Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 14 KA 24/06
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 (10) KA 39/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Tenor des Urteils vom 09.12.2009 - L 11 (10) KA 39/07 - wird dahingehend berichtigt, dass es statt "Kosten sind nicht zu erstatten" heißt "Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens".
Gründe:
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit von Amts wegen zu berichtigen (§ 138 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Ein solcher Fall liegt vor. Der Kostenanspruch "Kosten sind nicht zu erstatten" ist evident fehlerhaft (hierzu § 197a SGG). Die fehlerhafte Kostenentscheidung ist berichtigungsfähig (vgl. Humpert in Jansen, SGG, 3. Auflage, § 138 Rdn. 6).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit von Amts wegen zu berichtigen (§ 138 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Ein solcher Fall liegt vor. Der Kostenanspruch "Kosten sind nicht zu erstatten" ist evident fehlerhaft (hierzu § 197a SGG). Die fehlerhafte Kostenentscheidung ist berichtigungsfähig (vgl. Humpert in Jansen, SGG, 3. Auflage, § 138 Rdn. 6).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved