Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 33 KA 68/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KA 7/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 6 KA 74/15 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
NZB zurückgewiesen
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.11.2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Nichteinteilung zum ärztlichen Notfalldienst rechtswidrig war.
Der Kläger war als Arzt für Allgemeinmedizin seit 1993 in X zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Ab 01.06.2006 wurde er nicht mehr für den Notfalldienst im Raum F-X eingeteilt. Aufgrund Beschlusses des Zulassungsausschusses (ZA) vom 18.06.2008 verlegte der Kläger seinen Vertragsarztsitz zum 01.07.2008 und wurde in einer Gemeinschaftspraxis in I tätig.
Auf Anforderung des Klägers vom 27.02.2009 übersandte ihm die Beklagte am 16.03.2009 die Bescheide vom 08.04.2008, mit denen die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten im Kreis I zum Notfalldienst für den Zeitraum Juni bzw. Juli 2008 bis Dezember 2008 eingeteilt worden waren. Diese bezogen sich auf den Bereich I, T, H und X1 einerseits sowie F, H1, X2 und X andererseits. Am 25.03.2009 legte der Kläger Widerspruch ein.
Nachdem der Kläger mit weiteren Schreiben vom 06.08.2009 und 04.09.2009 seine Nichteinteilung zum Notfalldienst beanstandet und Schadensersatzansprüche geltend gemacht hatte, teilte ihm die Kreisstelle der Beklagten für den Kreis I unter dem 15.10.2009 mit, vor dem Hintergrund dienstlicher Verfehlungen und entsprechender Beschwerden von Mitarbeitern der Notdienstpraxis F hätten die mit der Organisation des Notdienstes von der Beklagten beauftragte OK GbR am 13.01.2005 und nachfolgend die Kreisstelle mit Schreiben vom 16.01.2006 eine Stellungnahme des Klägers erbeten. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe der Vorstand der Kreisstelle I ihn vom 01.06.2006 bis 30.06.2008 nicht mehr im Dienstplan der Notdienstpraxis F berücksichtigt. Mit Schreiben vom 21.10.2009 und 02.11.2009 wies der Kläger die Vorwürfe zurück und gab an, die Schreiben vom 13.01.2005 und 16.01.2016 nicht erhalten zu haben. Der faktische Ausschluss ohne entsprechenden Beschluss des Vorstands sei rechtswidrig. Er begehre Schadensersatz.
Der Kläger hat am 31.12.2009 Klage zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben mit dem Begehren, die Beklagte zur Erstattung eines Vermögensschadens in Höhe von 54.134,16 EUR zu verurteilen, sowie festzustellen, dass seine Widersprüche vom 11.03.2003, 25.03.2009, 26.08.2009, 14.09.2009 und 21.10.2009 nicht beschieden worden seien. Hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruches ist das Verfahren abgetrennt und an das Landgericht Düsseldorf verwiesen worden.
