Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AS 81/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 2204/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 18.10.2014 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Münster verwiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beschwerde zum Bundessozialgericht wird zugelassen.
Gründe:
I.
Im Streit ist im Rahmen eines Zwischenverfahrens die Zulässigkeit des von der Klägerin beschrittenen Rechtsweges zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit.
Die Klägerin ist kreisangehörige Stadt des Beklagten, der zugelassener kommunaler Träger i.S.v. § 6a SGB II ist (§ 1 der Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24.09.2004 - Kommunalträger-Zulassungsverordnung - BGBl I, 2349; zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 14.08.2013, BGBl I, 3229). Durch die Satzung über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Kreis T vom 20.12.2004 (Delegationssatzung SGB II -, zuletzt geändert durch Beschluss des Kreistages vom 03.11.2014) übertrug der Beklagte der Klägerin und anderen kreisangehörigen Gemeinden widerruflich die Durchführung von bestimmten ihm als zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6a SGB II obliegenden Aufgaben zur Entscheidung im eigenen Namen (§ 1 Delegationssatzung SGB II). Bestimmte Aufgaben nahm er von der Übertragung aus (§ 1 Abs. 2, 2 Delegationssatzung SGB II).
Am 10.12.2012 erließ der Beklagte eine Satzung zur Regelung der Beteiligung der Städte und Gemeinden an den kommunalen Kosten des SGB II (sog. Beteiligungssatzung SGB II), die die Satzung zur abweichenden Verteilung der kommunalen Kosten nach dem SGB II vom 18.12.2007 ersetzte. Nach § 1 der Beteiligungssatzung SGB II beteiligen sich die Gemeinden und Städte mit 50% an den kommunalen Kosten des SGB II entsprechend § 5 Abs. 5 S. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2004 - AG SGB II NRW (GV NRW 821; zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2014, GV NRW 954). § 3 der Beteiligungssatzung SGB II legt die Kriterien eines Härteausgleichs i.S.v. § 5 Abs. 5 S. 3 AG SGB II NRW fest, § 4 regelt die Festsetzung der Kostenbeteiligung und die Zahlungsweise.
Durch Bescheid vom 20.02.2013 setzte der Beklagte die von der Klägerin voraussichtlich zu tragenden kommunalen Aufwendungen für das Jahr 2013 auf 1.434.000,00 EUR sowie eine monatliche Abschlagszahlung von 119.500,00 EUR fest. Durch weiteren Bescheid vom 22.02.2013 stellte der Beklagte fest, dass sich der Anteil der von der Klägerin zu tragenden Aufwendungen für kommunale Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II für das Jahr 2012 auf insgesamt 1.482.531,36 EUR belaufe, und forderte die Erstattung von 155.991,25 EUR.
Gegen beide Bescheide legte die Klägerin Widerspruch ein, die der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2014 als unbegründet zurückwies. Dem Widerspruchsbescheid war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach Klage beim Sozialgericht Münster zu erheben sei.
Am 18.02.2014 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Münster Klage mit dem Begehren erhoben, die Bescheide vom 20.02.2013 und vom 22.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2014 aufzuheben, soweit ein Betrag von mehr als 1.105.144,68 EUR geltend gemacht wird. Sie hat sich gegen die Kostenbeteiligung an den kommunalen Aufwendungen des SGB II gewandt, soweit diese der Höhe nach ihre Beteiligung im Rahmen der Kreisumlage überschreite.
Die Klägerin hat überdies die Verweisung des Rechtsstreites an das Verwaltungsgericht Münster beantragt.
Sie hat die Auffassung vertreten, das Verfahren betreffe nicht das materiell-rechtliche Rechtsverhältnis zwischen Grundsicherungsträger und Leistungsberechtigten, sondern Gegenstand des Verfahrens seien ausschließlich Rechtsfragen der kommunalen Organisation und Refinanzierung. Kommunale Satzungen, die die Verteilung der Finanzierungsverantwortlichkeit regelten, würden nicht auf Grundlage eines Sozialgesetzbuches aufgestellt.
Der Beklagte hat beantragt,
den Verweisungsantrag zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass der in § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG verwandte Begriff "Angelegenheiten" sämtliche Streitigkeiten umfasse, die mit der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch Leistungsträger i.S.v. § 44b SGB II und § 6 SGB II zusammenhingen. Die Ermächtigungsnorm des § 5 AG SGB II NRW, die für den Erlass der Delegationssatzung SGB II wie auch der Beteiligungssatzung SGB II maßgebend sei, fände ihre Grundlage in § 6 Abs. 2 SGB II. Auch sei ein Sachzusammenhang gegeben. Insoweit nehme er Bezug auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 15.12.2009 - B 1 AS 1/08 KL -, wonach für den Rechtsweg zu den Sozialgerichten nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG eine Verknüpfung der rechtlichen Problematik mit dem SGB II sowie ein enger sachlicher Zusammenhang zur Verwaltungstätigkeit der Behörden nach dem SGB II ausreiche. Streitig sei der Umfang der Beteiligung der Klägerin an den finanziellen Aufwendungen für die Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II. Diese stütze sich auf seine Beteiligungssatzung SGB II, welche eine eigenständige und in sich geschlossene Regelung der Kostentragung für die in der Satzung bezeichneten Aufwendungen nach dem SGB II darstelle. Die Satzungsregelungen bildeten daher ein den Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende zurechenbares Finanzierungskonzept kommunaler Kosten im Bereich des SGB II.
Durch Beschluss vom 18.10.2014 hat das Sozialgericht festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zulässig ist. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen den ihr am 23.10.2104 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 17.11.2014 Beschwerde eingelegt.
