Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 21 KR 3120/03
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 KR 37/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
3. Der Streitwert wird auf 4000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Statusfeststellungsverfahren darum, ob der Beigeladene bei der Klägerin im Zeitraum vom 01.07.1997 bis zum 30.06.1999 in seiner Tätigkeit als Regalauffüller abhängig beschäftigt oder selbständig war.
Die Klägerin betreibt u. a. die Durchführung von Verkaufsförderungsmaßnahmen in Supermärkten, wobei sie im streitgegenständlichen Zeitraum hauptsächlich für den D Konzern und die von diesem betriebenen Supermarktketten tätig war. Sie setzt Warenbetreuungskonzepte um, zu denen insbesondere das Verräumen der für die Auftraggeber angelieferten Waren aus den Lagerräumen in die Verkaufsregale unter Berücksichtigung kaufpsychologischer Aspekte gehört. Die Klägerin setzt ihren Angaben zufolge hierfür s. g. Erfüllungsgehilfen ein. Der Beigeladene war bei der Klägerin ab Mai 1997 als s. g. Aushilfssortimentsmanager auf Basis eines 610,00 DM Beschäftigungsverhältnisses tätig. Den Angaben des Beigeladenen zufolge, bot ihm die Klägerin alsbald an, die Tätigkeit des Regalauffüllens und Sortimentplatzierens als Selbständiger durchzuführen. Die Klägerin und der Beigeladene schlossen unter dem 16.08.1997 einen schriftlichen " Aktionsvertrag" ab, in dem es heißt, die Klägerin beauftrage den Beigeladenen mit der Durchführung von Verkaufsförderungsmaßnahmen. Die Tätigkeit richte sich nach den üblichen Geschäftszeiten, bzw. nach Absprache und stehe in diesem Rahmen in der Disposition des Auftragnehmers, der eine zeitgebundene Vergütung erhalte. Diese bestimme sich nach einem Stundenhonorar von DM 16,00. Sie werde geleistet, wenn der Auftragnehmer seine Leistungsnachweise schriftlich bei der Klägerin eingereicht habe, wobei die Abrechnung auf einem vorgegebenen Formblatt zu erfolgen habe. Der Auftragnehmer habe durch einen entsprechenden Gewerbeschein nachzuweisen, dass er ein eigenes Gewerbe angemeldet habe und im umsatzsteuerlichen Sinne kein Kleinunternehmer sei. Er erhalte neben der vereinbarten Vergütung die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Der Vertragsabschluss begründe weder ein Arbeitsverhältnis noch würden durch ihn die Voraussetzungen für eine Tätigkeit des Auftragnehmers als arbeitnehmerähnliche Person anerkannt, was insbesondere für Krankheits-, Urlaubs- und Kündigungsregelungen gelte. Im Krankheitsfalle sei der Auftragnehmer verpflichtet, unverzüglich entsprechende Meldung zu machen.
Der 1980 in E-Stadt geborene Beigeladene, der türkischer Staatsangehöriger ist, hatte am 21.07.1997 eine Gewerbeanmeldung bei der Stadt F-Stadt mit dem Gewerbegegenstand Umbau von Regalen abgegeben. Nach Auskunft der Stadt F-Stadt hatte er sein Gewerbe dort abgemeldet und am 15.02.1998 nach C-Stadt verlegt. Er war für die Klägerin bis zu der von ihm ausgesprochenen Kündigung zum 30.06.1999 tätig. Seine Rechnungen an die Klägerin hatte er auf Firmenbogen mit der Bezeichnung Firma C., Dienstleistungen Promotion abgegeben. Laut vorliegenden Stundennachweisen, die jeweils die Unterschrift des Marktleiters tragen, in dem die Regalauffüllertätigkeit ausgeübt wurde, hatten der Beigeladene selbst und auch für ihn tätig gewordene Personen die Regalauffüllertätigkeit ausgeübt. Er und diese Personen hatten eine Identifikationskarte (ID-Karte) über die Klägerin erhalten, um sich durch diese in den jeweiligen Supermarktfilialen auszuweisen. Laut Übergabeprotokoll vom 30.06.1999 hatte der Beigeladene im Rahmen der Beendigung seiner Tätigkeit für die Klägerin folgende von der Klägerin gestellte Materialien zurückgegeben: Ein Sweatshirt, zwei Poloshirts, jeweils mit Firmenlogo sowie eine ID-Karte.