Im Übrigen hat der Kläger seinen Antrag auf die Feststellung geändert, dass seine Nichteinteilung zum organisierten Notfalldienst rechtswidrig gewesen sei. Zuletzt habe er den Notfalldienstplan vom 24.03.2005 für die Zeit 01.06.2005 - 31.05.2006 erhalten. Trotz Nachfragen seiner Sekretärin habe er danach keine Pläne mehr erhalten. Über die Entscheidung, ihn vom Notfalldienst auszuschließen, sei er erstmals mit dem Schreiben der Beklagten vom 15.10.2009 in Kenntnis gesetzt worden. Die Vorgaben nach § 4 der Notfalldienstordnung seien nicht eingehalten worden.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass die Nichteinteilung des Klägers zum organisierten Notfalldienst in den Dienstplänen der Beklagten im Zeitraum vom 01.06.2006 bis 31.12.2008 rechtswidrig gewesen ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Kläger habe ab dem 01.06.2006 nicht mehr zum Notfalldienst eingeteilt werden sollen, bis die Anschuldigungen gegen ihn bereinigt seien. Er sei selbst verpflichtet gewesen, sich bei der Kreisstelle zu melden, wenn ihm die Notfalldienstpläne nicht zugingen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 der gemeinsamen Notfalldienstordnung der Beklagten und der Ärztekammer Nordrhein (NFD-O)). Mit Verlegung der Praxis und damit Zuordnung zu einer anderen Notfallpraxis sei der Kläger seitens der Kreisstelle der Beklagten in den neuen Notfalldienstplan ab 01.01.2009 eingeteilt worden. Die Einteilung habe verwaltungstechnisch erst zu diesem Zeitpunkt erfolgen können, da die Pläne halbjährlich erstellt würden. Bis Ende 2008 habe die Kreisstelle Sammeletiketten zur Versendung der Dienstpläne verwendet, so dass jede Praxis einen Dienstplan zugesandt bekommen habe und dann im internen Praxisweg die einzelnen Ärzte die Dienstpläne erhalten hätten. Außer vom Kläger seien keine Mitteilungen oder Beschwerden bei der Beklagten angekommen, dass Ärzte ihre Diensteinteilung nicht auf dem internen Weg innerhalb der Praxis erhalten hätten. Widersprüche gegen Dienstpläne vor 2009 seien verfristet.
Das SG hat mit Urteil vom 13.11.2013 festgestellt, dass die Nichteinteilung des Klägers zum organisierten Notfalldienst im Zeitraum vom 01.06.2006 bis 30.06.2008 rechtswidrig gewesen sei. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. § 1 NFD-O begründe nicht nur eine Verpflichtung zur Teilnahme am organisierten ärztlichen Notfalldienst sondern beinhalte, jedenfalls für die niedergelassenen Ärzte, auch eine dem korrespondierende Berechtigung. § 4 NFD-O eröffne zwar die Möglichkeit des Ausschlusses eines Arztes vom Notfalldienst bei Ungeeignetheit für eine qualifizierte Durchführung des ärztlichen Notfalldienstes. Ein Ausschluss vom Notfalldienst im Sinne von § 4 NFD-O, der gemäß Abs. 3 insbesondere eine Entscheidung des Vorstands der Beklagten erfordert hätte, sei hier indes nicht ausgesprochen worden. Die schlichte Nichtberücksichtigung des Klägers bei der Einteilung zum Notfalldienst in der Notdienstpraxis F in der Zeit vom 01.06.2006 bis 30.06.2008 habe daher dessen Recht auf eine angemessene Beteiligung am Notfalldienst in rechtswidriger Weise beeinträchtigt. Nicht begründet sei die Klage dagegen, soweit sie sich auf den Zeitraum vom 01.07.2008 bis 31.12.2008 beziehe. Denn insoweit sei der Kläger nach Verlegung seiner Niederlassung von X nach I bei der Einteilung zum Notfalldienst in der Notdienstpraxis I nicht zu Unrecht unberücksichtigt geblieben. Eine Einteilung vor dem 01.01.2009 sei allein deshalb nicht mehr möglich gewesen, weil der Notdienstplan für das 2. Halbjahr 2008 bereits vor Verlegung des Vertragsarztsitzes des Klägers nach I erstellt und die entsprechenden Bescheide an die übrigen am Notfalldienst teilnehmenden Ärzte versandt worden waren.