Sie trägt vor, dass der Beklagte seine Befugnis zum Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes aus einer kommunalen Satzung ableite. Rechtsgrundlage dieser Satzung sei § 5 Abs. 5 AG SGB II NRW. Ein unmittelbarer Bezug zum Leistungsverhältnis bestehe nicht. Das eigentliche Leistungsverhältnis zum Leistungsträger werde durch die zwischen den Beteiligten streitige Frage der Aufteilung der Finanzierungsverantwortlichkeit nicht ansatzweise berührt. Betroffen seien vielmehr kommunalverfassungsrechtliche Fragen mit Bezug auf das durch Art. 28 GG sowie durch Art. 78 der Landesverfassung gewährleistete Selbstverwaltungsrecht. Sie wehre sich dagegen, dass sie zur Finanzierung der Aufgabenwahrnehmung herangezogen werde, ohne dass sie die Möglichkeit habe, die Aufgabenerfüllung selbst zu steuern.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
1. Die Beschwerde ist gemäß § 17a Abs. 4 S. 3 GVG statthaft. Hiernach steht gegen einen Beschluss, mit dem der beschrittene Rechtsweg - wie hier - vorab für zulässig erklärt wird (§ 17a Abs. 3 S. 1 GVG), den Beteiligten die sofortige Beschwerde nach der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung zu. Da das SGG eine sofortige Beschwerde nicht kennt, tritt an deren Stelle die Beschwerde nach § 172 SGG (BSG Beschluss vom 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 m.w.N.). Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG).
2. Die Beschwerde ist im Sinne der Verweisung des Rechtstreits an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Münster begründet.
Das Sozialgericht hat unzutreffend den zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit beschrittenen Rechtsweg gemäß § 17a Abs. 3 S. 1 GVG für zulässig erklärt. Es handelt sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG, sondern um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art i.S.v. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO (so auch OVG NRW Beschlüsse vom 25.11. 2013 - 12 E 1091/13 - sowie vom 22.08.2013 - 12 E 756/13 - und - 12 E 757/13 -). Das Verwaltungsgericht Münster ist sachlich und örtlich zuständig (§§ 45, 52 VwGO).
Eine Sonderzuweisung des Streitgegenstandes zu einem bestimmten Gericht durch Gesetz existiert nicht. Für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch (a) ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet. Der Rechtstreit ist öffentlich-rechtlicher Natur und nichtverfassungsrechtlicher Art (b). Er ist auch nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen, insbesondere fällt er nicht nach § 51 SGG in den Zuständigkeitsbereich der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (c).
a) Die Zulässigkeit des Rechtsweges richtet sich nach dem Streitgegenstand. Dieser wird durch den geltend gemachten prozessualen Anspruch, d.h. durch den Klageantrag und den Klagegrund im Sinne eines bestimmten Sachverhalts bestimmt (vgl. hierzu BSG Beschluss vom 04.04.2012 - B 12 SF 1/10 R m.w.N.)
Streitgegenstand des Verfahrens sind die Bescheide des Beklagten vom 20.02.2013 und 22.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16.01.2014, mit denen der Beklagte die Beteiligung der Klägerin an den Aufwendungen für kommunale Leistungen nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II für die Jahre 2012 und 2013 begehrt. Anspruchsgrundlage für dieses Begehren sind ausschließlich die Bestimmungen der Beteiligungssatzung SGB II, die aufgrund der Ermächtigungsnorm des § 5 Abs. 5 AG SGB II NRW erlassen worden ist. § 5 Abs. 3 AG SGB II NRW sieht vor, dass die nach § 6a SGB II zugelassenen Kreise im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden diese zur Durchführung der ihnen als Träger der Leistungen nach dem SGB II obliegenden Aufgaben durch Satzung heranziehen können; diese entscheiden dann in eigenem Namen. Bei einer Heranziehung nach Absatz 2 tragen die Gemeinden 50 vom Hundert der Aufwendungen für kommunale Leistungen nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II (§ 5 Abs. 5 S. 1 AG SGB II NRW). Abweichend von Satz 1 können zugelassene Kreise durch Satzung im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden eine andere quotale Verteilung der Aufwendungen bestimmen, wenn die Beteiligung der kreisangehörigen Gemeinden an den Aufwendungen 50 vom Hundert nicht überschreitet (Satz 2). Die Kreise können durch Satzung einen Härteausgleich festlegen, wenn infolge erheblicher struktureller Unterschiede im Kreisgebiet die Beteiligung kreisangehöriger Gemeinden an den Aufwendungen für diese zu einer erheblichen Härte führt (Satz 3). Abweichend von Satz 1 und Satz 2 können zugelassene Kreise und kreisangehörige Gemeinden eine andere Verteilung der Aufwendungen vereinbaren (Satz 4) § 5 Abs. 3 AG SGB II NRW beruht auf der Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 2 SGB II, wonach die Länder bestimmen können, dass und inwieweit Kreise als zugelassene kommunale Träger i.S.v. § 6a SGB II ihnen zugehörigen Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in §§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 6b Abs. 1 S. 1 SGB II genannten Aufgaben heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können. Das sich aus der Heranziehung der Klägerin zur Durchführung dem Beklagten als Träger der Leistungen nach dem SGB II obliegender Aufgaben durch die Delegationssatzung SGB II ergebende Rechtsverhältnis, einschließlich der Beteiligung an den Aufwendungen, folgt ausschließlich den Bestimmungen der Beteiligungssatzung SGB II und den landesrechtlichen Vorschriften. Die Vorschriften der § 88 ff. SGB X, insbesondere § 91 SGB X, über das Auftragsverhältnis sind nicht einschlägig. Nach § 37 S. 1 SGB I gelten die Regelungen des SGB X für alle Sozialleistungsbereiche des SGB I und deshalb auch für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (§ 19a SGB I), soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt. Das SGB II mit den zu seiner Ergänzung und Abänderung erlassenen landesrechtlichen Vorschriften stellt eine vorrangige Sonderregelung dar. In § 6 Abs. 2 SGB II ist eine abschließende und umfassende Ermächtigung zur landesrechtlichen Regelung des Verhältnisses zwischen den örtlichen Trägern der Grundsicherungsleistungen und ihnen zugehörigen Gemeinden getroffen worden (vgl. zum inhaltlich entsprechenden § 96 Abs. 2 S. 2 BSHG: BVerwG Beschluss vom 06.08.1992 - 5 B 135/91; VG Münster Beschluss von 17.11.2006 - 1 K 1024/04 m.w.N.). Die Regelungen über Amtshilfe (§§ 3 ff. SGB X) oder des sozialrechtlichen Auftragsverhältnisses (§§ 88 ff. SGB X) finden im Verhältnis zwischen zugelassenen kommunalen Träger und herangezogenen Gemeinden keine Anwendung, es handelt sich vielmehr um ein Auftragsverhältnis eigener Art (Rixen/Weißenberger, in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 6 Rn 19; Luthe in Hauck/Noftz, SGB II, Stand April 2014, § 6 Rn 19, 20; siehe zum inhaltlich entsprechenden § 99 Abs. 1 SGB XII: BSG Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 7/08 R).
