Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 23 P 198/05
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 10 P 50/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der mit Schreiben vom 04.06.2009 gestellte Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Hinsichtlich der Wertfestsetzung, gegen die ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, kann das Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 04.06.2009 als Gegenvorstellung angesehen werden, da das Gericht die Wertfestsetzung von Amts wegen ändern (§ 63 Abs 3 Satz 1 GKG) und ein Beteiligter dies anregen kann. Das Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin gibt jedoch keinen Anlass, den Wert des Klageverfahrens, wie beantragt, bis zur Verbindung der beiden Klagen auf 576.000 Euro/256.000 Euro - und nach der Verbindung auf 832.000 Euro und für das Berufungsverfahren auf ebenfalls 832.000 Euro heraufzusetzen. Dies schon deshalb nicht, weil nach Erledigung des Verfahrens (Beschluss vom 13.08.2008) bis zum Schreiben des Bevollmächtigten vom 04.06.2009 mehr als sechs Monate vergangen sind (§ 63 Abs 3 Satz 2 GKG).
Im Übrigen entsprach die Festsetzung des Wertes mit Beschluss vom 09.04.2009 auf das Doppelte des Auffangstreitwerts der damaligen Senatsrechtsprechung. Eine Änderung der endgültigen Festsetzung ist nicht erforderlich, wenn sich die maßgebliche Rechtsprechung nach Erlass des Festsetzungsbeschlusses geändert hat (Hartmann, Kostengesetze, Rn 45 zu § 63 GKG).
Nicht zu berücksichtigen war, dass zeitgleich zum Bescheid vom 13.05.2004 als Druckmittel auch die Kündigung des Versorgungsvertrages im Raum stand. In den beiden verbundenen Verfahren ging es noch nicht um die Abwehr der mit einer Kündigung eines Versorgungsvertrages im Allgemeinen verbundenen wirtschaftlichen Folgen. Bei gravierenden Qualitätsmängeln ist als Reflexwirkung der Qualitätsprüfungsverfahren regelmäßig die Kündigung der Versorgungsverträge zu befürchten. Die angesprochene Kündigung des Versorgungsvertrages war hier gerade nicht Gegenstand der streitigen Maßnahmenbescheide und ist deshalb bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen außer Acht zu lassen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Gründe:
Hinsichtlich der Wertfestsetzung, gegen die ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, kann das Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 04.06.2009 als Gegenvorstellung angesehen werden, da das Gericht die Wertfestsetzung von Amts wegen ändern (§ 63 Abs 3 Satz 1 GKG) und ein Beteiligter dies anregen kann. Das Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin gibt jedoch keinen Anlass, den Wert des Klageverfahrens, wie beantragt, bis zur Verbindung der beiden Klagen auf 576.000 Euro/256.000 Euro - und nach der Verbindung auf 832.000 Euro und für das Berufungsverfahren auf ebenfalls 832.000 Euro heraufzusetzen. Dies schon deshalb nicht, weil nach Erledigung des Verfahrens (Beschluss vom 13.08.2008) bis zum Schreiben des Bevollmächtigten vom 04.06.2009 mehr als sechs Monate vergangen sind (§ 63 Abs 3 Satz 2 GKG).
Im Übrigen entsprach die Festsetzung des Wertes mit Beschluss vom 09.04.2009 auf das Doppelte des Auffangstreitwerts der damaligen Senatsrechtsprechung. Eine Änderung der endgültigen Festsetzung ist nicht erforderlich, wenn sich die maßgebliche Rechtsprechung nach Erlass des Festsetzungsbeschlusses geändert hat (Hartmann, Kostengesetze, Rn 45 zu § 63 GKG).
Nicht zu berücksichtigen war, dass zeitgleich zum Bescheid vom 13.05.2004 als Druckmittel auch die Kündigung des Versorgungsvertrages im Raum stand. In den beiden verbundenen Verfahren ging es noch nicht um die Abwehr der mit einer Kündigung eines Versorgungsvertrages im Allgemeinen verbundenen wirtschaftlichen Folgen. Bei gravierenden Qualitätsmängeln ist als Reflexwirkung der Qualitätsprüfungsverfahren regelmäßig die Kündigung der Versorgungsverträge zu befürchten. Die angesprochene Kündigung des Versorgungsvertrages war hier gerade nicht Gegenstand der streitigen Maßnahmenbescheide und ist deshalb bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen außer Acht zu lassen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
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NRW
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