Gegen das ihm am 07.01.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.01.2014 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, der ZA habe der Verlegung seines Vertragsarztsitzes von X nach I am 18.06.2008 zugestimmt. Die Notfalldienstpläne für die Zeit ab 01.07.2008 (I) bzw. 01.06.2008 (F) seien bereits am 08.04.2008 und damit zu einem Zeitpunkt erstellt worden, als die Verlegung des Vertragsarztsitzes noch nicht bekannt gewesen sei. Seine Praxis habe daher für die Erstellung des Dienstplans für die Stadt I nicht mehr berücksichtigt werden können. Er hätte aber im Dienstplan für X-F auch für die Zeit ab 01.06.2008 einbezogen werden müssen. Zum Zeitpunkt des Beschlusses sei er noch in diesem Planungsgebiet ansässig gewesen. Bei dem Umzug innerhalb des Kreises wäre es kein Problem gewesen, noch ein oder zwei Dienste für den Kreis F in der Zeit vom 01.06.2008 - 31.12.2008 zu übernehmen oder es wäre ein Diensttausch in Betracht gekommen. Er hätte auch ohne weiteres den auf ihn entfallenden Notfalldienst im zweiten Halbjahr 2008 im Raum X-F an eine dort ansässige Praxis verkaufen können. Ab dem 01.01.2009 sei er - von demselben Organisationsteam - für den Notfalldienst in I berücksichtigt worden. Die angebliche Ungeeignetheit für den ärztlichen Notfalldienst habe sich durch den Umzug innerhalb desselben Landkreises von alleine aufgelöst. Hieran lasse sich ermessen, mit welcher Willkür zu seinem Nachteil gehandelt worden sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.11.2013 abzuändern und festzustellen, dass die Nichteinteilung des Klägers zum organisierten Notfalldienst auch für den Zeitraum vom 01.07.2008 bis 31.12.2008 rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch der Zeitraum 01.07.2008 bis 31.12.2008. Die Rechtswidrigkeit der Nichteinteilung zum Notfalldienst in der Zeit vom 01.06.2006 bis 30.06.2008 hat das SG - mangels einer von der Beklagten eingelegten (Anschluss-)Berufung unanfechtbar - festgestellt.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig. Das Rechtsinstitut der Fortsetzungsfeststellungsklage ist auf Verpflichtungsklagen entsprechend anzuwenden (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 28.09.2005 - B 6 KA 73/04 R -). Eine Klagefrist war nicht einzuhalten. Die angegriffenen Notdienstpläne hatten sich bereits vor Ablauf der Widerspruchsfrist erledigt. Denn sie sind dem Kläger nach dessen unwiderlegter Behauptung erst am 16.03.2009 und damit nach Ablauf ihres Gültigkeitszeitraums übersandt worden. Für den Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 131 Abs 1 Satz 3 SGG) besteht auch ein Feststellungsinteresse. Dem Kläger könnten zwar durch die Versagung der Einteilung zum Notdienst Einnahmen entgangen sein und er hat den damit verbundenen Einnahmeverlust gegenüber der Beklagten geltend gemacht (vgl. BSG, Urteil vom 28.09.2005 a.a.O.)
Die Klage ist jedoch - soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist - unbegründet.
Die Nichteinteilung des Klägers zum Notfalldienst in der Zeit vom 01.07.2008 bis 31.12.2008 war rechtmäßig. Die Beklagte musste ihn in dieser Zeit weder im Bezirk F (dazu I.) noch im Bezirk I (dazu II.) zum Notfalldienst einteilen.
I.
Der Kläger war zur Teilnahme am Notfalldienst im Bezirk F in der Zeit ab 01.07.2008 nicht mehr berechtigt. Nach § 8 NFD-O erfolgt die Heranziehung zum Notfalldienst für den Notfallbezirk, in dem die Praxis liegt. Ab 01.07.2008 hatte der Kläger keine Niederlassung im Notfalldienstbezirk F mehr. Er durfte daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in diesem Bezirk zum Notdienst herangezogen werden. Dem entsprechend ist auch die damit korrespondierende Berechtigung zur Teilnahme am Notfalldienst in diesem Bezirk erloschen (BSG, Urteil vom 28.09.2005, a.a.O.). Die Nichtberücksichtigung des Klägers ist ab dem Zeitpunkt der Verlegung des Vertragsarztsitzes rechtmäßig (geworden).
II.