Am 07.08.2000 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Er legte die gefertigten Stundennachweise sowie den Aktionsvertrag mit der Klägerin vor und führte schriftlich aus, er sei zunächst bei der Klägerin aufgrund eines 610,00 DM-Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden. Diese habe ihm dann angeboten, die gleiche Tätigkeit als Selbständiger auszuüben. Dies habe er dann auch gemacht, wobei sich an seinem Aufgabenkreis nichts geändert habe. Er habe seine Arbeitszeit weiterhin täglich in den Filialen auf vorgegebenen Stundenzetteln abzeichnen lassen, mit einem Tätigkeitserfassungsgerät arbeiten und die ID-Karte benutzen müssen. Laut einem Telefonvermerk der Beklagten vom 02.02.2001 hat der Beigeladene telefonisch zusätzlich mitgeteilt, er sei von der Klägerin verpflichtet worden, Personen zu beschäftigen um seine Tätigkeit auszuüben. Die Beklagte hörte die Klägerin an, die u. a. eine Rechnung des Beigeladenen vom 29.09.1998 für September 1998 i. H. v. DM 14476,16 zuzüglich Mehrwertsteuer für 904,76 geleistete Stunden vorlegte und ausführte, der Beigeladene sei als Selbständiger für sie tätig geworden. Mit Bescheid vom 14.12.2001 stellte die Beklagte fest, dass der Beigeladene seine Tätigkeit für die Klägerin im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, worauf der Beigeladene nochmals angehört wurde. Dieser teile mit Schreiben vom 11.08.2002 der Beklagten mit, er habe seine Stundenzettel vom Marktleiter abzeichnen lassen müssen. Unterlagen über Arbeitsverträge der damaligen 630,00 DM Aushilfskräfte könne er nicht übermitteln, da es solche Arbeitsverträge nicht gäbe. Diese Kräfte seien mit einem Personaldaten-Erfassungsvordruck der Klägerin erfasst worden, um diese für die Abführung der Pauschalsozialversicherungsbeiträge anzumelden. Auch er habe seine Stundenzettel von Marktleitern unterzeichnen lassen müssen. Der Stundenlohn der Aushilfen habe zwischen 11,80 DM und 12,90 DM gelegen. Der Beigeladene fügte eine Aufstellung vom 17.12.1997 über die geleisteten Stunden von fünf Aushilfskräften im November und Dezember sowie eine Lohnabrechnung für den pauschalbesteuerten Teilzeitbeschäftigten C., G., Lohnsteueraufstellungen für das Finanzamt vom 15.05. und 02.11.1998, zwei Überweisungsbelege für die Aushilfspersonen H. und J., einen Nachweis der Umlagebeträge für das Jahr 1998 gerichtet an die AOK Westfahlen-Lippe, Regionaldirektion Hagen sowie einen Beitragsbescheid für 1998 der Verwaltungsberufsgenossenschaft, gerichtet an ihn, vom 22.04.1999 vor. Bereits vor Erlass des Bescheides vom 14.12.2001 hatte die Beklagte Nachforschungen zu der dem Beigeladenen vom Arbeitsamt vergebenen Betriebsnummer angestellt, die ergaben, dass unter dieser Betriebsnummer drei geringfügig Beschäftigte in der Zeit vom 04.09.1999 bis 30.06.1999 gemeldet waren, hingegen keine festangestellten Mitarbeiter mit Vergütungen bzw. Arbeitsumfang, welcher über der Geringfügigkeitsgrenze lag.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2003 zurück und führte aus, die Feststellung, dass der Beigeladene die Tätigkeit als Regalauffüller von Juli 1997 bis zum 30.06.1999 bei der Klägerin im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübte, bleibe bestehen. Der Beigeladene habe keine Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich von Einsatzort und Einsatzzeit gehabt und habe den Vorgaben des Bezirksleiters der Klägerin unterlegen. Er habe einfache und schematische Tätigkeiten verrichtet, die keinen Einsatz eigenen Kapitals und keine Übernahme eines Unternehmerrisikos erforderten. Für eine abhängige Beschäftigung spreche auch, dass Arbeitskleidung gestellt wurde und Stundennachweise zu führen gewesen seien. Einer abhängigen Tätigkeit stehe nicht entgegen, dass der Beigeladene Aushilfen beschäftigt habe. Diese seien nur eingesetzt worden, wenn genügend Aufträge vorhanden gewesen wären. Ein unternehmerisches Risiko lag für den Beigeladenen ebenso wir eine spezielle Chance nicht vor. Nach den vorliegenden Stundennachweisen könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beigeladene selbst in den Märkten kaum tätig gewesen sei. Er sei regelmäßig an drei bis vier Tagen in der Woche für die Klägerin tätig geworden.