b) Damit ist für den Rechtsstreit, dessen Streitgegenstand die Berechtigung des Beklagten als zugelassener kommunaler Träger i.S.v. § 6a SGB II betrifft, die ihm angehörenden Gemeinden zur Beteiligung an den Aufwendungen für Leistungen nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II außerhalb der Kreisumlage heranziehen und ggfl. in welcher Höhe, der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 S.1 VwGO gegeben.
Nach dieser Vorschrift ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Die Klage gegen die geltend gemachte Beteiligung der Klägerin an den Aufwendungen für kommunale Leistungen nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Der öffentlich-rechtliche Charakter des Streitverfahrens resultiert bereits daraus, dass der Beklagte durch die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheide in der Rechtsform eines Verwaltungsakts gehandelt hat.
Die Streitigkeit ist nichtverfassungsrechtlicher Art, weil sie nicht auf Grund verfassungs- oder einfachgesetzlicher Rechtsvorschriften in die Kompetenz der Verfassungsgerichte fällt und auch die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlicher Normen nicht den eigentlichen Kern des Rechtstreites bilden bzw. das streitige Rechtsverhältnis nicht entscheidend vom Verfassungsrecht geformt wird (vgl. BSG Beschluss vom 04.04.2012 - B 12 SF 1/10 R m.w.N.).
c) Der Verwaltungsrechtsweg ist auch nicht wegen Zuweisung an ein anderes Gericht ausgeschlossen. Eine Zuständigkeit der Sozialgerichte ergibt sich nicht aus § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG. Nach dieser Vorschrift entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Von der Zuweisung in § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG erfasst sind die Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Möglichkeit besteht, dass die von dem Beklagten getroffene Entscheidung ihre rechtliche Grundlage in den Vorschriften des SGB II findet oder in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit nach dem SGB II steht (vgl. zu § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG: BSG Beschluss vom 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 R und Urteil 15.12.2009 - B 1 AS 1/08 KL; zu § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG: BSG Beschlüsse vom 25.09.2013 - B 8 SF 1/13 R m.w.N. und vom 26.10.2010 - B 8 AY 1/09 R). Entscheidend ist, ob die Vorschriften, die zur Klärung der streitigen Rechtsfragen heranzuziehen und auszulegen sind, zumindest im Grundsatz im SGB II geregelt sind (vgl. BSG Beschluss vom 09.02.2006 - B 3 SF 1/05 R m.w.N. zu § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der vom Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Beteiligung der Klägerin an den Aufwendungen für kommunale Leistungen nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II außerhalb der Kreisumlage betrifft nicht die Anwendung von leistungsgewährenden Vorschriften des SGB II. Der Anspruch wurzelt nicht in einem Rechtsverhältnis zwischen Leistungsberechtigten und der Klägerin, die einen Teil der Aufgaben des Beklagten als zugelassener kommunaler Träger i.S.v. § 6a SGB II im Rahmen ihrer Wahrnehmungszuständigkeit durchführt, sondern in dem durch die Übertragung der Wahrnehmungszuständigkeit für bestimmte Aufgaben des Beklagten nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 6b Abs. 1 S. 1 SGB II auf die Klägerin durch den Erlass der Delegationssatzung SGB II begründeten Rechtsverhältnis.
Für dieses Rechtsverhältnis sind auch nicht die im SGB II enthaltenen Regelungen der Zuständigkeiten und des Verfahrens, der örtlichen Zusammenarbeit der Träger, der Kooperation, der Finanzierung und Aufsicht (§§ 6, 6a, 6b, §§ 18-18e, §§ 22a-22b, §§ 44b - 44k, §§ 46-49 SGB II) einschlägig. Diese Bestimmungen regeln im Wesentlichen die in Art. 91e GG für die Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugelassene Mischverwaltung (vgl. hierzu BVerfG Urteil vom 07.01.2014 - 2 BvR 1641/11), insbesondere die Zusammenarbeit in einer gemeinsamen Einrichtung i.S.v. § 44b SGB II sowie den Umfang der Aufgabenfinanzierung durch Bundesmittel (§§ 6b Abs. 2, 46 SGB II), die sich hieraus ergebenden Kontroll- und Aufsichtsrechte des Bundes und etwaige Erstattungsansprüche des Bundes (§ 6 Abs. 5 SGB II). Das SGB II enthält keine Regelung hinsichtlich der Finanzierung der auf den kommunalen Träger entfallenden Aufgaben nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II. Diese Aufgaben stellen Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung dar, die kommunale Träger als eigene Angelegenheit wahrnehmen und für die sie daher nach dem Prinzip der Konnexität von Verwaltungsaufgabe und -ausgabe auch die Finanzverantwortung tragen. Soweit § 46 Abs. 5 ff. SGB II einen Ausgleich für die Belastung mit der Aufgabenzuweisung durch einen zweckgebundenen Bundeszuschuss an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II vorsieht, erfolgt die Erstattung seitens des Bundes nicht an die kommunalen Träger, sondern an die Länder. Denn bei der Aufgabenwahrnehmung der kommunalen Träger nach §§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 22 SGB II handelt es sich um die Ausführung eines Gesetzes als eigene Angelegenheit der Länder, zu denen die Kommunen zählen (Art. 84 GG. vgl. hierzu Harich in Eicher, a.a.O., § 46 Rn 27, 5ff). Den Ländern bleibt es überlassen, den Ausgleich landesrechtlich umzusetzen, wobei das SGB II dazu keine Vorgaben enthält.