Ebenso wenig war der Notfalldienstplan für das zweite Halbjahr 2008 für den Notfallbezirk I rechtswidrig. Als der Notfalldienstplan am 08.04.2008 erstellt wurde, hatte der Kläger - wie er selbst ausführt - in diesem Bezirk weder eine Praxis noch war die Verlegung des Vertragsarztsitzes mangels Zustimmung des ZA absehbar, so dass eine Heranziehung seiner Person nach § 8 NFD-O nicht zulässig gewesen wäre. Der Notdienstplan war zu diesem Zeitpunkt damit rechtmäßig und beschwerte den Kläger nicht.
Nach der Zustimmung des ZA bzw. der tatsächlichen Verlegung des Vertragsarztsitzes nach I war der Notfalldienstplan bereits den zur Teilnahme berechtigten und verpflichteten Ärzten bekannt gegeben worden. Alle Dienste waren vergeben. Eine zusätzliche Einteilung des Klägers kam nicht in Betracht. Notdienste im Notfallbezirk I waren nur nach dem gemäß § 9 NFD-O erlassenen Organisationsplan zu leisten. Die Berechtigung zur Teilnahme am Notfalldienst besteht nur im Rahmen der darin bestimmten Kapazität. Denn die Berechtigung und Verpflichtung zur Teilnahme ergibt sich aus der NFD-O (BSG, Urteil vom 28.09.2005 a.a.O.).
Dass die Beklagte einen anderen Arzt ggf. nach §§ 48, 49 SGB X (analog) nachträglich hätte aus dem Notfalldienstplan herausnehmen und stattdessen den Kläger benennen müssen, ist nicht ersichtlich. Wenn der Kläger sich hierauf berufen will, hätte er zumindest substantiieren müssen, für welchen Notdienst an wessen Stelle die Beklagte ihn nachträglich noch rechtmäßig hätte einteilen können. Das Gericht ist nicht veranlasst, aufs Geratewohl ins Blaue hinein zu ermitteln (BSG, Beschlüsse vom 27.11.2014 - B 3 KR 22/14 B - und vom 08.02.2012 - B 5 RS 76/11 B -; Bayerisches LSG, Beschluss vom 07.01.2013 - L 6 R 902/12 B PKH -; Senat, Beschluss vom 06.09.2010 - L 11 KA 3/10 B ER - m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Nichteinteilung zum ärztlichen Notfalldienst rechtswidrig war.
Der Kläger war als Arzt für Allgemeinmedizin seit 1993 in X zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Ab 01.06.2006 wurde er nicht mehr für den Notfalldienst im Raum F-X eingeteilt. Aufgrund Beschlusses des Zulassungsausschusses (ZA) vom 18.06.2008 verlegte der Kläger seinen Vertragsarztsitz zum 01.07.2008 und wurde in einer Gemeinschaftspraxis in I tätig.
Auf Anforderung des Klägers vom 27.02.2009 übersandte ihm die Beklagte am 16.03.2009 die Bescheide vom 08.04.2008, mit denen die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten im Kreis I zum Notfalldienst für den Zeitraum Juni bzw. Juli 2008 bis Dezember 2008 eingeteilt worden waren. Diese bezogen sich auf den Bereich I, T, H und X1 einerseits sowie F, H1, X2 und X andererseits. Am 25.03.2009 legte der Kläger Widerspruch ein.
Nachdem der Kläger mit weiteren Schreiben vom 06.08.2009 und 04.09.2009 seine Nichteinteilung zum Notfalldienst beanstandet und Schadensersatzansprüche geltend gemacht hatte, teilte ihm die Kreisstelle der Beklagten für den Kreis I unter dem 15.10.2009 mit, vor dem Hintergrund dienstlicher Verfehlungen und entsprechender Beschwerden von Mitarbeitern der Notdienstpraxis F hätten die mit der Organisation des Notdienstes von der Beklagten beauftragte OK GbR am 13.01.2005 und nachfolgend die Kreisstelle mit Schreiben vom 16.01.2006 eine Stellungnahme des Klägers erbeten. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe der Vorstand der Kreisstelle I ihn vom 01.06.2006 bis 30.06.2008 nicht mehr im Dienstplan der Notdienstpraxis F berücksichtigt. Mit Schreiben vom 21.10.2009 und 02.11.2009 wies der Kläger die Vorwürfe zurück und gab an, die Schreiben vom 13.01.2005 und 16.01.2016 nicht erhalten zu haben. Der faktische Ausschluss ohne entsprechenden Beschluss des Vorstands sei rechtswidrig. Er begehre Schadensersatz.