Die Klägerin hat am 26.08.2003 Klage erhoben. Sie wiederholt im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt weiter vor, der Beigeladene habe eigene Angestellte gehabt, nämlich die Personen K., L., M., N., O. und P., die er in den Supermärkten eingesetzt habe. Der Beigeladene sei niemals in ihre Betriebsorganisation eingegliedert worden. Auch die Höhe der von dem Beigeladenen gestellten Rechnungen mit Mehrwertsteuerausweisung spreche für eine unternehmerische Tätigkeit.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 14.12.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene, der weder zum Erörterungstermin am 20.09.2005 noch zum Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen ist,
stellt keinen Antrag.
Er hat zum Nachweis der Verhinderung seiner Teilnahme an den Gerichtsterminen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin Frau Dr. Q., C-Stadt vom 19.09.2005 sowie ein Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie R., CX-Stadt vom 03.11.2006 vorgelegt.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen und die Beiladung ausgesprochen. Es hat die Auskünfte der Stadt F-Stadt vom 18.02.2005 über Gewerbeanmeldungen des Beigeladenen eingeholt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie ist jedoch sachlich nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte war auf der Grundlage von § 7a Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) befugt, in Bezug auf den Beigeladenen rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Juli 1997 das Vorliegen einer abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Sinne von § 7 SGB IV festzustellen. Das Verfahren nach § 7a SGB IV ist nicht auf Fälle noch laufender Beschäftigungen beschränkt, sondern kann auch bei bereits abgeschlossenen Beschäftigungen zur Anwendung kommen (Baier in Krauskopf, Kommentar zum SGB IV, § 7a Rdnr. 3). Die abweichende Annahme des Bayerischen LSG (Urteil vom 7. Dezember 2004, L 5 KR 163/03), dass ein Recht auf Statusfeststellung erst für die Zeit ab dem Inkrafttreten von § 7a SGB IV (am 1. Januar 1999) bestehen könne, findet im Gesetzeswortlaut keine Stütze und übersieht, dass es sich bei dem Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV lediglich um die Einführung eines besonderen Verwaltungsverfahrens zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status eines Beschäftigten handelt. Dieses tritt, wie der Wortlaut von § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV deutlich macht, neben die bisher schon bestehenden Verfahren zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht nach § 28h SGB IV (durch die Einzugsstellen) bzw. nach § 28p SGB IV (durch die Rentenversicherungsträger im Rahmen von Betriebsprüfungen). Für eine einschränkende Auslegung des Anwendungsbereichs gibt es schon deshalb keinen Grund, weil im Vergleich zu den Verfahren nach § 28h und § 28p SGB IV das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV für den betroffenen Arbeitgeber materiell günstigere Regelungen enthält. Denn gemäß § 7a Abs. 6 S. 2 SGB IV wird bei Entscheidungen im Rahmen des Anfrageverfahrens der Gesamtsozialversicherungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist. Zudem haben Widerspruch und Klage gegen eine Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliege, aufschiebende Wirkung (Abs. 7 S. 1). Schließlich wäre es widersinnig, die Feststellungsbefugnis hinsichtlich des Bestehens einer Beschäftigung nach § 7a SGB IV auf die Zeit ab dem 1. Januar 1999 zu beschränken und damit in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Beschäftigung, deren Statusüberprüfung begehrt wird, schon vor dem 1. Januar 1999 bestanden hat, eine gespaltene Prüfung desselben Lebenssachverhalts in verschiedenen Verwaltungsverfahren zu erzwingen.