Auch die Tatsache, dass § 5 Abs. 2 AG SGB II NRW auf der bundesrechtlichen Ermächtigung des § 6 Abs. 2 SGB II beruht, genügt nicht für die Annahme einer Sachnähe und eines Sachzusammenhangs. Vorrangig ist bei der Prüfung der Sachnähe bzw. des Sachzusammenhangs darauf abzustellen, ob die Vorschriften, die zur Klärung der streitigen Rechtsfragen heranzuziehen und auszulegen sind, zumindest im Grundsatz im SGB geregelt sind (BSG Beschluss vom 04.04.2102 - B 12 SF 1/10 R m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn § 6 Abs. 2 SGB II ermöglicht zwar die landesrechtliche Heranziehung von kreisangehörigen Gemeinden oder Gemeindeverbänden zur Aufgabendurchführung für den Aufgabenbereich der kommunalen Träger, enthält aber keine Vorgaben hinsichtlich der Modalitäten, insbesondere ob überhaupt und wenn ja, in welcher Form und in welchem Umfang eine Heranziehung stattfindet (vgl. Münder in LPK-SGB II, 5. Aufl., § 6 Rn 18ff; Rixen/Weißenberger, a.a.O., § 6 Rn 16ff). § 6 Abs. 2 SGB II sind keine Vorgaben zu entnehmen, wie im Fall der Heranziehung einer kreisangehörigen Gemeinde zur Aufgabendurchführung im Innenverhältnis zwischen Kreis und kreisangehöriger Gemeinde die mit der Aufgabenwahrnehmung verbundenen Aufwendungen zu verteilen sind. Die Ausgestaltung des interkommunalen Finanzausgleichs bleibt dem Landesgesetzgeber vorbehalten, dem Bundesgesetzgeber fehlt hierzu auch die Ermächtigung (vgl. VG Münster Urteil vom 17.11.2006 - 1 K 1024/04). Anspruchsgrundlage, Anspruchsberechtigung sowie sachlicher Anwendungsbereich und das diesbezügliche Verfahren hinsichtlich der Kostenbeteiligung der Klägerin als herangezogene kreisangehörige Gemeinde i.S.v. § 6 Abs. 2 SGB II sind umfassend in der kommunalen Beteiligungssatzung SGB II i.V.m. § 5 AG SGB II NRW und den einschlägigen Vorschriften der KrsO NRW, nicht aber im SGB II geregelt. Insoweit begründen die sich aus den Regelungen der Beteiligungssatzung SGB II i.V.m. § 5 AG SGB II NRW ergebenden Fragen der kommunalen Organisation, Refinanzierung bzw. des interkommunalen Finanzausgleich die Sachnähe zur allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit (so auch OVG NRW Beschlüsse vom 25.11. 2013 - 12 E 1091/13 - sowie vom 22.08.2013 - 12 E 756/13 - und - 12 E 757/13 -; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23.01.2006 - L 23 B 1080/705 SO).
Der Senat folgt nicht der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass von einem speziellen, den Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchenden zuzurechnenden Finanzierungskonzept auszugehen ist und damit für sämtliche Fragen betreffend die Finanzierung der Aufgaben nach dem SGB II, unabhängig in welchem Rechtsverhältnis sie auftreten, z. B. Bund - Kommunale Träger (BSG vom 15.12.2009 - B 1 AS 1/08 KL und vom 02.07.2013 - B 4 AS 72/12 R), Land - Kommunale Träger (LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 25.02.2010 - L 7 SF 2/09), oder Kreis - kreisangehörige Gemeinde (VG Düsseldorf Beschluss vom 03.07.2013 - 21 K 3828/13), der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben sei. Entscheidend ist, ob das jeweilige Rechtsverhältnis im Grundsatz im SGB II geregelt ist. Dies steht auch nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 15.12.2009 - B 1 AS 1/08 KL und vom 02.07.2013 - B 4 AS 72/12 R. Streitgegenstand des Verfahren B 4 AS 72/12 R war ein Erstattungsanspruch des Bundes gegen eine Optionskommune, d.h. einem zugelassenen kommunalen Träger, wegen rechtswidriger Mittelverwendung, der nunmehr in § 6b Abs. 5 SGB II kodifiziert ist und für den die instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte gegeben ist (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Soweit das Verfahren B 1 AS 1/08 Kl einen Schadensersatzanspruch des Bundes gegen das Land Berlin aus Art. 104 Abs. 5 S. 1 Hs. 2 GG wegen nicht ordnungsgemäßer Verwendung von Bundesmitteln zum Gegenstand hatte, war das Rechtsverhältnis zwischen Bund und dem Land wesentlich durch die Vorschriften des SGB II (§§ 46 Abs. 5, 22 SGB II a.F.) geprägt. Streitgegenstand war die nicht ordnungsgemäße Verwendung von zweckgebundenen, in § 46 Abs. 5 SGB II der nach Höhe geregelten Bundeszuschüssen zu den Kosten für Unterkunft und Heizung nach§ 22 SGB II.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da zum einen außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind und zum anderen für Beschwerden der vorliegenden Art Gerichtskosten nach Nr. 7504 der Anlage 1 zum GKG entweder gar nicht oder in Höhe einer Festgebühr anfallen.
