S 7 SF 73/16 K

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 7 SF 73/16 K
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Mitteilung des Sachverständigen, er übernehme den Gutachtenauftrag unter der Bedingung, dass die Gutachtenliquitation nicht nachträglich herabgesetzt werde, führt nicht zu einer Vergütung außerhalb des im JVEG vorgesehenen Rahmens.

Die Angabe des Gerichts, ein Kostenvorschuss sei in der vom Gutachter mitgeteilten Höhe eingegangen, stellt keine Zusicherung des Gerichts dar, den Sachverständigen außerhalb des gesetzlichen Rahmens zu entschädigen. Dies gilt auch, wenn der Gutachter voraussichtliche Kosten in einer über das JVEG hinausgehenden Höhe in Ansatz gebracht hat.

Die Festsetzung eines von den in § 9 JVEG genannten Sätzen abweichenden Stundensatzes setzt nach § 9 Abs. 1 S. 2 JVEG voraus, dass die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen ist, das in keiner Honorargruppe genannt wird.
Die Vergütung des Antragstellers für sein im Hauptsacheverfahren S 23 U 276/09 erstelltes Gutachten vom 24. Dezember 2016 wird auf 3201,18 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Im Hauptsacheverfahren S 23 U 276/09 streiten die dortigen Beteiligten um die Feststellung und Schwere unfallbedingter Gesundheitsfolgen. Das Gericht hat den Antragsteller mit Beweisanordnung vom 15.04.2015 auf Antrag und im Kostenrisiko des Klägers gem. § 109 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG- zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt und mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt. Hierfür lagen dem Antragsteller die Verwaltungsakte des Beklagten und die Prozessakte vor, insgesamt etwa 800 Blatt Aktenunterlagen.

Mit der Beauftragung wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass sich die Vergütung nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz richtet; zunächst wurde ein Vorschuss von 3000,00 Euro angefordert. Vor Erstellung des Gutachtens teilte der Antragsteller dem Gericht mit, dass abweichend von den Honorargruppen des JVEG ein Stundensatz von 115,00 Euro erhoben werde und unter Zugrundelegung von 25 Arbeitsstunden ein Kostenvorschuss von 4000,00 Euro angemessen erscheine. Er wies weiter darauf hin, dass er eine Begutachtung in der Angelegenheit unter den genannten Voraussetzungen (zu denen auch gehöre, dass die Gutachtenliquidation nicht nachträglich durch das Gericht herabgesetzt werde) zu übernehmen bereit sei. Das Gericht forderte vom Kläger einen weiteren Vorschuss von 1000,00 Euro an und teilte dem Gutachter den Eingang eines Kostenvorschusses in Höhe von 4000,00 Euro mit.

Am 24.12.2015 fertigte der Antragsteller ein fachärztliches Sachverständigengutachten im Umfang von 25 Seiten mit 30.908 Anschlägen. Hierfür machte er unter dem 23.12.2015 eine Vergütung von 4117,48 Euro geltend. Dabei legte er einen Zeitaufwand von 11 Zeitstunden für die Durchsicht der Akten und vorbereitende Arbeiten, 2 Stunden für die Erhebung der Vorgeschichte, 2 Stunden für die körperliche Untersuchung und Auswertung von Befundberichten, 8 Stunden für die schriftliche Abfassung und 5 Stunden für Diktat und Korrektur, zusammen 25 Stunden zugrunde und machte einen Stundensatz von 115,00 Euro geltend (3220,00 Euro). Weiter veranschlagte er 198,18 Euro für besondere Leistungen (Digitales Volumentomogramm GoÄ 5370 u 5377), 13,99 Euro für die Rücksendung von Akten und 27,90 Euro für Schreibauslagen, alles zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 19 %.

Die Kostenbeamtin des Gerichts hat am 18.03.2016 die Vergütung nach Prüfung der Abrechnungsunterlagen auf insgesamt 3201,18 Euro festgesetzt. Dabei hat sie entsprechendem dem Antrag des Antragstellers 11,00 Stunden für die Durchsicht der Akten und vorbereitende Arbeiten, 2 Stunden für die körperliche Untersuchung und 8 Stunden für die Abfassung der schriftlichen Beurteilung berücksichtigt. Port, Schreibgebühren und besonderen Leistungen hat sei sie ebenfalls antragsgemäß entschädigt.

