteter Vertriebeneneigenschaft im Sinne des § 100 Abs.2 BVFG iVm § 7 BVFG a.F. keinen Anspruch auf Feststellung der begehrten Versicherungszeiten nach §§ 15, 16 FRG; dies schon deshalb, weil die streitbefangenen Versicherungszeiten der Klägerin vom - mit Unterbrechungen - 11.04.1988 bis zum 20.04.1994 zeitlich nach dem hier maßgeblichen Vertreibungsvorgang zurückgelegt wurden.
Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 21/05 R - m.w.N.), der sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage anschließt, sind Versicherungszeiten nach dem FRG - unabhängig davon, welche der genannten Vorschriften einschlägig ist - nicht festzustellen, wenn diese im Herkunftsgebiet nach dem jeweils maßgeblichen Vertreibungsvorgang zurückgelegt wurden. Zwar ist dem Wortlaut des § 15 Abs.1 S.1 FRG keine zeitliche Beschränkung auf bestimmte Zeiträume zu entnehmen, in denen die Beitragszeiten im Herkunftsgebiet zurückgelegt worden sein müssen. Insbesondere fehlt die in § 16 Abs.1 FRG vorhandene Einschränkung, dass nur solche Zeiten den Bundesgebietszeiten gleichstehen, die vor der Vertreibung zurückgelegt wurden. Gleichwohl muss der in § 16 zum Ausdruck gekommene Grundgedanke nach der Systematik sowie nach dem Sinn und Zweck des Fremdrentenrechts auch für die im Herkunftsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten gelten (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 21/05 R - m.w.N.); denn Grundanliegen des Fremdrentenrechts war und ist es immer noch, Nachteile in der gesetzlichen Rentenversicherung von Personen abzuwehren, denen die Realisierung ihrer in der früheren Heimat erarbeiteten Rentenanwartschaften von Deutschland aus abgeschnitten ist. Da derartige Nachteile alle Rentenversicherten gleich treffen, die außerhalb der Geltung von Sozialversicherungsabkommen und anderem internationalem Recht im Ausland beschäftigt waren, muss die Begünstigung durch das FRG auf die Fälle beschränkt sein, in denen der dargestellte Verlust von ausländischen Rentenanwartschaften durch einen Vertreibungstatbestand verursacht wird; denn anderenfalls wäre die unterschiedliche Behandlung von Rentenversicherungszeiten im vertragslosen Ausland je nach dem, ob sie von vertriebenen oder nicht vertriebenen Versicherten zurückgelegt wurden, sachlich kaum zu rechtfertigen (in diesem Sinne bereits BSGE 39, 175, 190 = SozR 5050 § 15 Nr.13 S. 48; ferner BSG, Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 21/05 R -).
Ausgehend hiervon wurden die hier streitigen Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 11.04.1988 bis zum 04.08.1989 sowie vom 12.11.1989 bis zum 20.04.1994 sämtlich nach der Vertreibung zurückgelegt.
Maßgeblicher Vertreibungsvorgang ist vorliegend die Umsiedlung des Schwiegervaters der Klägerin, auch wenn sie lange vor der Geburt der Klägerin bzw. ihres Ehemannes stattfand; denn dieser Umsiedlungstatbstand hat den (zugunsten der Klägerin unterstellten) Vertriebenenstatus ihres Ehemannes im Sinne des § 7 BVFG a.F. - und daraus abgeleitet - deren eigenen (unterstellten) Vertriebenenstatus nach § 1 Abs.3 BVFG begründet (vgl. BSG, Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 21/05 R -). Die Umsiedlung des Schwiegervaters der Klägerin war aber bereits mit der Aufgabe seines Wohnsitzes im ursprünglichen Herkunftsgebiet - hier der Ukraine in den 40er Jahren - verwirklicht (vg. BSG, Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 21/05 R -; von Schenckendorff, a.a.O., B 1 , § 1 BVFG Anm.8) und dauerte folglich weder bis zu dessen Rückführung in das Gebiet der ehemaligen UdSSR nach dem Ende des zweiten Weltkriegs oder sogar bis zu dessen Einreise und Wohnsitznahme in Deutschland an (vgl. BSG, Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 21/05 R -).
Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Vertriebenenstatus werde im Grunde erst mit dem Zuzug in die Bundesrepublik erworben, weil Rechte und Vergünstigungen erst mit diesem Zeitpunkt entstünden, so dass der mit dem Zuzug verbundene Verlust von Rechten ebenfalls ausgeglichen werden müsse. Vielmehr ist der Zeitpunkt der Entstehung bzw. des Erwerbs des Vertriebenenstatus, der im Falle des § 7 BVFG a.F. nach dessen eindeutigem Wortlaut durch Geburt entsteht, von dem Zeitpunkt der letztendlichen Wohnsitznahme in Deutschland, der lediglich die Anmeldung und Geltendmachung der auf Grund des früheren Vertreibungsschicksals bereits entstandenen Rechte ermöglicht, zu trennen (BSG, Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 21/05 R -).
Einzuräumen ist zwar, dass die (hier zugunsten der Klägerin unterstellte) Anerkennung als Vertriebene in Fällen wie dem vorliegenden damit rentenrechtlich sozusagen "leerläuft"; dies ist aber die zwangsläufige Folge eines Erwerbs des Vertriebenenstatus durch Geburt viele Jahre nach dem Vertreibungstatbestand (BSG, Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 21/05 R -) und entspricht auch den Wertungen des Vertriebenenrechts für Umsiedler. Diesen würde es vielmehr zuwider laufen, wenn die Klägerin aus ihrer abgeleiteten (unterstellten) Vertriebeneneigenschaft mehr Rechte erlangen könnte als diejenigen Personen, von denen sie ihren Status ableitet. Infolgedessen ist es konsequent, dass die Klägerin allenfalls dann Anspruch auf einen rentenrechtlichen Ausgleich hätte, wenn sich rentenrechtliche Einbußen, die ihr Schwiegervater vor der Umsiedlung erlitten hat, auf ihre eigenen Rentenansprüche auswirken würden (BSG, Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 21/05 R -).
Auch mittels einer sog. "Mehrfachvertreibung" wären die hier streitigen Zeiten im Übrigen - den Vertriebenenstatus der Klägerin nach § 7 BVFG a.F. iVm § 1 Abs.3 BVFG weiterhin unterstellt - nicht nach §§ 15, 16 FRG festzustellen. Zwar ist der Erwerb eines mehrfachen Vertriebenenstatus einerseits als Umsiedler und andererseits als Spätaussiedler (= sog. Mehrfachvertreibung) nicht ausgeschlossen, mit der Folge, dass maßgeblicher Vertreibungsvorgang letztlich die den Status als Spätaussiedler maßgeblichen Gründe sein könnten. Die Klägerin ist jedoch - wie ihr Ehemann - nicht als Spätaussiedlerin anerkannt und erfüllt im Übrigen auch nicht die insoweit maßgeblichen Voraussetzungen, weil sie - ebenso wie dieser - in das Bundesgebiet eingereist ist, ohne im Besitz eines Aufnahmebescheides oder zumindest einer Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes zu sein (s.o.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 SGG nicht erfüllt sind.
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