Die Beschwerde an das BSG war zuzulassen, da die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat (§ 17a Abs. 4 S. 5 GVG).
Gründe:
I.
Im Streit ist im Rahmen eines Zwischenverfahrens die Zulässigkeit des von der Klägerin beschrittenen Rechtsweges zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit.
Die Klägerin ist kreisangehörige Stadt des Beklagten, der zugelassener kommunaler Träger i.S.v. § 6a SGB II ist (§ 1 der Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24.09.2004 - Kommunalträger-Zulassungsverordnung - BGBl I, 2349; zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 14.08.2013, BGBl I, 3229). Durch die Satzung über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Kreis T vom 20.12.2004 (Delegationssatzung SGB II -, zuletzt geändert durch Beschluss des Kreistages vom 03.11.2014) übertrug der Beklagte der Klägerin und anderen kreisangehörigen Gemeinden widerruflich die Durchführung von bestimmten ihm als zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6a SGB II obliegenden Aufgaben zur Entscheidung im eigenen Namen (§ 1 Delegationssatzung SGB II). Bestimmte Aufgaben nahm er von der Übertragung aus (§ 1 Abs. 2, 2 Delegationssatzung SGB II).
Am 10.12.2012 erließ der Beklagte eine Satzung zur Regelung der Beteiligung der Städte und Gemeinden an den kommunalen Kosten des SGB II (sog. Beteiligungssatzung SGB II), die die Satzung zur abweichenden Verteilung der kommunalen Kosten nach dem SGB II vom 18.12.2007 ersetzte. Nach § 1 der Beteiligungssatzung SGB II beteiligen sich die Gemeinden und Städte mit 50% an den kommunalen Kosten des SGB II entsprechend § 5 Abs. 5 S. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2004 - AG SGB II NRW (GV NRW 821; zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2014, GV NRW 954). § 3 der Beteiligungssatzung SGB II legt die Kriterien eines Härteausgleichs i.S.v. § 5 Abs. 5 S. 3 AG SGB II NRW fest, § 4 regelt die Festsetzung der Kostenbeteiligung und die Zahlungsweise.
Durch Bescheid vom 20.02.2013 setzte der Beklagte die von der Klägerin voraussichtlich zu tragenden kommunalen Aufwendungen für das Jahr 2013 auf 1.434.000,00 EUR sowie eine monatliche Abschlagszahlung von 119.500,00 EUR fest. Durch weiteren Bescheid vom 22.02.2013 stellte der Beklagte fest, dass sich der Anteil der von der Klägerin zu tragenden Aufwendungen für kommunale Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II für das Jahr 2012 auf insgesamt 1.482.531,36 EUR belaufe, und forderte die Erstattung von 155.991,25 EUR.
Gegen beide Bescheide legte die Klägerin Widerspruch ein, die der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2014 als unbegründet zurückwies. Dem Widerspruchsbescheid war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach Klage beim Sozialgericht Münster zu erheben sei.
Am 18.02.2014 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Münster Klage mit dem Begehren erhoben, die Bescheide vom 20.02.2013 und vom 22.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2014 aufzuheben, soweit ein Betrag von mehr als 1.105.144,68 EUR geltend gemacht wird. Sie hat sich gegen die Kostenbeteiligung an den kommunalen Aufwendungen des SGB II gewandt, soweit diese der Höhe nach ihre Beteiligung im Rahmen der Kreisumlage überschreite.
Die Klägerin hat überdies die Verweisung des Rechtsstreites an das Verwaltungsgericht Münster beantragt.
Sie hat die Auffassung vertreten, das Verfahren betreffe nicht das materiell-rechtliche Rechtsverhältnis zwischen Grundsicherungsträger und Leistungsberechtigten, sondern Gegenstand des Verfahrens seien ausschließlich Rechtsfragen der kommunalen Organisation und Refinanzierung. Kommunale Satzungen, die die Verteilung der Finanzierungsverantwortlichkeit regelten, würden nicht auf Grundlage eines Sozialgesetzbuches aufgestellt.
Der Beklagte hat beantragt,
den Verweisungsantrag zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass der in § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG verwandte Begriff "Angelegenheiten" sämtliche Streitigkeiten umfasse, die mit der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch Leistungsträger i.S.v. § 44b SGB II und § 6 SGB II zusammenhingen. Die Ermächtigungsnorm des § 5 AG SGB II NRW, die für den Erlass der Delegationssatzung SGB II wie auch der Beteiligungssatzung SGB II maßgebend sei, fände ihre Grundlage in § 6 Abs. 2 SGB II. Auch sei ein Sachzusammenhang gegeben. Insoweit nehme er Bezug auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 15.12.2009 - B 1 AS 1/08 KL -, wonach für den Rechtsweg zu den Sozialgerichten nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG eine Verknüpfung der rechtlichen Problematik mit dem SGB II sowie ein enger sachlicher Zusammenhang zur Verwaltungstätigkeit der Behörden nach dem SGB II ausreiche. Streitig sei der Umfang der Beteiligung der Klägerin an den finanziellen Aufwendungen für die Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II. Diese stütze sich auf seine Beteiligungssatzung SGB II, welche eine eigenständige und in sich geschlossene Regelung der Kostentragung für die in der Satzung bezeichneten Aufwendungen nach dem SGB II darstelle. Die Satzungsregelungen bildeten daher ein den Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende zurechenbares Finanzierungskonzept kommunaler Kosten im Bereich des SGB II.
Durch Beschluss vom 18.10.2014 hat das Sozialgericht festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zulässig ist. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen den ihr am 23.10.2104 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 17.11.2014 Beschwerde eingelegt.