Der Kläger hat am 31.12.2009 Klage zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben mit dem Begehren, die Beklagte zur Erstattung eines Vermögensschadens in Höhe von 54.134,16 EUR zu verurteilen, sowie festzustellen, dass seine Widersprüche vom 11.03.2003, 25.03.2009, 26.08.2009, 14.09.2009 und 21.10.2009 nicht beschieden worden seien. Hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruches ist das Verfahren abgetrennt und an das Landgericht Düsseldorf verwiesen worden.
Im Übrigen hat der Kläger seinen Antrag auf die Feststellung geändert, dass seine Nichteinteilung zum organisierten Notfalldienst rechtswidrig gewesen sei. Zuletzt habe er den Notfalldienstplan vom 24.03.2005 für die Zeit 01.06.2005 - 31.05.2006 erhalten. Trotz Nachfragen seiner Sekretärin habe er danach keine Pläne mehr erhalten. Über die Entscheidung, ihn vom Notfalldienst auszuschließen, sei er erstmals mit dem Schreiben der Beklagten vom 15.10.2009 in Kenntnis gesetzt worden. Die Vorgaben nach § 4 der Notfalldienstordnung seien nicht eingehalten worden.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass die Nichteinteilung des Klägers zum organisierten Notfalldienst in den Dienstplänen der Beklagten im Zeitraum vom 01.06.2006 bis 31.12.2008 rechtswidrig gewesen ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Kläger habe ab dem 01.06.2006 nicht mehr zum Notfalldienst eingeteilt werden sollen, bis die Anschuldigungen gegen ihn bereinigt seien. Er sei selbst verpflichtet gewesen, sich bei der Kreisstelle zu melden, wenn ihm die Notfalldienstpläne nicht zugingen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 der gemeinsamen Notfalldienstordnung der Beklagten und der Ärztekammer Nordrhein (NFD-O)). Mit Verlegung der Praxis und damit Zuordnung zu einer anderen Notfallpraxis sei der Kläger seitens der Kreisstelle der Beklagten in den neuen Notfalldienstplan ab 01.01.2009 eingeteilt worden. Die Einteilung habe verwaltungstechnisch erst zu diesem Zeitpunkt erfolgen können, da die Pläne halbjährlich erstellt würden. Bis Ende 2008 habe die Kreisstelle Sammeletiketten zur Versendung der Dienstpläne verwendet, so dass jede Praxis einen Dienstplan zugesandt bekommen habe und dann im internen Praxisweg die einzelnen Ärzte die Dienstpläne erhalten hätten. Außer vom Kläger seien keine Mitteilungen oder Beschwerden bei der Beklagten angekommen, dass Ärzte ihre Diensteinteilung nicht auf dem internen Weg innerhalb der Praxis erhalten hätten. Widersprüche gegen Dienstpläne vor 2009 seien verfristet.