Das Gericht ist zu der Überzeugung gekommen, dass der Beigeladene bei der Klägerin als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt gewesen ist. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist eine Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem die Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die vertraglichen Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1977 -12/3/12 RK 39/74 -BSGE 45, 199, 200 ff. = SozR 2200 § 1227 Nr. 8; BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 -B 12 KR 5/97 R -SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S. 31 f.; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 -B 12 KR 10/01 R -SozR 3-2400 § 7 Nr. 20 S. 78; Urteil vom 22. Juni 2005, B 12 KR 28/03 R; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996 -1 BvR 21/96 -SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
Entsprechend dieser Kriterien ist der Beigeladene bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen. Dabei ist für die Beurteilung einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit des Beigeladenen für das Gericht entscheidend, ob eine Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und eine freigestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gegeben ist. Nach der Überzeugung des Gerichts war dies bei dem Beigeladenen aufgrund seiner Tätigkeit bei der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum nicht der Fall. Sowohl nach dem Aktionsvertrag als auch nach den glaubhaften Darlegungen des Beigeladenen stand es diesem nicht frei, wann er die Tätigkeiten des Verräumens und Platzierens von Waren in den von der Klägerin betreuten Supermärkten ausübte, sondern er musste sich dabei an die Vorgaben des Bezirksleiters der Klägerin und der Marktleiter der Supermarktfilialen halten. Einen Vergütungsanspruch hatte der Beigeladene nur, wenn er diese Arbeitseinsätze vollständig erledigt hatte. Eine Erfolgsbezogenheit seiner Vergütung gab es nicht, sondern er erhielt ein gleichbleibendes Stundenhonorar. In der Gesamtbetrachtung hat der Beigeladene in arbeitnehmertypischer Weise für durch Stundenaufzeichnungen nachzuweisende Tätigkeiten einen festen Lohn erhalten. Seine Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin bzw. der von dieser betreuten Supermarktkettenfilialen zeigt sich auch in der Verpflichtung, Arbeitskleidung zu tragen, welche vorgegeben und mit einem Logo der Auftraggeberin versehen war. Dies wird belegt durch die vorliegende Übergabeliste von Arbeitsmitteln nach Kündigung des Auftragsverhältnisses durch den Beigeladenen. Auch die Art der verrichteten Tätigkeit spricht für eine solche, welche typischerweise von Arbeitnehmern ausgeübt wird. Es handelte sich um einfache und schematische Tätigkeiten, für die wiederum eine Abrechnung nach Stundenlohnbasis adäquat war. Insgesamt hat sich das Erscheinungsbild der Tätigkeit des Beigeladenen damit von einem abhängig beschäftigten Lagerarbeiter mit Aufgabenkreis Verräumen angelieferter Waren nicht unterschieden, außer dass der Beigeladene diese Tätigkeiten in mehreren Filialen zu verrichten hatte. Dieser Aspekt tritt jedoch bei der Gesamtwürdigung zurück, weil der Beigeladene aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Beschäftigung dadurch keine Freiheit gewann. Angesichts dessen kann es auch dahingestellt bleiben, ob der Beigeladene, wie die Klägerin vorträgt, aus eigener Entscheidungsfreiheit und nicht von ihr vorstrukturiert, die Möglichkeit hatte und ausübte, dritte Personen als Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Entscheidend ist für das Gericht, dass nach den getroffenen Vereinbarungen im Vordergrund die persönliche Verpflichtung des Beigeladenen zur Erbringung der Arbeitsleistung stand. Auch haben die von der Beklagten durchgeführten Ermittlungen ergeben, dass für den Beigeladenen unter seiner Betriebsnummer lediglich drei geringfügige Beschäftigte in der Zeit vom 01.04.1999 bis 30.06.1999 gemeldet waren. Die vorliegenden Stundennachweise dokumentieren des Weiteren, dass der Beigeladene selbst in den zu betreuenden Märkten regelmäßig an drei bis vier Tagen in der Woche tätig war und insoweit den aufgezeigten Vorgaben der Klägerin und deren Direktionsrecht unterworfen war. Aus dem Umstand, dass der Beigeladene ein eigenes Gewerbe angemeldet hatte und auch Steuern an die Finanzämter abführte, kann nicht hergeleitet werden, dass er unternehmerisch und selbständig für die Klägerin tätig war. Zu einer Gewerbeanmeldung und zur Mehrwertsteuerabführung war er der Klägerin gegenüber bereits aus dem Aktionsvertrag vom 16.08.1997 verpflichtet.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197 a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, in dem weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genannten Personen gehört, so dass Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu erheben sind (§ 197a SGG). Der Rechtsstreit ist vor dem Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004, durch dessen Art. 1 das bisherige GKG völlig neugefasst und durch dessen Art. 7 das bisherige GKG aufgehoben wurde, anhängig geworden. Deshalb ist noch das bis 30. Juni 2004 geltende alte GKG anzuwenden (§ 71 Abs. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes). Da nach § 11 Abs. 2 GKG sich die Gebühren einschließlich der Gerichtsgebühren nach dem Wert des Streitgegenstandes, d. h. dem Streitwert berechnen, setzt das Gericht die Höhe des Streitwertes fest (§ 25 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m § 197 a SGG). Beim Streit über die Feststellung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 a SGB 4 bestimmt sich der Gegenstandswert nicht nach den ggf. zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträgen, sondern ist grundsätzlich auf den sogenannten Auffangstreitwert festzusetzen (vgl. BSG Urteil vom 22.03.2001 – B 11 AL 91/00 R - sowie Urteil vom 04.09.2001 – B 7 AL 6/01 - ). Daher war der zur Zeit der Klageerhebung noch geltende Regelstreitwert von 4000,- Euro festzusetzen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
3. Der Streitwert wird auf 4000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Statusfeststellungsverfahren darum, ob der Beigeladene bei der Klägerin im Zeitraum vom 01.07.1997 bis zum 30.06.1999 in seiner Tätigkeit als Regalauffüller abhängig beschäftigt oder selbständig war.