Von dem Entschädigungsantrag des Antragstellers abweichend hat die Kostenbeamtin des Gerichts für Diktat und Korrektur des Gutachtens statt 5 Stunden lediglich 3,27 Stunden angesetzt, weil nach der Kostenrechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts ein Sachverständiger pro Stunde 5-6 Gutachtenseiten diktieren und zum Zweck der Korrektur durchsehen könne. Hieraus leite sich regelmäßig ein Wert von 5,5 Standardseiten pro Stunde ab. Unter Berücksichtigung von 30.908 Anschlägen ergebe sich – da eine Seite mit 1.800 Anschlägen anzunehmen sei – ein Zeitaufwand von 3,27 Stunden.

Der angegebene Zeitaufwand für die Anamnese könne nicht gewährt werden, da sich im Gutachten keine Erhebung anamnetischer Daten finde. Die Wiedergabe des Akteninhalts zähle nicht zur Anamnese. Das Gutachten sei als ein Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad nach der Honorarguppe M3 einzuordnen. Einen höheren Stundensatz sehe das JVEG nicht vor.

Am 04.04.2016 hat der Antragsteller die richterliche Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Zur Begründung trägt er vor, aus den vor der Erstellung des Gutachtens getätigten Antwortschriftsätzen des Gerichts gehe hervor, dass seiner Gesamtrechnung auch hinsichtlich des beantragen Stundensatzes gefolgt werde, weshalb ihm der beantragte Stundensatz von 115,00 Euro zu gewähren sei. Zudem habe er mit viel Mühe anamnetische Daten zu recherchieren und nachzufordern gehabt, da diese sich nicht in der sehr umfangreichen Gerichtsakte befunden hätten. Schließlich sei der Wert für die besonderen Leistungen entsprechend des Betrages im Originalbeleg mit 198,18 Euro und nicht mit 189,19 Euro anzunehmen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens des Antragstellers wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungs-, Prozess- und Kostenakten Bezug genommen.

II.

Auf den nach (§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes -JVEG -) statthaften und zulässigen Antrag wird - in Übereinstimmung mit der Kostenbeamtin – die Vergütung des Antragstellers für das im Hauptsacheverfahren S 23 U 276/09 erstellte Gutachten vom 24. Dezember 2016 auf 3201,18 EUR festgesetzt.

Bei dem Antrag auf gerichtliche Festsetzung sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgebenden Umstände zu prüfen, unabhängig davon, ob sie angegriffen werden (vgl. Bay. VGH vom 10.10.2005 - 1 B 97.1352 -; Thür. LSG vom 07.01.2014 - L 6 SF 1048/13; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Auflage 2014, § 4, Rand-Nr. 12 m.w.N.). Denn die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Ermittlung der Entschädigung oder Vergütung dar. Vielmehr ist sie eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Festsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung hinfällig wird. Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos. Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungs- oder Vergütungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Festsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung oder Vergütung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (LSG Bayern, Beschluss vom 04. August 2016 – L 15 RF 15/16 –, Rn. 12, juris m.w.N.)

Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Vergütung des Antragstellers sind die §§ 8 und 9 JVEG. Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung u.a. ein Honorar für ihre Leistungen i.S.d. §§ 9 bis 11 (Nr. 1), eine Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen gem. §§ 7 und 12 (Nr. 4). Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt (§ 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG). Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags (§ 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG).

Gemessen daran ist der vom Antragsteller beanspruchte Zeitaufwand für die Durchsicht der Akten und vorbereitenden Aktenteile (11 Stunden), für die körperliche Untersuchung (2 Stunden) und für die Abfassung der schriftlichen Beurteilung (8 Stunden) nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Zeitaufwands für Diktat und Korrektur waren anstelle der geltend gemachten 5 Stunden lediglich 3,27 Stunden zu berücksichtigen. Maßgeblich hierfür ist nicht die Seitenzahl, die das Gutachten umfasst. Vielmehr ist anhand der Anschläge zu berechnen, welche durchschnittliche Seitenzahl sich hieraus ergibt. Das Gericht schließt sich hier der Berechnung der Kostenbeamtin an, die von durchschnittlich 1800 Anschlägen pro Seite ausgeht, was zur Berücksichtigung von 17 Seiten führt. In Übereinstimmung mit der Kostenrechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts ist davon auszugehen, dass ein Sachverständiger innerhalb einer Stunde etwa 5,5 Standardseiten diktieren und korrigieren kann.