Das SG hat mit Urteil vom 13.11.2013 festgestellt, dass die Nichteinteilung des Klägers zum organisierten Notfalldienst im Zeitraum vom 01.06.2006 bis 30.06.2008 rechtswidrig gewesen sei. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. § 1 NFD-O begründe nicht nur eine Verpflichtung zur Teilnahme am organisierten ärztlichen Notfalldienst sondern beinhalte, jedenfalls für die niedergelassenen Ärzte, auch eine dem korrespondierende Berechtigung. § 4 NFD-O eröffne zwar die Möglichkeit des Ausschlusses eines Arztes vom Notfalldienst bei Ungeeignetheit für eine qualifizierte Durchführung des ärztlichen Notfalldienstes. Ein Ausschluss vom Notfalldienst im Sinne von § 4 NFD-O, der gemäß Abs. 3 insbesondere eine Entscheidung des Vorstands der Beklagten erfordert hätte, sei hier indes nicht ausgesprochen worden. Die schlichte Nichtberücksichtigung des Klägers bei der Einteilung zum Notfalldienst in der Notdienstpraxis F in der Zeit vom 01.06.2006 bis 30.06.2008 habe daher dessen Recht auf eine angemessene Beteiligung am Notfalldienst in rechtswidriger Weise beeinträchtigt. Nicht begründet sei die Klage dagegen, soweit sie sich auf den Zeitraum vom 01.07.2008 bis 31.12.2008 beziehe. Denn insoweit sei der Kläger nach Verlegung seiner Niederlassung von X nach I bei der Einteilung zum Notfalldienst in der Notdienstpraxis I nicht zu Unrecht unberücksichtigt geblieben. Eine Einteilung vor dem 01.01.2009 sei allein deshalb nicht mehr möglich gewesen, weil der Notdienstplan für das 2. Halbjahr 2008 bereits vor Verlegung des Vertragsarztsitzes des Klägers nach I erstellt und die entsprechenden Bescheide an die übrigen am Notfalldienst teilnehmenden Ärzte versandt worden waren.
Gegen das ihm am 07.01.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.01.2014 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, der ZA habe der Verlegung seines Vertragsarztsitzes von X nach I am 18.06.2008 zugestimmt. Die Notfalldienstpläne für die Zeit ab 01.07.2008 (I) bzw. 01.06.2008 (F) seien bereits am 08.04.2008 und damit zu einem Zeitpunkt erstellt worden, als die Verlegung des Vertragsarztsitzes noch nicht bekannt gewesen sei. Seine Praxis habe daher für die Erstellung des Dienstplans für die Stadt I nicht mehr berücksichtigt werden können. Er hätte aber im Dienstplan für X-F auch für die Zeit ab 01.06.2008 einbezogen werden müssen. Zum Zeitpunkt des Beschlusses sei er noch in diesem Planungsgebiet ansässig gewesen. Bei dem Umzug innerhalb des Kreises wäre es kein Problem gewesen, noch ein oder zwei Dienste für den Kreis F in der Zeit vom 01.06.2008 - 31.12.2008 zu übernehmen oder es wäre ein Diensttausch in Betracht gekommen. Er hätte auch ohne weiteres den auf ihn entfallenden Notfalldienst im zweiten Halbjahr 2008 im Raum X-F an eine dort ansässige Praxis verkaufen können. Ab dem 01.01.2009 sei er - von demselben Organisationsteam - für den Notfalldienst in I berücksichtigt worden. Die angebliche Ungeeignetheit für den ärztlichen Notfalldienst habe sich durch den Umzug innerhalb desselben Landkreises von alleine aufgelöst. Hieran lasse sich ermessen, mit welcher Willkür zu seinem Nachteil gehandelt worden sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.11.2013 abzuändern und festzustellen, dass die Nichteinteilung des Klägers zum organisierten Notfalldienst auch für den Zeitraum vom 01.07.2008 bis 31.12.2008 rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch der Zeitraum 01.07.2008 bis 31.12.2008. Die Rechtswidrigkeit der Nichteinteilung zum Notfalldienst in der Zeit vom 01.06.2006 bis 30.06.2008 hat das SG - mangels einer von der Beklagten eingelegten (Anschluss-)Berufung unanfechtbar - festgestellt.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig. Das Rechtsinstitut der Fortsetzungsfeststellungsklage ist auf Verpflichtungsklagen entsprechend anzuwenden (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 28.09.2005 - B 6 KA 73/04 R -). Eine Klagefrist war nicht einzuhalten. Die angegriffenen Notdienstpläne hatten sich bereits vor Ablauf der Widerspruchsfrist erledigt. Denn sie sind dem Kläger nach dessen unwiderlegter Behauptung erst am 16.03.2009 und damit nach Ablauf ihres Gültigkeitszeitraums übersandt worden. Für den Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 131 Abs 1 Satz 3 SGG) besteht auch ein Feststellungsinteresse. Dem Kläger könnten zwar durch die Versagung der Einteilung zum Notdienst Einnahmen entgangen sein und er hat den damit verbundenen Einnahmeverlust gegenüber der Beklagten geltend gemacht (vgl. BSG, Urteil vom 28.09.2005 a.a.O.)