Die Klägerin betreibt u. a. die Durchführung von Verkaufsförderungsmaßnahmen in Supermärkten, wobei sie im streitgegenständlichen Zeitraum hauptsächlich für den D Konzern und die von diesem betriebenen Supermarktketten tätig war. Sie setzt Warenbetreuungskonzepte um, zu denen insbesondere das Verräumen der für die Auftraggeber angelieferten Waren aus den Lagerräumen in die Verkaufsregale unter Berücksichtigung kaufpsychologischer Aspekte gehört. Die Klägerin setzt ihren Angaben zufolge hierfür s. g. Erfüllungsgehilfen ein. Der Beigeladene war bei der Klägerin ab Mai 1997 als s. g. Aushilfssortimentsmanager auf Basis eines 610,00 DM Beschäftigungsverhältnisses tätig. Den Angaben des Beigeladenen zufolge, bot ihm die Klägerin alsbald an, die Tätigkeit des Regalauffüllens und Sortimentplatzierens als Selbständiger durchzuführen. Die Klägerin und der Beigeladene schlossen unter dem 16.08.1997 einen schriftlichen " Aktionsvertrag" ab, in dem es heißt, die Klägerin beauftrage den Beigeladenen mit der Durchführung von Verkaufsförderungsmaßnahmen. Die Tätigkeit richte sich nach den üblichen Geschäftszeiten, bzw. nach Absprache und stehe in diesem Rahmen in der Disposition des Auftragnehmers, der eine zeitgebundene Vergütung erhalte. Diese bestimme sich nach einem Stundenhonorar von DM 16,00. Sie werde geleistet, wenn der Auftragnehmer seine Leistungsnachweise schriftlich bei der Klägerin eingereicht habe, wobei die Abrechnung auf einem vorgegebenen Formblatt zu erfolgen habe. Der Auftragnehmer habe durch einen entsprechenden Gewerbeschein nachzuweisen, dass er ein eigenes Gewerbe angemeldet habe und im umsatzsteuerlichen Sinne kein Kleinunternehmer sei. Er erhalte neben der vereinbarten Vergütung die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Der Vertragsabschluss begründe weder ein Arbeitsverhältnis noch würden durch ihn die Voraussetzungen für eine Tätigkeit des Auftragnehmers als arbeitnehmerähnliche Person anerkannt, was insbesondere für Krankheits-, Urlaubs- und Kündigungsregelungen gelte. Im Krankheitsfalle sei der Auftragnehmer verpflichtet, unverzüglich entsprechende Meldung zu machen.
Der 1980 in E-Stadt geborene Beigeladene, der türkischer Staatsangehöriger ist, hatte am 21.07.1997 eine Gewerbeanmeldung bei der Stadt F-Stadt mit dem Gewerbegegenstand Umbau von Regalen abgegeben. Nach Auskunft der Stadt F-Stadt hatte er sein Gewerbe dort abgemeldet und am 15.02.1998 nach C-Stadt verlegt. Er war für die Klägerin bis zu der von ihm ausgesprochenen Kündigung zum 30.06.1999 tätig. Seine Rechnungen an die Klägerin hatte er auf Firmenbogen mit der Bezeichnung Firma C., Dienstleistungen Promotion abgegeben. Laut vorliegenden Stundennachweisen, die jeweils die Unterschrift des Marktleiters tragen, in dem die Regalauffüllertätigkeit ausgeübt wurde, hatten der Beigeladene selbst und auch für ihn tätig gewordene Personen die Regalauffüllertätigkeit ausgeübt. Er und diese Personen hatten eine Identifikationskarte (ID-Karte) über die Klägerin erhalten, um sich durch diese in den jeweiligen Supermarktfilialen auszuweisen. Laut Übergabeprotokoll vom 30.06.1999 hatte der Beigeladene im Rahmen der Beendigung seiner Tätigkeit für die Klägerin folgende von der Klägerin gestellte Materialien zurückgegeben: Ein Sweatshirt, zwei Poloshirts, jeweils mit Firmenlogo sowie eine ID-Karte.