Eine weitere Zeitentschädigung für die Erhebung der Vorgeschichte, dh. einer Anamneseerhebung ist nicht festzusetzen, da das Gutachten vom 24.12.2015 keine Anamneseerhebung enthält. Die sicherlich aufgrund des erheblichen Umfangs der Akten zeitaufwändige Recherche der anamnetischen Daten anhand des Akteninhalts ist der Rubrik "Durchsicht der Akten und vorbereitende Arbeiten" zuzuordnen. Zu den vorbereitenden Arbeiten zählt auch die Anforderung einzelner Befunde, die sich nicht in den Akten befinden. Anhand des vorgelegten Gutachtens kann nicht nachvollzogen werden, dass in größerem Umfang Befunde nachgefordert werden mussten. In der überwiegenden Anzahl der zusammengetragenen Befunde ist die Blattzahl der Gerichts- bzw. der Verwaltungsakte benannt, in der sich die Unterlagen befunden haben. Lediglich hinsichtlich eines Arztbriefes der zuvor behandelnden Zahnärztin C. aus C-Stadt, ist eine zum Zwecke der Gutachtenerstellung erfolgte, gutachterliche Nachfrage beschrieben. Weitere Befunde waren dort jedoch nicht vorhanden. Der Umfang von 11 Stunden für die Durchsicht und Vorbereitung des Gutachtens ist – bezogen auf einen Aktenumfang von etwa 800 Seiten – als angemessen zu bewerten. Hierfür wird im Interesse einheitlicher Vergütungssätze für alle vom Sozialgericht Frankfurt a.M. beauftragten Gutachter angenommen, dass etwa 1 Stunde für die Vorbereitung und Durchsicht von 75 Seiten Gerichts- bzw. Verwaltungsakte benötigt wird. Ein hiervon abweichender Zeitaufwand kann nur gewährt werden, wenn dieser von anderen (ebenso umfangreichen) Akten deutlich abweicht und diese Abweichung anhand des Vortrages des Sachverständigen und anhand des Gutachtens nachzuvollziehen ist. Das ist vorliegend nicht ersichtlich.

Der Sachverständige erhält für jede Stunde ein Honorar in Höhe von 100,00 EUR für ein Gutachten nach der Honorargruppe M3 (§ 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG). Die Honorargruppe M3 stellt die höchst dotierte Honorargruppe dar, die im JVEG vorgesehen ist. Sie ist für Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad, z.B. für die Begutachtung von Kausalzusammenhängen bei problematischen Verletzungsfolgen festzusetzen. Die Zuordnung der Leistungen zu einer Honorargruppe bestimmt sich entsprechend der Entscheidung über die Heranziehung nach der Anlage 1 zu § 9 JVEG.

Die Festsetzung eines von den in § 9 JVEG genannten Sätzen abweichenden Stundensatzes setzt nach § 9 Abs. 1 S. 2 JVEG voraus, dass die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen ist, das in keiner Honorargruppe genannt wird. In diesem Fall ist das Gutachten unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen; dies gilt entsprechend, wenn ein medizinisches oder psychologisches Gutachten einen Gegenstand betrifft, der in keiner Honorargruppe genannt wird. Das von dem Antragsteller erstellte Gutachten ist eindeutig der Honorargruppe M 3 zuzuordnen. Es handelt sich um ein Gutachten in dem Bereich des Unfallversicherungsrechts, das sich sowohl mit der Kausalität von Gesundheitseinschränkungen als Unfallfolge als auch mit der Schwere der Gesundheitseinschränkung befasst. Eine von § 9 JVEG abweichende Festsetzung von Stundensätzen ist folglich ausgeschlossen.