Sie trägt vor, dass der Beklagte seine Befugnis zum Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes aus einer kommunalen Satzung ableite. Rechtsgrundlage dieser Satzung sei § 5 Abs. 5 AG SGB II NRW. Ein unmittelbarer Bezug zum Leistungsverhältnis bestehe nicht. Das eigentliche Leistungsverhältnis zum Leistungsträger werde durch die zwischen den Beteiligten streitige Frage der Aufteilung der Finanzierungsverantwortlichkeit nicht ansatzweise berührt. Betroffen seien vielmehr kommunalverfassungsrechtliche Fragen mit Bezug auf das durch Art. 28 GG sowie durch Art. 78 der Landesverfassung gewährleistete Selbstverwaltungsrecht. Sie wehre sich dagegen, dass sie zur Finanzierung der Aufgabenwahrnehmung herangezogen werde, ohne dass sie die Möglichkeit habe, die Aufgabenerfüllung selbst zu steuern.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
1. Die Beschwerde ist gemäß § 17a Abs. 4 S. 3 GVG statthaft. Hiernach steht gegen einen Beschluss, mit dem der beschrittene Rechtsweg - wie hier - vorab für zulässig erklärt wird (§ 17a Abs. 3 S. 1 GVG), den Beteiligten die sofortige Beschwerde nach der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung zu. Da das SGG eine sofortige Beschwerde nicht kennt, tritt an deren Stelle die Beschwerde nach § 172 SGG (BSG Beschluss vom 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 m.w.N.). Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG).
2. Die Beschwerde ist im Sinne der Verweisung des Rechtstreits an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Münster begründet.
Das Sozialgericht hat unzutreffend den zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit beschrittenen Rechtsweg gemäß § 17a Abs. 3 S. 1 GVG für zulässig erklärt. Es handelt sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG, sondern um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art i.S.v. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO (so auch OVG NRW Beschlüsse vom 25.11. 2013 - 12 E 1091/13 - sowie vom 22.08.2013 - 12 E 756/13 - und - 12 E 757/13 -). Das Verwaltungsgericht Münster ist sachlich und örtlich zuständig (§§ 45, 52 VwGO).
Eine Sonderzuweisung des Streitgegenstandes zu einem bestimmten Gericht durch Gesetz existiert nicht. Für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch (a) ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet. Der Rechtstreit ist öffentlich-rechtlicher Natur und nichtverfassungsrechtlicher Art (b). Er ist auch nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen, insbesondere fällt er nicht nach § 51 SGG in den Zuständigkeitsbereich der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (c).
a) Die Zulässigkeit des Rechtsweges richtet sich nach dem Streitgegenstand. Dieser wird durch den geltend gemachten prozessualen Anspruch, d.h. durch den Klageantrag und den Klagegrund im Sinne eines bestimmten Sachverhalts bestimmt (vgl. hierzu BSG Beschluss vom 04.04.2012 - B 12 SF 1/10 R m.w.N.)
Streitgegenstand des Verfahrens sind die Bescheide des Beklagten vom 20.02.2013 und 22.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16.01.2014, mit denen der Beklagte die Beteiligung der Klägerin an den Aufwendungen für kommunale Leistungen nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II für die Jahre 2012 und 2013 begehrt. Anspruchsgrundlage für dieses Begehren sind ausschließlich die Bestimmungen der Beteiligungssatzung SGB II, die aufgrund der Ermächtigungsnorm des § 5 Abs. 5 AG SGB II NRW erlassen worden ist. § 5 Abs. 3 AG SGB II NRW sieht vor, dass die nach § 6a SGB II zugelassenen Kreise im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden diese zur Durchführung der ihnen als Träger der Leistungen nach dem SGB II obliegenden Aufgaben durch Satzung heranziehen können; diese entscheiden dann in eigenem Namen. Bei einer Heranziehung nach Absatz 2 tragen die Gemeinden 50 vom Hundert der Aufwendungen für kommunale Leistungen nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II (§ 5 Abs. 5 S. 1 AG SGB II NRW). Abweichend von Satz 1 können zugelassene Kreise durch Satzung im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden eine andere quotale Verteilung der Aufwendungen bestimmen, wenn die Beteiligung der kreisangehörigen Gemeinden an den Aufwendungen 50 vom Hundert nicht überschreitet (Satz 2). Die Kreise können durch Satzung einen Härteausgleich festlegen, wenn infolge erheblicher struktureller Unterschiede im Kreisgebiet die Beteiligung kreisangehöriger Gemeinden an den Aufwendungen für diese zu einer erheblichen Härte führt (Satz 3). Abweichend von Satz 1 und Satz 2 können zugelassene Kreise und kreisangehörige Gemeinden eine andere Verteilung der Aufwendungen vereinbaren (Satz 4) § 5 Abs. 3 AG SGB II NRW beruht auf der Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 2 SGB II, wonach die Länder bestimmen können, dass und inwieweit Kreise als zugelassene kommunale Träger i.S.v. § 6a SGB II ihnen zugehörigen Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in §§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 6b Abs. 1 S. 1 SGB II genannten Aufgaben heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können. Das sich aus der Heranziehung der Klägerin zur Durchführung dem Beklagten als Träger der Leistungen nach dem SGB II obliegender Aufgaben durch die Delegationssatzung SGB II ergebende Rechtsverhältnis, einschließlich der Beteiligung an den Aufwendungen, folgt ausschließlich den Bestimmungen der Beteiligungssatzung SGB II und den landesrechtlichen Vorschriften. Die Vorschriften der § 88 ff. SGB X, insbesondere § 91 SGB X, über das Auftragsverhältnis sind nicht einschlägig. Nach § 37 S. 1 SGB I gelten die Regelungen des SGB X für alle Sozialleistungsbereiche des SGB I und deshalb auch für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (§ 19a SGB I), soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt. Das SGB II mit den zu seiner Ergänzung und Abänderung erlassenen landesrechtlichen Vorschriften stellt eine vorrangige Sonderregelung dar. In § 6 Abs. 2 SGB II ist eine abschließende und umfassende Ermächtigung zur landesrechtlichen Regelung des Verhältnisses zwischen den örtlichen Trägern der Grundsicherungsleistungen und ihnen zugehörigen Gemeinden getroffen worden (vgl. zum inhaltlich entsprechenden § 96 Abs. 2 S. 2 BSHG: BVerwG Beschluss vom 06.08.1992 - 5 B 135/91; VG Münster Beschluss von 17.11.2006 - 1 K 1024/04 m.w.N.). Die Regelungen über Amtshilfe (§§ 3 ff. SGB X) oder des sozialrechtlichen Auftragsverhältnisses (§§ 88 ff. SGB X) finden im Verhältnis zwischen zugelassenen kommunalen Träger und herangezogenen Gemeinden keine Anwendung, es handelt sich vielmehr um ein Auftragsverhältnis eigener Art (Rixen/Weißenberger, in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 6 Rn 19; Luthe in Hauck/Noftz, SGB II, Stand April 2014, § 6 Rn 19, 20; siehe zum inhaltlich entsprechenden § 99 Abs. 1 SGB XII: BSG Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 7/08 R).