Am 07.08.2000 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Er legte die gefertigten Stundennachweise sowie den Aktionsvertrag mit der Klägerin vor und führte schriftlich aus, er sei zunächst bei der Klägerin aufgrund eines 610,00 DM-Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden. Diese habe ihm dann angeboten, die gleiche Tätigkeit als Selbständiger auszuüben. Dies habe er dann auch gemacht, wobei sich an seinem Aufgabenkreis nichts geändert habe. Er habe seine Arbeitszeit weiterhin täglich in den Filialen auf vorgegebenen Stundenzetteln abzeichnen lassen, mit einem Tätigkeitserfassungsgerät arbeiten und die ID-Karte benutzen müssen. Laut einem Telefonvermerk der Beklagten vom 02.02.2001 hat der Beigeladene telefonisch zusätzlich mitgeteilt, er sei von der Klägerin verpflichtet worden, Personen zu beschäftigen um seine Tätigkeit auszuüben. Die Beklagte hörte die Klägerin an, die u. a. eine Rechnung des Beigeladenen vom 29.09.1998 für September 1998 i. H. v. DM 14476,16 zuzüglich Mehrwertsteuer für 904,76 geleistete Stunden vorlegte und ausführte, der Beigeladene sei als Selbständiger für sie tätig geworden. Mit Bescheid vom 14.12.2001 stellte die Beklagte fest, dass der Beigeladene seine Tätigkeit für die Klägerin im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, worauf der Beigeladene nochmals angehört wurde. Dieser teile mit Schreiben vom 11.08.2002 der Beklagten mit, er habe seine Stundenzettel vom Marktleiter abzeichnen lassen müssen. Unterlagen über Arbeitsverträge der damaligen 630,00 DM Aushilfskräfte könne er nicht übermitteln, da es solche Arbeitsverträge nicht gäbe. Diese Kräfte seien mit einem Personaldaten-Erfassungsvordruck der Klägerin erfasst worden, um diese für die Abführung der Pauschalsozialversicherungsbeiträge anzumelden. Auch er habe seine Stundenzettel von Marktleitern unterzeichnen lassen müssen. Der Stundenlohn der Aushilfen habe zwischen 11,80 DM und 12,90 DM gelegen. Der Beigeladene fügte eine Aufstellung vom 17.12.1997 über die geleisteten Stunden von fünf Aushilfskräften im November und Dezember sowie eine Lohnabrechnung für den pauschalbesteuerten Teilzeitbeschäftigten C., G., Lohnsteueraufstellungen für das Finanzamt vom 15.05. und 02.11.1998, zwei Überweisungsbelege für die Aushilfspersonen H. und J., einen Nachweis der Umlagebeträge für das Jahr 1998 gerichtet an die AOK Westfahlen-Lippe, Regionaldirektion Hagen sowie einen Beitragsbescheid für 1998 der Verwaltungsberufsgenossenschaft, gerichtet an ihn, vom 22.04.1999 vor. Bereits vor Erlass des Bescheides vom 14.12.2001 hatte die Beklagte Nachforschungen zu der dem Beigeladenen vom Arbeitsamt vergebenen Betriebsnummer angestellt, die ergaben, dass unter dieser Betriebsnummer drei geringfügig Beschäftigte in der Zeit vom 04.09.1999 bis 30.06.1999 gemeldet waren, hingegen keine festangestellten Mitarbeiter mit Vergütungen bzw. Arbeitsumfang, welcher über der Geringfügigkeitsgrenze lag.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2003 zurück und führte aus, die Feststellung, dass der Beigeladene die Tätigkeit als Regalauffüller von Juli 1997 bis zum 30.06.1999 bei der Klägerin im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübte, bleibe bestehen. Der Beigeladene habe keine Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich von Einsatzort und Einsatzzeit gehabt und habe den Vorgaben des Bezirksleiters der Klägerin unterlegen. Er habe einfache und schematische Tätigkeiten verrichtet, die keinen Einsatz eigenen Kapitals und keine Übernahme eines Unternehmerrisikos erforderten. Für eine abhängige Beschäftigung spreche auch, dass Arbeitskleidung gestellt wurde und Stundennachweise zu führen gewesen seien. Einer abhängigen Tätigkeit stehe nicht entgegen, dass der Beigeladene Aushilfen beschäftigt habe. Diese seien nur eingesetzt worden, wenn genügend Aufträge vorhanden gewesen wären. Ein unternehmerisches Risiko lag für den Beigeladenen ebenso wir eine spezielle Chance nicht vor. Nach den vorliegenden Stundennachweisen könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beigeladene selbst in den Märkten kaum tätig gewesen sei. Er sei regelmäßig an drei bis vier Tagen in der Woche für die Klägerin tätig geworden.