Eine höhere als die vom Gesetz vorgesehene Entschädigung ergibt sich auch nicht etwa aus einer konkludenten Zusicherung des Gerichts, den Sachverständigen außerhalb des gesetzlichen Rahmens entschädigen zu wollen. Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass es förderlich gewesen wäre, ihn auf sein Schreiben vom 06.05.2015 explizit darauf hinzuweisen, dass die Zusage einer Entschädigungshöhe grundsätzlich vor der Erstellung eines Gutachtens nicht erfolgt und dass sich die Höhe der Entschädigung nach den gesetzlichen Vorgaben richtet. Eine Zusage des Gerichts, den Antragsteller außerhalb des gesetzlichen Rahmens zu entschädigen, hat die Vorsitzende der 23. Kammer indes nicht getroffen. Sie hat dem Antragsteller lediglich mitgeteilt, dass ein höherer Kostenvorschuss eingezahlt worden ist.

Es ist anerkannt, dass eine Mitteilung des Sachverständigen, sein Gutachten werde unter Zugrundelegung eines bestimmten Stundensatzes voraussichtlich Kosten in einer bestimmten Höhe verursachen, für die spätere Bemessung seiner Entschädigung ohne Bedeutung ist (vgl. Bayer. LSG, Beschluss v. 14.05.2012, L 15 SF 276/10 B E; OLG Hamburg, Beschluss v. 29.12.1982, 8 W 260/82). Ein Gutachtenauftrag in Kenntnis der voraussichtlichen Kosten beinhaltet genauso wie die Mitteilung des Gerichts an den Sachverständigen, dass über einen bestimmten Höchstbetrag (ohne vorherige Mitteilung und Genehmigung durch das Gericht) nicht hinausgegangen werden dürfe (vgl. Meyer, Höver, Bach, JVEG, 25. Aufl. 2011, Rdnr. 8.8), keine verbindliche Zusage einer Honorierung in oder bis zu dieser Höhe. Die Anforderung eines Kostenvoranschlags hat lediglich den Sinn und Zweck, zum einen dem Kläger eine Entscheidungsgrundlage zu liefern, ob er seinen Antrag gemäß § 109 SGG auch in Kenntnis des Umstands aufrecht erhält, welche Kosten er voraussichtlich zu tragen hat und ob er dieses Kostenrisiko eingehen will. Zum anderen wird dem Gericht eine verlässliche Grundlage für die Anforderung des Kostenvorschusses im Rahmen eines Antrags gemäß § 109 SGG gegeben, um sicherzustellen, dass bei einer möglicherweise eintretenden Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des Klägers kein Kostenrisiko für den Staatshaushalt entsteht.

Der Antragsteller ist zudem im Gutachtenauftrag darauf hingewiesen worden, dass sich die Vergütung nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz richtet. Dass eine Entschädigung außerhalb des gesetzlich vorgesehen Vergütungsrahmens nicht in Betracht kommt und dass die Festsetzung der Vergütungshöhe erst nach der Erstellung des Gutachtens erfolgt, müsste dem Antragsteller durch andere Gerichtsgutachten bekannt sein.

Schließlich ist bei der Entschädigung für besondere Leistungen antragsgemäß ein Betrag von 198,18 Euro zu berücksichtigen. Der in der Auflistung der Kostenbeamtin auftauchende Betrag von 189,18 Euro stellt lediglich einen Tippfehler dar, der sich bei der (von ihr richtig vorgenommenen Addition eines Betrages von 198,18 Euro) nicht auswirkt. Die weitere Vergütung für Porto und Schreibauslagen ist dem Antragsteller antragsgemäß zu gewähren.

Damit ergibt sich ein (Netto-)Entschädigungsbetrag von 2690,07 Euro zzgl. der für die Erstellung des Gutachtens zu entrichtenden Umsatzsteuer i.H.v. 19 Prozent, 511,11 Euro (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 4 JVEG). Die Gesamtvergütung des Antragstellers für sein am 24.12.2015 erstelltes Sachverständigengutachten ist auf 3201,18 Euro festzusetzen.

Die Entscheidung über die Gebühren und Kosten beruht auf § 4 Abs. 8 Sätze 1 und 2 JVEG.
Rechtskraft
Aus
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