b) Damit ist für den Rechtsstreit, dessen Streitgegenstand die Berechtigung des Beklagten als zugelassener kommunaler Träger i.S.v. § 6a SGB II betrifft, die ihm angehörenden Gemeinden zur Beteiligung an den Aufwendungen für Leistungen nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II außerhalb der Kreisumlage heranziehen und ggfl. in welcher Höhe, der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 S.1 VwGO gegeben.
Nach dieser Vorschrift ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Die Klage gegen die geltend gemachte Beteiligung der Klägerin an den Aufwendungen für kommunale Leistungen nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Der öffentlich-rechtliche Charakter des Streitverfahrens resultiert bereits daraus, dass der Beklagte durch die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheide in der Rechtsform eines Verwaltungsakts gehandelt hat.
Die Streitigkeit ist nichtverfassungsrechtlicher Art, weil sie nicht auf Grund verfassungs- oder einfachgesetzlicher Rechtsvorschriften in die Kompetenz der Verfassungsgerichte fällt und auch die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlicher Normen nicht den eigentlichen Kern des Rechtstreites bilden bzw. das streitige Rechtsverhältnis nicht entscheidend vom Verfassungsrecht geformt wird (vgl. BSG Beschluss vom 04.04.2012 - B 12 SF 1/10 R m.w.N.).
c) Der Verwaltungsrechtsweg ist auch nicht wegen Zuweisung an ein anderes Gericht ausgeschlossen. Eine Zuständigkeit der Sozialgerichte ergibt sich nicht aus § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG. Nach dieser Vorschrift entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Von der Zuweisung in § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG erfasst sind die Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Möglichkeit besteht, dass die von dem Beklagten getroffene Entscheidung ihre rechtliche Grundlage in den Vorschriften des SGB II findet oder in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit nach dem SGB II steht (vgl. zu § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG: BSG Beschluss vom 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 R und Urteil 15.12.2009 - B 1 AS 1/08 KL; zu § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG: BSG Beschlüsse vom 25.09.2013 - B 8 SF 1/13 R m.w.N. und vom 26.10.2010 - B 8 AY 1/09 R). Entscheidend ist, ob die Vorschriften, die zur Klärung der streitigen Rechtsfragen heranzuziehen und auszulegen sind, zumindest im Grundsatz im SGB II geregelt sind (vgl. BSG Beschluss vom 09.02.2006 - B 3 SF 1/05 R m.w.N. zu § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der vom Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Beteiligung der Klägerin an den Aufwendungen für kommunale Leistungen nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II außerhalb der Kreisumlage betrifft nicht die Anwendung von leistungsgewährenden Vorschriften des SGB II. Der Anspruch wurzelt nicht in einem Rechtsverhältnis zwischen Leistungsberechtigten und der Klägerin, die einen Teil der Aufgaben des Beklagten als zugelassener kommunaler Träger i.S.v. § 6a SGB II im Rahmen ihrer Wahrnehmungszuständigkeit durchführt, sondern in dem durch die Übertragung der Wahrnehmungszuständigkeit für bestimmte Aufgaben des Beklagten nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 6b Abs. 1 S. 1 SGB II auf die Klägerin durch den Erlass der Delegationssatzung SGB II begründeten Rechtsverhältnis.
Für dieses Rechtsverhältnis sind auch nicht die im SGB II enthaltenen Regelungen der Zuständigkeiten und des Verfahrens, der örtlichen Zusammenarbeit der Träger, der Kooperation, der Finanzierung und Aufsicht (§§ 6, 6a, 6b, §§ 18-18e, §§ 22a-22b, §§ 44b - 44k, §§ 46-49 SGB II) einschlägig. Diese Bestimmungen regeln im Wesentlichen die in Art. 91e GG für die Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugelassene Mischverwaltung (vgl. hierzu BVerfG Urteil vom 07.01.2014 - 2 BvR 1641/11), insbesondere die Zusammenarbeit in einer gemeinsamen Einrichtung i.S.v. § 44b SGB II sowie den Umfang der Aufgabenfinanzierung durch Bundesmittel (§§ 6b Abs. 2, 46 SGB II), die sich hieraus ergebenden Kontroll- und Aufsichtsrechte des Bundes und etwaige Erstattungsansprüche des Bundes (§ 6 Abs. 5 SGB II). Das SGB II enthält keine Regelung hinsichtlich der Finanzierung der auf den kommunalen Träger entfallenden Aufgaben nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II. Diese Aufgaben stellen Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung dar, die kommunale Träger als eigene Angelegenheit wahrnehmen und für die sie daher nach dem Prinzip der Konnexität von Verwaltungsaufgabe und -ausgabe auch die Finanzverantwortung tragen. Soweit § 46 Abs. 5 ff. SGB II einen Ausgleich für die Belastung mit der Aufgabenzuweisung durch einen zweckgebundenen Bundeszuschuss an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II vorsieht, erfolgt die Erstattung seitens des Bundes nicht an die kommunalen Träger, sondern an die Länder. Denn bei der Aufgabenwahrnehmung der kommunalen Träger nach §§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 22 SGB II handelt es sich um die Ausführung eines Gesetzes als eigene Angelegenheit der Länder, zu denen die Kommunen zählen (Art. 84 GG. vgl. hierzu Harich in Eicher, a.a.O., § 46 Rn 27, 5ff). Den Ländern bleibt es überlassen, den Ausgleich landesrechtlich umzusetzen, wobei das SGB II dazu keine Vorgaben enthält.