Die Klägerin hat am 26.08.2003 Klage erhoben. Sie wiederholt im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt weiter vor, der Beigeladene habe eigene Angestellte gehabt, nämlich die Personen K., L., M., N., O. und P., die er in den Supermärkten eingesetzt habe. Der Beigeladene sei niemals in ihre Betriebsorganisation eingegliedert worden. Auch die Höhe der von dem Beigeladenen gestellten Rechnungen mit Mehrwertsteuerausweisung spreche für eine unternehmerische Tätigkeit.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 14.12.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene, der weder zum Erörterungstermin am 20.09.2005 noch zum Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen ist,
stellt keinen Antrag.
Er hat zum Nachweis der Verhinderung seiner Teilnahme an den Gerichtsterminen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin Frau Dr. Q., C-Stadt vom 19.09.2005 sowie ein Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie R., CX-Stadt vom 03.11.2006 vorgelegt.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen und die Beiladung ausgesprochen. Es hat die Auskünfte der Stadt F-Stadt vom 18.02.2005 über Gewerbeanmeldungen des Beigeladenen eingeholt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie ist jedoch sachlich nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte war auf der Grundlage von § 7a Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) befugt, in Bezug auf den Beigeladenen rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Juli 1997 das Vorliegen einer abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Sinne von § 7 SGB IV festzustellen. Das Verfahren nach § 7a SGB IV ist nicht auf Fälle noch laufender Beschäftigungen beschränkt, sondern kann auch bei bereits abgeschlossenen Beschäftigungen zur Anwendung kommen (Baier in Krauskopf, Kommentar zum SGB IV, § 7a Rdnr. 3). Die abweichende Annahme des Bayerischen LSG (Urteil vom 7. Dezember 2004, L 5 KR 163/03), dass ein Recht auf Statusfeststellung erst für die Zeit ab dem Inkrafttreten von § 7a SGB IV (am 1. Januar 1999) bestehen könne, findet im Gesetzeswortlaut keine Stütze und übersieht, dass es sich bei dem Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV lediglich um die Einführung eines besonderen Verwaltungsverfahrens zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status eines Beschäftigten handelt. Dieses tritt, wie der Wortlaut von § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV deutlich macht, neben die bisher schon bestehenden Verfahren zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht nach § 28h SGB IV (durch die Einzugsstellen) bzw. nach § 28p SGB IV (durch die Rentenversicherungsträger im Rahmen von Betriebsprüfungen). Für eine einschränkende Auslegung des Anwendungsbereichs gibt es schon deshalb keinen Grund, weil im Vergleich zu den Verfahren nach § 28h und § 28p SGB IV das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV für den betroffenen Arbeitgeber materiell günstigere Regelungen enthält. Denn gemäß § 7a Abs. 6 S. 2 SGB IV wird bei Entscheidungen im Rahmen des Anfrageverfahrens der Gesamtsozialversicherungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist. Zudem haben Widerspruch und Klage gegen eine Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliege, aufschiebende Wirkung (Abs. 7 S. 1). Schließlich wäre es widersinnig, die Feststellungsbefugnis hinsichtlich des Bestehens einer Beschäftigung nach § 7a SGB IV auf die Zeit ab dem 1. Januar 1999 zu beschränken und damit in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Beschäftigung, deren Statusüberprüfung begehrt wird, schon vor dem 1. Januar 1999 bestanden hat, eine gespaltene Prüfung desselben Lebenssachverhalts in verschiedenen Verwaltungsverfahren zu erzwingen.
Das Gericht ist zu der Überzeugung gekommen, dass der Beigeladene bei der Klägerin als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt gewesen ist. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist eine Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem die Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die vertraglichen Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1977 -12/3/12 RK 39/74 -BSGE 45, 199, 200 ff. = SozR 2200 § 1227 Nr. 8; BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 -B 12 KR 5/97 R -SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S. 31 f.; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 -B 12 KR 10/01 R -SozR 3-2400 § 7 Nr. 20 S. 78; Urteil vom 22. Juni 2005, B 12 KR 28/03 R; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996 -1 BvR 21/96 -SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
Entsprechend dieser Kriterien ist der Beigeladene bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen. Dabei ist für die Beurteilung einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit des Beigeladenen für das Gericht entscheidend, ob eine Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und eine freigestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gegeben ist. Nach der Überzeugung des Gerichts war dies bei dem Beigeladenen aufgrund seiner Tätigkeit bei der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum nicht der Fall. Sowohl nach dem Aktionsvertrag als auch nach den glaubhaften Darlegungen des Beigeladenen stand es diesem nicht frei, wann er die Tätigkeiten des Verräumens und Platzierens von Waren in den von der Klägerin betreuten Supermärkten ausübte, sondern er musste sich dabei an die Vorgaben des Bezirksleiters der Klägerin und der Marktleiter der Supermarktfilialen halten. Einen Vergütungsanspruch hatte der Beigeladene nur, wenn er diese Arbeitseinsätze vollständig erledigt hatte. Eine Erfolgsbezogenheit seiner Vergütung gab es nicht, sondern er erhielt ein gleichbleibendes Stundenhonorar. In der Gesamtbetrachtung hat der Beigeladene in arbeitnehmertypischer Weise für durch Stundenaufzeichnungen nachzuweisende Tätigkeiten einen festen Lohn erhalten. Seine Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin bzw. der von dieser betreuten Supermarktkettenfilialen zeigt sich auch in der Verpflichtung, Arbeitskleidung zu tragen, welche vorgegeben und mit einem Logo der Auftraggeberin versehen war. Dies wird belegt durch die vorliegende Übergabeliste von Arbeitsmitteln nach Kündigung des Auftragsverhältnisses durch den Beigeladenen. Auch die Art der verrichteten Tätigkeit spricht für eine solche, welche typischerweise von Arbeitnehmern ausgeübt wird. Es handelte sich um einfache und schematische Tätigkeiten, für die wiederum eine Abrechnung nach Stundenlohnbasis adäquat war. Insgesamt hat sich das Erscheinungsbild der Tätigkeit des Beigeladenen damit von einem abhängig beschäftigten Lagerarbeiter mit Aufgabenkreis Verräumen angelieferter Waren nicht unterschieden, außer dass der Beigeladene diese Tätigkeiten in mehreren Filialen zu verrichten hatte. Dieser Aspekt tritt jedoch bei der Gesamtwürdigung zurück, weil der Beigeladene aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Beschäftigung dadurch keine Freiheit gewann. Angesichts dessen kann es auch dahingestellt bleiben, ob der Beigeladene, wie die Klägerin vorträgt, aus eigener Entscheidungsfreiheit und nicht von ihr vorstrukturiert, die Möglichkeit hatte und ausübte, dritte Personen als Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Entscheidend ist für das Gericht, dass nach den getroffenen Vereinbarungen im Vordergrund die persönliche Verpflichtung des Beigeladenen zur Erbringung der Arbeitsleistung stand. Auch haben die von der Beklagten durchgeführten Ermittlungen ergeben, dass für den Beigeladenen unter seiner Betriebsnummer lediglich drei geringfügige Beschäftigte in der Zeit vom 01.04.1999 bis 30.06.1999 gemeldet waren. Die vorliegenden Stundennachweise dokumentieren des Weiteren, dass der Beigeladene selbst in den zu betreuenden Märkten regelmäßig an drei bis vier Tagen in der Woche tätig war und insoweit den aufgezeigten Vorgaben der Klägerin und deren Direktionsrecht unterworfen war. Aus dem Umstand, dass der Beigeladene ein eigenes Gewerbe angemeldet hatte und auch Steuern an die Finanzämter abführte, kann nicht hergeleitet werden, dass er unternehmerisch und selbständig für die Klägerin tätig war. Zu einer Gewerbeanmeldung und zur Mehrwertsteuerabführung war er der Klägerin gegenüber bereits aus dem Aktionsvertrag vom 16.08.1997 verpflichtet.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197 a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, in dem weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genannten Personen gehört, so dass Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu erheben sind (§ 197a SGG). Der Rechtsstreit ist vor dem Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004, durch dessen Art. 1 das bisherige GKG völlig neugefasst und durch dessen Art. 7 das bisherige GKG aufgehoben wurde, anhängig geworden. Deshalb ist noch das bis 30. Juni 2004 geltende alte GKG anzuwenden (§ 71 Abs. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes). Da nach § 11 Abs. 2 GKG sich die Gebühren einschließlich der Gerichtsgebühren nach dem Wert des Streitgegenstandes, d. h. dem Streitwert berechnen, setzt das Gericht die Höhe des Streitwertes fest (§ 25 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m § 197 a SGG). Beim Streit über die Feststellung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 a SGB 4 bestimmt sich der Gegenstandswert nicht nach den ggf. zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträgen, sondern ist grundsätzlich auf den sogenannten Auffangstreitwert festzusetzen (vgl. BSG Urteil vom 22.03.2001 – B 11 AL 91/00 R - sowie Urteil vom 04.09.2001 – B 7 AL 6/01 - ). Daher war der zur Zeit der Klageerhebung noch geltende Regelstreitwert von 4000,- Euro festzusetzen.
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