Die Klage ist jedoch - soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist - unbegründet.
Die Nichteinteilung des Klägers zum Notfalldienst in der Zeit vom 01.07.2008 bis 31.12.2008 war rechtmäßig. Die Beklagte musste ihn in dieser Zeit weder im Bezirk F (dazu I.) noch im Bezirk I (dazu II.) zum Notfalldienst einteilen.
I.
Der Kläger war zur Teilnahme am Notfalldienst im Bezirk F in der Zeit ab 01.07.2008 nicht mehr berechtigt. Nach § 8 NFD-O erfolgt die Heranziehung zum Notfalldienst für den Notfallbezirk, in dem die Praxis liegt. Ab 01.07.2008 hatte der Kläger keine Niederlassung im Notfalldienstbezirk F mehr. Er durfte daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in diesem Bezirk zum Notdienst herangezogen werden. Dem entsprechend ist auch die damit korrespondierende Berechtigung zur Teilnahme am Notfalldienst in diesem Bezirk erloschen (BSG, Urteil vom 28.09.2005, a.a.O.). Die Nichtberücksichtigung des Klägers ist ab dem Zeitpunkt der Verlegung des Vertragsarztsitzes rechtmäßig (geworden).
II.
Ebenso wenig war der Notfalldienstplan für das zweite Halbjahr 2008 für den Notfallbezirk I rechtswidrig. Als der Notfalldienstplan am 08.04.2008 erstellt wurde, hatte der Kläger - wie er selbst ausführt - in diesem Bezirk weder eine Praxis noch war die Verlegung des Vertragsarztsitzes mangels Zustimmung des ZA absehbar, so dass eine Heranziehung seiner Person nach § 8 NFD-O nicht zulässig gewesen wäre. Der Notdienstplan war zu diesem Zeitpunkt damit rechtmäßig und beschwerte den Kläger nicht.
Nach der Zustimmung des ZA bzw. der tatsächlichen Verlegung des Vertragsarztsitzes nach I war der Notfalldienstplan bereits den zur Teilnahme berechtigten und verpflichteten Ärzten bekannt gegeben worden. Alle Dienste waren vergeben. Eine zusätzliche Einteilung des Klägers kam nicht in Betracht. Notdienste im Notfallbezirk I waren nur nach dem gemäß § 9 NFD-O erlassenen Organisationsplan zu leisten. Die Berechtigung zur Teilnahme am Notfalldienst besteht nur im Rahmen der darin bestimmten Kapazität. Denn die Berechtigung und Verpflichtung zur Teilnahme ergibt sich aus der NFD-O (BSG, Urteil vom 28.09.2005 a.a.O.).
Dass die Beklagte einen anderen Arzt ggf. nach §§ 48, 49 SGB X (analog) nachträglich hätte aus dem Notfalldienstplan herausnehmen und stattdessen den Kläger benennen müssen, ist nicht ersichtlich. Wenn der Kläger sich hierauf berufen will, hätte er zumindest substantiieren müssen, für welchen Notdienst an wessen Stelle die Beklagte ihn nachträglich noch rechtmäßig hätte einteilen können. Das Gericht ist nicht veranlasst, aufs Geratewohl ins Blaue hinein zu ermitteln (BSG, Beschlüsse vom 27.11.2014 - B 3 KR 22/14 B - und vom 08.02.2012 - B 5 RS 76/11 B -; Bayerisches LSG, Beschluss vom 07.01.2013 - L 6 R 902/12 B PKH -; Senat, Beschluss vom 06.09.2010 - L 11 KA 3/10 B ER - m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
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