Auch die Tatsache, dass § 5 Abs. 2 AG SGB II NRW auf der bundesrechtlichen Ermächtigung des § 6 Abs. 2 SGB II beruht, genügt nicht für die Annahme einer Sachnähe und eines Sachzusammenhangs. Vorrangig ist bei der Prüfung der Sachnähe bzw. des Sachzusammenhangs darauf abzustellen, ob die Vorschriften, die zur Klärung der streitigen Rechtsfragen heranzuziehen und auszulegen sind, zumindest im Grundsatz im SGB geregelt sind (BSG Beschluss vom 04.04.2102 - B 12 SF 1/10 R m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn § 6 Abs. 2 SGB II ermöglicht zwar die landesrechtliche Heranziehung von kreisangehörigen Gemeinden oder Gemeindeverbänden zur Aufgabendurchführung für den Aufgabenbereich der kommunalen Träger, enthält aber keine Vorgaben hinsichtlich der Modalitäten, insbesondere ob überhaupt und wenn ja, in welcher Form und in welchem Umfang eine Heranziehung stattfindet (vgl. Münder in LPK-SGB II, 5. Aufl., § 6 Rn 18ff; Rixen/Weißenberger, a.a.O., § 6 Rn 16ff). § 6 Abs. 2 SGB II sind keine Vorgaben zu entnehmen, wie im Fall der Heranziehung einer kreisangehörigen Gemeinde zur Aufgabendurchführung im Innenverhältnis zwischen Kreis und kreisangehöriger Gemeinde die mit der Aufgabenwahrnehmung verbundenen Aufwendungen zu verteilen sind. Die Ausgestaltung des interkommunalen Finanzausgleichs bleibt dem Landesgesetzgeber vorbehalten, dem Bundesgesetzgeber fehlt hierzu auch die Ermächtigung (vgl. VG Münster Urteil vom 17.11.2006 - 1 K 1024/04). Anspruchsgrundlage, Anspruchsberechtigung sowie sachlicher Anwendungsbereich und das diesbezügliche Verfahren hinsichtlich der Kostenbeteiligung der Klägerin als herangezogene kreisangehörige Gemeinde i.S.v. § 6 Abs. 2 SGB II sind umfassend in der kommunalen Beteiligungssatzung SGB II i.V.m. § 5 AG SGB II NRW und den einschlägigen Vorschriften der KrsO NRW, nicht aber im SGB II geregelt. Insoweit begründen die sich aus den Regelungen der Beteiligungssatzung SGB II i.V.m. § 5 AG SGB II NRW ergebenden Fragen der kommunalen Organisation, Refinanzierung bzw. des interkommunalen Finanzausgleich die Sachnähe zur allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit (so auch OVG NRW Beschlüsse vom 25.11. 2013 - 12 E 1091/13 - sowie vom 22.08.2013 - 12 E 756/13 - und - 12 E 757/13 -; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23.01.2006 - L 23 B 1080/705 SO).
Der Senat folgt nicht der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass von einem speziellen, den Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchenden zuzurechnenden Finanzierungskonzept auszugehen ist und damit für sämtliche Fragen betreffend die Finanzierung der Aufgaben nach dem SGB II, unabhängig in welchem Rechtsverhältnis sie auftreten, z. B. Bund - Kommunale Träger (BSG vom 15.12.2009 - B 1 AS 1/08 KL und vom 02.07.2013 - B 4 AS 72/12 R), Land - Kommunale Träger (LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 25.02.2010 - L 7 SF 2/09), oder Kreis - kreisangehörige Gemeinde (VG Düsseldorf Beschluss vom 03.07.2013 - 21 K 3828/13), der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben sei. Entscheidend ist, ob das jeweilige Rechtsverhältnis im Grundsatz im SGB II geregelt ist. Dies steht auch nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 15.12.2009 - B 1 AS 1/08 KL und vom 02.07.2013 - B 4 AS 72/12 R. Streitgegenstand des Verfahren B 4 AS 72/12 R war ein Erstattungsanspruch des Bundes gegen eine Optionskommune, d.h. einem zugelassenen kommunalen Träger, wegen rechtswidriger Mittelverwendung, der nunmehr in § 6b Abs. 5 SGB II kodifiziert ist und für den die instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte gegeben ist (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Soweit das Verfahren B 1 AS 1/08 Kl einen Schadensersatzanspruch des Bundes gegen das Land Berlin aus Art. 104 Abs. 5 S. 1 Hs. 2 GG wegen nicht ordnungsgemäßer Verwendung von Bundesmitteln zum Gegenstand hatte, war das Rechtsverhältnis zwischen Bund und dem Land wesentlich durch die Vorschriften des SGB II (§§ 46 Abs. 5, 22 SGB II a.F.) geprägt. Streitgegenstand war die nicht ordnungsgemäße Verwendung von zweckgebundenen, in § 46 Abs. 5 SGB II der nach Höhe geregelten Bundeszuschüssen zu den Kosten für Unterkunft und Heizung nach§ 22 SGB II.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da zum einen außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind und zum anderen für Beschwerden der vorliegenden Art Gerichtskosten nach Nr. 7504 der Anlage 1 zum GKG entweder gar nicht oder in Höhe einer Festgebühr anfallen.
Die Beschwerde an das BSG war zuzulassen, da die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat (§ 17a Abs. 4 S. 5 GVG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved